RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400063/2019

Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe, Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung nach Anerkenntnis des Prüfungsergebnisses, liquide Mittel von dritter Seite, Feststellung der Gläubigergleichbehandlung im Konkursverfahren für Haftung nicht relevant

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400063/2019vom 10.01.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Für die Frage, ob andere andrängende Gläubiger gegenüber dem Bund als Abgabengläubiger begünstigt worden sind, ist nicht bedeutsam, ob oder inwieweit vom Abgabepflichtigen geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung rechtsunwirksam oder anfechtbar gewesen wären (VwGH 22.12.2015, Ra 2015/16/0128), da in einer Gleichbehandlung der Abgabenschulden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine unzulässige Gläubigerbevorzugung gesehen werden kann (VwGH 29.1.2004, 2000/15/0168). Außerdem wird erneut darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer die dem Abgabengläubiger gegenüber bestehende Pflicht zur zumindest anteiligen Tilgung der Abgabenforderungen auch dann verletzt, wenn er das Gebot quotenmäßiger Befriedigung der offenen Forderungen insoweit nicht beachtet, als er keinem der Gesellschaftsgläubiger auch nur anteilig Zahlung leistet (VwGH 15.12.2004, 2004/13/0146). Aus dem Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes im Sinne der Insolvenzordnung ergibt sich keineswegs zwingend, dass der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer die Abgabenbehörde insgesamt bevorzugt befriedigt hat. Die Anfechtungsbestimmungen der Insolvenzordnung richten sich vor allem gegen kurz vor der Konkurseröffnung (vgl. die Frist von 60 Tagen gemäß § 30 Abs. 1 IO) vorgenommene Vermögensverschiebungen zu Gunsten einzelner Gläubiger. Dass durch derartige, der Anfechtung unterliegende Zahlungen an die Abgabenbehörde in der Vergangenheit gelegene und vom Vertreter zu verantwortende Versäumnisse bei der zeitgerechten Abgabenentrichtung nicht beseitigt werden können, liegt auf der Hand. Andernfalls läge es im Belieben des Vertreters, sich durch die Verwirklichung eines einzelnen Anfechtungstatbestandes jeder abgabenrechtlichen Geschäftsführerhaftung zu entledigen (VwGH 16.9.2003, 2000/14/0162). Ob bzw. inwieweit von den Vertretern geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung wegen Begünstigung von Gläubigern rechtsunwirksam bzw. anfechtbar gewesen wären, ist im Haftungsverfahren nicht zu prüfen. Die im Haftungsverfahren zu beantwortende Frage, ob der Abgabengläubiger gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt wurde, bleibt davon unberührt (VwGH 26.5.2004, 2001/08/0043). Von der Aktenbeischaffung des Handelsgerichtes Wien sowie der Zeugeneinvernahme des Masseverwalters konnte daher Abstand genommen werden. Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war. Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Vom Bf. wurden keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können. Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 6a KommStG und DGAG erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der G-1 im Ausmaß von nunmehr € 20.389,73 zu Recht. | Abgabe | Zeitraum | Betrag | abzüglich 0,35% Konkursquote | Kommunalsteuer | 2015 | 2.509,60 | 2.500,82 | Kommunalsteuer | 2016 | 9.036,57 | 9.004,94 | Säumniszuschlag | 2016 | 180,73 | 180,10 | Kommunalsteuer | 2017 | 3.943,06 | 3.929,26 | Säumniszuschlag | 2017 | 78,86 | 78,58 | Pfändungsgebühren | 2017 | 170,62 | 170,02 | Kommunalsteuer | 01-02/2018 | 355,95 | 354,70 | Säumniszuschlag | 01-02/2018 | 7,11 | 7,09 | Dienstgeberabgabe | 2013 | 330,00 | 328,85 | Säumniszuschlag | 2013 | 6,60 | 6,58 | Dienstgeberabgabe | 2014 | 272,00 | 271,05 | Säumniszuschlag | 2014 | 5,44 | 5,42 | Dienstgeberabgabe | 2015 | 834,00 | 831,08 | Säumniszuschlag | 2015 | 16,68 | 16,62 | Dienstgeberabgabe | 2016 | 1.834,00 | 1.827,58 | Säumniszuschlag | 2016 | 36,68 | 36,55 | Dienstgeberabgabe | 2017 | 772,00 | 769,30 | Säumniszuschlag | 2017 | 15,44 | 15,39 | Dienstgeberabgabe | 01-02/2018 | 56,00 | 55,80 | Summe | 20.461,34 | 20.389,73 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   Zulässigkeit einer Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.     Wien, am 10. Jänner 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400063/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400063.2019
Stammnummer
127022
Gültig
10.01.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF