Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1866-W/04
Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1866-W/04vom 04.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 12. September 2002
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom
24. Juli 2002 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80
BAO entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Juli 2002 wurde der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO
i.V.m. § 80 BAO als (ehemaliger) Geschäftsführer der I-GmbH
für Abgaben in der Höhe von € 881.260,23 zur Haftung
herangezogen.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass er die Geschäftsführung der genannten GmbH am 7. April 1992
übernommen habe, nachdem deren Muttergesellschaft den Konkurs habe anmelden
müssen. Die Geschäftsführung habe der Bw. deswegen
übernommen, da noch nicht abzusehen gewesen sei, ob nicht eine eventuelle
Sanierung beider Gesellschaften erreicht werden könne. Die Gesellschaft sei
bereits im Jahr 1991 überschuldet gewesen und es hätten mit den Banken
Sanierungsgespräche geführt werden müssen. Es sei in weiterer
Folge ein Schuldennachlass durch die Banken in Höhe von
S 21,069.228,00 erreicht und dieser in den Steuererklärungen für
das Jahr 1992 als Sanierungsgewinn ausgewiesen worden. Tatsächlich habe
kein Zwangsausgleich der Muttergesellschaft erreicht werden können. Deshalb
sei auch eine weitere Fortführung der gegenständlichen GmbH nicht mehr
gewährleistet gewesen. Die Gesellschaft habe daher unmittelbar nach dem
Schuldenerlass die Tätigkeit einstellen müssen und es sei deshalb der
Schuldenerlass real nie zustande gekommen. Ein entsprechender Jahresgewinn 1992
sei daher in Wirklichkeit gar nicht zustande gekommen, sondern würde einzig
und allein aus Ausbuchung von Bankverbindlichkeiten resultieren. Als der Bw. die
Gesellschaft übernommen habe, sei diese bereits mittellos gewesen und es
hätten durch den Konkurs der Muttergesellschaft auch in der Folge keine
Tätigkeiten entfaltet werden können. Eine Haftung seitens des
Geschäftsführers für diese fiktiven Gewinne und daraus
resultierende Abgaben sei daher auszuschließen.
Bei der Umsatzsteuer handle es sich offenbar um
Berichtigung eines Umsatzes aus dem Jahre 1990, die durch den Masseverwalter der
Muttergesellschaft veranlasst worden sei. Aus diesem Grunde sei auch in diesem
Fall eine Haftung durch den Bw. auszuschließen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff.
bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen
für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufene Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den
Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die I-GmbH wurde per 13. November 1998 aus dem
Firmenbuch gelöscht. Somit liegt Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin
vor.
Unbestritten ist, dass der Bw. seit 7. April 1992
Geschäftsführer der genannten GmbH war und damit zum Kreis der im
§ 80 BAO genannten Personen zählt.
Gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 18. Oktober
1995, 91/13/0037, 91/13/0038, ist es Sache des Geschäftsführers, die
Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die
ihm obliegenden abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, widrigenfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf. Als schuldhaft im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Form des Verschuldens,
somit auch leichte Fahrlässigkeit. Der Geschäftsführer haftet
für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel,
die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach,
dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter
behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
Wird allerdings eine Abgabe nicht entrichtet, weil die
Gesellschaft überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt er dadurch
keine abgabenrechtliche Pflicht.
In seiner Berufung bringt der Bw. vor, dass die
Gesellschaft bereits im Zeitpunkt der Übernahme der
Geschäftsführertätigkeit mittellos gewesen und der Betrieb
bereits im Jahre 1992 eingestellt worden sei.
Anhand des Einbringungsaktes sowie anhand des Kontoauszuges
kann dieser Einwendung hinsichtlich der Geschäftstätigkeit nicht
entgegengetreten werden. Dazu kommt noch, dass das Finanzamt den Veranlagungsakt
nicht vorgelegen konnte, zumal dieser in Verstoß geraten ist. Aus dem
Kontoauszug ergibt sich weiters, dass im haftungsgegeständlichen Zeitraum
kein Guthaben am Abgabenkonto bestanden hat.
Bei diesem Sachverhalt war daher von der Richtigkeit der
Behauptung des Bw. auszugehen und spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 4.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1866-W/04
- Stammnummer
- 13355
- Gültig
- 04.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF