Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0339-W/06
Gepfändete Beträge vermindern nicht das für die Mietzinsbeihilfe relevante Einkommen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0339-W/06vom 06.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des O.H., Adresse, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wr. Neustadt, vertreten durch Hofrat Dr. Gerhard Weinmann, vom 26.
März 2001 betreffend Mietzinsbeihilfe ab 1. Jänner 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei dem gegenständlichen Verfahren handelt es sich um
das fortgesetzte Verfahren nach dem Erkenntnis des VwGH vom 22.12.2005,
2002/15/007. In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof ausgeführt:
"1. Der
Beschwerdeführer beantragte am 7. März 2001 unter Verwendung
des amtlichen Formulars (Mzb 1) die Gewährung der Mietzinsbeihilfe ab
1. Jänner 2001. Er sei Hauptmieter einer Wohnung im Ausmaß
von 35 Quadratmeter. Die Frage nach dem Grund der Erhöhung des
Hauptmietzinses ließ er unbeantwortet. Entsprechend der angeschlossenen
Mietzinsbestätigung bewohnt er als Hauptmieter zwei Wohnräume in einem
näher bezeichneten Haus; der monatliche Mietzins inklusive Betriebskosten
betrage S 3.500,--. Nach dem in Fotokopie angeschlossenen
Überweisungsschein erhielt er im Februar 2001 eine Nettopension von
S 7.457,50.
2. Das Finanzamt
wies mit Bescheid vom 26. März 2001 diesen Antrag ab. In der
Begründung wurde dazu ausgeführt, nach den vorgelegten Unterlagen
werde für die Wohnung des Beschwerdeführers nur ein Hauptmietzins
eingehoben. Die Gewährung der Mietzinsbeihilfe setze jedoch voraus, dass
ein erhöhter Mietzins oder ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag
eingehoben werde.
In der Berufung
vom 26. April 2001 gegen diesen Bescheid führte der
Beschwerdeführer aus, aus seiner vorgelegten Pensionsbestätigung
(S 7.457,50) und dem Zahlungsbeleg über den Mietzins (S 3.500,--)
ergebe sich eine außergewöhnliche Belastung, deren Abgeltung er
begehre. Mit dem Vorhalt von bürokratischen Hürden sei ihm nicht
geholfen, er verlange die Zuerkennung der Mietzinsbeihilfe aus
Billigkeitsgründen.
Das Finanzamt
wies mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Mai 2001 die Berufung als
unbegründet ab, weil für die Wohnung des Beschwerdeführers nur
der monatliche Mietzins inklusive Betriebskosten eingehoben werde.
Der
Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er führte aus, ungeachtet der von
ihm vorgelegten Beweise, dass er einen Rechtsanspruch auf Gewährung der
Mietzinsbeihilfe habe, werde ihm die schon vor Jahren gewährte
Mietzinsbeihilfe verweigert.
Das Finanzamt
übermittelte ihm daraufhin ein Formblatt mit dem Ersuchen, dies nach
Ausführung durch den Hauseigentümer zu retournieren.
Der
Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 10. August 2001.
Darin führte er aus, in Ergänzung seines Schreibens vom
28. Juni 2001 (Vorlageantrag) lege er diesem Schreiben die Ablichtung
einiger Mietzinsbestätigungen Juni - September 1993, die Ablichtung
einer Einkommens- und Mietzinsbestätigung für August 2001 sowie
eine Ablichtung des Bescheides des Finanzamtes vom 8. November 1993
bei.
Das Finanzamt
legte die Berufung der belangten Behörde vor und führte im
Vorlagebericht vom 17. August 2001 u.a. aus, dem
Beschwerdeführer sei in den Jahren 1993 und 1994 auf Grund einer
Bestätigung seiner Hauseigentümerin über die Einbehaltung eines
Erhaltungskostenbeitrages im Zeitraum 1. Juni 1993 bis
31. Mai 2000 Mietzinsbeihilfe gewährt worden.
3.1. Die
belangte Behörde übermittelte der Hauseigentümerin mit Schreiben
vom 17. Dezember 2001 ein Formular mit dem Ersuchen, dies innerhalb
einer bestimmten Frist ausgefüllt zu retournieren. Nach Urgenzschreiben der
belangten Behörde übermittelte die Hauseigentümerin mit Schreiben
vom 6. März 2002 das ihr übermittelte Formblatt "Einhebung
eines Erhaltungsbeitrages".
3.2. Mit dem
angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als
unbegründet ab. In der Begründung stellte sie zunächst das
Verwaltungsgeschehen dar. Im Erwägungsteil führte sie nach
Gesetzeszitaten aus, den dem Antrag beigelegten Unterlagen sei zu entnehmen
gewesen, dass von der Vermieterin nur ein Hauptmietzins in Höhe von
S 3.500,-- eingehoben werde. Dieser Sachverhalt sei durch das von der
Vermieterin an die belangte Behörde übermittelte Formblatt "Einhebung
eines Erhaltungsbeitrages" insofern bestätigt worden, als die Vermieterin
auf dem Formblatt mitgeteilt habe, dass der Hauptmietzins inklusive
Betriebskosten S 3.500,-- betrage. Aus dem ausgefüllten Formblatt habe
nicht entnommen werden können, dass von der Vermieterin zusätzlich zum
Hauptmietzins ein Erhaltungsbeitrag eingehoben werde.
Eine
rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes oder einer Gemeinde nach
§ 7 MG bzw. nach § 2 Zinsstoppgesetz, wonach eine
Erhöhung von mehr als dem Vierfachen des Hauptmietzinses festgesetzt worden
sei, sei ebenfalls nicht vorgelegt worden. Die Gewährung einer
Mietzinsbeihilfe habe zur Voraussetzung, dass ein erhöhter Hauptmietzins
oder ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag nach § 45 MRG oder
§ 14d Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz eingehoben werde.
Billigkeitsgründe für die Zuerkennung der Mietzinsbeihilfe seien im
§ 107 EStG 1988 nicht vorgesehen. Der Umstand, dass dem
Beschwerdeführer vom 1. Juni 1993 bis 31. Dezember 1994
Mietzinsbeihilfe gewährt worden sei, führe nicht dazu, dass allein auf
Grund seines niedrigen Einkommens automatisch eine Mietzinsbeihilfe gewährt
werde, wenn der Vermieter zusätzlich zum Hauptmietzins keinen
Erhaltungsbeitrag einhebe.
4. Der
Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Gewährung der
Mietzinsbeihilfe verletzt. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des
Inhaltes als auch einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften macht er geltend, es sei ihm vom 1. Juni 1993
bis 31. Dezember 1994 auf der Grundlage einer Bestätigung der
Vermieterin über die Einhebung eines Erhaltungsbeitrages die
Mietzinsbeihilfe gewährt worden. Dieser Erhaltungsbeitrag sei in dem von
ihm monatlich zu bezahlenden Betrag von S 3.500,-- enthalten. Die
Vermieterin habe auf dem Formblatt des Finanzamtes anlässlich seiner
erstmaligen Antragstellung den von ihm zu bezahlenden Betrag
aufgeschlüsselt. Eine Änderung dieser Beträge habe sich seither
nicht ergeben. Das von der Vermieterin nunmehr vorgelegte Formblatt sei
offensichtlich unrichtig ausgefüllt worden. Die belangte Behörde habe
es unterlassen, die beiden Formblätter miteinander zu vergleichen und bei
ihm - dem Beschwerdeführer - eine Berichtigung des
offensichtlichen Versehens der Vermieterin zu erwirken.
5. Der
Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß
§ 107 Abs. 1 EStG 1988 (in der für das
Streitjahr 2001 geltenden Fassung nach BGBl. Nr. 818/1993) werden
auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters Erhöhungen
des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung (§ 34)
berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen. Die Mietzinsbeihilfe wird nur rechtstechnisch
als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34
EStG 1988 fingiert. Ob die Voraussetzungen für eine entsprechende
Abgeltung vorliegen, ist ausschließlich in § 107 EStG 1988
und nicht nach den Grundsätzen des § 34 leg. cit. zu
beurteilen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
22. Februar 1995, VwSlg. 6974 F, und
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 107, Tz 2).
Im
Beschwerdefall ist strittig, ob eine Erhöhung des Hauptmietzinses vorliegt.
Nach
§ 107 Abs. 3 lit. b EStG 1988 in der angeführten
Fassung waren Erhöhungen des Hauptmietzinses Erhöhungen auf mehr als
S 4,50 je Quadratmeter der Nutzfläche
-
auf
Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (einer Gemeinde)
nach §§ 18, 18a, 18b, 19 Mietrechtsgesetz,
BGBl. Nr. 520/1981,
-
auf
Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes nach
§ 14 Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz,
BGBl. Nr. 139/1979,
-
auf
Grund eines vom Vermieter eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages
nach § 45 Mietrechtsgesetz oder § 14d
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.
Nach
§ 107 Abs. 9 Z. 1 leg. cit. ist bei Einhebung eines
Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages die schriftlich ergangene Aufforderung
des Vermieters vorzulegen.
Es ist
unstrittig, dass der Beschwerdeführer eine solche schriftliche Aufforderung
des Vermieters nicht vorgelegt hat. Die belangte Behörde hat von Amts wegen
die Vermieterin zur Ausfüllung eines von ihr vorgegebenen Formulares
veranlasst. Dieses Formular sieht - soweit für den Beschwerdefall von
Bedeutung - Folgendes vor:
"...
Zur Finanzierung
der notwendig gewordenen Erhaltungsarbeiten im oben genannten Haus, ist von
Ihnen als Mieter der Wohnung ... ein Erhaltungsbeitrag gemäß
§ 45 Mietrechtsgesetz zu entrichten, der sich wie folgt
errechnet:
Nutzfläche
des Mietobjektes ... m2.
Ausstattungskategorie
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ...
Der
§ 16 Abs. 2 Mietrechtsgesetz errechnete Hauptmietzins
betrüge daher
2/3 davon
vereinbart
Der bisher von
Ihnen bezahlte Hauptmietzins beträgt
Dies ergibt eine
Differenz von
welche nunmehr
ab ... für die Zeit von ... bis ... monatlich neben dem Hauptmietzins als
Erhaltungsbeitrag eingehoben wird."
Die Vermieterin
des Beschwerdeführers hat in diesem Formular die Bezeichnung der Wohnung,
das Ausmaß der Nutzfläche (bis 75 m2) und die
Ausstattungskategorie (mit "C") vorgenommen. Dem vorgegebenen Text "der
§ 16 Abs. 2 Mietrechtsgesetz errechnete Hauptmietzins" hat sie
handschriftlich Folgendes angefügt: "beträgt EUR 254,35
(ATS 3.500,--) incl. BK u. Sonst.".
Die belangte
Behörde hat daraus geschlossen, dass von der Vermieterin zusätzlich
zum Hauptmietzins ein Erhaltungsbeitrag nicht eingehoben wird. Diese
Schlussfolgerung ist nicht nachvollziehbar:
Zunächst
ist darauf hinzuweisen, dass die Angabe der Vermieterin über die
Nutzfläche des Mietobjektes von der des Beschwerdeführers in seinem
Antrag erheblich abweicht. Die Vermieterin hat darüber hinaus das ihr
übermittelte Formblatt "Einhebung eines Erhaltungsbeitrages" nicht
entsprechend dem Vordruck ausgefüllt, sodass die Frage, ob ein
Erhaltungsbeitrag gemäß
§ 45 MRG eingehoben wird, nicht
beantwortet wurde. Dem Vermerk der Vermieterin ("beträgt EUR 254,35
(ATS 3.500,--) incl. BK u. Sonst.") kann nicht entnommen werden, dass
kein Erhaltungsbeitrag eingehoben wird. Der Vermerk enthält die Höhe
des vom Beschwerdeführer zu leistenden Gesamtbetrages, eine
Aufschlüsselung ist jedoch nur insofern ersichtlich, als die Betriebskosten
darin enthalten sind. Was unter "Sonst." zu verstehen ist, ist unaufgeklärt
geblieben. In dem der belangten Behörde vorliegenden Akt aus dem
Jahre 1993 wurde davon ausgegangen, dass der vom Beschwerdeführer zu
entrichtende Gesamtbetrag monatlich S 3.500,-- betrage und darin ein
Erhaltungsbeitrag enthalten ist. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in
seinen Schriftsätzen nicht nur auf das dem Bescheid vom
8. November 1993 zu Grunde liegende Verfahren hingewiesen hat, sondern
auch ausgeführt hat, dass sein Einkommen und die Mietzinszahlungen
unverändert geblieben seien (vgl. insb. das Schreiben vom
20. Februar 2002 an die belangte Behörde).
Die belangte
Behörde hat die Angaben der Vermieterin dem Beschwerdeführer nicht zur
Stellungnahme vorgelegt. Die Gewährung des Parteiengehörs war indessen
unerlässlich, weil die Angaben der Vermieterin zu denen des
Beschwerdeführers im eklatanten Widerspruch stehen (Nutzfläche) und
andererseits eine Beantwortung der an sie gestellten Fragen nicht erfolgte und
die tatsächliche Antwort an sich unklar und vor allem im Zusammenhang mit
den übrigen Beweisergebnissen (Schriftsätze des Beschwerdeführers
und Akt aus dem Jahre 1993) in Widerspruch steht. Es ist nicht
ausgeschlossen, dass die belangte Behörde bei Gewährung des
Parteiengehörs zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Sie
hat dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften belastet, weshalb dieser gemäß
§ 42
Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war..."
Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt hat im fortgesetzten
Verfahren mit Vorhalt vom 7. März 2006 den Berufungswerber (Bw.)
aufgefordert, eine Bestätigung der Vermieterin ab dem Jahr 2001 betreffend
die Einhebung eines Erhaltungsbeitrages bis zum 27. März 2006
vorzulegen. "Bitte beachten Sie, dass die einzelnen Beträge bezüglich
Hauptmietzins, Betriebskosten und Erhaltungsbeitrag ausgewiesen sind. Weiters
ist der Zeitpunkt, ab wann der Erhaltungsbeitrag geleistet wird, von der
Vermieterin zu bestätigen."
Hierauf richtete der Bw. an das Finanzamt ein mit 20.
März 2006 datiertes Schreiben folgenden Inhalts:
"Bereits in
meinem ,Antrag auf Mietzinsbeihilfe' v. 8. Jan. 2003 (Eing.Fin.A. 9. Jan. 2003,
Abl.Beil.-1-) habe ich auf das Schreiben des Bundesministeriums f. Fin. v. 30.
Sept. 2002 (AP 1641/02) hingewiesen und das
,Erhaltungsbeitrag-Zahlungsübereinkommen' v.1.1.91 sowie den Zahlungsbeleg
,Mietzins u. Betriebskosten, Erhaltungsbeitrag' v. 2.10.02 in ABl.
angeheftet.
Bis auf Widerruf
durch die Vermieterin habe ich monatlich in einzelnen Beträgen
ausgewiesen:
|
Hauptzins u.
Betriebskosten
|
110,79
|
Erhaltungsbeitrag
|
143.21
|
zusammen
Euro
|
254,00
zu
bezahlen.
Beigefügt war eine von der Vermieterin unterfertigte
Bestätigung, wonach diese laut
"Erhaltungsbeitrag-Zahlungsübereinkommen v. 1.1.91" den Erhalt von
monatlich 254 € bestätige.
Das in Kopie beigeschlossene Übereinkommen vom 1.
Jänner 1991 lautet:
"Erhaltungsbeitrag-Zahlungsübereinkommen
Abgeschlossen
zwischen [der Vermieterin] als Hauseigentümerin und [dem Bw.] als
Hauptmieter der Wohnung [...] (2 Wohnräume über der Hauseinfahrt u.
Dachboden-Mitbenützung).
Der frei
vereinbarte Hauptmietzins incl. Betriebskosten beträgt monatlich Schilling
1.500 (eintausendfünfhundert).
Wegen der
erforderlichen umfangreichen Erhaltungsarbeiten muss dem Hauptmietzins ab sofort
ein Erhaltungsbeitrag von Schilling 2.000 (zweitausend) zugeschlagen
werden.
Die monatliche
Zahlung Hauptmietzins incl. Betriebskosten u. Erhaltungsbeitrag beträgt nun
bis auf Widerruf Schilling 3.500 (dreitausendfünfhundert). Auf dem
Einzahlungsschein braucht lediglich "Mietzins u. Betriebskosten" vermerkt
werden.
[Der Bw.] ist
berechtigt, die Wohnung unterzuvermieten."
Das Finanzamt prüfte in weiterer Folge das Einkommen
des Bw. und übersandte diesem einen weiteren, mit 12. Juni 2006 datierten
Vorhalt:
"Gemäß
§ 107 Abs 2 u. 8 EStG besteht Anspruch auf Mietzinsbeihilfe, wenn das
wirtschaftliche Einkommen den Betrag von öS 100.000,-- bzw.
€ 7.300,-- nicht übersteigt.
Bei nochmaliger
Überprüfung Ihres Antrages auf Mietzinsbeihilfe ab dem Jahr 2001 wurde
festgestellt, dass die Einkommensgrenzen überschritten
wurden:
|
Berechnung
2000 laut Jahreslohnzettel:
|
|
Bruttopension
jährlich:
|
116.368,--
|
-
Sozialversicherungsbeiträge
|
-
4.363,--
|
-
Sonderausgabenpauschale
|
-
819,--
|
wirtschaftliches
Einkommen
|
111.186,--
|
Berechnung
2001 laut Jahreslohnzettel:
|
|
Bruttopension
jährlich:
|
118.468,--
|
-
Sozialversicherungsbeiträge
|
-
4.443,--
|
-
Sonderausgabenpauschale
|
-
819,--
|
wirtschaftliches
Einkommen
|
113.206,--
|
Berechnung
2002 laut Jahreslohnzettel in €:
|
|
Bruttopension
jährlich:
|
8.8832,88
|
-
Sozialversicherungsbeiträge
|
-
331,24
|
-
Sonderausgabenpauschale
|
-
60,--
|
wirtschaftliches
Einkommen
|
8.441,64
|
Berechnung
2003 laut Jahreslohnzettel in €:
|
|
Bruttopension
jährlich:
|
9.009,56,--
|
-
Sozialversicherungsbeiträge
|
-
337.82
|
-
Sonderausgabenpauschale
|
-
60,--
|
wirtschaftliches
Einkommen
|
8.611,74
|
Berechnung
2004 laut Jahreslohnzettel in €:
|
|
Bruttopension
jährlich:
|
9.144,86
|
-
Sozialversicherungsbeiträge
|
-
397,74
|
-
Sonderausgabenpauschale
|
-
60,--
|
wirtschaftliches
Einkommen
|
8.686,92
|
Berechnung
2005 laut Jahreslohnzettel in €:
|
|
Bruttopension
jährlich:
|
9.281,86
|
-
Sozialversicherungsbeiträge
|
-
459,48
|
-
Sonderausgabenpauschale
|
-
60,--
|
wirtschaftliches
Einkommen
|
8.762,38
Hierauf antwortete der Bw. mit Schreiben vom 23. Juni
2006:
"... vorerst
herzlichen Dank für Ihr Schreiben v. 7.3.06.
Der Zugang zum
Recht wird mir dadurch ermöglicht. (Bisher wurde der Antrag auf
Mietzinsbeihilfe von Fr. ... durch beharrliche Auskunftsverweigerung und vom
Sachbearbeiter der Fin.Landesdirektion durch ignorieren ,behandelt'). Ich musste
daher den Verwaltungsgerichtshof anrufen. Erst aus dem Bundesmin. für
Finanzen erhielt ich die erbetene Auskunft.
Wegen der kurzen
Frist (die Hinterlegungsanzeige erfolgte Fr. 16.6. und die Behebung Mo. 19.6.06)
und der Unübersichtlichkeit meiner Beleg-Ablagen lege ich als Beil. 1., 2.
u. 3 die vorhandenen Überweisungsbelege für 2000 in Abl.
bei.
Die noch
fehlenden für 2001, 2002, 2003, 2004 u. 2005 werde ich in Kürze
nachreichen (die Pensionshöhe ist nahezu gleich). Bitte um
Entschuldigung!
Setzt man
für die zwei fehlenden Belege S 14.000,- ein, dann beträgt das
wirtschaftliche Einkommen 2000 nicht, wie vom Fin.A. angenommen, S 111.186,--,
sondern tatsächlich S 84.023,61.
Inzwischen
beträgt, wie die Abl.Beil. 4u5 beweisen, meine Pension 2006 monatlich
EU 583,17, hochgerechnet jährlich 6.991,30, und nicht wie vom Fin.A.
angenommen 8.762,38.
Seit dem, durch
Krankheit erzwungenen Ende meiner gew. Tätigkeit kann ich keine, die
WIrbesäule belastenden manuellen Arbeiten durchführen (ein
Ärzteteam der SVA der gew. WIrschaft hat meine dauernde
Erwerbsunfähigkeit festgestellt).
Ohne
nennenswertes Vermögen muss ich, nach Bezahlen v. Mietzins u.
Erhaltungsbeitrag, meinen Lebensunterhalt mit monatlich EU 329,19 bestreiten.
Dementsprechend hoch ist der ständig wachsende Schuldenberg.
Um die nahezu
unerträglichen Belastungen zu verringern, bitte ich das Fin.A. um
höchstmögliche Mietzinsbeihilfe..."
Beigeschlossen waren Überweisungsbelege der
Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft für 2000 mit jeweils
einem Gesamtbetrag von 7.000,30 S, die wie folgt aufgeschlüsselt
sind:
|
Pension
|
5.896,80
|
Ausgleichszulage
|
2.415,20
|
KV-BMG
|
8.312,00
|
KV-Beitrag
monatl.
|
311.70
|
Kostenanteil
|
1.000,00
|
Steuer-BMG
|
5.585,10
Für das Jahr 2006 beträgt die ausbezahlte
Pension 593,17 €:
|
Pension
|
463,45
|
Ausgleichszulage
|
226,55
|
KV-BMG
|
690,00
|
KV-Beitrag
monatl.
|
34,16
|
Kostenanteil
|
72,67
|
Steuer-BMG
|
429,29
Mit Bericht vom 7. August 2006 legte das Finanzamt
Neunkirchen Wr. Neustadt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
"Nach
Durchführung der erforderlichen Ermittlungen wird die Berufung neuerlich
vorgelegt. Nach Ansicht des Finanzamtes hat der Berufungswerber die
Einkommensgrenzen nach § 107 EStG durchgehend von 2000 - 2005
überschritten, weshalb die Mietzinsbeihilfe nicht zusteht."
Der Unabhängige Finanzsenat richtete am 16. August
2006 hierauf folgenden Vorhalt an das Finanzamt:
"Im
oben angeführten Berufungsverfahren besteht nunmehr auch Streit
darüber, wie hoch das Einkommen i.S.d. § 107 EStG 1988 des
Berufungswerbers (Bw.) im Jahr 2000 bzw. in den Folgejahren war.
Das
Finanzamt geht auf Grund der im AIS gespeicherten Lohnzettel von einem Einkommen
von mehr als 100.000 S bzw. 7.300 € im Jahr aus, der Bw. auf
Grund der Zahlungsbelege von einem unter diesen Beträgen liegenden
Einkommen.
Soweit
aus den vom Bw. übermittelten Belegen ersichtlich, wird von der SVA der
gewerblichen Wirtschaft neben dem Krankenversicherungsbeitrag auch ein
"Kostenanteil" von monatlich 1.000 S bzw. 72,67 € abgezogen.
Seitens der Sozialversicherung hat dieser Betrag allerdings nicht Eingang in die
Steuerbemessungsgrundlage gefunden.
Vom
Finanzamt wäre zu erheben, worum es sich bei diesem "Kostenanteil" handelt,
wie oft im Jahr (12x oder 14x) dieser einbehalten wurde und ob
diesbezüglich Werbungskosten gegeben sind.
Das
Ergebnis dieser Ermittlungen wäre dem Bw. zur Äußerung
vorzuhalten.
Nach
Einlangen der Äußerung wären die Akten mit einer Stellungnahme
des Finanzamtes wieder vorzulegen, außer das Finanzamt gelangt auf Grund
der ergänzenden Ermittlungen zur Ansicht, der Berufung wäre mit
Berufungsvorentscheidung Folge zu geben."
Nach mehreren diesbezüglichen Anfragen teilte die
Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft mit Schreiben vom 16.
Oktober 2006 dem Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt mit, dass vom Bw. bis
zur Abdeckung des offenen Beitragsrückstandes von 9.498 €
monatlich (12 x jährlich) ein Betrag von 72,67 € von der Pension
einbehalten werde.
Ohne Einholung einer Äußerung des Bw. hierzu
legte das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt die Akten mit Schreiben vom
29. November 2006 wiederum dem Unabhängigen Finanzsenat vor und führte
aus:
"Dem d.o.
Schreiben vom 16.8.2006 folgend, hat das h.o. Finanzamt bei der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nähere Informationen
zum ,Kostenanteil' eingeholt. Die SVA teilte mit, dass bis zur Abdeckung des
Beitragsrückstandes von 9.498 € monatlich 72,67 € von der
Pension [des Bw.] (12 mal jährlich) einbehalten werden.
Das h.o.
FInanzamt ist der Ansicht, dass der Beitragsrückstand bereits
anlässlich der Ermittlung des seinerzeitigen laufenden Ergebnisses (falls
§ 4 Abs. 1-Ermittler) oder des Übergangsgewinnes bei der
Betriebsaufgabe (falls § 4 Abs. 3-Ermittler) berücksichtigt werden
musste.
Die
entsprechenden Akten liegen leider wegen des lange zurückliegenden
Zeitraumes nicht mehr auf.
Gemäß
§ 107 Abs. 8 EStG 1988 gilt als Einkommen
2. bei nicht zur
Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs. 2 des
letztvorangegangenen Kalenderjahres, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte
und um die abgezogenen Beträge nach den §§ 18 Abs. 1 Z 4, 34, 35,
104.
Der
,Kostenanteil' ist nach h.o. Ansicht nicht bei der Ermittlung des Einkommens
nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 zu berücksichtigen, sondern stellt
eine steuerlich nicht relevante Einkommensverwendung dar. Dies erklärt
auch, weshalb dieser Betrag seitens der SVA nicht Eingang in die
Steuerbemessungsgrundlage gefunden hat.
[Der Bw.] hat
somit in jedem Jahr die Einkommensgrenzen des § 107 Abs. 6 EStG 1988
überschritten, weshalb keine Mietzinsbeihilfe zu gewähren
war."
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 teilte der
Unabhängige Finanzsenat dem Bw. mit:
"Im
oben angeführten Berufungsverfahren besteht nunmehr auch Streit
darüber, wie hoch Ihr Einkommen i.S.d. § 107 EStG 1988 im
Jahr 2000 bzw. in den Folgejahren war.
Das
Finanzamt geht auf Grund der im AIS gespeicherten Lohnzettel von einem Einkommen
von mehr als 100.000 S bzw. 7.300 € im Jahr aus, wodurch Ihnen
aus diesem Grund - abweichend von der bisherigen Begründung des Finanzamtes
- die Mietzinsbeihilfe ab 1. Jänner 2001 nicht zustehe:
|
Berechnung
2000 laut Jahreslohnzettel:
|
|
Bruttopension
jährlich:
|
116.368,--
|
-
Sozialversicherungsbeiträge
|
-
4.363,--
|
-
Sonderausgabenpauschale
|
-
819,--
|
wirtschaftliches
Einkommen
|
111.186,--
|
Berechnung
2001 laut Jahreslohnzettel:
|
|
Bruttopension
jährlich:
|
118.468,--
|
-
Sozialversicherungsbeiträge
|
-
4.443,--
|
-
Sonderausgabenpauschale
|
-
819,--
|
wirtschaftliches
Einkommen
|
113.206,--
|
Berechnung
2002 laut Jahreslohnzettel in €:
|
|
Bruttopension
jährlich:
|
8.8832,88
|
-
Sozialversicherungsbeiträge
|
-
331,24
|
-
Sonderausgabenpauschale
|
-
60,--
|
wirtschaftliches
Einkommen
|
8.441,64
|
Berechnung
2003 laut Jahreslohnzettel in €:
|
|
Bruttopension
jährlich:
|
9.009,56,--
|
-
Sozialversicherungsbeiträge
|
-
337.82
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-
Sonderausgabenpauschale
|
-
60,--
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wirtschaftliches
Einkommen
|
8.611,74
|
Berechnung
2004 laut Jahreslohnzettel in €:
|
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Bruttopension
jährlich:
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9.144,86
|
-
Sozialversicherungsbeiträge
|
-
397,74
|
-
Sonderausgabenpauschale
|
-
60,--
|
wirtschaftliches
Einkommen
|
8.686,92
|
Berechnung
2005 laut Jahreslohnzettel in €:
|
|
Bruttopension
jährlich:
|
9.281,86
|
-
Sozialversicherungsbeiträge
|
-
459,48
|
-
Sonderausgabenpauschale
|
-
60,--
|
wirtschaftliches
Einkommen
|
8.762,38
Hingegen
verweisen Sie unter Vorlage von Zahlungsbelegen darauf, dass Ihr Einkommen unter
den Beträgen von 100.000 S bzw. 7.300 € gelegen
sei.
Soweit
aus den vom Ihnen übermittelten Belegen ersichtlich, wird von der SVA der
gewerblichen Wirtschaft neben dem Krankenversicherungsbeitrag auch ein
"Kostenanteil" von monatlich 1.000 S bzw. 72,67 € abgezogen.
Seitens der Sozialversicherung hat dieser Betrag allerdings nicht Eingang in die
Steuerbemessungsgrundlage gefunden.
Laut
dem in Kopie beigeschlossenen Schreiben der SVA der gewerblichen Wirtschaft vom
16. Oktober 2006 wird von dieser 12x jährlich ein Betrag von
72,69 € von der Pension zur Abdeckung eines offenen
Beitragsrückstands einbehalten.
Das
Finanzamt verweist in seinem ebenfalls in Kopie beigeschlossenen Schreiben vom
29. November 2006 darauf, dass es sich bei diesen einbehaltenen
Beträgen nicht um erst im Zeitpunkt der Einbehaltung abzugsfähige
Werbungskosten handelt, sondern um die Einbehaltung von
Beitragsrückständen, die - spätestens bei der Aufgabe Ihres
Betriebes - bereits in vergangenen Veranlagungszeiträumen steuerlich als
Betriebsausgaben Berücksichtigung fanden und daher nicht nochmals im
Zeitpunkt der Einbehaltung steuerwirksam berücksichtigt werden
können.
Sie
hätten daher mit Ihren Pensionsbezügen die Einkommensgrenzen des
§ 107 Abs. 6 EStG 1988 überschritten.
Unter
Bezugnahme auf Ihre oben angeführte Berufung werden Ihnen diese
Verfahrensergebnisse mitgeteilt und werden Sie ersucht, sich dazu bis zum 15.
Jänner 2007 zu äußern."
Mit Schreiben vom 12. Jänner 2007 legte der Bw. seine
Schreiben an das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt vom 20. März 2006 und
vom 23. Juni 2006 samt Beilagen sowie Kopien von Kontoauszügen und eines
Schreibens der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft vom 31.
August 2006, wonach bis zur Abdeckung des offenen Beitragsrückstandes von
9.527,66 € weiterhin 72,67 € von der Pension einbehalten
werden, dem UFS in Kopie vor und verwies darauf, dass er seiner Ansicht nach
darin den Beweis dafür erbracht habe, dass sein jährliches
wirtschaftliches Einkommen nicht wie vom Finanzamt angenommen 111.186 S,
sondern 84.023,64 S betrage.
"Weil ich bei
ständig wachsendem Schuldenberg gezwungen bin, weit unter der Armutsgrenze
zu leben, bitte ich abermals um Gewährung der höchstmöglichen
Mietzinsbeihilfe..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens
steht fest:
Der Bw. bewohnt (allein) die Wohnung Nr. 4 im Haus Adresse
(2 Wohnräume über der Hauseinfahrt und
Dachboden-Mitbenützung). Der "frei vereinbarte Hauptmietzins inklusive
Betriebskosten" betrug bis 31.12.1990 monatlich 1.500 S. Ab 1.1.1991 wurde
"wegen der erforderlichen umfangereichen Erhaltungsarbeiten" "dem Hauptmietzins
ab sofort ein Erhaltungsbeitrag" von 2.000 S "zugeschlagen".
Der Bw. verfügte über folgendes wirtschaftliche
Einkommen:
|
2000
|
111.186,00 S
|
2001
|
113.206,00
S
|
2002
|
8.441,64
€
|
2003
|
8.611,74
€
|
2004
|
8.686,92
€
|
2005
|
8.762,38
€
Aus seiner früheren selbständigen Tätigkeit
besteht ein Beitragsrückstand des Bw. bei der Sozialversicherungsanstalt
der Gewerblichen Wirtschaft. Daher wird von den Auszahlungsbeträgen der
Pension ein Betrag von monatlich 72,69 € (12 mal jährlich)
einbehalten.
Die Sozialversicherungsbeiträge an die
Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft waren bei der
seinerzeitigen Gewinnermittlung der selbständigen Tätigkeit des Bw.
gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Der vorstehend festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus
den durchgeführten Ermittlungen des Finanzamtes.
Der Einwand des Bw., seine ihm monatlich ausbezahlte
Pension sei um 72,69 € niedriger als vom Finanzamt angenommen, ist zwar
richtig, jedoch handelt es sich hierbei nicht um eine Kürzung seines
Pensionsanspruches oder um Werbungskosten in Zusammenhang mit seiner Pension,
sondern um die Einbehaltung von Beitragsrückständen aus einer
früheren Tätigkeit.
§ 107 EStG 1988 i.d.F. BGBl. I Nr. 59/2001
lautet:
"§ 107. (1) Auf
Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters werden
Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung
(§ 34) berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Kommen als Hauptmieter
einer Wohnung mehrere Personen in Betracht, so kann der Antrag nur von einer
dieser Personen gestellt werden.
(2) Die
Wohnung muß vom Hauptmieter oder den in Abs. 7 genannten Personen in
einer Weise benutzt werden, daß sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner
(ihrer) Lebensinteressen ist.
(3) Die
Erhöhungen des Hauptmietzinses sind:
a)
Erhöhungen auf mehr als das Vierfache auf Grund einer rechtskräftigen
Entscheidung eines Gerichtes (Gemeinde)
- nach
§ 7 Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, in der Fassung BGBl.
Nr. 409/1974,
- nach
§ 2 Zinsstoppgesetz, BGBl. Nr. 132/1954, in der Fassung BGBl.
Nr. 409/1974,
b)
Erhöhungen auf mehr als 0,33 Euro je Quadratmeter der
Nutzfläche
- auf Grund
einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (einer Gemeinde) nach
§§ 18, 18 a, 18 b, 19 Mietrechtsgesetz, BGBl.
Nr. 520/1981,
- auf Grund
einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes nach § 14
Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl.
Nr. 139/1979,
- auf Grund
eines vom Vermieter eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages nach
§ 45 Mietrechtsgesetz oder § 14 d
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.
(4) Die
außergewöhnliche Belastung wird durch Zahlung eines monatlichen
Betrages abgegolten. Der Abgeltungsbetrag ist bescheidmäßig in
Höhe des Betrages festzusetzen, um den, auf einen Kalendermonat bezogen,
der erhöhte Hauptmietzins das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses
bzw. 0,33 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche übersteigt. Sind
gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder anspruchsberechtigt, so darf der
Abgeltungsbetrag höchstens für eine Nutzfläche von
40 Quadratmetern gewährt werden und darf der Abgeltungsbetrag 2,62
Euro je Quadratmeter der Nutzfläche nicht übersteigen. Übersteigt
das Einkommen des Hauptmieters und der im Abs. 7 genannten Personen
insgesamt die jeweils maßgebende Einkommensgrenze, so ist der
Abgeltungsbetrag um den übersteigenden Betrag zu kürzen.
(5) Der
Abgeltungsbetrag darf nur von dem Monat an flüssig gemacht werden, in dem
die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen
sechs Monaten nach Ablauf des Monates der erstmaligen Einhebung des
erhöhten Hauptmietzinses gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Ablauf
dieser Frist gestellt, so ist der Abgeltungsbetrag erst von dem Monat an
flüssigzumachen, in dem er beantragt wird. Ein Abgeltungsbetrag, der
monatlich 2,18 Euro nicht übersteigt, ist nicht
flüssigzumachen.
(6) Eine
wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
(Abs. 1) liegt vor, wenn das Einkommen des Hauptmieters und der im
Abs. 7 genannten Personen insgesamt den Betrag von jährlich 7.300 Euro
nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für die
erste der im Abs. 7 genannten Personen um 1.825 Euro und für jede
weitere der dort genannten Personen um je 620 Euro.
(7) Als
Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit heranzuziehen ist, gelten Angehörige im Sinne des
§ 25 Bundesabgabenordnung sowie solche Personen, die mit dem
Hauptmieter dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft leben oder die Mitmieter
sind, sofern alle diese Personen in der Wohnung des Hauptmieters
leben.
(8) Als
Einkommen gilt
1. bei zur
Einkommensteuer veranlagten Personen das durchschnittliche Einkommen nach
§ 2 Abs. 2 der drei letztveranlagten Kalenderjahre, vermehrt um
den Durchschnitt der steuerfreien Einkünfte und der abgezogenen
Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 1 Z 4, 18
Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4, 31 Abs. 3, 34, 35, 36, 41 Abs. 3,
104;
2. bei nicht zur
Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2
Abs. 2 des letztvorangegangenen Kalenderjahres, vermehrt um die
steuerfreien Einkünfte und um die abgezogenen Beträge nach den
§§ 18 Abs. 1 Z 4, 34, 35, 104.
Bei Ermittlung
des Einkommens bleiben außer Ansatz: Leistungen nach § 3
Abs. 1 Z 7 und 8, weiters Pflege- oder Blindenzulagen (Pflege- oder
Blindengelder, Pflege- oder Blindenbeihilfen) und Hilflosenzuschüsse
(Hilflosenzulagen).
(9) Dem
Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Eine
Bescheinigung des Gerichtes (Gemeinde) über die rechtskräftige
Entscheidung, auf der die Mietzinserhöhung beruht; die Bescheinigung hat
zusätzlich den Teilbetrag des erhöhten Hauptmietzinses zu enthalten,
der das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses oder 0,33 Euro je
Quadratmeter der Nutzfläche übersteigt. Außerdem soll aus der
Bescheinigung hervorgehen, daß der Antragsteller in den dem Gericht
(Gemeinde) vorliegenden Unterlagen als Hauptmieter angeführt ist, sowie die
topographische Bezeichnung seiner Wohnung. Bei Einhebung eines Erhaltungs- und
Verbesserungsbeitrages ist die schriftlich ergangene Aufforderung des Vermieters
vorzulegen;
2. ein Nachweis
darüber, daß der Antragsteller Hauptmieter der betreffenden Wohnung
ist;
3. die
Einkommensnachweise des Hauptmieters und der im Abs. 7 genannten Personen.
Als Einkommensnachweis gelten
- die
Einkommensteuerbescheide für die drei letztveranlagten
Kalenderjahre,
- bei nicht zur
Einkommensteuer veranlagten Personen geeignete Einkommensnachweise, wie
besonders Lohn(Gehalts-, Pensions)bestätigung(en) für das
letztvorangegangene Kalenderjahr.
(10) Der
Hauptmieter hat jede Änderung der für die Abgeltung der
außergewöhnlichen Belastung maßgebenden Verhältnisse der
Abgabenbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Zahlung des
Abgeltungsbetrages ist einzustellen bzw. herabzusetzen, wenn und soweit sich die
für die Abgeltung maßgebenden Verhältnisse ändern oder
nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen nicht oder nur
für ein geringeres Ausmaß gegeben gewesen sind. Eine Änderung
der Einkommensverhältnisse kann jedoch nur dann zu einer Einstellung
(Herabsetzung) der Zahlung des Abgeltungsbetrages führen, wenn sich das
Einkommen des Hauptmieters und der im Abs. 7 genannten Personen insgesamt
um mehr als 20% erhöht hat. Zu Unrecht abgegoltene Beträge sind mit
Bescheid zurückzufordern; gleiches gilt, wenn erhöhte Hauptmietzinse
vom Vermieter zurückerstattet werden.
(11) Die
vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn der Vermieter selbst eine
Wohnung nutzt, für die ein nach Abs. 3 erhöhter Mietzins zu
entrichten ist.
§ 107 Abs. 6 EStG 1988 lautete in der Fassung BGBl.
Nr. 818/1993:
"(6) Eine
wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
(Abs. 1) liegt vor, wenn das Einkommen des Hauptmieters und der im
Abs. 7 genannten Personen insgesamt den Betrag von jährlich
100.000 S nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich
für die erste der im Abs. 7 genannten Personen um 25.000 S und
für jede weitere der dort genannten Personen um je
8.500 S."
Das wirtschaftliche Einkommen des (allein lebenden)
Hauptmieters darf nach § 107 Abs. 6 EStG 1988 den Betrag von 100.000 S bzw.
7.300 € nicht überschreiten.
Maßgebliches wirtschaftliches Einkommen ist beim Bw.,
der im Berufungszeitraum nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird, das Einkommen
nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 des letztvorangegangenen
Kalenderjahres, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die
abgezogenen Beträge nach den §§ 18 Abs. 1 Z 4, 34,
35, 104 EStG 1988. Bei Ermittlung des Einkommens bleiben außer Ansatz:
Leistungen nach § 3 Abs. 1 Z 7 und 8 EStG 1988, weiters
Pflege- oder Blindenzulagen (Pflege- oder Blindengelder, Pflege- oder
Blindenbeihilfen) und Hilflosenzuschüsse (Hilflosenzulagen).
Für das Antragsjahr 2001 ist daher auf die
Einkünfte des Jahres 2000 abzustellen.
Nun ergibt sich, dass die festgestellten Einkünfte im
Jahr 2000 mit 111.186,00 S den Grenzbetrag von 100.000 S
überschritten haben.
Dem Bw. steht daher - unabhängig von der Frage des
Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen - eine (nach Unterbrechung - die mit
Bescheid vom 8. November 1993 gewährte Mietzinsbeihilfe wurde mit 31.
Dezember 1994 eingestellt - wieder erstmals zu gewährende) Mietzinsbeihilfe
ab dem 1. Jänner 2001 schon deswegen nicht zu, da sein wirtschaftliches
Einkommen den im Gesetz genannten Betrag im maßgeblichen Zeitraum
überschritten hat. Die Regelung des § 107 Abs. 10 EStG 1988 kommt
nicht zum Tragen, da es sich hier nicht um die Überprüfung einer
bereits zuerkannten Mietzinsbeihilfe, sondern um deren erstmalige Gewährung
handelt.
Was nun die Frage des monatlichen Abzugs von
Teilbeträgen des Beitragsrückstands bei der Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft anlangt, ist zunächst darauf zu verweisen, dass
es sich hier nicht um Werbungskosten in Zusammenhang mit den laufenden
Pensionsbezügen handelt. Dieser Beitragsrückstand steht vielmehr in
Zusammenhang mit der seinerzeitigen selbständigen Tätigkeit des Bw. Es
handelt sich hierbei auch nicht um nachträgliche Betriebsausgaben im Sinne
des § 32 EStG 1988, da diese Pflichtbeiträge, wie das Finanzamt
zutreffend ausführt, entweder bei der laufenden Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 oder spätestens bei der
Übergangsgewinnermittlung anlässlich der
Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe nach § 4 Abs. 10 EStG
1988 gewinnmindernd zu berücksichtigen waren.
Dem Bw. sind die nicht um diesen Abzug gekürzten
Pensionszahlungen zugeflossen, da auch gepfändete Einnahmen, auf die der
Pfandgläubiger unmittelbar zugreift, dem Pfandschuldner zugeflossen sind
(vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
MSA EStG [1. 3. 2005], § 19 Anm. 12 m.w.N.).
Ein Ermessenspielraum des Unabhängigen Finanzsenats,
dem Bw. ungeachtet der Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach
§ 107 EStG 1988 eine Mietzinsbeihilfe zu gewähren, besteht
nicht.
Der Unabhängige Finanzsenat ist - ebenso wie das
Finanzamt - bei der Vollziehung der Gesetze an diese gebunden (Art. 18
B-VG). Liegen die - sehr engen - Voraussetzungen einer Mietzinsbeihilfe nach
§ 107 EStG 1988 nicht vor, können die Abgabenbehörden des
Bundes diese nicht gewähren, mag dies im Einzelfall auch unbillig
erscheinen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Darauf hingewiesen wird, dass das NÖ Sozialhilfegesetz
2000 (NÖ SHG) Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfs, darunter auch Hilfe
zum Lebensunterhalt und Mietkostenzuschuss vorsieht (nähere Auskünfte
erteilen etwa der zuständige Bearbeiter bei der Magistratsabteilung 7
[Soziales] des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt, 2700 Wr. Neustadt,
Neuklosterplatz 1, 1. Stock, Zimmer 131, Telefon 02622/373/720 oder die
Niederösterreichische ""Wohnbauhotline" unter der Telefonnummer
02742/22133).
Wien, am 6.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 107 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0339-W/06
- Stammnummer
- 26273
- Gültig
- 06.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF