Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1356-W/04
Maßgebendes Einkommen bei Mietzinsbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1356-W/04vom 15.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des I.T., W., K.straße, vom
8. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch K.P., vom
3. Juni 2004 betreffend Mietzinsbeihilfe - Gewährung
(§ 107 EStG 1988) für das Jahr 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
stellte am 24. Mai 2004, bei der Finanzbehörde eingelangt am
1. Juni 2004, einen Antrag auf Mietzinsbeihilfe.
Das Finanzamt erließ am
3. Juni 2004 einen Bescheid, mit dem obiger Antrag auf Abgeltung einer
außergewöhnlichen Belastung gem. § 107 EStG 1988
abgewiesen wurde. Das maßgebende Jahreseinkommen habe die zulässige
Einkommensgrenze in Höhe von € 10.365,00 im Sinne des
§ 107 Abs. 6 EStG 1988
überstiegen.
In der rechtzeitig
eingebrachten Berufung führte der
Bw aus, dass das maßgebende Einkommen des Jahres 2003 in keinem
Verhältnis zum Einkommen des Jahres 2004 stünde.
Der Sohn des Bw sei in
Juni 2004 gekündigt worden und beziehe seit diesem Zeitpunkt keinerlei
Einkommen, weshalb das maßgebende Einkommen des Jahres 2003 nicht
mehr heranzuziehen sei.
Da das maßgebende
Einkommen des Jahres 2004 sich wesentlich verschlechtert habe, sei eine
Neuberechnung des maßgebenden Einkommens vorzunehmen. Es seien
nämlich nur mehr die Einkommen des Bw und seiner Gattin heranzuziehen.
Anhand dieser neuen Berechnung sei sodann neuerlich über den Antrag des Bw
auf Gewährung von Mietzinsbeihilfe zu entscheiden.
Mit abweisender
Berufungsvorentscheidung führte die
Finanzbehörde aus, dass Grundlage für die Gewährung der
Mietzinsbeihilfe das maßgebende Einkommen des letztvorangegangenen
Kalenderjahres sei. Im vorliegenden Berufungsfall sei dies das Jahr 2003.
Das maßgebende Einkommen liege um € 28.311,59 über der
Grenze in Höhe von € 10.365,00.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 107 Abs. 1 EStG 1988 werden auf Antrag des
unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters Erhöhungen des
Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung (§ 34)
berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen. Kommen als Hauptmieter einer Wohnung mehrere
Personen in Betracht, so kann der Antrag von einer dieser Personen gestellt
werden.
Gemäß
Absatz 8 Z. 2 leg.cit. gilt als Einkommen bei nicht zur
Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach
§ 2 Abs. 2 des letztvorangegangenen Kalenderjahres, vermehrt
um die steuerfreien Einkünfte und um die abgezogenen Beträge nach den
§§ 18 Abs. 1 Z. 4, 34, 35, 104. Bei
Ermittlung des Einkommens bleiben außer Ansatz: Leistungen nach
§ 3 Abs. 1 Z. 7 und 8, weiters Pflege- oder
Blindenzulagen (Pflege- oder Blindengelder, Pflege- oder Blindenbeihilfen) und
Hilflosenzuschüsse (Hilflosenzulagen).
Soweit der Bw. in der Berufung
vorbringt, sein Sohn beziehe seit Juni 2004 keinerlei Einkommen, weshalb
das maßgebende Einkommen des Jahres 2003 nicht mehr heranzuziehen
sei, weil das Einkommen des Jahres 2003 in keinem Verhältnis zum
Einkommen des Jahres 2004 stünde, wird darauf hingewiesen, dass
für das maßgebende Einkommen, wie das Finanzamt in zutreffender Weise
erkannt hat, jenes Jahr heranzuziehen ist, welches das letztvorangegangene
Kalenderjahr ist. Eine andere Vorgehensweise lässt sich aus der oben
zitierten Bestimmung nicht ableiten, zumal das maßgebende Einkommen des
Jahres 2004 vor Ablauf desselben noch nicht feststeht.
Dem Bw. bleibt es
selbstverständlich unbenommen, im Jahre 2005 einen neuerlichen Antrag
auf Gewährung von Mietzinsbeihilfe zu stellen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 107 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 107 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1356-W/04
- Stammnummer
- 11838
- Gültig
- 15.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF