Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1128-W/02
Fehlen liquider Mittel, Lohnabgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1128-W/02vom 14.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Schatz und
Tröthandl, Rechtsanwälte, 2340 Mödling,
Neusiedlerstraße 52/24-26, vom 21. April 1999 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden vom 15. März 1999 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird insoweit stattgegeben, als die Haftung auf einen Betrag in Höhe von
€ 17.422,75 statt bisher € 127.891,54 (S 1,759.826,00)
eingeschränkt wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. März 1999 wurde der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§§ 9 und 80 BAO als
(ehemaliger) Geschäftsführer der B-GmbH für deren
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von ATS 1,759.826,00 zur Haftung
herangezogen.
Diese setzen sich wie folgt zusammen:
Umsatzsteuer 9/98-10/98 in Höhe von ATS 1,326.261,00,
Lohnsteuer 1-10/98 in Höhe von ATS 317.119,00, Dienstgeberbeitrag
1-10/98 in Höhe von ATS 75.682,00, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1-10/98
in Höhe von ATS 10.614,00 und Säumniszuschlag 1998 in Höhe
von ATS 30.150,00.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass mit
Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 31. Dezember 1998
über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren
eröffnet worden sei.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO sei der Bw. als
Geschäftsführer der GmbH verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu
tragen, dass die Abgaben der Gesellschaft aus deren Mitteln entrichtet
würden.
Hinsichtlich der nicht entrichteten Lohnsteuer werde auf
die Bestimmungen des § 78 Abs. 3 EStG verwiesen.
Da keine Gründe vorlägen, wonach der Bw. ohne
sein Verschulden gehindert gewesen sei, für die Entrichtung der Abgaben zu
sorgen und daher angenommen werden müsse, dass durch sein offenbar
schuldhaftes Verhalten der Abgabenrückstand nicht entrichtet worden sei,
müsse die Haftung gegen den Bw. geltend gemacht werden.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass ihn kein Verschulden treffe. Das gemeinschuldnerische Unternehmen habe
sich mit dem Handel sowie der Reparatur von Baumaschinen aller Art, insbesondere
jedoch von H- Baumaschinen betätigt.
Konkret habe der Verkaufsanteil an H- Baumaschinen ca. 80%
betragen.
Ab Sommer 1997 seien bei den gelieferten seien Maschinen
erhebliche technische Probleme aufgetreten, sodass die Gemeinschuldnerin
ständig mit Garantieansprüchen konfrontiert worden sei. Die
Anerkennung als Garantiefall habe jeweils durch den Lieferanten H- Heavy
Industries Europe N.V. erfolgen müssen. Da sich die Garantieleistungen
gehäuft hätten, sei sehr bald allgemeine Unzufriedenheit am
österreichischen Markt eingetreten, sodass viele Kaufinteressenten dazu
tendiert hätten, zu anderen Produkten abzuwandern. Um einen
Umsatzrückgang zu verhindern, sei die Gemeinschuldnerin an den
Hauptlieferanten herangetreten, um Möglichkeiten einer technischen
Sanierung zu erörtern. Bedauerlicher Weise sei vom Hauptlieferanten kein
auch nur halbwegs Erfolg versprechendes Sanierungskonzept vorgelegt oder
angeboten worden. Ganz im Gegenteil seien seit dem Frühjahr 1998 oftmals
ohne nähere Begründung Garantieleistungen nicht mehr anerkannt und in
weiterer Folge auch die Ersatzteile, die für die Reparaturen notwendig
gewesen wären, nur gegen Bezahlung geliefert worden. Ab August 1998 habe
die Lieferantin die Abrechnung der Garantieleistungen zur Gänze
eingestellt, so dass die Gemeinschuldnerin nicht nur erhebliche
Umsatzeinbußen zu verzeichnen gehabt habe, sondern auch in grobe
Liquiditätsprobleme geraten sei, da sie aus Gründen des Kundenservice
jeweils in Vorleistung getreten wäre.
Weitere von der Gemeinschuldnerin angestrebte
Besprechungen, um doch noch eine Gesamtlösung und einen Wiederaufbau des
bereits in sich zusammenbrechenden österreichischen Marktes zu erwirken,
seien erfolglos geblieben.
Der mit den technischen Problemen verbundene Umsatzverfall
sei auch aus der Entwicklung der Bilanzergebnisse, die dem Finanzamt
vorlägen, klar ersichtlich. Während die Bilanz 96/97 noch einen Gewinn
von S 1,100.000,00 aufweise, sei in der Periode 97/98 bereits ein
erheblicher Verlust erwirtschaftet worden. Innerhalb dieses Zeitraumes habe es
jedoch keinen Geschäftsführerwechsel gegeben. Der Bw. sei also bei der
gleichen Tätigkeit ohne Änderung der sonstigen Umstände in der
Lage gewesen, einen beträchtlichen Gewinn mit dem Unternehmen zu
erwirtschaften.
Zu verweisen sei auf einen zweiten Umstand, aus dem
ersichtlich sei, dass den Bw. kein Verschulden an der entstandenen Insolvenz
bzw. Nichtbezahlung der Abgaben treffe. Konkret existiere seit etwa 1,5 Jahren
ein Versteigerungsmarkt in R., an dem die von der Gemeinschuldnerin vertriebenen
H- -Baumaschinen in großem Ausmaß versteigert würden. Es handle
sich bei diesen Maschinen offensichtlich um Grauimporte aus S., die sich vor
allem auf Grund der Asien-Krise erheblich gesteigert hätten. Auf diesem
Markt würden die gegenständlichen Geräte zu einem großen
Teil unter dem Einstandspreis der Gemeinschuldnerin an jeden Interessenten
veräußert. Auch diese Tatsache habe sich relativ rasch am
österreichischen Markt herumgesprochen und den Umsatz des Unternehmens ohne
jegliches Verschulden der Geschäftsführung sehr rasch sinken
lassen.
Sämtliche Recherchen der Geschäftsführung um
herauszufinden, wer tatsächlich hinter diesen "Grauimporten" stecke, seien
erfolglos geblieben.
Zusammengefasst könne daher festgehalten werden, dass
den Vertreter der Gemeinschuldnerin keinerlei Verschulden an der eingetretenen
Zahlungsunfähigkeit bzw. an der Nichtentrichtung der Abgaben treffe.
Hätte der Bw. aus den vorhandenen Geldmitteln die zu entrichtenden Abgaben
im Herbst 1998 vorgenommen, hätte er sich wegen einer
Gläubigerbevorzugung verantworten müssen. Er sei im Sinne einer
ordnungsgemäßen Geschäftsführung gar nicht berechtigt
gewesen, Zahlungen an das Finanzamt zu leisten, ohne hiedurch unkorrekt zu
handeln. Durch den oben dargestellten Sachverhalt sei es für den Bw.
unmöglich gewesen, für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen.
Die Fälligkeit sämtlicher offener Abgaben sei zu
einem Zeitpunkt gegeben gewesen, da die Gemeinschuldnerin bereits ihre
Zahlungsunfähigkeit habe zur Kenntnis nehmen müssen. Letzte
Gespräche, die mit dem Hauptlieferanten im November und Dezember 1998
geführt worden seien, seien erfolglos geblieben, sodass sich der Bw.
innerhalb der Frist des § 69 KO (60 Tage) gezwungen gesehen habe, das
Insolvenzverfahren einzuleiten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Oktober 1999
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung
führte das Finanzamt nach Zitierung der §§ 9 und 80 BAO aus,
dass zur Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben
festzuhalten sei, dass über die Gemeinschuldnerin am
31. Dezember 1998 der Konkurs eröffnet und der Betrieb
eingestellt worden sei. Infolge der hohen Überschuldung stehe fest, dass
die haftungsgegenständlichen Abgaben mangels ausreichenden Vermögens
nicht befriedigt werden könnten.
Zu den Ausführungen in der Berufung, dass die
Gesellschaft nicht über ausreichende Mittel verfügt habe, um die
Abgaben zu entrichten und der Geschäftsführer sich daher im Falle von
Zahlungen an die Finanzbehörde im Herbst 1998 wegen einer
Gläubigerbevorzugung hätte verantworten müssen, sei
entgegenzuhalten:
Dem Bw. sei eine schuldhafte Pflichtverletzung insoweit
vorzuwerfen, als er als verantwortlicher Geschäftsführer die
haftungsgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben für die GmbH nicht
den Abgabenvorschriften entsprechend rechtzeitig bzw. in richtiger Höhe
abgeführt habe, wodurch es zu einem Abgabenausfall gekommen sei.
Die Umsatzsteuervorauszahlungen für September und
Oktober 1998 seien erst verspätet, nicht zum Fälligkeitstag, sondern
knapp vor Konkurseröffnung bekannt gegeben worden. Die Lohnabgaben für
Jänner bis Oktober 1998 seien nicht in richtiger Höhe abgeführt
worden, wodurch es auf Grund einer Lohnsteuerprüfung zu der
haftungsgegenständlichen nunmehr uneinbringlichen Nachforderung gekommen
sei. Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnabgaben sei
überdies auszuführen, dass im Falle des Nichtausreichens der zur
Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vereinbarten Arbeitslohnes der
Vertreter gemäß
§ 78 Abs.3 EStG verpflichtet sei, die
Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren
Betrag zu berechnen und einzubehalten.
Da somit eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des
§ 9 BAO gegeben gewesen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden
gewesen.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass die GmbH mit Ende
Oktober 1998 sämtliche Zahlungen mit folgender Ausnahme eingestellt
habe:
16.11.1998 Überweisung als Dauerauftrag an H-
S 10.582,00
20.11.1998 Einlösung 3-Monatswechsel in Höhe von
S 400.000,00
10.12.1998 Einlösung 3-Monatswechsel in Höhe von
S 160.222,68
15.12.1998 Überweisung als Dauerauftrag an H-
S 10.582,00
Darüber hinausgehende Zahlungen seien vom Bw. nicht
geleistet worden. Ab Ende Oktober 1998 seien der GmbH keinerlei Bankmittel zur
Verfügung gestanden, die für die Begleichung von Forderungen verwendet
hätten werden können.
Trotz der Weigerung der Hausbank Überweisungen
durchzuführen, seien bereits einige Monate vor der tatsächlichen
Einlösung ausgestellte Wechsel in Höhe von S 400.000,00 und
160.222,68 am 20. November und 10. Dezember 1998 noch
eingelöst worden.
Diese Einlösungen seien jedoch, ebenso wie die zuvor
angeführten Überweisungen auf Grund eines bestehenden Dauerauftrages
ohne weitere Veranlassung des Bw. erfolgt. Zum Zeitpunkt, als die Wechsel
ausgestellt und die Daueraufträge erteilt worden seien, wären die im
gegenständlichen Verfahren relevanten Umsatzsteuerbeträge noch nicht
fällig gewesen. Für die Beurteilung des Verschuldens des
Geschäftsführers sei jedoch die im Zeitpunkt der Fälligkeit der
Abgabenschuld gegebene Liquidationslage entscheidend.
Im Zeitpunkt der Fälligkeit der im
gegenständlichen Verfahren relevanten Umsatzsteuerbeträge,
nämlich am 15. Oktober und 15. November 1998 habe der Bw. auf die
Einlösung der Wechsel keinerlei Einwirkungsmöglichkeit mehr gehabt.
Von einem Verschulden des Bw. im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO könne
somit in diesem Zusammenhang keine Rede sein.
Die nach Oktober 1998 erfolgten Überweisungen auf
Grund von Daueraufträgen seien für den Bw. nicht vorhersehbar gewesen.
Da, wie bereits ausgeführt, ab Ende Oktober von der Hausbank keinerlei
Überweisungen mehr durchgeführt worden seien, habe der Bw. auch nicht
mehr damit rechnen müssen, dass noch Überweisungen auf Grund
bestehender Daueraufträge durchgeführt würden. Auch in diesem
Zusammenhang liege kein Verschulden des Bw. vor.
Unabhängig davon seien bei der Berechnung der
aushaftenden Abgabenschuld Berichtigungsfälle gemäß
§ 16 UStG infolge Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners in
Höhe von S 690.880,00 (die Namen der Vertragspartner sowie die
Aufgliederung des Betrages sind im Vorlageantrag enthalten) nicht
berücksichtigt worden.
Weiters vermindere sich die Bemessungsgrundlage auf Grund
mangelhafter Leistung (Garantiefälle) bei fünf namentlich genannten
Firmen in Höhe von insgesamt S 2,761.258,00 (der Betrag wurde im
Vorlageantrag aufgegliedert) sowie auf Grund einer Nichtberücksichtigung
einer Stornierung eines Auftrages in der Buchhaltung in Höhe von
S 1,916.400,00.
Aus der Aufstellung ergebe sich, dass insgesamt Rechnungen
in Höhe von S 5.368.538,48 der Berechnung der Höhe der
aushaftenden Abgabenschuldigkeiten zu Unrecht zu Grunde gelegt worden seien.
Dies bedeute eine Reduktion der Umsatzsteuerschuld um S 894.756,41.
Aus den Geschäftsbüchern der GmbH ergebe sich,
dass die Lohnabgaben bis einschließlich 8/98 ordnungsgemäß
entrichtet worden seien. Ab Oktober 1998 seien keine Löhne mehr ausbezahlt
worden, so dass eine Haftung des Bw. für den Lohnzahlungszeitraum Oktober
1998 nicht mehr gegeben gewesen sei.
Selbst wenn man eine Haftung des Bw. für die
Lohnabgaben annehme, was jedoch bestritten werde, ergebe sich lediglich eine
Haftung für die Abgaben für den Kalendermonat 9/98, die sich wie folgt
zusammensetze:
Lohnsteuer S 124.364,00, Dienstgeberbeitrag
S 26.960,00 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag S 2.996,00.
Da den Bw. keinerlei Haftung an der Nichtentrichtung der
aushaftenden Abgaben treffe, hafte der Bw. auch nicht für den im
Haftungsbescheid enthaltenen Säumniszuschlag in Höhe von
S 30.150,00.
Neben all den oben angeführten Argumenten habe die
Abgabenbehörde erster Instanz auch die zu erwartende Quote im
Insolvenzverfahren der GmbH bei der Berechnung des Haftungsbetrages nicht
berücksichtigt.
Es werde weiters die Anberaumung einer mündlichen
Berufungsverhandlung beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit
der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden
an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung
für die
Uneinbringlichkeit.
Unbestritten ist, dass der Bw. im Zeitraum
1. September 1993 bis zur Konkurseröffnung am
31. Dezember 1998 alleiniger Geschäftsführer der GmbH war
und somit zur Haftung gemäß
§ 9 BAO herangezogen werden
kann.
In der gegenständlichen Berufung wurde zutreffend
darauf hingewiesen, dass sich aus der Konkurseröffnung über das
Vermögen der Primärschuldnerin noch nicht zwingend die gänzliche
Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft ergibt. Allerdings ist eine
Uneinbringlichkeit bereits dann anzunehmen, wenn im Laufe des
Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels
ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann; diesfalls ist daher
kein Abwarten der vollständigen Abwicklung des Konkurses erforderlich
(Ritz, BAO³, § 9 Tz 6 mit Judikaturnachweisen).
Das Konkursverfahren ist nach wie vor nicht beendet.
Allerdings hat der Masseverwalter nach mehreren Vorhalten des Unabhängigen
Finanzsenates mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 mitgeteilt, dass die
Konkursquote höchstens 3% betragen wird. Die Haftungsschuld ist daher um
diese im Insolvenzverfahren zu erwartende Quote zu reduzieren.
Aus den Ausführungen ergibt sich, dass den
Unabhängigen Finanzsenat an der langen Dauer des Berufungsverfahrens kein
Verschulden trifft, zumal die Vorfrage der Uneinbringlichkeit nicht eher zu
klären war.
Im Haftungsverfahren ist es Aufgabe des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen
konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet hat,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine
Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtungen aus den Mittel der
Gesellschaft Sorge zu tragen, so hat die Abgabenbehörde auch davon
ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit
war. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei
denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführung für die in Haftung gezogenen Abgaben zur
Gänze (VwGH 24.9.2003, 2001/13/0286).
Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene
überhaupt keine liquiden Mittel hat, so trifft den Vertreter kein
Verschulden iSd § 9 Abs. 1 BAO.
Ein Verschulden des Geschäftsführers am Eintritt
der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ist für die abgabenrechtliche
Haftung ebenso wenig von Bedeutung wie ein Verstoß gegen die Pflicht,
rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Vertretenen zu stellen (VwGH 18.11.1991,
90/15/0176).
Im Berufungsverfahren hat der Bw. dargetan, dass sich die
Hausbank ab Ende Oktober 1998 geweigert habe, Überweisungen
durchzuführen, weshalb er keine Möglichkeit gehabt habe, die
haftungsgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen für September und
Oktober 1998 sowie die Säumniszuschläge zu entrichten.
Diesem Vorbringen kann an Hand der Aktenlage nicht
entgegengetreten werden. Dass die Bank trotz der Kontosperre noch vier
Überweisungen durchführte, war für den Bw. nicht vorhersehbar,
weshalb in diesem Umstand keine schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. erblickt
werden kann.
Ab Oktober 1998 ist daher davon auszugehen, dass die GmbH
über keinerlei liquide Mittel verfügte, weshalb der Berufung
hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und
Säumniszuschläge stattzugeben war.
Da das Bankkonto gesperrt war, erscheint auch das
Vorbringen, dass die Lohnabgaben für Oktober 1998 (Lohnsteuer
S 98.711,00, Dienstgeberbeitrag: S 24.832,00 und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag S 2.759,00) zwar gemeldet, diese jedoch nicht an die
Arbeitnehmer ausbezahlt wurden als glaubwürdig, weshalb der Berufung auch
in diesem Punkt stattzugeben war.
Der verbleibende haftungsgegenständliche Betrag
für die Lohnsteuer in Höhe von € 15.872,33
(S 218.408,00), betrifft gemäß Bericht über die
abgeschlossene Lohnsteuerprüfung vom 22. Februar 1999 die Monate
Jänner und September 1998, die vom Bw. nicht gemeldet bzw. nicht entrichtet
wurden.
Dass diese Löhne nicht ausbezahlt wurden, hat der Bw.
im Haftungsverfahren nicht behauptet.
Hinsichtlich der Lohnsteuer besteht eine Ausnahme vom
Gleichbehandlungsgrundsatz.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger
Rechtsprechung dargetan, dass der Arbeitgeber nach § 78 Abs. 3 EStG 1988
dann, wenn die Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten
Bruttoarbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur
Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten, woraus
folgt, dass die Ausbezahlung von Löhnen ohne korrekte Einbehaltung und
Abfuhr der Lohnsteuer in jedem Falle eine Verletzung abgabenrechtlicher
Pflichten darstellt (z.B. VwGH 19.2 2002, 98/14/0189;
18.12.2001,2001/15/0187).
Die Haftung besteht daher für die Lohnsteuer 1/98 und
9/98 in Höhe von € 15.872,33 (S 218.408,00) zu Recht.
Die Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz gilt allerdings
nicht für Dienstgeberbeiträge und Zuschläge für
Dienstgeberbeiträge.
Der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für 1/98 wurden am 15. Februar 1998
fällig. Da auch in den Folgemonaten Löhne ausbezahlt wurden, ist davon
auszugehen, dass liquide Mittel zur zumindest anteiligen Entrichtung dieser
Abgaben vorhanden waren.
Der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für 9/98 in Höhe von € 1.959,26
(S 26.960,00) und € 217,73 (S 2.996,00) wurden am
15. Oktober 1998, also zu einem Zeitpunkt, in dem das Konto bei der Bank
bereits gesperrt war, fällig. Dem Bw. kann daher die Nichtentrichtung
dieser Abgaben nicht angelastet werden, weshalb sich der Haftungsbetrag
insgesamt von € 127.981,54 (S 1,759.826,00) auf
€ 17.961,60 (S 247.157,00) - resultierend aus der Lohnsteuer 1
und 9/98 in Höhe von S 218.408,00, dem Dienstgeberbeitrag 1/98 in
Höhe von S 23.890,00 und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1/98 in
Höhe von S 4.859,00 - und unter Berücksichtigung der höchst
möglichen Konkursquote in Höhe von 3% auf € 17.422,75
(S 239.472,29) reduziert.
Zu dem in der Berufung gestellten Antrag auf Anberaumung
einer mündlichen Berufungsverhandlung ist zunächst zu bemerken, dass
bis zur Neuordnung des abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahrens durch das
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG),
BGBl. I Nr. 97/2002, eine mündliche Verhandlung nur in den
durch § 260 Abs. 2 BAO dem Berufungssenat zugewiesenen
Fällen (wozu die Entscheidung über eine Berufung betreffend die
Haftung gemäß
§ 9 BAO nicht zählt) anzuberaumen
war. Gemäß
§ 260 BAO in der ab Jänner 2003
geltenden Fassung des AbgRmRefG hat über Berufungen u.a. gegen von
Finanzämtern erlassene Bescheide grundsätzlich der Unabhängige
Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden. Nach
§ 323 Abs. 10 BAO ist er auch für die am
1. Jänner 2003 unerledigten Berufungen zuständig.
Hinsichtlich der Beantragung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem
Unabhängigen Finanzsenat sieht die Übergangsbestimmung des
§ 323 Abs. 12 BAO zum einen vor, dass nach
§ 284 Abs. 1 in der Fassung vor dem AbgRmRefG gestellte
Anträge auf mündliche Verhandlung (was nach alter Rechtslage nur in
Fällen möglich war, über welche der Berufungssenat zu entscheiden
hatte) ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des
§ 284 Abs. 1 Z 1 gestellt gelten. Zum anderen wird
für jene Berufungen, über die nach der vor dem
1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den
Berufungssenat zu entscheiden war, ein gesondert auszuübendes bis
31. Jänner 2003 befristetes Antragsrecht auf Durchführung
einer mündlichen Berufungsverhandlung eröffnet. Vor dem Hintergrund
der aufgezeigten Rechtslage vermittelte der im Jahr 2002 im Rahmen der Berufung
unzulässigerweise gestellte Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 16.9.2003, 2003/14/0057) der Bw. keinen Anspruch auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlungvor dem Unabhängigen Finanzsenat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1128-W/02
- Stammnummer
- 32390
- Gültig
- 14.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF