Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0079-S/06
Haftung der Geschäftsführerin gem. §§ 9,80 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0079-S/06vom 08.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B.LU, vertreten durch Hosp,Hegen
Rechtsanwaltspartnerschaft, Rechtsanwaltskanzlei, 5020 Salzburg,
Hellbrunner Straße 9, vom 15. Juli 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 17. Mai 2005 betreffend Haftungsbescheid
gemäß
§§ 9 und 80 ff BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Der
erstinstanzliche Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass Brigitte
Luhmann als Haftungspflichtige gem. § 9 BAO iVm § 80 BAO zur Haftung
im Ausmaß von nunmehr
€ 15.434,33 herangezogen wird.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 17. Mai 2005 wurde die Bw als
Haftungspflichtige gemäß
§ 9 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm
§ 80 BAO verpflichtet, einen Betrag in Höhe von € 22.891,89 zu
bezahlen. Das Finanzamt begründete dies damit, dass infolge Konkurses und
damit gegebener Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin SM.L. GmbH die
nunmehrige Bw als ehemalige Geschäftsführerin infolge schuldhafter
Verletzung verpflichtet sei, die Abgaben (Dienstgeberbeitrag, Umsatzsteuer,
Lohnsteuer) aus den Jahren 1999, 2001 und 2002 zu bezahlen.
Die Bw legte daraufhin das Rechtsmittel der Berufung ein
und führte aus, dass der Haftungsbescheid vom 17. Mai 2005 im Umfang von
€ 14.650,81 angefochten und eine Abänderung des Bescheides in dem
Sinne begehrt werde, dass die Bw lediglich € 8.241,08 zu bezahlen
habe. Das Finanzamt habe unberücksichtigt lassen, dass der
Gesellschaft und damit auch die Bw im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit
der haftungsgegenständlichen Lohnsummensteuerschuldigkeiten keinerlei
Mittel zur Verfügung gestanden seien und sie daher auch ihre anderen
Verbindlichkeiten nicht- auch nicht teilweise - befriedigen hätte
können: Aus dem Kurzgutachten Mag. H. S. vom 23. Jänner 2003
gehe hervor, dass die objektive Zahlungsunfähigkeit spätestens Ende
2000 eingetreten sei. Ausgehend von den vorliegenden Aktiven von ATS 1,4
Millionen und den Passiven von ca. ATS 3,8 Millionen zeige sich, dass lediglich
noch eine Quote von 36% der Forderungen befriedigt hätte werden
können. Damit bestehe jedenfalls in Höhe von 64% hinsichtlich aller
Passiven eine quantitative Unzulänglichkeit im jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt.
Wenn die Bw tatsächlich die finanziellen Mittel nicht
mehr zur Verfügung gestanden seien, um alle fälligen Verbindlichkeiten
zu befriedigen, so gelte dies auch für die Abgabenschuldigkeiten. Die Bw
hätte daher in den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten lediglich 36% der
Abgabenschuldigkeiten zu bezahlen, woraus sich ergebe, dass sie auch nur
für 36% dieser Forderungen hafte.
Mit Ergänzungsersuchen vom 8. November 2005 forderte
das Finanzamt die Bw auf, mitzuteilen, bis zu welchem Zeitpunkt der Pachtaufwand
an die GmbH bezahlt worden sei. und dazu die erforderlichen Unterlagen
vorzulegen.
In Beantwortung des Aufforderungsschreibens teilte die Bw
am 6. Dezember 2005 der Finanzbehörde mit, dass nach Auskunft der
SÖW-AG die Miete bis einschließlich September 2001 bezahlt worden
sei. Die letzte monatliche Mietaufrechnung habe am 7. August 2001 stattgefunden.
Festzuhalten sei, dass die Miete zuletzt bereits durch Aufrechnung mit Waren
seitens SP einbringlich gemacht worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Dezember 2005 wies die
Finanzbehörde das Begehren ab und begründete dies damit, dass zum
einen das Gleichbehandlungsgebot bei der Tilgung der Schulden der GmbH verletzt
worden sei. Zum anderen sei die haftungsgegenständliche Lohnsteuer vom
Gleichbehandlungsgrundsatz ausgenommen. Die Bw beantragte
daraufhin die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs 1 haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretenen Pflichten nicht
eingebracht werden können. Die Bezugnahme auf § 80 leg.cit. bedeutet,
auf den vorliegenden Rechtsfall bezogen, dass die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen haben, die den von
ihnen Vertretenen obliegen und diese auch befugt sind, die diesen zustehenden
Rechte wahrzunehmen.
Die Vertreter juristischer Personen haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, auch
tatsächlich entrichtet werden. Nachdem es sich beim angabepflichtigen
Unternehmen um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) handelt,
gelten für ihre Vertretung vorzugsweise die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes.
Vor allem ist dabei auf § 25 GmbHG. zu verweisen, wonach der
Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet ist, bei seiner
Geschäftsführung die " Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes"
anzuwenden.
Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme
nach § 9 BAO sind
eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen,
die
Stellung als Vertreter,
die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung,
eine
Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen
Verschulden an der Pflichtverletzung und
die
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Die Haftung nach § 9
BAO ist eine Ausfallshaftung, d.h. es sind Abgabenforderungen geltend zu machen
und nur wenn die Abgaben bei der Primärschuldnerin nicht einbringlich sind,
tritt die subsidiäre Heranziehung des Geschäftsführers in
Funktion. Ihre Geltendmachung bedingt daher unter anderem die
objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben bei der
Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme.
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn
Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos
wären (VwGH 8.5.2002, 99/14/0233). Nach Abschluss eines Konkurses ist
mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der in der
Konkursquote nicht mehr Deckung findende Teil der Abgabenforderungen bei der
Gesellschaft uneinbringlich sein wird (VwGH 26.6.2000, 95/17/0613).
Unbestritten ist zunächst die Uneinbringlichkeit der
Steuerschulden bei der GmbH als Primärschuldnerin.
Über das
Vermögen der Primärschuldnerin hat im Jänner 2002 die Bw selbst
einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses gestellt. Mit 15.5. 2002
fasste das Landesgericht Salzburg den Beschluss, den Konkurs über die SM.L.
GmbH mangels Vermögens abzuweisen. Damit steht die
Uneinbringlichkeit der Steuerschulden bei der Primärschuldnerin
fest.
Bestand und Höhe der haftungsgegenständlichen
Abgabenforderungen gegenüber der GmbH als Primärschuldnerin blieben
ebenfalls unbestritten.
Es steht weiters außer Zweifel, dass auf die Person
der B.L. die Haftungsbestimmungen zutreffen: Nach der Aktenlage wurde
die SM.L. GmbH mit Gesellschaftsvertrag vom 3.11.1995 gegründet.
B.L. war seit 11.11.1995 alleinige Geschäftsführerin der Fa.
SM.L. GmbH war Mit der Bestellung der Bw zur Geschäftsführerin
war ihr die Pflicht zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Vorschriften
übertragen worden.
Die Heranziehung der Geschäftsführerin zur
Haftung setzt die schuldhafte Verletzung von auferlegten Pflichten voraus.
Abgabenrechtlich haben Geschäftsführer vor allem die Pflicht,
für die rechtzeitige Entrichtung der anfallenden Abgaben Sorge zu
tragen. Diese der Vertreterin auferlegte Verpflichtung ist aber auf die
ihrer Verwaltung obliegenden Mittel eingeschränkt. Sie hat also für
die Tilgung der Abgaben aus den ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu
sorgen. Wurden Abgaben nicht entrichtet, weil der Gesellschaft im jeweiligen
Abgabenfälligkeitszeitpunkt kein Mittel mehr zur Verfügung standen,
dann ist der Geschäftsführerin eine haftungsbegründende
Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420)
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache der Geschäftsführerin, dar zu
tun, weshalb sie den auferlegten Pflichten nicht entsprechen und insbesondere
nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen
Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde
eine schuldhafte Pflichtverletzung iSd. § 9 BAO angenommen werden darf
(VwGH 15.5.1997, 96/15/0003). Zum tatbestandsmäßigen Verschulden
reicht bereits fahrlässiges Handeln oder Unterlassen der Vertreters aus,
wobei nicht die Behörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung,
sondern die Geschäftsführerin das Fehlen entsprechender Mittel zu
beweisen hat (VwGH 26.6.2000, 95/117/0613; VwGH 28.5.2002, 99/14/0233).
Waren im Haftungszeitraum noch
Gesellschaftsmittel vorhanden, reichten diese aber nicht zur Befriedigung
sämtlicher Gesellschaftsschulden aus, dann ist die
Geschäftsführerin nur dann haftungsfrei, wenn sie beweist, dass die
vorhanden gewesenen Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden also nicht schlechter als
andere Gesellschaftsverbindlichkeiten behandelt wurden (VwGH 15.5.1997,
96/15/0003; VwGH 28.5.2002, 99/14/0233). Die Vertreterin hat im
Haftungsverfahren somit nicht ihre Schuldlosigkeit an der wirtschaftlichen
Situation der Gesellschaft, sondern nachzuweisen, welcher Betrag bei
Gleichbehandlung aller Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte der Abgaben einerseits und das Vorhandensein liquider
Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre
(VwGH 26.6.2000, 95/17/0613). Wird dieser
Nachweis nicht angetreten, dann kann die Geschäftsführerin für
nicht entrichtete, bei der Primärschuldnerin uneinbringliche Abgaben zur
Gänze zur Haftung herangezogen werden (VwGH 26.6.2000,
95/17/0613).
Strittig ist nun, ob die Behörde zu Recht von einem
schuldhaften Verhalten der Bw ausgehen konnte:
Die Bw führt in ihrer Berufung vom17. Mai 2005
zunächst aus, dass ihr im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit der
haftungsgegenständlichen Lohnsummenschuldigkeiten keinerlei Mittel zur
Verfügung gestanden seien und sie daher auch ihre anderen Verbindlichkeiten
nicht- auch nicht teilweise- befriedigen hätte können und sie daher
dem Gleichbehandlungsgebot nicht zuwider gehandelt habe, weil - ausgehend von
den Aktiven von S 1,4 Millionen und den Passiven von ca. S 3,8 Millionen - sich
gezeigt habe, dass nur eine Quote von 36% der Forderungen befriedigt hätte
werden können. Wenn aber tatsächlich die finanziellen Mittel nicht
mehr zur Verfügung gestanden seien, um alle fälligen Verbindlichkeiten
zu befriedigen, so gelte dies auch für die Abgabenschuldigkeiten. Sie
hätte daher in den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten lediglich 36% der
Abgabenschuldigkeiten bezahlen können, woraus sich ergebe, dass sie auch
nur für 36 % der Forderungen hafte.
Zur Klärung des Sachverhaltes erließ das
Finanzamt am 8.11.2005 einen Vorhalt, mit dem die Bw ersucht wurde, dem
Finanzamt mitzuteilen, bis zu welchem Zeitpunkt der Pachtaufwand an den
Supermarkt bezahlt worden sei.
Aus der Vorhaltsbeantwortung war ersichtlich dass die Miete
an den Supermarkt bis einschließlich 8/2001 bezahlt wurde (€ 4941,75
monatlich), während Abgabenschulden (Umsatzsteuer, Lohnabgaben etc)
ausgehaftet sind.
Auf Grund dieser Feststellung steht für die
Behörde fest, dass im Haftungszeitraum sehr wohl Gesellschaftsmittel
vorhanden waren, über die die Haftungspflichtige verfügt hat. Es steht
weiters fest, dass diese aber nicht zur (anteiligen) Entrichtung der
Abgabenschulden verwendet worden sind, sondern zB zur Bezahlung des monatlichen
Pachtzinses an den Supermarkt, aber auch zur Auszahlung der Gehälter (siehe
unten).
Verfügt die Gesellschaft aber über (wenn auch
nicht ausreichende) Mittel, so darf die Vertreterin bei der Entrichtung der
Schulden Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen
Schulden (VwGH v. 18.6.1993, 93/17/0051).
Da die Bw den Pachtzins für den Supermarkt bis
September 2001 bezahlt hat, während Abgabenschuldigen nach bereits
eingetretener Fälligkeit weiters aushafteten, ist von der Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes auszugehen, wodurch die Bw für die bei der
Primärschuldnerin uneinbringlichen Schulden zur Gänze zur Haftung
herangezogen wird.
Der Einwurf der Bw, sie hätte an den jeweiligen
Fälligkeitstagen lediglich 36% der Abgabenschuldigkeiten bezahlen
können, woraus sich ergäbe, dass sie auch nur für 36 % der
Abgabenschuldigkeiten hafte, muss somit ins Leere gehen: "Gegen das
Gleichbehandlungspflicht verstößt eine Geschäftsführerin,
die Abgabenschulden bei Fälligkeit nicht vollständig entrichtet,
nämlich nur dann nicht, wenn die Mittel, die ihr zur Verfügung stehen,
nicht für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft
ausreichen, sie aber die Abgabenschulden im Vergleich zur Summe der anderen
Verbindlichkeiten nicht schlechter behandelt und diesem Verhältnis
entsprechend anteilig auch erfüllt . Insoweit wäre dann das
Ausmaß der Haftung bestimmt gewesen". (VwGH v. 29.1.1993,
92/17/0042).
Das Argument in der Berufung hinsichtlich einer von der
Behörde vorzunehmenden Einschränkung der Haftungsausmaßes durch
die Geschäftsführerin hätte im gegenständlichen Fall damit
nur dann ins Treffen geführt werden können, wenn die Haftende
nachweisen hätte können, dass alle Abgabenschuldigkeiten zum
jeweiligen Fälligkeitspunkt mit 36 % der jeweils aushaftenden Beträge
auch tatsächlich befriedigt worden wären.
Für die Lohnsteuer ist insbesondere auf die
ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach schon dann vom
Verschulden der Geschäftsführerin auszugehen ist, wenn Löhne
ausbezahlt werden, die dazugehörige Lohnsteuer jedoch nicht entrichtet
wird.
Gem. § 78 Abs 1 EStG 1988 hat der Arbeitsgeber die
Lohnsteuer des Arbeitsnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten.
§ 78 Abs 3 EStG 1988 lautet: "Reichen die dem Arbeitsgeber
zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes nicht aus, so hat er die Lohnsteuer von den tatsächlich zur
Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. Dies
hat die Bw jedenfalls unterlassen, sodass vom ursächlichen Verschulden
auszugehen ist". Die Bw selbst hat die Lohnabgaben bis
einschließlich September 2001 angemeldet und dem Finanzamt bekannt
gegeben, sodass davon auszugehen ist, dass bis zu diesem Zeitpunkt auch die
Löhne tatsächlich ausbezahlt worden sind. Damit ist auch
für diese bei der Primärschuldnerin nicht einbringlichen Beträge
die Haftung durch die Bw auszusprechen.
Was die in Haftung gezogenen Beträge betreffend
Körperschaftsteuer 1-3/02 und 10-12/02 sowie Umsatzsteuer 2001 betrifft, so
ist aus dem Rückstandsausweis ersichtlich, dass deren Fälligkeit
jeweils auf den 15.2.2002 fiel, also nach Eröffnung des Konkurses und damit
nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Der Betrag in Höhe von
€ 7.457,56 ist daher aus der Haftsumme auszuscheiden.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Bw keinen
Nachweis dafür erbracht hat, dass ihr an der Nichtentrichtung der nunmehr
in Haftung gezogenen Abgaben kein Verschulden trifft, sodass eine teilweise
Stattgabe dieser Berufung nur in dem im Spruch angeführten Ausmaß
erfolgen konnte.
Der Berufung war teilweise stattzugeben.
Salzburg, am
8. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0079-S/06
- Stammnummer
- 28184
- Gültig
- 08.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF