Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0571-W/04
Haftung bei Vorliegen liquider Mittel, keine Zahlungsunfähigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0571-W/04vom 11.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom
17. März 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 12. Februar
2003 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO entschieden:
Der
Berufung wird insoweit stattgegeben, als der Haftungsbetrag von bisher
€ 750.954,99 auf nunmehr € 549.431,70 eingeschränkt
wird.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 12. Februar 2003 wurde der Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als ehemaliger
Geschäftsführer der GmbH für Abgaben in der Höhe von
€ 750.954,99, nämlich
|
Abgabe
|
Zeitraum
|
|
Stammabgabe
|
Betrag
|
Bescheid
vom
|
Fälligkeit
|
U
|
1989
|
|
|
1.142,27
|
23.07.98
|
12.02.90
|
U
|
1990
|
|
|
274,70
|
23.07.98
|
11.02.91
|
U
|
1991
|
|
|
3.270,28
|
23.07.98
|
10.02.92
|
SZ
|
1993
|
|
KA
91
|
82,70
|
|
01.06.93
|
SZ
|
1993
|
|
Gw
91
|
56,54
|
|
05.08.93
|
SZ
|
1993
|
|
K
91
|
31,69
|
|
05.08.93
|
U
|
1994
|
|
|
105.650,68
|
25.10.99
|
15.02.95
|
SZ
|
1995
|
|
U
1994
|
2.113,04
|
|
15.02.95
|
L
|
1995
|
|
|
24.313,10
|
11.01.01
|
15.01.96
|
DB
|
1995
|
|
|
5.470,45
|
11.01.01
|
15.01.96
|
DZ
|
1995
|
|
|
644,32
|
11.01.01
|
15.01.96
|
U
|
1995
|
|
|
72.928,86
|
25.10.99
|
15.02.96
|
SZ
|
1996
|
|
U
1995
|
1.458,54
|
|
15.02.96
|
U
|
10/96
|
|
|
7.321,42
|
|
16.12.96
|
SZ
|
1996
|
|
U
10/96
|
300,50
|
|
16.12.96
|
L
|
11/96
|
|
|
15.383,89
|
|
16.12.96
|
DB
|
11/96
|
|
|
6.004,88
|
|
16.12.96
|
DZ
|
11/96
|
|
|
700,25
|
|
16.12.96
|
SZ
|
1996
|
|
L
11/96
|
307,70
|
|
16.12.96
|
SZ
|
1996
|
|
DB
11/96
|
120,13
|
|
16.12.96
|
SZ
|
1996
|
|
K
10-12/96
|
597,66
|
|
18.12.96
|
Z
|
1996
|
|
|
871,42
|
|
18.12.96
|
SZ
|
1996
|
|
Z
1996
|
17,44
|
|
18.12.96
|
U
|
11/96
|
|
|
15.288,98
|
|
15.01.97
|
SZ
|
1997
|
|
U
11/96
|
305,81
|
|
15.01.97
|
L
|
12/96
|
|
|
4.750,04
|
|
15.01.97
|
DB
|
12/96
|
|
|
2.028,37
|
|
15.01.97
|
DZ
|
12/96
|
|
|
238,88
|
|
15.01.97
|
SZ
|
1997
|
|
L
12/96
|
94,98
|
|
15.01.97
|
SZ
|
1997
|
|
DB
12/96
|
40,55
|
|
15.01.97
|
L
|
1996
|
|
|
32.715,81
|
11.01.01
|
15.01.97
|
DB
|
1996
|
|
|
7.361,03
|
11.01.01
|
15.01.97
|
DZ
|
1996
|
|
|
866,99
|
11.01.01
|
15.01.97
|
K
|
1-3/97
|
|
|
1.271,77
|
|
17.02.97
|
SZ
|
1997
|
|
K
1-3/97
|
167,58
|
|
17.02.97
|
U
|
12/96
|
|
|
10.210,39
|
|
17.02.97
|
SZ
|
1997
|
|
U
12/96
|
204,21
|
|
17.02.97
|
U
|
1996
|
|
|
54.473,45
|
31.07.98
|
17.02.97
|
U
|
1996
|
|
|
65.601,04
|
25.10.99
|
17.02.97
|
SZ
|
1997
|
|
U
1996
|
1.089,44
|
|
17.02.97
|
SZ
|
1997
|
|
U
1996
|
1.312,04
|
|
17.02.97
|
U
|
1/97
|
|
|
7.124,41
|
|
17.03.97
|
SZ
|
1997
|
|
U
1/97
|
142,51
|
|
17.03.97
|
SZ
|
1997
|
|
L
2/97
|
73,76
|
|
17.03.97
|
SZ
|
1997
|
|
DB
2/97
|
37,57
|
|
17.03.97
|
U
|
2/97
|
|
|
5.261,66
|
|
15.04.97
|
SZ
|
1997
|
|
U
2/97
|
105,23
|
|
15.04.97
|
SZ
|
1997
|
|
L
3/97
|
82,41
|
|
15.04.97
|
SZ
|
1997
|
|
DB
3/97
|
44,11
|
|
15.04.97
|
Z
|
12/96
|
|
|
204,21
|
|
24.04.97
|
U
|
3/97
|
|
|
11.484,63
|
|
15.05.97
|
SZ
|
1997
|
|
U
3/97
|
229,72
|
|
15.05.97
|
SZ
|
1997
|
|
K
4-6/97
|
167,58
|
|
15.05.97
|
U
|
4/97
|
|
|
5.041,61
|
|
16.06.97
|
SZ
|
1997
|
|
U
4/97
|
100,80
|
|
16.06.97
|
U
|
5/97
|
|
|
9.195,29
|
|
15.07.97
|
SZ
|
1997
|
|
U
5/97
|
183,93
|
|
15.07.97
|
U
|
6/97
|
|
|
12.213,54
|
|
18.08.97
|
SZ
|
1997
|
|
U
6/97
|
244,25
|
|
18.08.97
|
SZ
|
1997
|
|
K
7-9/97
|
167,58
|
|
18.08.97
|
U
|
7/97
|
|
|
12.821,74
|
|
15.09.97
|
SZ
|
1997
|
|
U
7/97
|
256,46
|
|
15.09.97
|
Z
|
4/97
|
|
|
403,33
|
|
08.10.97
|
U
|
8/97
|
|
|
20.007,49
|
|
15.10.97
|
SZ
|
1997
|
|
U
8/97
|
400,14
|
|
15.10.97
|
Z
|
7/97
|
|
|
256,46
|
|
17.11.97
|
SZ
|
1997
|
|
K
10-12/97
|
167,56
|
|
17.11.97
|
Z
|
8/97
|
|
|
400,14
|
|
09.12.97
|
L
|
1997
|
|
|
39.031,13
|
16.07.98
|
15.01.98
|
DB
|
1997
|
|
|
20.418,89
|
16.07.98
|
15.01.98
|
DZ
|
1997
|
|
|
2.404,74
|
16.07.98
|
15.01.98
|
SZ
|
1997
|
|
L+DB
1997
|
1.189,00
|
|
15.01.98
|
L
|
1997
|
|
|
21.551,41
|
11.01.01
|
15.01.98
|
DB
|
1997
|
|
|
4.849,09
|
11.01.01
|
15.01.98
|
DZ
|
1997
|
|
|
571,14
|
11.01.01
|
15.01.98
|
U
|
1997
|
|
|
78.012,98
|
31.07.98
|
16.02.98
|
U
|
1997
|
|
|
33.494,91
|
25.10.99
|
16.02.98
zur Haftung
herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter
der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden
können.
In der dagegen
am 17. März 2003 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw.
ein, dass er bis 25. Juli 1997 Geschäftsführer der GmbH gewesen
wäre. Da im nach Konkurseröffnung (20. Mai 1998)
durchgeführten Kridaverfahren festgestellt worden wäre, dass die
Gesellschaft bereits seit Beginn 1996 zahlungsunfähig gewesen wäre,
wäre es ihm auch nicht möglich gewesen, die fälligen Abgaben
zeitgerecht zu bezahlen. Überdies wäre er auch vom Verdacht der
fahrlässigen Krida freigesprochen worden.
Weiters brachte
er vor, dass der überwiegende Teil des haftungsgegenständlichen
Rückstandes in Folge eines Betriebsprüfungsverfahrens entstanden
wäre, dessen Ergebnis ihm aber nie zur Kenntnis gebracht worden wäre.
Insofern sich getroffene Feststellungen auf die Zeit seiner
Geschäftsführung bezogen hätten, hätte er weder die
Möglichkeit gehabt, der Betriebsprüfung bzw. Schlussbesprechnung
beizuwohnen noch gegen die daraufhin ergangenen Bescheide Berufung einzulegen.
Aus diesem Grund erhob der Bw. auch gemäß
§ 248 BAO
Berufung gegen die der Haftung zu Grunde liegenden Abgabenbescheide und ersuchte
um deren Zustellung.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 29. Jänner 2004 wies das Finanzamt die
Berufung ab und führte begründend aus, dass aus den Gerichtsakten
betreffend Kridaverfahren sowie den Informationen des Masseverwalters
hervorgehen würde, dass entgegen der Behauptung des Bw., dass die
Gesellschaft bei Übergabe an den nachfolgenden Geschäftsführer
weder überschuldet noch zahlungsunfähig gewesen wäre, diese
bereits seit 1996 überschuldet gewesen sei. Aus dem Umstand, dass der Bw.
seinen Gesellschaftsanteil im Betrag von ATS 490.000,00 tatsächlich
lediglich um ATS 1.000,00 verkauft hätte, würde sich ergeben,
dass der Bw. über die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft Kenntnis
hätte haben müssen.
Weiters
würde die Tatsache, dass seitens der Dienstnehmer keine Forderungen im
Konkursverfahren angemeldet worden wären, darauf schließen lassen,
dass zwar die Löhne in voller Höhe ausbezahlt, die entsprechenden
Lohnabgaben jedoch nicht entrichtet worden wären. Darüber hinaus sei
davon auszugehen, dass die laufenden Ausgaben bezahlt worden wären, da sich
im Anmeldungsverzeichnis der Konkursforderungen keine Rückstände
für Gas, Wasser, Strom, Büromaterial, Treibstoffe oder Reparaturen
finden würden. Da somit die vorhandenen Mittel zur Befriedigung der
Gläubiger nicht gleichmäßig aufgeteilt worden wären,
wäre die Haftungsinanspruchnahme zu Recht erfolgt.
Abschließend
stellte das Finanzamt fest, dass eine Erledigung der gleichzeitig eingebrachten
Berufung gegen die Abgabenbescheide erst nach Rechtskraft des Haftungsbescheides
erfolgen könnte.
Fristgerecht
beantragte der Bw. mit Schreiben vom 3. März 2004 die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
brachte ergänzend vor, dass in der Berufungsvorentscheidung überhaupt
nicht auf die Tatsache eingegangen wäre, dass ein Großteil des
Rückstandes zur Zeit seiner Geschäftsführung noch gar nicht
fällig gewesen bzw. sogar die Berechtigung zur Festsetzung an sich fraglich
wäre, da er keine Möglichkeit gehabt hätte, die Festsetzungen
anzufechten.
Die Tatsache,
dass er im Kridaverfahren nach umfangreichem Ermittlungsverfahren freigesprochen
worden wäre, wäre in der Berufungsbegründung geradezu zu seinen
Ungunsten ausgelegt worden. Auch die angeführten Beweise, die seine
Haftungsinanspruchnahme rechtfertigen sollten, würden laut
Gerichtsgutachten die Zeit betreffen, in der er gar nicht mehr
Geschäftsführer gewesen wäre. Der Annahme des Finanzamtes, dass
aus der Veräußerung seines Geschäftsanteils um einen Bruchteil
des Nominales sein Wissen um die Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden
könnte, müsse widersprochen werden, da selbst bei dieser Bewertung von
ATS 1.000,00 nicht von einer Überschuldung gesprochen werden
könnte, weil sich wohl kaum ein Käufer für die Anteile gefunden
hätte, wenn die behauptete Zahlungsunfähigkeit schon damals gegeben
gewesen wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Persönliche
Haftungen erstrecken sich gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO
auch auf Nebenansprüche im Sinne des § 3 Abs. 1 und
2 BAO. Zu diesen Nebenansprüchen gehören gemäß
§ 3 Abs. 2 lit. d BAO insbesondere die
Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungs- und Aussetzungszinsen, der
Säumniszuschlag und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des
Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004,
99/14/0218).
Im
gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit fest, da der am
20. Mai 1998 eröffnete Konkurs über das Vermögen der
Primärschuldnerin mit Beschluss des
Gerichtesvom 25. Juni 2001 mangels
Kostendeckung aufgehoben wurde (vgl. auch VwGH 17.8.1994,
94/15/0016).
Strittig war,
bis zu welchem Zeitpunkt der Bw. seine Geschäftsführertätigkeit
ausübte. Dabei kann dem Vorbringen des Bw., er wäre bis 25. Juli
1997 Geschäftsführer der GmbH gewesen, nicht gefolgt werden, da zum
Einen die Änderung der Firmenbucheintragung erst am 29. Oktober 1997
einlangte und zum Anderen der nachfolgende Geschäftsführer, A.P., mit
gleichem Schriftstück erst mit 27. Oktober 1997 eingetragen wurde. Es
konnte somit der Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit des Bw.
vom 19. März 1986 bis 27. Oktober 1997 als erwiesen angenommen
werden.
Dem Bw. als
ehemaligem Geschäftsführer der GmbH oblag daher gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO die Erfüllung der abgabenrechtlichen
Pflichten der Gesellschaft. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung
für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu
tragen.
Aus dem Einwand
des Bw., dass er hinsichtlich des Tatbestandes der fahrlässigen Krida
freigesprochen worden wäre, lässt sich nichts gewinnen, da es für
die Haftung ohne Bedeutung ist, ob den Vertreter ein Verschulden am Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit trifft (VwGH 18.11.1991, 90/15/0176).
In diesem
Zusammenhang war zu klären, ab wann die tatsächliche
Zahlungsunfähigkeit eingetreten war, da der Vertreter dann keine
abgabenrechtliche Pflicht verletzt, wenn ihm überhaupt keine liquiden
Mittel zur Verfügung stehen und er aus diesem Grunde die Abgaben nicht
entrichten konnte (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420).
Dem Vorbringen
des Bw., dass im Zuge des Kridaverfahrens ein Buchsachverständiger
festgestellt hätte, dass die GmbH bereits seit Beginn des Jahres 1996
zahlungsunfähig gewesen wäre, muss entgegengehalten werden, dass
Zahlungsunfähigkeit nur dann vorliegt, wenn der Schuldner mangels liquider
Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, alle seine fälligen Schulden zu
bezahlen, und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht
alsbald verschaffen kann (Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen,
§ 66 KO, RZ. 5).
Nach der
Aktenlage zeigte der genannte Buchsachverständige in seinem Gutachten vom
1. April 1999 neben seiner Attestierung der per 31. Dezember 1997
spätestens eingetretenen Zahlungsunfähigkeit aber auch auf, dass die
Primärschuldnerin zur Abwendung der von der Sozialversicherung betriebenen
Exekutionen sowie des am 14. Mai 1997 eingebrachten Konkursantrages an
diese hohe Beträge (ca. ATS 2,4 Mio.) überwiesen hatte.
Darüber hinaus wurden offensichtlich auch die laufenden Ausgaben für
Gas, Wasser, Strom, Büromaterial, Treibstoffe, Reparaturen, etc. sowie
Löhne entrichtet, da sich diesfalls im Anmeldungsverzeichnis der
Konkursforderungen keine Rückstände befanden.
Es war daher
nicht davon auszugehen, dass der Bw. über keinerlei liquiden Mittel
verfügt hatte. Darüber hinaus stellte der Bw. selbst sowohl im
Vorlageantrag vom 3. März 2004 als auch im Laufe des Konkursverfahrens
gegenüber dem vorgenannten Buchsachverständigen fest, dass die GmbH
zum Zeitpunkt der Abtretung der Gesellschaftsanteile bzw. Übergabe des
Unternehmens an den nachfolgenden Geschäftsführer A.P. weder
überschuldet noch zahlungsunfähig gewesen wäre.
Hingegen war
dem Einwand des Bw., dass ein Teil des Rückstandes zur Zeit seiner
Geschäftsführertätigkeit noch gar nicht fällig gewesen
wäre, zu folgen. So konnte der Bw. hinsichtlich des am 17. November
1998 fälligen Verspätungs- und Säumniszuschlages sowie des am
9. Dezember 1998 fälligen Verspätungszuschlages (insgesamt
€ 824,16) wegen des bereits zuvor am 27. Oktober erfolgten
Ausscheidens als Geschäftsführer keine Pflichtverletzung begehen.
Weiters waren aus diesem Grund mangels Zuordnung zu den einzelnen
Voranmeldungszeiträumen die für das Jahr 1997 vorgeschriebenen
Umsatzsteuerbeträge (€ 111.507,89) sowie die Nachforderungen an
Lohnabgaben samt Säumniszuschlag (€ 90.015,40) insgesamt aus der
Haftung auszuscheiden.
Hinsichtlich
der verbleibenden Abgabenschuldigkeiten gilt jedoch, dass es nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des
Geschäftsführers ist, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat
also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Dazu wird
festgestellt, dass der Geschäftsführer für nicht entrichtete
Abgaben der Gesellschaft auch dann haftet, wenn die Mittel, die ihm für die
Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu
nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden
daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere
Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003).
Am Bw., dem als
Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die
Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der
quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der
Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998,
97/15/0115), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998,
95/15/0145).
Im
gegenständlichen Fall brachte der Bw. jedoch keine triftigen Gründe,
aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten
unmöglich gewesen wäre vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass
dem Bw. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben
zur Verfügung gestanden wären, zumal auf Grund der bereits
erwähnten größeren Zahlung an die Krankenkasse sowie der
Entrichtung der laufenden Ausgaben ausreichende Anhaltspunkte für das
Vorhandensein liquider Mittel vorlagen.
Für
aushaftende Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten ohnedies Ausnahmen vom
Gleichheitsgrundsatz (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; 29.1.2004, 2000/15/0168), da
nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat.
Infolge der
schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch davon ausgehen, dass die
Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war (VwGH 17.5.2004,
2003/17/0134).
Aus dem
Vorbringen des Bw., dass der überwiegende Teil des
haftungsgegenständlichen Rückstandes in Folge eines
Betriebsprüfungsverfahrens entstanden wäre, dessen Ergebnis ihm aber
nie zur Kenntnis gebracht worden wäre, lässt sich nichts gewinnen,
weil Einreden betreffend Abgabenfestsetzung nicht im Haftungsverfahren, sondern
in dem die Abgabenfestsetzung selbst betreffenden Verfahren vorzutragen sind
(VwGH 23.5.1990, 89/13/0250).
Sollte der Bw.
dazu die Ansicht vertreten, dass erst nach Prüfung der materiellen
Rechtmäßigkeit der der Haftung zugrunde liegenden Abgabenbescheide
erst in weiterer Folge über eine allfällige Haftung abgesprochen
werden könnte, so ist dem entgegenzuhalten, dass zunächst über
die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden ist, da von dieser
Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen die Bescheide über den
Abgabenanspruch gemäß
§ 248 BAO abhängt (VwGH
17.9.1996, 92/14/0138).
Auf Grund des
Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9
Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. als
Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der GmbH im Ausmaß
von nunmehr € 549.431,70 zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0571-W/04
- Stammnummer
- 14628
- Gültig
- 11.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF