Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0427-W/04
Mietzinsbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0427-W/04vom 16.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Anmietung einer Wohnung zu einem bereits feststehenden Mietzins fehlt es an der grundlegenden Voraussetzung für die Gewährung einer Mietzinsbeihilfe, nämlich dem Vorliegen einer Mietzinserhöhung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien betreffend
Abweisung des Antrages auf Gewährung von Mietzinsbeihilfe
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. stellte am 15. Oktober
2003 einen Antrag auf Mietzinsbeihilfe und legte einen Mietvertrag vom 12.
September 2001 bei, aus dem ersichtlich ist, dass er einen monatlichen Mietzins
von Euro 427,32 (S 5.880,--) entrichtet.
Aus einem Schreiben des
Arbeitsmarktservice gehen folgende Leistungen hervor:
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Anfallstag
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Vorauss. Ende
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Leistungsart
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Anspruch
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in
€
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01 08 2003
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03 09 2003
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Notstandshilfe
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Tgl.
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25,00
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04 09 2003
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12 09 2003
|
Unterbrechung
|
Tgl.
|
0,00
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13 09 2003
|
05 02 2004
|
Notstandshilfe
|
Tgl.
|
25,00
Das Finanzamt erließ am
22. Oktober 2003 einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Gewährung des
Abgeltungsbetrages gem. § 107 EStG 88 - Mietzinsbeihilfe -
abgewiesen wurde.
Zur Begründung wurde
ausgeführt:
"Eine Mietzinsbeihilfe steht nur insoweit zu,
als das wirtschaftliche Einkommen des Hauptmieters, seiner in der Wohnung
lebenden Angehörigen (Lebensgefährte) und von in der Wohnung lebenden
weiteren Hauptmietern zusammen den Betrag von 7.300 € jährlich nicht
übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich für den ersten in der
Wohnung lebenden nahen Angehörigen, Lebensgefährten oder
Mithauptmieter um 1.825 € und für jeden weiteren um je
620 €. Übersteigt das wirtschaftliche Einkommen der zu
berücksichtigenden Personen die maßgebliche Einkommensgrenze, so wird
der Abgeltungsbetrag um den übersteigenden Betrag
gekürzt.
Das
maßgebliche Einkommen beträgt 31.587,36 €., die
maßgebliche Einkommensgrenze 7.300 €."
Der Bw. erhob mit Schreiben vom
27. Oktober 2003 Berufung und begründete diese wie folgt:
"... Meine monatliche Miete beträgt 416,88
€ Stand per Okt. 2003, Strom-Gas-Rechnung per Okt. 2003 beträgt 163,20
€, für meinen 7 Jahre alten Hund zahle ich pro Monat 70 € an
Essen, wobei ich die jährlichen Impfungen und Steuern nicht einberechnet
habe, für meinen Sohn sollte ich 300 € Alimente bezahlen. Bin im
Notstand mit 25 € Taggeld. Habe aber noch nicht einmal an Instandhaltung
meiner Wohnung und mein Essen gedacht...."
Das Finanzamt erließ am
17. November 2003 eine Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung mit
folgender Begründung abwies:
"Gemäß
§ 107 Abs. 1 EStG 1988 werden auf Antrag des unbeschränkt
steuerpflichtigen Hauptmieters Erhöhungen des Hauptmietzinses als
außergewöhnliche Belastung (§ 34) berücksichtigt, wenn sie
seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Nach § 107 Abs. 6 EStG 1988 liegt eine
wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
(Abs. 1) vor, wenn das Einkommen des Hauptmieters und der im § 107
Abs. 7 EStG 1988 genannten Personen insgesamt den Betrag von jährlich
7.300 Euro nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich
für die erste der im Abs. 7 genannten Personen um 1.825,-- Euro und
für jede weitere der dort genannten Personen um je 620,--
Euro.
Nach
§ 107 Abs. 8 EStG 1988 gilt als Einkommen bei nicht zur Einkommensteuer
veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs. 2 des letztvorangegangenen
Kalenderjahres, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die
abgezogenen Beträge nach den §§ 18 Abs. 1 Z. 4, 34, 35,
104.
Das
Einkommen im maßgeblichen Jahr 2002 betrug, wie bereits im
ursprünglichen Bescheid ausgewiesen, € 31.587,36.
Da
also das wirtschaftliche Einkommen gemäß
§ 107 EStG 1988 die
maßgebliche Einkommensgrenze wesentlich übersteigt, kann die
Zuerkennung einer Mietzinsbeihilfe nicht erfolgen...."
Der Bw. erhob gegen die
Berufungsvorentscheidung Einspruch. Dieser Einspruch wurde als Antrag auf
Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz gewertet.
Der Bw. führt darin
Folgendes aus:
"Fakt ist jener, dass ich seit April 2002 mich
in arbeitslosem Zustand befinde, da meine Firma zusperrte. Ich mich momentan
seit ca. 6 Wochen wegen Depressionen, Schlafstörungen, Angstzustände
und Panikattacken in ärztlicher Behandlung befinde. auf Ihrem vom Finanzamt
stehenden Antrag auf Mietzinsbeihilfe Beispiele stehen was man pro Jahr
verdienen muss oder sollte. Auf diesem Antrag geht man aber von einer
Mindestbruttopension aus. In der ich mich ja nicht befinde oder muss ich ein
Jahr noch warten, da ich mir absolut nichts mehr leisten kann. Anbei zwei Kopien
meiner momentanen monatlichen Situation. Kopie was ich pro Monat bekomme und
zwar nicht in Pension, sondern im Notstand mit tägl. 25 €, Kopie mit
Miete 416,88, und Strom, Gas mit 163,20 €. Nebenbei muss ich noch ca. 65
€ pro Monat für meinen Hund bezahlen. Macht zusammen 645,08 € pro
Monat an allfälligen Fixkosten. Bleibt mir also von 750 € minus den
645,08 € ca. 100 € zum Leben über..."
Aus einer Bestätigung des
Arbeitsmarktservice geht hervor, dass der Bw. vom 1. Jänner bis
3. November 2003 € 7543,12 an Arbeitslosengeld und Notstandshilfe
bezogen hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Finanzamt hat bereits
ausführlich auf die im gegenständlichen Berufungsfall relevanten
Gesetzesbestimmungen hingewiesen.
Es ist daraus klar erkennbar,
dass bei Bemessung der Mietzinsbeihilfe für Lohnsteuerpflichtige stets das
Einkommen des Vorjahres maßgeblich ist.
Es wird vom Bw. nicht
bestritten, dass die Einkommensgrenzen des § 107 Abs. 8 EStG im hier
relevanten Jahr 2002 eindeutig überschritten worden sind.
Aber auch aus einem weiteren
Grund steht dem Bw. keine Mietzinsbeihilfe zu:
Nach § 107 Abs. 1 EStG
können nur Erhöhungen des
Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
werden (vgl. VwGH 22.5.1995, 94/13/0271). Abs. 3 legt fest, was als
Erhöhung des Hauptmietzinses anzusehen ist.
Wie aus dem Mietvertrag vom 12.
September 2001 ersichtlich ist, hat der Bw. die Wohnung zu einem bereits
feststehenden Mietzins angemietet. Damit fehlt es aber an der grundlegenden
Voraussetzung für die Gewährung einer Mietzinsbeihilfe, nämlich
dem Vorliegen einer Mietzinserhöhung.
Es ist auch - wie dies
der Bw. offenbar anzunehmen scheint - den Finanzbehörden keinerlei
Ermessen eingeräumt, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Umstände welcher Art immer entgegen den gesetzlichen Bestimmungen
Mietzinsbeihilfe zu gewähren.
Wien,
16. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 107 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0427-W/04
- Stammnummer
- 8844
- Gültig
- 16.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF