Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1467-W/04
Erhöhung des Mietzinses nach Wahrnehmung des Eintrittsrechtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1467-W/04vom 05.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Ulrike
Christine WALTER, Rechtsanwältin, 1090 Wien, Hahngasse 25, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf
betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Mietzinsbeihilfe
(§ 107 EStG 1988) ab 1. Juli 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) stellte am 17. Juli 2003 den
Antrag auf Mietzinsbeihilfe. Es wäre arbeitslos, beziehe die Notstandshilfe
und wohne seit November 1980 in der Wohnung in L-Gasse. Er zahle eine Miete von
€ 178,90 monatlich; das Haus werde renoviert, gemäß einem
Sachverständigengutachten steige die Miete bis € 161,10 ohne
Betriebskosten.
Dem Antrag war das vom Bezirksgericht Innere Stadt in
Auftrag gegebene Sachverständigengutachten vom 25. Mai 2003 beigelegt.
Zweck des Gutachtens war die Ermittlung des angemessenen Mietzinses nach
Eintritt des Bw. in die Mietrechte der verstorbenen Lebensgefährtin. In
diesem Gutachten wurde der zulässige Netto-Hauptmietzins zum
Bewertungsstichtag 1.12.2000 unter Berücksichtigung sämtlicher
Ausführungen im Grundlagen-, Befund- und Gutachtenteil, nach Lage,
Größe und Konfiguration, Ausstattungs- und Erhaltungszustand, Art und
Beschaffenheit, sowie Marktlage mit rd. €
2,--/m2 (entsprach rd. ATS 27,52
m2) festgestellt. Die angemessene
Netto-Hauptmiete beträgt somit bei einer Wohnungsgröße von rd.
80,55 m2
€ 161,10.
Im Schreiben vom 10. Oktober 2003 teilte die Vertreterin
des Bw. mit, dass ein schriftlicher Mietvertrag nicht vorhanden sei. Die
mittlerweile verstorbene Lebensgefährtin des Antragstellers habe diese
Wohnung vom Vater übernommen und sei in dessen Mietrecht eingetreten. In
das Mietrecht der verstorbenen Lebensgefährtin sei dann der Antragsteller
wiederum eingetreten.
Das Finanzamt erließ am 14. November 2003 einen
Bescheid, mit dem es das Begehren des Bw. auf Mietzinsbeihilfe mit folgender
Begründung abwies:
"Für den
Fall, dass die Wohnung erst gemietet wird, nachdem die Mietzinserhöhung
erfolgt ist, fehlt es am Tatbestandsmerkmal der Erhöhung des
Hauptmietzinses im Sinne des § 107 Abs. 1 EStG 1988. Als
außergewöhnliche Belastung kommt nur die Erhöhung des
Hauptmietzinses eines Hauptmieters in Betracht, nicht jedoch die Anmietung einer
Wohnung, deren Hauptmietzins schon früher erhöht war. Gleiches gilt
aber auch in einem Fall, in dem zwar die Erhöhung zum Zeitpunkt der
Anmietung noch nicht erfolgt ist, die höheren Kosten aber bereits bekannt
sind, weil es dem Mieter ebenso wie einer Person, die eine Wohnung mit bereits
erhöhtem Mietzins anmietet, freigestanden wäre, den Mietvertrag nicht
abzuschließen."
Die steuerliche Vertreterin des Bw. erhob mit Schreiben vom
17. Dezember 2003 gegen obigen Bescheid Berufung und führte dazu aus, dass
aus dem Sachbeschluss des Mietzinsüberprüfungsverfahrens ersichtlich
sei, dass der Bw. in die Mietrechte seiner verstorbenen Lebensgefährtin
eingetreten und somit Hauptmieter der Wohnung sei. Es läge somit ein
Eintritt im Todesfall gem. § 14 MRG und keine Anmietung einer Wohnung
vor.
Das Finanzamt erließ am 21. Juni 2004 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Ein Anspruch
auf Mietzinsbeihilfe gemäß
§ 107 Einkommensteuergesetz besteht
nur dann, wenn der jeweilige Hauptmietzins erhöht wurde. Unter diese
Erhöhungen fallen entweder
a) Erhöhungen
auf mehr als das Vierfache aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung
eines Gerichtes (Gemeinde) nach § 7 Mietengesetz oder nach § 2
Zinsstoppgesetz,
b) Erhöhungen
auf mehr als 0,33 € je Quadratmeter der Nutzfläche aufgrund einer
rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (einer Gemeinde) nach §
18, 18a, 18b, 19 Mietrechtsgesetz oder aufgrund einer rechtskräftigen
Entscheidung eines Gerichtes nach § 14 Absatz 2
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz,
c) aufgrund eines
vom Vermieter eingehobenen Erhaltungs- oder Verbesserungsbeitrages nach
§ 45 Mietrechtgesetz oder § 14
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.
Da in Ihrem Fall
auf Grund der ho. Aktenlage keine dieser Erhöhungen vorliegen bzw. kein
Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag ab Dezember 2000 vom Vermieter einbehalten
wurde, besteht kein Anspruch auf Mietzinsbeihilfe."
Die steuerliche Vertreterin des Bw. beantragte mit
Schreiben vom 17. Dezember 2003 ohne weitere Begründung die Vorlage ihrer
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 107 EStG 1988 lautet:
"Auf
Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters werden
Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung
(§ 34) berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Kommen als Hauptmieter
einer Wohnung mehrere Personen in Betracht, so kann der Antrag nur von einer
dieser Personen gestellt werden.
(2)
Die Wohnung muss vom Hauptmieter oder den in Abs. 7 genannten Personen in einer
Weise benutzt werden, dass sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer)
Lebensinteressen ist.
(3)
Die Erhöhungen des Hauptmietzinses sind:
a)
Erhöhungen auf mehr als das Vierfache auf Grund einer rechtskräftigen
Entscheidung eines Gerichtes (Gemeinde)
-
nach § 7 Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, in der Fassung BGBl. Nr.
409/1974,
-
nach § 2 Zinsstoppgesetz, BGBl. Nr. 132/1954, in der Fassung BGBl. Nr.
409/1974,
b)
Erhöhungen auf mehr als 0,33 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche
-
auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (einer
Gemeinde) nach §§ 18, 18a, 18b, 19 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr.
520/1981,
-
auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes nach § 14
Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979,
-
auf Grund eines vom Vermieter eingehobenen Erhaltungs- und
Verbesserungsbeitrages nach § 45 Mietrechtsgesetz oder § 14d
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz,
-
auf Grund einer vom Vermieter geforderten Anhebung nach § 45 MRG in der
Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr. 161/2001.
(4)
Die außergewöhnliche Belastung wird durch Zahlung eines monatlichen
Betrages abgegolten. Der Abgeltungsbetrag ist bescheidmäßig in
Höhe des Betrages festzusetzen, um den, auf einen Kalendermonat bezogen,
der erhöhte Hauptmietzins das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses
bzw. 0,33 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche übersteigt. Sind
gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder anspruchsberechtigt, so darf der
Abgeltungsbetrag höchstens für eine Nutzfläche von 40
Quadratmetern gewährt werden und darf der Abgeltungsbetrag 2,62 Euro je
Quadratmeter der Nutzfläche nicht übersteigen. Übersteigt das
Einkommen des Hauptmieters und der im Abs. 7 genannten Personen insgesamt die
jeweils maßgebende Einkommensgrenze, so ist der Abgeltungsbetrag um den
übersteigenden Betrag zu kürzen.
(5)
Der Abgeltungsbetrag darf nur von dem Monat an flüssig gemacht werden, in
dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen
sechs Monaten nach Ablauf des Monates der erstmaligen Einhebung des
erhöhten Hauptmietzinses gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Ablauf
dieser Frist gestellt, so ist der Abgeltungsbetrag erst von dem Monat an
flüssig zu machen, in dem er beantragt wird. Ein Abgeltungsbetrag, der
monatlich 2,18 Euro nicht übersteigt, ist nicht flüssig zu machen.
(6)
Eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit (Abs. 1) liegt vor, wenn das Einkommen des Hauptmieters
und der im Abs. 7 genannten Personen insgesamt den Betrag von jährlich 7
300 Euro nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für
die erste der im Abs. 7 genannten Personen um 1 825 Euro und für jede
weitere der dort genannten Personen um je 620 Euro.
(7)
Als Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit heranzuziehen ist, gelten Angehörige im Sinne des
§ 25 Bundesabgabenordnung sowie solche Personen, die mit dem Hauptmieter
dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft leben oder die Mitmieter sind, sofern
alle diese Personen in der Wohnung des Hauptmieters leben.
(8)
Als Einkommen gilt
1.
bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das durchschnittliche Einkommen
nach § 2 Abs. 2 der drei letztveranlagten Kalenderjahre, vermehrt um
den Durchschnitt der steuerfreien Einkünfte und der abgezogenen
Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 1 Z 4, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs.
4, 31 Abs. 3, 34, 35, 36, 41 Abs. 3, 104;
2.
bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2
Abs. 2 des letztvorangegangenen Kalenderjahres, vermehrt um die steuerfreien
Einkünfte und um die abgezogenen Beträge nach den §§ 18 Abs.
1 Z 4, 34, 35, 104. Bei Ermittlung des Einkommens bleiben außer Ansatz:
Leistungen nach § 3 Abs. 1 Z 7 und 8, weiters Pflege- oder Blindenzulagen
(Pflege- oder Blindengelder, Pflege- oder Blindenbeihilfen) und
Hilflosenzuschüsse (Hilflosenzulagen).
(9)
Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1.
Eine Bescheinigung des Gerichtes (Gemeinde) über die rechtskräftige
Entscheidung, auf der die Mietzinserhöhung beruht; die Bescheinigung hat
zusätzlich den Teilbetrag des erhöhten Hauptmietzinses zu enthalten,
der das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses oder 0,33 Euro je
Quadratmeter der Nutzfläche übersteigt. Außerdem soll aus der
Bescheinigung hervorgehen, dass der Antragsteller in den dem Gericht (Gemeinde)
vorliegenden Unterlagen als Hauptmieter angeführt ist, sowie die
topographische Bezeichnung seiner Wohnung. Bei Einhebung eines Erhaltungs- und
Verbesserungsbeitrages oder Anhebung nach § 45 MRG in der Fassung der
Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr. 161/2001, ist die schriftliche Aufforderung
bzw. das schriftliche Anhebungsbegehren des Vermieters vorzulegen;
2.
ein Nachweis darüber, dass der Antragsteller Hauptmieter der betreffenden
Wohnung ist;
3.
die Einkommensnachweise des Hauptmieters und der im Abs. 7 genannten Personen.
Als Einkommensnachweis gelten - die Einkommensteuerbescheide für die drei
letztveranlagten Kalenderjahre, - bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten
Personen geeignete Einkommensnachweise, wie besonders Lohn(Gehalts-,
Pensions)bestätigung(en) für das letztvorangegangene Kalenderjahr.
(10)
Der Hauptmieter hat jede Änderung der für die Abgeltung der
außergewöhnlichen Belastung maßgebenden Verhältnisse der
Abgabenbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Zahlung des
Abgeltungsbetrages ist einzustellen bzw. herabzusetzen, wenn und soweit sich die
für die Abgeltung maßgebenden Verhältnisse ändern oder
nachträglich hervorkommt, dass die Voraussetzungen nicht oder nur für
ein geringeres Ausmaß gegeben gewesen sind. Eine Änderung der
Einkommensverhältnisse kann jedoch nur dann zu einer Einstellung
(Herabsetzung) der Zahlung des Abgeltungsbetrages führen, wenn sich das
Einkommen des Hauptmieters und der im Abs. 7 genannten Personen insgesamt um
mehr als 20 % erhöht hat. Zu Unrecht abgegoltene Beträge sind mit
Bescheid zurückzufordern; gleiches gilt, wenn erhöhte Hauptmietzinse
vom Vermieter zurückerstattet werden.
(11)
Die vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn der Vermieter selbst
eine Wohnung nutzt, für die ein nach Abs. 3 erhöhter Mietzins zu
entrichten ist."
Sachverhaltsmäßig ist
unbestritten, dass der Bw. nach dem Tod seiner Lebensgefährtin die
Hauptmietrechte in der streitgegenständlichen Wohnung durch Eintritt nach
§ 14 MRG erworben hat. Der Vermieter hat daraufhin nach § 46 MRG eine
Anhebung des Mietzinses begehrt und teilweise auch durchgesetzt.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Wie aus dem oben wiedergegebenen § 107 Abs. 3 EStG
ersichtlich ist, berechtigt nicht jede Erhöhung des Hauptmietzinses
schlechthin zum Bezug einer Mietzinsbeihilfe, es muss vielmehr einer der dort
angeführten taxativ aufgezählten Tatbestände vorliegen. Im
Geltungsbereich des MRG würden dafür insbesondere die Bestimmungen des
§ 18 (Erhöhung des Hauptmietzinses) und des § 45 MRG
(Wertbeständigkeit des Mietzinses) in Betracht kommen.
Die steuerliche Vertreterin des Bw. ist auch den
diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung, der nach
Einbringung des Vorlageantrags nunmehr die Wirkung eines Vorhaltes zukommt, in
keiner Weise entgegen getreten.
Da somit im Berufungsfall die Erhöhung nach § 46
MRG und nicht nach einer der oben angegebenen Tatbestände erfolgt ist, war
die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 5.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 107 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1467-W/04
- Stammnummer
- 12557
- Gültig
- 05.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF