Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1767-W/05
Gewährung von Mietzinsbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1767-W/05vom 02.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 betreffend Bescheid über die
Gewährung einer Mietzinsbeihilfe vom 7.7.2005 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) ist Pensionistin und reichte am 6. Juli 2005 einen
Antrag auf Mietzinsbeihilfe (Mzb 1) beim Finanzamt Wien 4/5/10 ein.
Dem Antrag
zufolge beträgt die Gesamtnutzfläche der Wohnung 56 qm.
Laut Antrag
liege eine "Erhöhung des Hauptmietzinses durch Gericht
(Gemeinde)" vor (das entsprechende Feld war angekreuzt); die Bescheinigung
auf Blatt 2 des Antragsformulars war jedoch nicht ausgefüllt.
Beigeschlossen
war ein Schreiben einer Hausverwaltung, wonach sich die
"Vorschreibung" für die Wohnung der Bw. derzeit
folgendermaßen zusammensetze:
|
Hauptmietzins
|
137,30 €
|
Betriebskosten
|
107,12 €
|
|
244,42 €
|
+ 10% USt
|
24,44 €
|
|
268,86 €
Ferner lag
ein Kontoauszug vom 24.5.2005 bei, wonach die Witwenpension 478,86 €
zuzüglich Ausgleichszulage von 184,12 €, somit 662,99 € brutto
und nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge 630,17 € netto
betrage.
Mit Bescheid
vom 7. Juli 2005 wurde der Antrag auf Gewährung einer Mietzinsbeihilfe
unter Verwendung des Formulars Mzb 2 abgewiesen. Als Begründung wurde
ausgeführt, dass der Abgeltungsbetrag nicht gewährt werden könne,
da ein erhöhter Hauptmietzins gem. § 18 oder 45 Mietrechtsgesetz
nicht eingehoben werde.
Mit Schreiben
vom 11.7.2005, beim Finanzamt eingelangt am 12.7.2005, erhob die Bw. Berufung
gegen diesen Bescheid und führte aus:
"Ich
habe Ihre Ablehnung mit Empörung erhalten. Ich finde, dass für eine
alleinstehende Frau, die Witwenpension von Euro 630,-- erhält, der Zins
von Euro 269,29 zu hoch ist, sodass mir ein Zuschuss gewährt werden
muß. Daher Berufung.
Ich
habe Ihnen alles nachgewiesen und erwarte eine positive
Antwort..."
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 14.7.2005 wurde die Berufung vom Finanzamt als
unbegründet abgewiesen. Die Mietzinsbeihilfe sei dann zu gewähren,
wenn ein erhöhter Hauptmietzins gemäß
§ 18 oder § 45
Mietrechtsgesetz eingehoben werde. Da bei der Bw. kein erhöhter Erhaltungs-
und Verbesserungsbeitrag eingehoben werde, sei die Berufung abzuweisen
gewesen.
Mit Schreiben
vom 22.7.2005 beantragte die Bw. ersichtlich die Vorlage ihrer Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz zu Entscheidung:
"Ich
bin über die
Vor
entscheidung
empört und erwarte Gerechtigkeit.
Ich
lebe allein von der Witwenpension 630,-- Euro, davon bestreite ich Telefon ca.
50,-- Euro, Gas + Licht 187,-- Euro und jetzt komm es Miete 269,29 Euro und dann
noch kleinere Rechnungen. Jetzt rechnen Sie sich aus, wovon mein Hund, den mir
mein verstorbener Mann gekauft hat, und ich leben soll.
Ich
erwarte daher ein positives Urteil und wenn ich von Pontius bis Pilatus
gehe..."
Mit beim
Unabhängigen Finanzsenat am 4.10.2005 eingelangtem Vorlagebericht legte das
Finanzamt Wien 4/5/10 die Berufung zur Entscheidung vor.
In einem von
der zuständigen Hausverwaltung am 2.11.2005 dem Unabhängigen
Finanzsenat übermittelten Schreiben, gab diese bekannt, dass ein
Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag nicht eingehoben werde und auch derzeit
keine Anhebung gefordert werde.
Des weiteren
wurde der ursprüngliche Mietvertrag vom 16.2.1971 vorgelegt, sowie eine
Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 7.5.1996, worin eine Herabsetzung des
Mietzinses abgewiesen wurde.
Wie in der
Begründung dazu ausgeführt wurde, sei die Abweisung des Antrages mit
dem Hinweis beantragt worden, dass zwischen den Mietparteien eine freie
Mietzinsvereinbarung gem. § 16 Abs 1 Z 7 MRG getroffen worden
sei.
Die
Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses sei zulässig gewesen, da
der Antragsteller zum Zeitpunkt der Vereinbarung bereits mehr als 6 Monate,
nämlich seit 1971, Mieter der gegenständlichen Wohnung sei und der
wertgesicherte, vereinbarte Hauptmietzins die Angemessenheitsgrenze nicht
überschreite.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig
ist, dass die Bw. über eine monatliche Pension in Höhe von rund
630 € verfügt, Mieterin einer Wohnung in Wien ist, für
welche eine Miete von monatlich 137,30 € zuzüglich Umsatzsteuer
und Betriebskosten vereinbart wurde. Insgesamt hat der Bw. monatlich rund 269
€ an Wohnungskosten zu tragen.
Dass seit
Abschluss des Mietvertrages eine Erhöhung dieses Mietzinses durch das
Gericht oder die Gemeinde erfolgt ist, kann nicht festgestellt werden. Ebenso
steht nicht fest, dass ein Anhebungsbeitrag (§ 45 MRG idF BGBl I 2001/161)
oder ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag eingehoben wird.
Die
Mietzinsbeihilfe ist in § 107 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1988)
geregelt. Sie ist von Wohn- und Mietbeihilfen der Länder und Gemeinden zu
unterscheiden.
Die
Mietzinsbeihilfe wurde 1974 geschaffen, um die damals eingeführte
mietrechtliche Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Hauptmietzinse
zu erhöhen, für sozial schwächere Bevölkerungsschichten, die
sich der Mietzinserhöhung bei Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses
nicht entziehen können, abzufedern. Die Bedeutung des § 107 ist
auf Grund des sehr begrenzten in Betracht kommenden Personenkreises verglichen
mit den Wohnbeihilfen der Länder eher gering (vgl. auch
Quantschnigg/Schuch, Tz 1 zu
§ 107 aE), zumal die Einkommensgrenzen aus § 106a EStG 1972
ohne Valorisierung übernommen und erstmals - marginal - mit der
Euroumstellung angehoben wurden
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 107 Anm. 1).
§ 107
EStG 1988 lautet:
§
107. (1) Auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters werden
Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung
(§ 34) berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Kommen als Hauptmieter
einer Wohnung mehrere Personen in Betracht, so kann der Antrag nur von einer
dieser Personen gestellt werden.
(2)
Die Wohnung muß vom Hauptmieter oder den in Abs. 7 genannten Personen in
einer Weise benutzt werden, daß sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner
(ihrer) Lebensinteressen ist.
(3)
Die Erhöhungen des Hauptmietzinses sind:
a)
Erhöhungen auf mehr als das Vierfache auf Grund einer rechtskräftigen
Entscheidung eines Gerichtes (Gemeinde)
-
nach § 7 Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, in der Fassung BGBl. Nr.
409/1974,
-
nach § 2 Zinsstoppgesetz, BGBl. Nr. 132/1954, in der Fassung BGBl. Nr.
409/1974,
b)
Erhöhungen auf mehr als 0,33 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche
-
auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (einer
Gemeinde) nach §§ 18, 18 a, 18 b, 19 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr.
520/1981,
-
auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes nach § 14
Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979,
-
auf Grund eines vom Vermieter eingehobenen Erhaltungs- und
Verbesserungsbeitrages nach § 45 Mietrechtsgesetz oder § 14 d
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz,
-
auf Grund einer vom Vermieter geforderten Anhebung nach § 45 MRG in der
Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr. 161/2001.
(4)
Die außergewöhnliche Belastung wird durch Zahlung eines monatlichen
Betrages abgegolten. Der Abgeltungsbetrag ist bescheidmäßig in
Höhe des Betrages festzusetzen, um den, auf einen Kalendermonat bezogen,
der erhöhte Hauptmietzins das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses
bzw. 0,33 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche übersteigt. Sind
gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder anspruchsberechtigt, so darf der
Abgeltungsbetrag höchstens für eine Nutzfläche von 40
Quadratmetern gewährt werden und darf der Abgeltungsbetrag 2,62 Euro je
Quadratmeter der Nutzfläche nicht übersteigen. Übersteigt das
Einkommen des Hauptmieters und der im Abs. 7 genannten Personen insgesamt die
jeweils maßgebende Einkommensgrenze, so ist der Abgeltungsbetrag um den
übersteigenden Betrag zu kürzen.
(5)
Der Abgeltungsbetrag darf nur von dem Monat an flüssig gemacht werden, in
dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen
sechs Monaten nach Ablauf des Monates der erstmaligen Einhebung des
erhöhten Hauptmietzinses gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Ablauf
dieser Frist gestellt, so ist der Abgeltungsbetrag erst von dem Monat an
flüssigzumachen, in dem er beantragt wird. Ein Abgeltungsbetrag, der
monatlich 2,18 Euro nicht übersteigt, ist nicht flüssigzumachen.
(6)
Eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit (Abs. 1) liegt vor, wenn das Einkommen des Hauptmieters
und der im Abs. 7 genannten Personen insgesamt den Betrag von jährlich 7
300 Euro nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für
die erste der im Abs. 7 genannten Personen um 1 825 Euro und für jede
weitere der dort genannten Personen um je 620 Euro.
(7)
Als Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit heranzuziehen ist, gelten Angehörige im Sinne des
§ 25 Bundesabgabenordnung sowie solche Personen, die mit dem Hauptmieter
dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft leben oder die Mitmieter sind, sofern
alle diese Personen in der Wohnung des Hauptmieters leben.
(8)
Als Einkommen gilt
1.
bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das durchschnittliche Einkommen
nach § 2 Abs. 2 der drei letztveranlagten Kalenderjahre, vermehrt um
den Durchschnitt der steuerfreien Einkünfte und der abgezogenen
Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 1 Z 4, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs.
4, 31 Abs. 3, 34, 35, 36, 41 Abs. 3, 104;
2.
bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2
Abs. 2 des letztvorangegangenen Kalenderjahres, vermehrt um die steuerfreien
Einkünfte und um die abgezogenen Beträge nach den §§ 18 Abs.
1 Z 4, 34, 35, 104. Bei Ermittlung des Einkommens bleiben außer Ansatz:
Leistungen nach § 3 Abs. 1 Z 7 und 8, weiters Pflege- oder Blindenzulagen
(Pflege- oder Blindengelder, Pflege- oder Blindenbeihilfen) und
Hilflosenzuschüsse (Hilflosenzulagen).
(9)
Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1.
Eine Bescheinigung des Gerichtes (Gemeinde) über die rechtskräftige
Entscheidung, auf der die Mietzinserhöhung beruht; die Bescheinigung hat
zusätzlich den Teilbetrag des erhöhten Hauptmietzinses zu enthalten,
der das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses oder 0,33 Euro je
Quadratmeter der Nutzfläche übersteigt. Außerdem soll aus der
Bescheinigung hervorgehen, daß der Antragsteller in den dem Gericht
(Gemeinde) vorliegenden Unterlagen als Hauptmieter angeführt ist, sowie die
topographische Bezeichnung seiner Wohnung. Bei Einhebung eines Erhaltungs- und
Verbesserungsbeitrages oder Anhebung nach § 45 MRG in der Fassung der
Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr. 161/2001, ist die schriftliche Aufforderung
bzw. das schriftliche Anhebungsbegehren des Vermieters vorzulegen;
2.
ein Nachweis darüber, daß der Antragsteller Hauptmieter der
betreffenden Wohnung ist;
3.
die Einkommensnachweise des Hauptmieters und der im Abs. 7 genannten Personen.
Als Einkommensnachweis gelten - die Einkommensteuerbescheide für die drei
letztveranlagten Kalenderjahre, - bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten
Personen geeignete Einkommensnachweise, wie besonders Lohn(Gehalts-,
Pensions)bestätigung(en) für das letztvorangegangene Kalenderjahr.
(10)
Der Hauptmieter hat jede Änderung der für die Abgeltung der
außergewöhnlichen Belastung maßgebenden Verhältnisse der
Abgabenbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Zahlung des
Abgeltungsbetrages ist einzustellen bzw. herabzusetzen, wenn und soweit sich die
für die Abgeltung maßgebenden Verhältnisse ändern oder
nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen nicht oder nur
für ein geringeres Ausmaß gegeben gewesen sind. Eine Änderung
der Einkommensverhältnisse kann jedoch nur dann zu einer Einstellung
(Herabsetzung) der Zahlung des Abgeltungsbetrages führen, wenn sich das
Einkommen des Hauptmieters und der im Abs. 7 genannten Personen insgesamt um
mehr als 20 % erhöht hat. Zu Unrecht abgegoltene Beträge sind mit
Bescheid zurückzufordern; gleiches gilt, wenn erhöhte Hauptmietzinse
vom Vermieter zurückerstattet werden.
(11)
Die vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn der Vermieter selbst
eine Wohnung nutzt, für die ein nach Abs. 3 erhöhter Mietzins zu
entrichten ist."
Die
Voraussetzungen
Vorliegen
eines Hauptmietvertrages (§ 107 Abs. 1 EStG 1988)
Wohnung
ist Mittelpunkt der Lebensinteressen (§ 107 Abs. 2 EStG 1988)
Einkommen
des Hauptmieters übersteigt jährlich 7.300 Euro nicht (§ 107
Abs. 6 EStG
1988)
sind
im vorliegenden Fall unstrittiger Weise gegeben.
Nach §
107 EStG 1988 genügt allerdings ein niedriges Einkommen für die
Gewährung einer Mietzinsbeihilfe allein nicht. Wie oben dargestellt, sollen
mit der Mietzinsbeihilfe jene Hauptmieter mit niedrigem Einkommen
unterstützt werden, die eine Wohnung bewohnen, deren Mietzins auf Grund
mietrechtlicher Vorschriften - ohne ihr Einverständnis - de facto
erhöht wird.
Im
vorliegenden Fall wurde zwischen der Bw. und ihrem Vermieter ein freier Mietzins
vereinbart.
Dieser
Mietzins beruht auf einer freien Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter,
eine Erhöhung auf Grund mietrechtlicher Vorschriften (gegen den Willen der
Bw.) ist nicht erfolgt.
Zahlungen auf
Grund einer Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter sind jedoch von
§ 107 EStG 1988 nicht umfasst
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 107 Anm. 6).
Das
Hauptmietverhältnis muss zunächst (mit niedrigerer Miete) bestanden
haben, erst eine danach eintretende Mietzinserhöhung kann
grundsätzlich zu einer Anwendung des § 107 EStG 1988 führen
(vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 107 Anm. 5).
Dem Finanzamt
ist daher beizupflichten, dass für diese Wohnung derzeit - unbeschadet des
niedrigen Einkommens der Bw. - eine Mietzinsbeihilfe nach § 107 EStG
1988 nicht in Betracht kommt.
Ausschlaggebend
ist, wie bereits ausgeführt, nicht allein das niedrige Einkommen der Bw.
und die Höhe der Miete, sondern es muss eine
Mieterhöhung auf Grund bestimmter
mietrechtlicher Vorschriften hinzutreten, um die Anwendung des § 107
EStG 1988 zu ermöglichen.
Der
Unabhängige Finanzsenat ist - ebenso wie das Finanzamt Wien 4/5/10 - bei
der Vollziehung der Gesetze an diese gebunden (Art. 18 B-VG). Liegen die -
sehr engen - Voraussetzungen einer Mietzinsbeihilfe nach § 107 EStG
1988 nicht vor, können die Abgabenbehörden des Bundes diese nicht
gewähren, mag dies im Einzelfall auch unbillig erscheinen. Hier besteht
für die Behörde kein Ermessensspielraum.
Darauf
hingewiesen wird, dass die Gemeinde Wien für Pensionsbezieher unter
bestimmten Voraussetzungen eine Mietbeihilfe gewährt. Die Voraussetzungen
hierfür sind andere als für die Mietzinsbeihilfe des
Bundes.
Zuständig
für die Mietbeihilfe ist die Magistratsabteilung 15, 1010 Wien,
Schottenring 24, 1. Stock, Zi. 147, Telefon 531 14 85 335.
Öffnungszeiten
laut Webservice der Stadt Wien:
"Erreichbar:
Mo,Di,Do,Fr 8-12h, 13-15h, Mi 13-15h (Terminvereinbarung
erbeten)"
Bei der
Magistratsabteilung 15 kann auch ein "Sozialpass" beantragt werden,
der, wenn (auf Grund des niedrigen Einkommens) der Vermerk "P"
eingetragen ist, etwa Vergünstigungen bei den öffentlichen
Verkehrsmitteln und bei der (Wiener) Hundeabgabe vermittelt.
Die Gemeinde
Wien gewährt ferner gegebenenfalls eine Wohnbeihilfe. Die Voraussetzungen
hierfür sind andere als für die Mietzinsbeihilfe des
Bundes.
Zuständig
für die Wohnbeihilfe ist die Magistratsabteilung 50, 1190 Wien, Muthgasse
62, Obergeschoss 1, Zimmer G 1.06, Telefon: 4000 7 4880.
Die
Öffnungszeiten sind laut Webservice der Stadt Wien:
"
Montag,
Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr, zusätzlich:
Donnerstag von 15:30 Uhr bis 17:30 Uhr. Auf Grund des enormen Parteienandranges
wird Ihnen empfohlen, vormittags bis spätestens 11 Uhr, Donnerstag
nachmittags bis 17 Uhr zu kommen, nur dann können Sie auch damit rechnen,
bis 13h bzw. Donnerstags bis 17.30 Uhr aufgerufen zu
werden."
Nähere
Auskünfte sind bei diesen Stellen erhältlich.
Da die
Mietzinsbeihilfe des Bundes nicht gewährt werden kann, weil die
gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, war die Berufung
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
2. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 107 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1767-W/05
- Stammnummer
- 19227
- Gültig
- 02.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF