Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2900-W/06
Keine Mietzinsbeihilfe, wenn die maßgebliche Einkommensgrenze überschritten wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2900-W/06vom 04.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R, 1160 Wien, SGasse, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17betreffend Mietzinsbeihilfe -
Gewährung (§ 107 EStG 1988) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerber (Bw) stellte am
23. August 2005, eingelangt am 24. August 2005, bei der
Finanzbehörde einen Antrag auf Mietzinsbeihilfe.
Das Finanzamt erließ am 21. Feb. 2006 einen
Bescheid, mit dem obiger Antrag auf Abgeltung einer außergewöhnlichen
Belastung gem. § 107 EStG 1988 abgewiesen wurde. Das
maßgebende Jahreseinkommen in Höhe von € 8.762,38 habe die
zulässige Einkommensgrenze im Sinne des
§ 107 Abs. 6 EStG 1988 überstiegen.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die
Bw wie folgt aus: "Bin Rentnerin mit
Ausgleichszulage. Pension 600,50, Ausgleichszulage 62,49, Krankenversicherung
32,82 bleiben 630,17 monatlich. Bitte wie kann ich da auf die Zinsbeihilfe
verzichten, ich muss es mir sowieso einteilen. (...).
In der die Berufung abweisenden Berufungsvorentscheidung
vom 29. Juni 2006 wird der Bw. die der Berufungsvorentscheidung zugrunde
liegende Berechnung wie folgt dargelegt:
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Jahresbrutto
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€
9.281,86
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- Sozialversicherung
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€
459,48
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- Sonderausgabenpauschale
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€
60,00
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Das maßgebende Einkommen (§ 107 Abs. 7 EStG)
der zu berücksichtigenden Personen beträgt:
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€
8.762,38
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Die Einkommensgrenze für die zu
berücksichtigende Personen (§107 Abs.6 EStG) beträgt
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€
7.300,00
Die Bw. übermittelt mit Schreiben vom 5. Juli
2006 wiederum eine Berufung
(Vorlageantrag). "Ich beziehe die
Ausgleichszulage und da nimmt man mir wegen 30 Euro Erhöhung 106 Euro weg.
Wo ist da die Gerechtigkeit. Wir haben im Krieg bei Nacht arbeiten müssen,
weil nur bei Nacht Strom war. Jetzt werden wir so behandelt. Ich hoffe, dass ich
bei Ihnen endlich Gerechtigkeit finden werde."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 107 Abs. 1 EStG 1988 werden auf Antrag des
unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters Erhöhungen des
Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung (§ 34)
berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen. Kommen als Hauptmieter einer Wohnung mehrere
Personen in Betracht, so kann der Antrag von einer dieser Personen gestellt
werden.
Gemäß Absatz 8 Z. 2 leg.cit.
gilt als Einkommen bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das
Einkommen nach § 2 Abs. 2 des letztvorangegangenen
Kalenderjahres, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die
abgezogenen Beträge nach den
§§ 18 Abs. 1 Z. 4, 34, 35, 104. Bei
Ermittlung des Einkommens bleiben außer Ansatz: Leistungen nach
§ 3 Abs. 1 Z. 7 und 8, weiters Pflege- oder
Blindenzulagen (Pflege- oder Blindengelder, Pflege- oder Blindenbeihilfen) und
Hilflosenzuschüsse (Hilflosenzulagen).
Das Finanzamt hat bereits ausführlich auf die im
gegenständlichen Berufungsfall relevanten Gesetzesbestimmungen
hingewiesen.
Es ist daraus klar erkennbar, dass bei Bemessung der
Mietzinsbeihilfe für Lohnsteuerpflichtige stets das Einkommen des Vorjahres
maßgeblich ist.
Es wird von der Bw. nicht bestritten, dass die
Einkommensgrenzen des § 107 Abs. 8 EStG im hier relevanten Jahr 2005
eindeutig überschritten worden sind.
Es ist auch - wie dies die Bw. offenbar anzunehmen scheint
- den Finanzbehörden keinerlei Ermessen eingeräumt, bei Vorliegen
berücksichtigungswürdiger Umstände welcher Art immer entgegen den
gesetzlichen Bestimmungen Mietzinsbeihilfe zu gewähren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 107 Abs. 8 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2900-W/06
- Stammnummer
- 30811
- Gültig
- 04.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF