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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1356-W/04

Maßgebendes Einkommen bei Mietzinsbeihilfe

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1356-W/04vom 15.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des I.T., W., K.straße, vom 8. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch K.P., vom 3. Juni 2004 betreffend Mietzinsbeihilfe - Gewährung (§ 107 EStG 1988) für das Jahr 2003 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw) stellte am 24. Mai 2004, bei der Finanzbehörde eingelangt am 1. Juni 2004, einen Antrag auf Mietzinsbeihilfe. Das Finanzamt erließ am 3. Juni 2004 einen Bescheid, mit dem obiger Antrag auf Abgeltung einer außergewöhnlichen Belastung gem. § 107 EStG 1988 abgewiesen wurde. Das maßgebende Jahreseinkommen habe die zulässige Einkommensgrenze in Höhe von € 10.365,00 im Sinne des § 107 Abs. 6 EStG 1988 überstiegen. In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw aus, dass das maßgebende Einkommen des Jahres 2003 in keinem Verhältnis zum Einkommen des Jahres 2004 stünde. Der Sohn des Bw sei in Juni 2004 gekündigt worden und beziehe seit diesem Zeitpunkt keinerlei Einkommen, weshalb das maßgebende Einkommen des Jahres 2003 nicht mehr heranzuziehen sei. Da das maßgebende Einkommen des Jahres 2004 sich wesentlich verschlechtert habe, sei eine Neuberechnung des maßgebenden Einkommens vorzunehmen. Es seien nämlich nur mehr die Einkommen des Bw und seiner Gattin heranzuziehen. Anhand dieser neuen Berechnung sei sodann neuerlich über den Antrag des Bw auf Gewährung von Mietzinsbeihilfe zu entscheiden. Mit abweisender Berufungsvorentscheidung führte die Finanzbehörde aus, dass Grundlage für die Gewährung der Mietzinsbeihilfe das maßgebende Einkommen des letztvorangegangenen Kalenderjahres sei. Im vorliegenden Berufungsfall sei dies das Jahr 2003. Das maßgebende Einkommen liege um € 28.311,59 über der Grenze in Höhe von € 10.365,00. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 107 Abs. 1 EStG 1988 werden auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung (§ 34) berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Kommen als Hauptmieter einer Wohnung mehrere Personen in Betracht, so kann der Antrag von einer dieser Personen gestellt werden. Gemäß Absatz 8 Z. 2 leg.cit. gilt als Einkommen bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs. 2 des letztvorangegangenen Kalenderjahres, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die abgezogenen Beträge nach den §§ 18 Abs. 1 Z. 4, 34, 35, 104. Bei Ermittlung des Einkommens bleiben außer Ansatz: Leistungen nach § 3 Abs. 1 Z. 7 und 8, weiters Pflege- oder Blindenzulagen (Pflege- oder Blindengelder, Pflege- oder Blindenbeihilfen) und Hilflosenzuschüsse (Hilflosenzulagen). Soweit der Bw. in der Berufung vorbringt, sein Sohn beziehe seit Juni 2004 keinerlei Einkommen, weshalb das maßgebende Einkommen des Jahres 2003 nicht mehr heranzuziehen sei, weil das Einkommen des Jahres 2003 in keinem Verhältnis zum Einkommen des Jahres 2004 stünde, wird darauf hingewiesen, dass für das maßgebende Einkommen, wie das Finanzamt in zutreffender Weise erkannt hat, jenes Jahr heranzuziehen ist, welches das letztvorangegangene Kalenderjahr ist. Eine andere Vorgehensweise lässt sich aus der oben zitierten Bestimmung nicht ableiten, zumal das maßgebende Einkommen des Jahres 2004 vor Ablauf desselben noch nicht feststeht. Dem Bw. bleibt es selbstverständlich unbenommen, im Jahre 2005 einen neuerlichen Antrag auf Gewährung von Mietzinsbeihilfe zu stellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 15. September 2004

Normen und Schlagworte

maßgebendes Einkommenletztvorangegangenes Kalenderjahr

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1356-W/04
Stammnummer
11838
Gültig
15.09.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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