Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0193-G/07
Die Ausgleichszulage ist in die Ermittlung des für die Mietzinsbeihilfe maßgeblichen Einkommens einzubeziehen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0193-G/07vom 30.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin. , vom 14. März 2006,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 22. Februar 2006,
betreffend die Abweisung des Antrages vom 27. Dezember 2005 auf
Gewährung der Mietzinsbeihilfe (§ 107 EStG 1988) für die Zeit ab
1. Jänner 2006, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Berufungswerberin auf Gewährung der
Mietzinsbeihilfe wurde im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass
durch die Mietzinserhöhung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
Berufungswerberin nicht wesentlich beeinträchtigt werde.
Die Berufung richtet sich gegen die vom Finanzamt erfolgte
Ermittlung des wirtschaftlichen Einkommens gemäß
§ 107 Abs.
8 EStG 1988. Wörtlich ist ausgeführt:
"... Die unerwartete
Abweisung meines Antrages auf Weitergewährung der Mietzinsbeihilfe beruht
auf einer unrichtigen Auslegung des § 107 EStG 1988 in seiner
derzeitigen geltenden Fassung. Die Gewährung der Ausgleichszulage dient
dazu, Personen, die eine so geringe Pension beziehen, dass sie davon nicht leben
können, den Lebensunterhalt sicher zu stellen. Somit handelt es sich um
eine Transferleistung gemäß dem Sozialhilferecht und nicht um den
Bezug eines Einkommens, das im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte zu
berücksichtigen ist. Die Ausgleichszulage hat daher bei Ermittlung des
Einkommens ebenso außer Betracht zu bleiben, wie es im § 107
Abs. 8 EStG für die dort angeführten Zulagen normiert ist. Eine
gegenteilige Auslegung würde dazu führen, dass durch die Einbeziehung
einer Einkommensgrenze von € 7.300 jährlich der weitaus
größte Teil jener Personen, die nur ein geringes Einkommen beziehen,
vom Bezug der Mitzinsbeihilfe von nun an ausgeschlossen wäre. Darin liegt
wohl eine unangebrachte soziale Härte!"
Im Vorlageantrag wird zur eingehend begründeten
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes ergänzt:
"... Die
Rechtsbetrachtung der ersten Instanz ist irrig. Es kann dem Gesetzgeber
nämlich nicht unterstellt werden, dass er einerseits die Ausgleichszulage
erhöht, andererseits es aber unterlässt, die Einkommensgrenzen
für die Gewährung der Mietzinsbeihilfe anzuheben. In beiden
Fällen handelt es sich um Sozialtransfers mit dem Zwecke, die soziale
Stellung von Einkommen von Personen mit Mindesteinkommen zu verbessern. In
korrigierender Auslegung des § 107 Abs. 8 EStG 1988 muss daher die
Ausgleichszulage als nicht anrechenbarer Bestandteil des Einkommens angenommen
werden. Nur so kann der Zweck des Gesetzgebers, die wirtschaftliche Lage von
Mindesteinkommensbeziehern zu verbessern, erzielt werden. Alle Berechnungen im
angefochtenen Bescheid sind daher für die Beurteilung dieses Sachverhaltes
nicht von Belang."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 107 Abs. 1 EStG 1988
werden auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters bestimmte
Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung
(§ 34) berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Kommen als Hauptmieter
einer Wohnung mehrere Personen in Betracht, so kann der Antrag nur von einer
dieser Personen gestellt werden.
Diese außergewöhnliche Belastung wird nach
dessen Abs. 4 durch Zahlung eines monatlichen Betrages abgegolten.
Gemäß
§ 107 Abs. 6 EStG 1988 liegt
eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit (Abs. 1) vor, wenn das Einkommen des Hauptmieters
und der im Abs. 7 genannten Personen insgesamt den Betrag von jährlich
7 300 Euro nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich
für die erste der im Abs. 7 genannten Personen um 1 825 Euro und
für jede weitere der dort genannten Personen um je 620 Euro.
Als Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit heranzuziehen ist, gelten nach
§ 107 Abs. 7 EStG 1988 Angehörige im Sinne des § 25
Bundesabgabenordnung sowie solche Personen, die mit dem Hauptmieter dauernd in
eheähnlicher Gemeinschaft leben oder die Mitmieter sind, sofern alle diese
Personen in der Wohnung des Hauptmieters leben.
Als Einkommen gilt schließlich gemäß
§ 107 Abs. 8 EStG 1988
1. bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das
durchschnittliche Einkommen nach § 2 Abs. 2 der drei
letztveranlagten Kalenderjahre, vermehrt um den Durchschnitt der steuerfreien
Einkünfte und der abgezogenen Beträge nach den §§ 10,
18 Abs. 1 Z 4, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4, 31 Abs. 3,
34, 35, 36, 41 Abs. 3, 104;
2. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das
Einkommen nach § 2 Abs. 2 des letztvorangegangenen
Kalenderjahres, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die
abgezogenen Beträge nach den §§ 18 Abs. 1 Z 4, 34,
35, 104.
Bei Ermittlung des Einkommens bleiben außer Ansatz:
Leistungen nach § 3 Abs. 1 Z 7 und 8, weiters Pflege- oder
Blindenzulagen (Pflege- oder Blindengelder, Pflege- oder Blindenbeihilfen) und
Hilflosenzuschüsse (Hilflosenzulagen).
Bei dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung besteht nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates für die von der
Berufungswerberin gewünschte Auslegung, die Ausgleichszulage bei der
Einkommensermittlung außer Ansatz zu lassen, keine
Möglichkeit.
Die bestehende Rechtslage ist aber auch sachlich
begründet:
Die Mietzinsbeihilfe stellt, wie auch in § 107
Abs. 1 EStG 1988 ausdrücklich festgehalten ist, grundsätzlich die
Abgeltung einer außergewöhnlichen Belastung im Sinn des
§ 34 EStG 1988 dar, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwächst,
dass ihn bestimmte Mietzinserhöhungen treffen. Es sind daher auch die
Grundsätze über die steuerliche Berücksichtigung von
außergewöhnlichen Belastungen im Sinn des § 34 EStG 1988
anzuwenden, insbesondere auch der Grundsatz, dass eine steuerliche
Berücksichtigung nur insoweit stattfinden darf, als nicht der die Belastung
darstellende Aufwand aus steuerfreien Ersätzen gedeckt werden kann. Nur so
kann eine Doppelbegünstigung vermieden werden, die darin bestünde,
wenn einerseits steuerfreie Einnahmen nicht in die Bemessungsgrundlage
"Einkommen" einbezogen werden und andererseits der Aufwand (nochmals) die
Bemessungsgrundlage kürzte.
Auch im Bezug auf die Mietzinsbeihilfe müssen daher
steuerfreie Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Abgabepflichtigen ja erhöhen, dem Ausgangswert "Einkommen nach § 2
Abs.2 EStG 1988 hinzugerechnet werden. Nicht hinzugerechnet werden jedoch jene
steuerfreien Einnahmen, die nur der Abdeckung anderer Ausgaben dienen, und daher
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht erhöhen können (wie
z. B. die in § 3 Abs.1 Z 7 und 8 EStG 1988 genannten Einnahmen sowie
Pflege- oder Blindenzulagen).
Die von der Berufungswerberin gerügte Hinzurechnung
der von der Einkommensteuer befreiten aber ihre wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit erhöhenden Ausgleichszulage entspricht daher nicht
nur der eindeutigen Rechtslage sondern auch dem Normzweck.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 30.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 107 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 107 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0193-G/07
- Stammnummer
- 31231
- Gültig
- 30.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF