Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1788-W/04
Mietzinsbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1788-W/04vom 12.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., in W., vom 19. April
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 15. April 2004
betreffend Gewährung der Mietzinsbeihilfe (§ 107 EStG 1988) ab
April 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte am 18. März
2004 beim Finanzamt einen Antrag auf Mietzinsbeihilfe. Sie beantragte
als Hauptmieterin einer Wohnung im näher bezeichneten Hause die Abgeltung
der außergewöhnlichen Belastung infolge Erhöhung des
Hauptmietzinses durch Gericht (Gemeinde). Abgesehen von Angaben zu ihrem
Bankkonto machte die Bw. nur mehr die Angabe, dass neben den ausgewiesenen
Einkünften keine weitern Einkünfte bezogen werden.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid ab. In der
Begründung wird festgehalten, das maßgebende Einkommen
(§ 107 Abs. 7 EStG) der zu berücksichtigenden Personen
betrage € 20.751,29. Die Einkommensgrenze für die zu
berücksichtigenden Personen (§ 107 Abs. 6 EStG) betrage
€ 7.300,00. Daher seien € 13.451,29 zu berücksichtigen,
ein Zwölftel betrage daher € 1.120, 94, weshalb der
Abgeltungsbetrag daher € 0,00 betrage. Der Abgeltungsbetrag könne
nicht gewährt werden, weil das Einkommen die maßgebende
Einkommensgrenze übersteige.
Die von der Bw. eingebrachte Berufung wurde
folgendermaßen begründet:
"Wie sie aus den Unterlagen entnehmen, habe ich eine
monatliche Pension von € 954,30. Dies ergibt 14 x im Jahr
€ 13.370,00. Wie sie auf die € 20.751,29 kommen,
verstehe ich nicht. Ich beziehe nur diesen einen Gehalt. Aber wenn sie genau
schauen, sehen sie, dass ich von meiner ehemaligen Firma einen monatlichen
Betrag von € 547,00 erhalten habe. Dies ist meine Abfertigung, welche
ich bis Dezember 2003 erhalten habe. Ab dem 1. Jänner 2004 habe ich
nur noch meine Pension. Wenn sie genau schauen, müssten sie ja sehen, dass
ich nur mehr einen Gehalt habe. Bitte dies alles genau zu
prüfen."
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Die Begründung
lautet: "Gemäß
§ 107 Abs. 8 EStG 1988 ist
für die Berechnung der Mietzinsbeihilfe immer das Einkommen
gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 heranzuziehen, wobei
Abfertigungen ebenfalls zum Einkommen zählen (Antrag 2004 = Einkommen
2003). Im gegenständlichen Fall beträgt die Einkommensgrenze
€ 7.300,00. Da Ihr Einkommen jedoch € 18.627,41
beträgt und somit die gegenständliche Einkommensgrenze um
€ 11.327,41 überstiegen wird, konnte der Abgeltungsbetrag nicht
gewährt werden."
Der Vorlageantrag wurde begründet wie folgt:
"Ich habe letztmalig im Dezember 2003 eine aliquote
Letztzahlung der in Rede stehenden Abfertigung erhalten. Seit April 2004 muss
ich jedoch den erhöhten Mietzins bezahlen (monatlich). Die
Einkünfte aus Abfertigung w.o. stehen in keinem Zusammenhang mit den
erhöhten Mietzinsaufwendungen, ab April 2004 schon gar nicht in zeitlicher
Hinsicht."
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 107 EStG 1988 bestimmt:
(1) Auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen
Hauptmieters werden Erhöhungen des Hauptmietzinses als
außergewöhnliche Belastung (§ 34) berücksichtigt, wenn
sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen. Kommen als Hauptmieter einer Wohnung mehrere Personen in
Betracht, so kann der Antrag nur von einer dieser Personen gestellt werden.
... (6) Eine wesentliche Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Abs. 1) liegt vor, wenn das
Einkommen des Hauptmieters und der im Abs. 7 genannten Personen insgesamt
den Betrag von jährlich 7.300 Euro nicht übersteigt. Diese
Einkommensgrenze erhöht sich für die erste der im Abs. 7
genannten Personen um 1.825 Euro und für jede weitere der dort
genannten Personen um je 620 Euro. (7) Als Personen deren Einkommen
für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
heranzuziehen ist, gelten Angehörige im Sinne des § 25
Bundesabgabenordnung sowie solche Personen, die mit dem Hauptmieter dauernd in
eheähnlichen Gemeinschaft leben oder die Mitmieter sind, sofern alle diese
Personen in der Wohnung des Hauptmieters leben.
(8) Als Einkommen gilt
... (nach Z 2) bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten
Personen das Einkommen nach § 2 Abs. 2 des letztvorangegangenen
Kalenderjahres, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die
abgezogenen Beträge nach den §§ 18 Abs. 1 Z 4, 34,
35, 104. Bei Ermittlung des Einkommens bleiben außer Ansatz:
Leistungen nach § 3 Abs. 1 Z 7 und 8, weiters Pflege- oder
Blindenzulagen (Pflege- oder Blindengelder, Pflege- oder Blindenbeihilfen) und
Hilflosenzuschüsse (Hilflosenzulagen).
Maßgebend ist das wirtschaftliche Einkommen im Sinne
des § 107 Abs. 8, und zwar bei lohnsteuerpflichtigen Personen das
wirtschaftliche Einkommen des letztvorangegangenen Kalenderjahres, und bei zur
Einkommensteuer veranlagten Personen das durchschnittliche wirtschaftliche
Einkommen der drei letztveranlagten Kalenderjahre. Bei nicht zur
Einkommensteuer veranlagten Personen (Lohnsteuerpflichtige) wird das
wirtschaftliche Einkommen zweckmäßigerweise folgendermaßen
berechnet: Bruttobezüge abzüglich Werbungskosten und
Sonderausgaben (ausgenommen Genussscheine und junge Aktien) und gegebenenfalls
Opferausweis-Freibetrag gemäß
§ 105. Bei zur
Einkommensteuer veranlagten Personen ist das nach den Einkommensteuerbescheiden
veranlagte Einkommen im Sinne des § 107 Abs. 8 auf das
durchschnittliche wirtschaftliche Einkommen umzurechnen.
Eine Mietzinsbeihilfe steht als außergewöhnliche
Belastung nur dann zu, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
beeinträchtigt ist. Eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn das Einkommen des Mieters
nicht mehr als 7.300 Euro beträgt. Leben in der Wohnung mehrere Personen
(Abs. 7), dann ist das Gesamteinkommen aller Personen maßgeblich; der
Betrag von 7.300 Euro erhöht sich in diesem Fall um 1.825 Euro wenn zwei
Personen in der Wohnung leben und um je 620 Euro pro weiterer Person.
Von den steuerfreien
Einkünften zählen folgende nicht zum wirtschaftlichen
Einkommen: Hilflosenzuschüsse(zulagen), Pflege- und
Blindenzulagen(gelder, -beihilfen), Familienbeihilfen (§ 3 Abs. 1
Z 7) und bei Auslandsbeamten die Kaufkraftausgleichszulage, die
Auslandsverwendungszulage gemäß
§ 21
Gehaltsgesetz 1956 sowie Kostenersätze und Entschädigungen
für den Heimaturlaub oder dem Grunde und der Höhe nach gleichartige
Bezüge, Kostenersätze und Entschädigungen auf Grund von
Dienst(besoldungs)ordnungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts
(§ 3 Abs. 1 Z 8). Im Übrigen gehören zum Einkommen
nach § 2 Abs. 2 und damit zum wirtschaftlichen Einkommen zum
Beispiel auch endbesteuerte Sparbuch- und Wertpapierzinsen, Schadensrenten,
weiters gemäß
§§ 67 bis 69 versteuerte Einkünfte
sowie Einkünfte, die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder
gemäß
§ 103 oder gemäß
§ 48 BAO im
Inland nicht erfasst werden. Unterhaltsleistungen (Alimente und dergleichen)
stellen im Hinblick auf § 29 Z 1 beim Empfänger keine
Einkünfte dar (Doralt, EStG-Kommentar, Tz. 12 und 20 zu
§ 107).
Die Bw. macht die außergewöhnliche Belastung
infolge Erhöhung des Hauptmietzinses durch Gericht (Gemeinde) geltend. Dem
Inhalt ihres Antrages folgend leben in der Wohnung keine weiteren Personen (vgl.
Seite 1 des Antrages). Damit stimmt die im Bescheid des Finanzamtes
auf Seite 2 angeführte und unbestritten gebliebene zu
berücksichtigende Einkommensgrenze in Höhe von € 7.300,00
überein.
Im für die Beurteilung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit maßgeblichen Jahr 2003 betrugen die
Bruttobezüge der Bw. laut der Lohnzettel der bezugsauszahlenden Stellen
(€ 6.372,96 + € 15.000,86 =) € 21.373,82.
Abzüglich Werbungskosten (Sozialversicherungsbeiträge) in Höhe
von € 562,53 und Sonderausgaben in Höhe von € 60,00
errechnet sich ein wirtschaftliches Einkommen von € 20.751,29.
Somit überstieg das von der Bw. erzielte Einkommen die
in § 107 Abs. 6 EStG 1988 festgelegte Grenze von
jährlich € 7.300,00 bei weitem.
Die von der Bw. beanstandete Berücksichtigung der
Abfertigungszahlungen durch das Finanzamt steht im Einklang mit den obigen
Rechtsausführungen. Die Bestimmung des § 107 Abs. 8
EStG 1988 stellt ausdrücklich auf in zurückliegenden
Zeiträumen erzielte Einkünfte ab. Der Ansicht der Bw., wonach in
zeitlicher Hinsicht kein Zusammenhang zu der zuvor bezogenen Abfertigung
bestehe, kann somit nicht gefolgt werden.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 12.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 107 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 107 Abs. 8 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1788-W/04
- Stammnummer
- 25838
- Gültig
- 12.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF