Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1102-W/06
Das sich um mehr als 20 % erhöhte Einkommen der Hauptmieterin führte zur Einstellung der Zahlung des Abgeltungsbetrages.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1102-W/06vom 03.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der HND, vom 22. April 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 28. März 2006 betreffend
Gewährung von Mietzinsbeihilfe (§ 107 EStG 1988)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) - Frau HN - stellte mit Datum
20. März 2006 einen Antrag auf Mietzinsbeihilfe und übermittelte
gleichzeitig ua eine Aufgliederung des Mietzinses für Jänner 2006
für die von ihr gemietete Wohnung.
Mit Bescheid vom 28. März 2006 wurde der Antrag
der Bw auf Abgeltung einer außergewöhnlichen Belastung
gemäß
§ 107 des Einkommensteuergesetzes 1988 abgewiesen, da das
maßgebende Einkommen der Bw iSd § 107 Abs 7 EStG 1988 im Jahr 2005 in
Höhe von 8.700,85 € die Einkommensgrenze iSd § 107 Abs 6
EStG 1988 von jährlich 7.300 €
übersteige.
Die Bw verwies in ihrer Berufung vom 22. April 2006
auf den Umstand, dass sie neben ihrer geringen Eigenpension eine
Ausgleichszulage beziehe und dadurch eine Mindestpension beziehe. Die Bw gab an,
sonst über kein weiteres Einkommen zu verfügen.
Der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 2. Mai
2006 folgte ein Vorlageantrag (01.06.2006) in dem die Bw ausführte, dass es
doch nicht sein könne, dass jemand, der jahrelang Ausgleichszulagenbezieher
sei - nur die staatliche Pensionsanpassung bekomme - plötzlich aus dem
Mietzinsbeihilfenanspruch herausfalle. In diesem Fall würde das
Sozialgerechtigkeitssystem arg in Frage gestellt, speziell für alte und
schwerkranke Bürger.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
Die
Bw stellte am 20. März 2006 einen Antrag auf Mietzinsbeihilfe.
Sie
bezog laut Lohnzettel für das Jahr 2005 eine Bruttopension iHv
9.217,05 € wovon Sozialversicherungsbeiträge iHv
456,20 € einbehalten wurden.
Laut
Schreiben des Vermieters (WW) betrug für Jänner 2006 der Hauptmietzins
(HMZ) der von der Bw bewohnten Wohnung 3,22 € und der
HMZ-Anhebungsbetrag gemäß
§ 45 MRG 60,72 €. Der
Mietgegenstand weist eine Nutzfläche von 46 m² auf.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den
Unterlagen des Finanzamtes, dem Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt
für das Jahr 2005 und der vom Vermieter (WW) erstellten Aufgliederung des
der Bw zur Vorschreibung gelangenden Mietzinses für Jänner
2006.
Er ist in folgender Weise rechtlich zu
würdigen:
Gemäß
§ 107 Abs 1 EStG 1988 werden auf
Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters Erhöhungen des
Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung (§ 34)
berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen.
Gemäß Abs 3 lit b leg cit sind Erhöhungen
des Hauptmietzinses Erhöhungen auf mehr als 0,33 Euro je Quadratmeter
der Nutzfläche ua auf Grund einer vom Vermieter geforderten Anhebung nach
§ 45 MRG in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl I Nr
161/2001.
Gemäß Abs 6 leg cit liegt eine wesentliche
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Abs 1) vor,
wenn das Einkommen des Hauptmieters . . . insgesamt den Betrag von jährlich
7.300 Euro nicht übersteigt.
Gemäß Abs 8 Ziffer 2 gilt als Einkommen bei
nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs 2
des letztvorangegangenen Kalenderjahres, . . .
Die Berechnung des Einkommens der Bw iSd § 107 Abs 8 Z
2 EStG 1988 ergibt sich wie folgt:
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Bruttobezüge der Bw lt Lohnzettel des
letztvorangegangenen Kalenderjahres (2005)
|
9.217,05 €
|
abzüglich einbehaltener
Sozialversicherungsbeträge lt Lohnzettel 2005
|
456,20 €
|
abzüglich Pauschbetrag für
Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs 2 EStG 1988
|
60,00 €
|
Einkommen der Bw iSd § 107 Abs 8 Z 2 EStG
1988
|
8.700,85 €
Gemäß Abs 10 leg cit hat der Hauptmieter jede
Änderung der für die Abgeltung der außergewöhnlichen
Belastung maßgeblichen Verhältnisse der Abgabenbehörde
unverzüglich mitzuteilen. Die Zahlung des Abgeltungsbetrages ist
einzustellen bzw herabzusetzen, wenn und soweit sich die für die Abgeltung
maßgebenden Verhältnisse ändern oder nachträglich
hervorkommt, dass die Voraussetzungen nicht oder nur für ein geringeres
Ausmaß gegeben gewesen sind. Eine Änderung der
Einkommensverhältnisse kann jedoch nur dann zu einer Einstellung
(Herabsetzung) der Zahlung des Abgeltungsbetrages führen, wenn sich das
Einkommen des Hauptmieters . . . um mehr als 20 % erhöht hat.
Das Einkommen der Bw betrug laut Verlängerungsbescheid
vom 4. April 2005 5.695,22 €. Wird dieser Betrag um 20 %
erhöht (+ 1.139,04 €) so ergibt dies ein Einkommen von
6.834,26 €. Da das Einkommen der Bw lt letztvorangegangenen
Kalenderjahres (2005) abzüglich einbehaltener
Sozialversicherungsbeträge und Pauschbetrag für Sonderausgaben aber -
wie oben berechnet - 8.700,85 € beträgt, hat sich das Einkommen
der Bw im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 20 % erhöht, was
gemäß
§ 107 Abs 10 EStG 1988 zu einer Einstellung (Herabsetzung)
der Zahlung des Abgeltungsbetrages führen muss.
Der Abgeltungsbetrag ist bescheidmäßig in
Höhe jenes Betrages festzusetzen, um den der erhöhte Hauptmietzins
0,33 Euro je m² der Nutzfläche übersteigt:
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Hauptmietzins (HMZ)
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3,22 €
|
+ HMZ-Anhebungsbetrag gemäß
§ 45
MRG
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60,72 €
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63,94 €
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- 0,33 Euro x 46 m²
Nutzfläche
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15,18 €
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48,78 €
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+ 10 % Umsatzsteuer
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4,88 €
|
Abgeltungsbetrag
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53,64 €
Übersteigt das wirtschaftliche Einkommen der Bw
(8.700,85 €) insgesamt den maßgebenden Grenzbetrag von
jährlich 7.300 Euro, dann ist der Abgeltungsbetrag um den
übersteigenden Betrag (1.400,85 €) zu kürzen:
|
Abgeltungsbetrag
|
53,64 €
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- übersteigender Betrag:
1.400,85 € : 12 =
|
116,74 €
|
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- 63,10 €
Da der Zwölftelbetrag (116,74 €)
größer als der 0,33 Euro je m² Nutzfläche
übersteigende Hauptmietzins einschließlich Anhebungsbetrag und
Umsatzsteuer ist, ist der Abgeltungsbetrag mit Null anzusetzen. Es liegt somit
keine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Bw iSd § 107 EStG 1988 vor, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Wenn die Bw vorbringt, dass es doch nicht sein könne,
dass ein jahrelanger Ausgleichszulagenbezieher, der nur die staatliche
Pensionsanpassung bekomme, plötzlich aus dem Mietzinsbeitragsanspruch
heraufalle, wird darauf verwiesen, dass bei Vergleich des Lohnzettel des Jahres
2004 mit dem des letztvorangegangenen Kalenderjahres (2005) das Einkommen von
6.601,14 € auf 9.217,05 € und somit um 39,63 %
gestiegen ist.
Wien, am 3.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 107 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 107 Abs. 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 107 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 107 Abs. 8 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 107 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
MietzinsbeihilfeAbgeltungsbetragÄnderung der Einkommensverhältnissewirtschaftliche LeistungsfähigkeitErhöhungen des Hauptmietzinses
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1102-W/06
- Stammnummer
- 35587
- Gültig
- 03.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF