…des Bw auf Gewährung von Mietzinsbeihilfe zu entscheiden. Mit abweisender Berufungsvorentscheidung führte die Finanzbehörde aus, dass Grundlage für die Gewährung der Mietzinsbeihilfe das maßgebende Einkommen des letztvorangegangenen Kalenderjahres sei. Im vorliegenden Berufungsfall sei dies das Jahr 2003. Das maßgebende Einkommen liege um € 28.311…
…35, 36, 41 Abs. 3, 104; 2. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs. 2 des letztvorangegangenen Kalenderjahres, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die abgezogenen Beträge nach den §§ 18 Abs. 1 Z 4, 34, 35, 104. Leistungen nach § 3…
…führte aus: "Nach § 107 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 gilt als Einkommen bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 des letztvorangegangenen Kalenderjahres, vermehrt um steuerfreie Einkünfte und um die abgezogenen Beträge nach §§ 18 Abs. 1 Z 4…
…des letztvorangegangenen Kalenderjahres, wie zB der 13. und 14. Monatsbezug. Die derart berechneten Einkünfte sind unter anderem um die Sonderausgaben jedoch nicht um die Lohnsteuer zu kürzen. Bei nicht selbständig tätigen Personen ist der Einkommensnachweis grundsätzlich durch Vorlage des Lohnzettels für das letztvergangene Kalenderjahr zu…
…so ergibt dies ein Einkommen von 6.834,26 €. Da das Einkommen der Bw lt letztvorangegangenen Kalenderjahres (2005) abzüglich einbehaltener Sozialversicherungsbeträge und Pauschbetrag für Sonderausgaben aber - wie oben berechnet - 8.700,85 € beträgt, hat sich das Einkommen der Bw im Vergleich zum Vorjahr…
…von einer dieser Personen gestellt werden. Gemäß Absatz 8 Z. 2 leg.cit. gilt als Einkommen bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs. 2 des letztvorangegangenen Kalenderjahres, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die abgezogenen Beträge nach den §§ 18 Abs…
…Personen um je 620,-- Euro. Nach § 107 Abs. 8 EStG 1988 gilt als Einkommen bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs. 2 des letztvorangegangenen Kalenderjahres, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die abgezogenen Beträge nach den §§ 18 Abs. 1 Z…
…€ jährlich nicht übersteigt. Maßgebend ist das wirtschaftliche Einkommen im Sinne des § 107 Abs. 8 EStG 1988, und zwar bei lohnsteuerpflichtigen Personen das wirtschaftliche Einkommen des letztvorangegangenen Kalenderjahres. Als Einkommen gelten alle steuerpflichtigen und steuerfreien Einkünfte (inkl. Sozialhilfe). Gemäß § 107 Abs. 10 EStG 1988 führt…
…des letztvorangegangenen Kalenderjahres, wie zB der 13. und 14. Monatsbezug. Die derart berechneten Einkünfte sind unter anderem um die Sonderausgaben jedoch nicht um die Lohnsteuer zu kürzen. Bei nicht selbständig tätigen Personen ist der Einkommensnachweis grundsätzlich durch Vorlage des Lohnzettels für das letztvergangene Kalenderjahr zu…
…36, 41 Abs. 3, 104; 2. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs. 2 des letztvorangegangenen Kalenderjahres, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die abgezogenen Beträge nach den §§ 18 Abs. 1 Z 4, 34, 35, 104. Bei Ermittlung des Einkommens…
…leben. Gemäß § 107 Abs. 8 der anzuwendenden Z 2 EStG 1988 gilt als Einkommen bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs. 2 des letztvorangegangenen Kalenderjahres, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die abgezogenen Beträge nach den §§ 18 Abs. 1 Z…
…vor, wenn das Einkommen des Hauptmieters insgesamt den Betrag von jährlich 7.300 € nicht übersteigt. Als Einkommen gilt bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs.2 des letztvorangegangenen Kalenderjahres, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die abgezogenen Beträge nach §…
…Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet mit folgender Begründung ab: "Gemäß § 107 Abs. 8 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 ist für die Zuerkennung der Mietzinsbeihilfe immer das Einkommen des letztvorangegangenen Kalenderjahres entscheidend. Wurde die Mietzinsbeihilfe aber bereits einmal bescheidmäßig zuerkannt, so kommt es lt…
…36, 41 Abs. 3, 104; 2. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs. 2 des letztvorangegangenen Kalenderjahres, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die abgezogenen Beträge nach den §§ 18 Abs. 1 Z 4, 34, 35, 104. Bei Ermittlung des Einkommens…
…mehr auf. Gemäß § 107 Abs. 8 EStG 1988 gilt als Einkommen 2. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs. 2 des letztvorangegangenen Kalenderjahres, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die abgezogenen Beträge nach den §§ 18 Abs. 1 Z 4, 34…
…35, 36, 41 Abs. 3, 104; 2. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs. 2 des letztvorangegangenen Kalenderjahres, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die abgezogenen Beträge nach den §§ 18 Abs. 1 Z 4, 34, 35, 104. Bei Ermittlung des…
…35, 36, 41 Abs. 3, 104; 2. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs. 2 des letztvorangegangenen Kalenderjahres, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die abgezogenen Beträge nach den §§ 18 Abs. 1 Z 4, 34, 35, 104. Bei Ermittlung des…
…35, 36, 41 Abs. 3, 104; 2. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs. 2 des letztvorangegangenen Kalenderjahres, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die abgezogenen Beträge nach den §§ 18 Abs. 1 Z 4, 34, 35, 104. Bei Ermittlung des…
…41 Abs. 3, 104; 2. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs. 2 des letztvorangegangenen Kalenderjahres, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die abgezogenen Beträge nach den §§ 18 Abs. 1 Z 4, 34, 35, 104. Bei Ermittlung des Einkommens bleiben…
…alle diese Personen in der Wohnung des Hauptmieters leben. (8) Als Einkommen gilt ... (nach Z 2) bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs. 2 des letztvorangegangenen Kalenderjahres, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die abgezogenen Beträge nach den §§ 18 Abs…