Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1695-W/05
Schuldhafte Pflichtverletzung bei behaupteten Nichtvorliegen liquider Mittel?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1695-W/05vom 23.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 5. April 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes X. vom 8. März 2004 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die Haftung in Höhe eines Betrages von
€ 82.571,47 (statt bisher € 121.746,61)
ausgesprochen:
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO
in Verbindung mit § 80 BAO wurde der Berufungswerber (Bw.) als
Haftungspflichtiger der Fa. F-GmbH im Ausmaß von
€ 121.746,61 für folgende Abgabenarten und Zeiträume
herangezogen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
03/03
|
8.832,81
|
Umsatzsteuer
|
04/03
|
7.681,62
|
Umsatzsteuer
|
05/03
|
4.311,16
|
Umsatzsteuer
|
09/03
|
13.584,75
|
Umsatzsteuer
|
10/03
|
148,60
|
Umsatzsteuer
|
11/03
|
30.875,02
|
Lohnsteuer
|
04/03
|
871,60
|
Lohnsteuer
|
05/03
|
3.651,85
|
Lohnsteuer
|
06/03
|
7.362,73
|
Lohnsteuer
|
07/03
|
5.657,75
|
Lohnsteuer
|
08/03
|
5.413,98
|
Lohnsteuer
|
09/03
|
3.438,84
|
Lohnsteuer
|
10/03
|
5.016,83
|
Körperschaftsteuer
|
2002
|
149,92
|
Körperschaftsteuer
|
04-06/03
|
437,00
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/03
|
437,00
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/03
|
3.359,14
|
Kammerumlage
|
01-03/03
|
111,76
|
Kammerumlage
|
04-06/03
|
71,86
|
Kammerumlage
|
07-09/03
|
26,84
|
Dienstgeberbeitrag
|
04/03
|
1.292,98
|
Dienstgeberbeitrag
|
05/03
|
1.589,35
|
Dienstgeberbeitrag
|
06/03
|
2.093,54
|
Dienstgeberbeitrag
|
07/03
|
1.921,41
|
Dienstgeberbeitrag
|
08/03
|
2.887,31
|
Dienstgeberbeitrag
|
09/03
|
1.335,54
|
Dienstgeberbeitrag
|
10/03
|
1.284,25
|
Dienstgeberbeitrag
|
11/03
|
103,40
|
Dienstgeberbeitrag
|
12/03
|
168,90
|
Zuschlag
zum DB (DZ)
|
04/03
|
126,43
|
Zuschlag
zum DB (DZ)
|
05/03
|
155,40
|
Zuschlag
zum DB (DZ)
|
06/03
|
204,70
|
Zuschlag
zum DB (DZ)
|
07/03
|
187,87
|
Zuschlag
zum DB (DZ)
|
08/03
|
282,31
|
Zuschlag
zum DB (DZ)
|
09/03
|
130,59
|
Zuschlag
zum DB (DZ)
|
10/03
|
125,57
|
Zuschlag
zum DB (DZ)
|
11/03
|
10,11
|
Zuschlag
zum DB (DZ)
|
12/03
|
16,51
|
Pfändungsgebühren
(EG)
|
2003
|
2.246,08
|
Pfändungsgebühren
(EG)
|
2003
|
6,84
|
Stundungszinsen
(ST)
|
2003
|
617,96
|
Säumniszuschlag
1 (SZ1)
|
2003
|
2.455,28
|
Säumniszuschlag
2 (SZ2)
|
2003
|
834,70
|
Säumniszuschlag
3 (SZ3)
|
2003
|
228,52
|
|
Summe
|
121.746,61
Zur Begründung wurde dazu seitens des Finanzamtes
ausgeführt, dass die Abgaben bei der Primärschuldnerin Fa. F-GmbH
voraussichtlich nicht einbringlich seien.
Aus den Bestimmungen der §§ 9 und 80 BAO
ergebe sich, dass der Geschäftsführer einer GmbH für die Abgaben
insoweit hafte, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der dem
Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
könnten.
Die Haftungsinanspruchnahme liege im Ermessen der
Behörde.
Wenn die Abgaben, aus welchen Gründen immer, nicht
abgeführt sondern zu anderen Zwecken verwendet worden seien und die
Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten gegenüber den anderen
Verbindlichkeiten hintangestellt worden sei, so liege ein abgabenrechtliches
Verschulden vor.
Eine abgabenrechtlich relevante Pflichtverletzung liege
aber auch dann vor, wenn sich die Abgabepflichtige durch Abschluss eines
völlig knebelnden Vertrages (Zessionsvereinbarung an die Bank L.) des
Handlungsspielraumes hinsichtlich der Abstattung begebe.
Aus den angeführten Gründen habe die
Abgabenbehörde davon ausgehen müssen, dass der
Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt habe und diese
Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit gewesen
sei.
Gegen diesen Haftungsbescheid richtet sich die vorliegende
Berufung vom 5. April 2004, mit welcher der Bw. ersucht, die Sachlage zum
Haftungsbescheid nochmals zu prüfen und er gehe davon aus, dass dieser
aufgehoben werde.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass er als
Geschäftsführer der Fa. F-GmbH die finanziell negative
Entwicklung weder vorhersehen noch beeinflussen habe können und er mit
gutem Gewissen sagen könne, dass ihm die Mittel zur Abgabentilgung
einerseits aus nicht einbringlichen Rechnungen und andererseits aus der daraus
resultierenden Haltung der Bank , welche die laufende Finanzierung eingestellt
habe, nicht zur Verfügung gestanden seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. April 2005 wurde
die gegenständliche Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz
als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass
gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen hätten, die den von ihnen
Vertretenen obliegen und befugt seien, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, die Abgaben aus
den Mittel, die sie verwalten, zu entrichten.
§ 9 Abs. 1 BAO normiere, dass die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit
haften würden, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Das
tatbestandsmäßige Verschulden könne in einem vorsätzlichen
oder fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen.
Die GmbH werde gemäß
§ 18 Abs. 1
GmbHG vom Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich
vertreten. Mit der Bestellung übernehme der Geschäftsführer die
Pflicht zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten (§ 80
Abs. 1 BAO).
Abgabenrechtliche Pflichten seien in der Regel gesetzlich
auferlegt, könnten aber auch vertraglich übernommen
werden.
In der Berufung werde ausgeführt, dass aufgrund der
Haltung des Kreditinstitutes die finanziell negative Entwicklung entstanden sei
und nicht durch ein Verschulden des Geschäftsführers.
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des
Geschäftsführers zähle es unter anderem, für die
rechtzeitige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen und zwar aus den seiner
Verwaltung obliegenden Mitteln.
Ebenso gehöre dazu das Gleichbehandlungsgebot. Wenn
die dem Geschäftsführer zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur
Entrichtung sämtlicher Verbindlichkeiten ausreichen würden, seien die
Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen. Eine schuldhafte
Pflichtverletzung liege vor, sobald die Abgabenverbindlichkeit schlechter
behandelt werde als andere Schulden.
Hier genüge die Bevorzugung eines anderen
Gläubigers, z.B. aufgrund einer Zession. Die Pflichtverletzung liege im
vorliegenden Fall in der Bevorzugung des weiteren Gläubigers, nämlich
des Kreditinstitutes. Bei dem Abschluss der Zessionsvereinbarung habe sich der
Bw. jedweden Handlungsspielraumes zur Abstattung der sonstigen Verbindlichkeiten
genommen.
Eine schuldhafte Pflichtverletzung sei somit auf jeden Fall
gegeben.
Mit als Einspruch gegen die Berufungsvorentscheidung
bezeichneten Schriftsatz vom 10. Juni 2005, welcher als Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz inhaltlich
anzusehen war, wurde neuerlich beantragt, die Sachlage zur
Berufungsvorentscheidung noch einmal zu prüfen, da der Bw. davon ausgehe,
dass diese aufgehoben werde.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Bw. als
Geschäftsführer der Fa. F-GmbH die finanziell negative
Entwicklung weder vorhersehen noch beeinflussen habe können, wobei er mit
gutem Gewissen sagen könne, dass ihm die Mittel zur Abgabentilgung
einerseits aus nicht einbringlichen Rechnungen und andererseits aus der daraus
resultierenden Haltung der Bank, welche die laufende als auch weitere
Finanzierung eingestellt habe, nicht zur Verfügung gestanden
seien!
Es werde dem Bw. vorgeworfen, dass nicht das
Kreditinstitut, sondern er die negative Entwicklung der Fa. F-GmbH wegen
schuldhafter Pflichtverletzung verursacht habe, da er die
Abgabenverbindlichkeiten schlechter behandelt hätte, als andere
Schulden.
Dagegen bringe der Bw. nochmals klar zum Ausdruck, dass
sein Unternehmen von der Bank liquidiert worden wäre, da eine weitere
Finanzierung von dieser einfach nicht mehr gewollt worden sei und eine
Umschuldung auf eine andere Bank ebenfalls durch deren starre Haltung nicht
möglich gewesen sei.
Die Auftragslage der GmbH sei gut gewesen und es seien neue
Aufträge zur Durchführung angestanden und somit hätten die
finanziellen Ausfälle auch verkraftet werden können bzw. fast fertige
Aufträge abgeschlossen werden können und ein gutes Geld zur Tilgung
von Verbindlichkeiten wäre hereingekommen! Dies klappe jedoch nur mit einer
Bank, welche Aufträge von Anfang bis Ende finanziere und nicht mitten drin
plötzlich verhindere!
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Laut Firmenbuch war der Bw. im Zeitraum 29. Juni 2001
bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der
Fa. F-GmbH am 12. Jänner 2004 deren handelsrechtlicher
Geschäftsführer und zählt damit zum Kreis der in § 80
BAO genannten Vertreter, welche zur Haftung gemäß
§ 9 BAO
herangezogen werden können.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist
die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin. Nach Schlussverteilung und Ausschüttung einer Quote
von 1,2 % der Konkursforderungen wurde das Konkursverfahren über das
Vermögen der Primärschuldnerin mit Beschluss des Landesgerichtes K.
vom 13. April 2006 aufgehoben. Die haftungsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten sind daher in einem Ausmaß von 98,8 % als
uneinbringlich anzusehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers,
darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe,
insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die
anfallenden Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde
eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter
schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den
Mittel der Gesellschaft Sorge zu tragen, so darf die Abgabenbehörde auch
davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit
ursächlich war. Der Geschäftsführer haftet für nicht
entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung aller Abgabenverbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn er weist
nach, dass er die Abgabenschuldigkeiten im Verhältnis nicht schlechter
behandelt hat, als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten (VwGH 19.1.2005, 2004/13/0156).
Die Bevorzugung eines einzelnen oder einiger Gläubiger
stellt somit eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter dar, sofern
dieses Verhalten eine Verkürzung der Abgaben bewirkt hat.
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen abzuführen gewesen
wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesen und der
tatsächlich erfolgten Zahlung, wird der Nachweis nicht angetreten, so kann
dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben
werden.
Der Bw. wendet im gegenständlichen Berufungsverfahren
ein, dass er als Geschäftsführer der Primärschuldnerin die
finanziell negative Entwicklung weder vorhersehen noch beeinflussen habe
können, wobei er mit gutem Gewissen sagen könne, dass ihm die Mittel
zur Abgabentilgung einerseits aus nicht einbringlichen Rechnungen und
andererseits aus der daraus resultierenden Haltung der Bank, welche die laufende
weitere Finanzierung eingestellt habe, nicht zur Verfügung gestanden seien.
Soweit mit diesem Einwand das Nichtvorhandensein von Mittel zu einer zumindest
anteilsmäßig gleichmäßigen Befriedung der Gläubiger
und somit auch das Nichtvorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bw.
an der Nichtentrichtung der verfahrensgegenständlichen
Haftungsschuldigkeiten eingewendet wird, ist dem Bw. insoweit zu entgegnen, dass
sich das Vorhandensein derartiger Mittel zu einer zumindest
quotenmäßig Befriedigung der Abgabenschuldigkeiten aus Saldozahlungen
auf das Abgabenkonto der Primärschuldnerin vom 28. Oktober 2003 in
Höhe von € 1.598,80 und vom 1. Dezember 2003 in
Höhe von € 29.855,54 ergibt. Auch wurden für das
Jahr 2003 monatliche Lohnabgaben in unterschiedlicher Höhe von der
Primärschuldnerin an die Abgabenbehörde erster Instanz bis
einschließlich Dezember 2003 gemeldet, woraus auf eine zumindest teilweise
Ausbezahlung von Löhnen bis einschließlich Dezember 2003 geschlossen
werden kann (für die Monate November und Dezember 2003 erfolgte die Meldung
von geringfügigen Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum
Dienstgeberbeitrag). Aus dem vorliegenden Umsatzsteuerbescheid für das Jahr
2003 vom 18. August 2004 ergibt sich zusätzlich, dass im Jahr 2003
Umsätze in Höhe von insgesamt € 497.830,55 erzielt wurden,
was zusätzlich gegen das vom Bw. vorgebrachte Argument des
Nichtvorhandenseins von Mitteln spricht.
Seitens des Bw. wurde im gegenständlichen
Berufungsverfahren dem Vorliegen einer von der Abgabenbehörde erster
Instanz ins Treffen geführten Zessionsvereinbarung zugunsten der Bank nicht
widersprochen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(Hinweis E 29. März 2001, 2000/14/0149) kann im Abschluss eines (globalen)
Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender
Gläubiger begünstigt, andererseits andere andrängende
Gläubiger - insbesondere der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt
werden, eine dem Geschäftsführer vorzuwerfende Pflichtverletzung
liegen. Der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages ist dem Vertreter dann
vorzuwerfen, wenn er es unterlassen hat - insbesondere durch entsprechende
Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der
Verhältnisse, wenn diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt als nicht
unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere
der Abgabenschulden, nicht durch diesen Vertrag beeinträchtigt wird. Dem
Geschäftsführer, der für die künftige Abgabenentrichtung bei
Abschluss des Zessionsvertrages keine Vorsorge getroffen hat, ist vorzuwerfen,
keine Vorsorge gegen die bedingt durch den Zessionsvertrag eingetretene
Benachteiligung des Abgabengläubigers getroffen zu haben, kann doch die vom
Bw. ins Treffen geführte Uneinbringlichkeit von Kundenforderungen und eine
starre Haltung der Banken nicht als grundsätzlich unvorhersehbares Ereignis
gewertet werden.
Eine Gleichbehandlung der Abgabenschuldigkeiten
gegenüber den übrigen Verbindlichkeiten wurde durch den Bw. im Rahmen
des gegenständlichen Berufungsverfahrens weder behauptet noch nachgewiesen.
Dies trotz des Umstandes, dass dem Bw. im Rahmen der Berufungsvorentscheidung
über die Abgabenbehörde erster Instanz mitgeteilt wurde, dass ein
Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot eine schuldhafte
Pflichtverletzung darstellt. Trotz dieses Hinweises hat der Bw. im als
Vorlageantrag vom 10. Juni 2005 eine Gleichbehandlung der
Abgabenschuldigkeiten im Verhältnis zu den übrigen Verbindlichkeiten
weder ins Treffen geführt noch nachgewiesen, sodass aufgrund der obigen
Ausführungen eine anteilige Haftungsinanspruchnahme des Bw. nach
Maßgabe der zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der
haftungsgegenständlichen Abgabe zur Verfügung stehenden Mittel
zugunsten des Bw. nicht in Betracht kommt. Es wäre am Bw. gelegen das
Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten
zur Verfügung stehenden Mittel bei Gläubigergleichbehandlung durch
Vorlage einer ordnungsgemäßen Liquiditätsrechnung, entsprechend
der oben zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes,
nachzuweisen.
Eine Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz besteht
hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Beträge an Lohnsteuer. Die
Verpflichtung eines Vertreters nach § 80 BAO hinsichtlich der
Lohnsteuer geht über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung
aller Schuldner (bzw. aller Gläubiger) hinaus. Aus der Bestimmung des
§ 78 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich vielmehr die
Verpflichtung, dass die Lohnsteuer - ungeachtet des Grundsatzes der
Gleichbehandlung aller anderen Gläubiger - zur Gänze zu entrichten ist
(VwGH 25.1.2000, 96/15/0080).
Aufgrund des Umstandes, dass die letzte Zahlung vor
Konkurseröffnung auf das Abgabenkonto der Fa. F-GmbH am
1. Dezember 2003 in Höhe von € 29.855,54 erfolgt ist, geht
die Berufungsbehörde zugunsten des Bw. vom Vorhandensein liquider Mittel
bis zu diesem Termin aus. Mangels konkreter Anhaltspunkte aus der Aktenlage vom
Vorhandensein liquider Mittel nach dem 1. Dezember 2003, war für
die ab diesem Tag fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten mangels
schuldhafter Pflichtverletzung des Bw. eine Haftung im Rahmen der
Berufungsentscheidung nicht mehr auszusprechen. Im Wege einer teilweisen
stattgebenden Berufungsentscheidung war daher für Umsatzsteuer Oktober und
November 2003, Dienstgeberbeiträge (DB) und Zuschläge zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) November und Dezember 2003 in Höhe der aus dem
zugrunde liegenden Haftungsbescheid ersichtlichen Höhe von der
Geltendmachung der Haftung abzusehen. Soweit Pfändungsgebühren (EG)
und Säumniszuschläge (SZ1, SZ2, SZ3) nach dem
1. Dezember 2003 fällig wurden, war aufgrund der obigen
Ausführungen ebenfalls von einer Haftungsinanspruchnahme Abstand zu nehmen.
Zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Berufungsentscheidung
haftet an Umsatzsteuer März 2003 ein gegenüber dem
Haftungsbescheid verringerter Betrag von € 3.174,28 aus, welcher
nunmehr der Berechnung des Haftungsbetrages zugrunde zu legen war.
Der aus dem Spruch der gegenständlichen Entscheidung
ersichtliche Haftungsbetrag stellt sich daher wie folgt dar:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
03/03
|
3.174,28
|
Umsatzsteuer
|
04/03
|
7.681,62
|
Umsatzsteuer
|
05/03
|
4.311,16
|
Umsatzsteuer
|
09/03
|
13.584,75
|
Lohnsteuer
|
04/03
|
871,60
|
Lohnsteuer
|
05/03
|
3.651,85
|
Lohnsteuer
|
06/03
|
7.362,73
|
Lohnsteuer
|
07/03
|
5.657,75
|
Lohnsteuer
|
08/03
|
5.413,98
|
Lohnsteuer
|
09/03
|
3.438,84
|
Lohnsteuer
|
10/03
|
5.016,83
|
Körperschaftsteuer
|
2002
|
149,92
|
Körperschaftsteuer
|
04-06/03
|
437,00
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/03
|
437,00
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/03
|
3.359,14
|
Kammerumlage
|
01-03/03
|
111,76
|
Kammerumlage
|
04-06/03
|
71,86
|
Kammerumlage
|
07-09/03
|
26,84
|
Dienstgeberbeitrag
|
04/03
|
1.292,98
|
Dienstgeberbeitrag
|
05/03
|
1.589,35
|
Dienstgeberbeitrag
|
06/03
|
2.093,54
|
Dienstgeberbeitrag
|
07/03
|
1.921,41
|
Dienstgeberbeitrag
|
08/03
|
2.887,31
|
Dienstgeberbeitrag
|
09/03
|
1.335,54
|
Dienstgeberbeitrag
|
10/03
|
1.284,25
|
Zuschlag
zum DB (DZ)
|
04/03
|
126,43
|
Zuschlag
zum DB (DZ)
|
05/03
|
155,40
|
Zuschlag
zum DB (DZ)
|
06/03
|
204,70
|
Zuschlag
zum DB (DZ)
|
07/03
|
187,87
|
Zuschlag
zum DB (DZ)
|
08/03
|
282,31
|
Zuschlag
zum DB (DZ)
|
09/03
|
130,59
|
Zuschlag
zum DB (DZ)
|
10/03
|
125,57
|
Pfändungsgebühren
(EG)
|
2003
|
1.947,99
|
Pfändungsgebühren
(EG)
|
2003
|
6,29
|
Stundungszinsen
(ST)
|
2003
|
617,96
|
Säumniszuschlag
1 (SZ1)
|
2003
|
1.998,29
|
Säumniszuschlag
2 (SZ2)
|
2003
|
627,67
|
|
Summe
|
83.574,36
|
|
minus 1,2% Konkursquote
|
-1.002,89
|
|
Haftungsbetrag
laut Berufungsentscheidung
|
82.571,47
Da bei festgestellter schuldhafter Pflichtverletzung die
Vermutung für eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem
Abgabenausfall spricht (Hinweis VwGH 29.5.2001, 2001/14/0006), war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1695-W/05
- Stammnummer
- 22459
- Gültig
- 23.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF