Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0371-W/06
Es besteht kein Anspruch auf Mietzinsbeihilfe, wenn das wirtschaftliche Einkommen die in § 107 Abs. 6 EStG 1988 maßgebliche Einkommensgrenze übersteigt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0371-W/06vom 28.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., F.straßeX, vom
8. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20, vertreten durch
ADir. Herbert Pablée, vom 10. März 2005, betreffend die
Gewährung einer Mietzinsbeihilfe (§ 107 EStG 1988) ab dem 1.
Jänner 2005 entschieden:
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend die Gewährung einer Mietzinsbeihilfe ab dem
1. Jänner 2005 wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Pensionist und erhielt nach einer Mitteilung
der Pensionsversicherungsanstalt für den Zeitraum 1. Jänner 2004 bis
31. Dezember 2004 eine Bruttopension in Höhe von 9.144,66 €. Die dabei
einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge haben 397,74 €
betragen.
Die Abgabenbehörde erster Instanz wies am 10.
März 2005 den Antrag des Bw. auf Gewährung einer Mietzinsbeihilfe mit
Bescheid ab und führte dazu begründend aus, dass das wirtschaftliche
Einkommen der zu berücksichtigenden Personen die im konkreten Fall
maßgebliche Einkommensgrenze in Höhe von 7.300,00 €
überschritten habe und der Abgeltungsbetrag in der Folge um den diese
maßgebliche Grenze übersteigenden Betrag zu kürzen
wäre.
Das Finanzamt ging hierbei von einem vom Bw. im Streitjahr
erzielten Gesamteinkommen in Höhe von 10.489,63 € aus und errechnete
zur vorhin bezeichneten Einkommensgrenze einen Differenzbetrag im Ausmaß
von 3.189,63 €. Ein Zwölftel dieses Betrages, das sind 265,80 €,
habe den festgelegten Abgeltungsbetrag (45,90 €) überstiegen, weshalb
die Abgabenbehörde erster Instanz im Ergebnis den Abgeltungsbetrag mit 0
festgesetzt hat.
In dem dagegen erhobenen Rechtsmittel brachte der Bw. vor,
das für das Jahr 2004 berechnete Einkommen in Höhe von 10.489,63
€ sei unrichtig, da er lediglich eine Invaliditätspension und eine
Ausgleichszulage erhalten habe.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung bestätigte
das Finanzamt am 8. November 2005 die rechnerische und inhaltliche Richtigkeit
des angefochtenen Bescheides, da in die zur Berechnung der Mietzinsbeihilfe
maßgebliche Bemessungsgrundlage auch die vom Arbeitsmarktservice bezogenen
Transferleistungen mit einzubeziehen gewesen seien.
Im Vorlageantrag führte der Bw. aus, dass die
angeführten Transferleistungen des Arbeitsmarktservice lediglich
Vorschussleistungen gewesen wären, die die Pensionsversicherungsanstalt dem
Arbeitsmarktservice in der Folge retourniert hätte. Er verwies in diesem
Zusammenhang auf die dem Vorlageantrag beigelegten Unterlagen, aus denen der
Abzug bereits erhaltener Vorschüsse abzuleiten war.
In einem teilte der Bw. mit, dass er monatlich
ausschließlich eine Pension in Höhe von 372,70 € und eine
Ausgleichszahlung in Höhe von 280,49 € erhalten habe und er demnach
für 2004 niemals über ein Einkommen im Ausmaß von 10.489,63
€ verfügt hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 107 Abs. 1 EStG 1988 werden auf
Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters Erhöhungen des
Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung (§ 34)
berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen. Kommen als Hauptmieter einer Wohnung mehrere
Personen in Betracht, so kann der Antrag nur von einer dieser Personen gestellt
werden.
Die außergewöhnliche Belastung wird durch
Zahlung eines monatlichen Betrages abgegolten. Der Abgeltungsbetrag ist
bescheidmäßig in Höhe des Betrages festzusetzen, um den, auf
einen Kalendermonat bezogen, der erhöhte Hauptmietzins das Vierfache des
gesetzlichen Hauptmietzinses bzw. 0,33 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche
übersteigt. Sind gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder
anspruchsberechtigt, so darf der Abgeltungsbetrag höchstens für eine
Nutzfläche von 40 Quadratmetern gewährt werden und darf der
Abgeltungsbetrag 2,62 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche nicht
übersteigen. Übersteigt das Einkommen des Hauptmieters und der im Abs.
7 genannten Personen insgesamt die jeweils maßgebende Einkommensgrenze, so
ist der Abgeltungsbetrag um den übersteigenden Betrag zu kürzen (vgl.
§ 107 Abs. 4 EStG 1988).
Als wirtschaftliches Einkommen gelten alle
steuerpflichtigen und steuerfreien Einkünfte des letztvorangegangenen
Kalenderjahres, wie zB der 13. und 14. Monatsbezug. Die derart berechneten
Einkünfte sind unter anderem um die Sonderausgaben jedoch nicht um die
Lohnsteuer zu kürzen. Bei nicht selbständig tätigen Personen ist
der Einkommensnachweis grundsätzlich durch Vorlage des Lohnzettels für
das letztvergangene Kalenderjahr zu erbringen.
Vor diesem Hintergrund ist auf Basis des von der
Pensionsversicherungsanstalt übermittelten Lohnzettels davon auszugehen,
dass der Bw. eine jährliche Bruttopension in Höhe von 9.144,66 €
erhalten hat und sich daraus in weiterer Folge nach Abzug der einbehaltenen
Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 379,74 € und des
Sonderausgabenpauschales von 60,00 € ein wirtschaftliches Einkommen in
Höhe von 8.686,92 € ergibt. Dieses Ergebnis stimmt auch mit dem Inhalt
des im Berufungsverfahren vorgelegten Pensionsbescheides überein, nach dem
der Bw. monatlich 624,78 €, somit 8.746,92 € für 2004 erhalten
hat, wovon - wie bereits dargelegt - für die
gegenständliche Berechnung das Sonderausgabenpauschale noch in Abzug zu
bringen war.
Daraus leitet sich jedoch ab, dass der die im Berufungsfall
maßgebende Einkommensgrenze in Höhe von 7.300,00 €
überschreitende Betrag 1.446,86 € beträgt und ein Zwölftel
davon (120,75 €) den "0,33 € pro m² Nutzfläche
übersteigenden Hauptmietzins" in Höhe von 45,90 € zweifelsohne
übertrifft, weshalb dem Bw. im Sinne der eingangs genannten gesetzlichen
Bestimmung kein Anspruch auf Mietzinsbeihilfe zustand.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden
Wien, am 28.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 107 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0371-W/06
- Stammnummer
- 21605
- Gültig
- 28.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF