Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2692-W/06
Berechnung des maßgeblichen Einkommens für Zwecke der Mietzinsbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2692-W/06vom 08.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes St. Pölten vom 18. Juli 2006 betreffend die Gewährung
einer Mietzinsbeihilfe (§ 107 EStG 1988) ab dem
1. Mai 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist
Pensionistin und erzielt ausschließlich Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit.
Am 10. Juli 2006 beantragte die
Bw. die Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung gemäß
§ 107 EStG 1988 (Mietzinsbeihilfe) infolge der Vorschreibung
des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages gemäß
§ 14 d WGG
(gesamt € 97,70) für ihre 69,17 m² große Wohnung durch
den Vermieter.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2006
setzte das Finanzamt die monatliche Abgeltung der außergewöhnlichen
Belastung gemäß
§ 107 EStG 1988
(Mietzinsbeihilfe) für den Zeitraum 1. Mai 2006 bis 30. April 2008 in
Höhe von € 22,72 fest. Das für die Ermittlung der
Mietzinsbeihilfe maßgebende Einkommen beträgt dabei
€ 8.015,67.
Mit Schreiben vom 16. August
2006 erhob die Bw. gegen den die Mietzinsbeihilfe gemäß
§ 107 EStG 1988 festsetzenden Bescheid Berufung und führte
mit ergänzendem Schriftsatz vom 17. Oktober 2006 begründend -
wörtlich wiedergegeben - aus:
"Vom
Finanzamt wird von einem Jahreseinkommen von Euro 8.015,67 ausgegangen.
Vorgebracht wird, dass ein Durchschnitt der Einkommen seit 1996 herangezogen
wurde.
Laut
§ 107 der Mietzinsbeihilfe ist jedoch lediglich das Einkommen des
Vorjahres, also 2005 heranzuziehen. Dieses betrug jedoch nur Euro
7.955,88.
Wenn
man das Einkommen der Jahre 1999 bis 2005 berücksichtigt, ergibt sich ein
Durchschnittseinkommen von Euro 7.571,83, also weit unter der genannten Summe.
... "
Die Bw. beantrage die
Berechnung der Mietzinsbeihilfe nochmals zu überprüfen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 23. Oktober 2006 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und
führte im Wesentlichen begründend aus, dass die Bw. seit der
bescheidmäßigen Neubemessung der Mietzinsbeihilfe am 16. Juli 1997
laufend diese gewährt bekommen habe. Das dieser Neubemessung zugrunde
liegende Einkommen des Jahres 1996 betrage € 8.015,67
(ÖS 110,298,--). In keinem der nachfolgenden Jahre habe sich das
Einkommen der Bw. um mehr als 20 % erhöht, sodass eine Neubemessung
der Mietzinsbeihilfe aus diesem Anlass (vgl.
§ 107 Abs. 10 EStG 1988) nicht notwendig gewesen sei.
Die Reduktion der Mietzinsbeihilfe sei nicht aufgrund einer
Einkommenserhöhung sondern aufgrund geringerer Vorschreibungen beim
Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag erfolgt.
Mit Schreiben vom 23. November
2006 beantragt die Bw. die Entscheidung der Berufung durch den unabhängigen
Finanzsenat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 107
Abs. 1 EStG 1988 werden auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen
Hauptmieters Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche
Belastung (§ 34) berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Kommen als Hauptmieter
einer Wohnung mehrere Personen in Betracht, so kann der Antrag nur von einer
dieser Personen gestellt werden. ...
Als Erhöhung des
Hauptmietzinses gilt gemäß
§ 107 Abs. 3 lit. b 3.
Teilstrich leg. zit. unter anderem auch die Erhöhung auf Grund eines vom
Vermieter eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages nach § 45
Mietrechtsgesetz oder dem
§ 14 d Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.
Gemäß
§ 107
Abs. 4 EStG 1988 wird die außergewöhnliche Belastung durch Zahlung
eines monatlichen Betrages abgegolten. Der Abgeltungsbetrag ist
bescheidmäßig in Höhe des Betrages festzusetzen, um den, auf
einen Kalendermonat bezogen, der erhöhte Hauptmietzins das Vierfache des
gesetzlichen Hauptmietzinses bzw. 0,33 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche
übersteigt. ... Übersteigt das Einkommen des Hauptmieters und der im
Abs. 7 genannten Personen insgesamt die jeweils maßgebende
Einkommensgrenze, so ist der Abgeltungsbetrag um den übersteigenden Betrag
zu kürzen.
...
§ 107 Abs. 6 EStG
1988 normiert, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit (Abs. 1) dann vorliegt, wenn das Einkommen des
Hauptmieters und der im Abs. 7 genannten Personen insgesamt den Betrag von
jährlich € 7 300,-- nicht übersteigt.
...
Gemäß
§ 107 Abs. 8 EStG 1988 gilt als
Einkommen
1. bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das
durchschnittliche Einkommen nach § 2 Abs. 2 der drei
letztveranlagten Kalenderjahre, vermehrt um den Durchschnitt der steuerfreien
Einkünfte und der abgezogenen Beträge nach den §§ 10, 18
Abs. 1 Z 4, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4, 31 Abs. 3, 34, 35, 36, 41 Abs. 3,
104;
2. bei nicht zur
Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs. 2 des
letztvorangegangenen Kalenderjahres, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte
und um die abgezogenen Beträge nach den §§ 18 Abs. 1 Z 4, 34, 35,
104.
Leistungen nach § 3 Abs. 1
Z 7 und 8, weiters Pflege- oder Blindenzulagen (Pflege- oder Blindengelder,
Pflege- oder Blindenbeihilfen) und Hilflosenzuschüsse (Hilflosenzulagen)
bleiben bei Ermittlung des Einkommens außer Ansatz.
...
Gemäß Abs. 10 der
zitierten Bestimmung hat der Hauptmieter jede Änderung der für die
Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung maßgebenden
Verhältnisse der Abgabenbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die
Zahlung des Abgeltungsbetrages ist einzustellen bzw. herabzusetzen, wenn und
soweit sich die für die Abgeltung maßgebenden Verhältnisse
ändern oder nachträglich hervorkommt, dass die Voraussetzungen nicht
oder nur für ein geringeres Ausmaß gegeben gewesen sind. Eine
Änderung der Einkommensverhältnisse kann jedoch nur dann zu einer
Einstellung (Herabsetzung) der Zahlung des Abgeltungsbetrages führen, wenn
sich das Einkommen des Hauptmieters und der im Abs. 7 genannten Personen
insgesamt um mehr als 20 % erhöht hat. Zu Unrecht abgegoltene Beträge
sind mit Bescheid zurückzufordern; gleiches gilt, wenn erhöhte
Hauptmietzinse vom Vermieter zurückerstattet werden.
...
Folgendes ist
festzuhalten:
Zu keinem Zeitpunkt erfolgte
eine Einkommensteuerveranlagung der Bw.
Mit Bescheid vom 17. Mai 1993
wurde der Bw. eine Mietzinsbeihilfe in Höhe von ÖS 2.094,--
für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1996 bei einem zu
berücksichtigenden Einkommen von ÖS 86.632,-- (das ist das
Einkommen gemäß
§ 107 Abs. 8 EStG 1988 des Jahres 1992)
zuerkannt.
Da die Bw. mit ihrem für
die Bemessung der Mietzinsbeihilfe relevanten Einkommen des Jahres 1996
(ÖS 110.298,--) die maßgebliche Einkommensgrenze des
§ 107 Abs. 10 EStG 1988 um 20 %
überschritt (Einkommen der letzten bescheidmäßigen
Mietzinsbeihilfenbemessung 86.632 + 20 %, in Summe somit
103.958), setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 16. Juli 1997 die
Mietzinsbeihilfe - bei dem nunmehr maßgeblichen Einkommen von
ÖS 110.298 - mit ÖS 1.235,-- fest.
Antragsgemäß wurde
die Mietzinsbeihilfe in dieser Höhe - bei dem zu berücksichtigenden
Einkommen der Bw. von ÖS 110.298 - mit Bescheid vom 5. April 2000 bis
zum 31. Dezember 2002 weiterhin in Höhe von ÖS 1.235,--
gewährt.
Mit Bescheid vom 20. März
2003 setzte das Finanzamt, dem Antrag der Bw. folgend, die Mietzinsbeihilfe
für den Zeitraum Jänner bis April 2003 mit € 92,56
(ÖS 1.276,63) - bei einem zu berücksichtigenden Einkommen von
€ 8.015,67 (ÖS 110.298) - fest. Ergänzend wird
bemerkt wird, dass die (geringfügige) Erhöhung der Mietzinsbeihilfe
auf die im Rahmen der Euroumstellung erfolgte Aufrundung der Einkommensgrenze
von ÖS 100.000 (= € 7.267, 28) auf € 7.300
zurückzuführen ist.
Infolge einer neuerlichen
Vorschreibung des Instandhaltungszuschlages gemäß
§ 14 Abs. 2 WGG sowie des nichtrückzahlbaren
Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages gemäß
§ 14 d
WGG (in Summe € 157,29) ab dem 1. April 2003 durch den Vermieter der
Bw. (Beihilfenakt Seite 103), setzte das Finanzamt mit Bescheid vom
1. Juli 2003 die Mietzinsbeihilfe für den Zeitraum 1. Mai
2003 bis 30. April 2006 antragsgemäß in Höhe von
€ 88,27 (ÖS 1.214,62) fest. Das bei der Berechnung der
Mietzinsbeihilfe zu berücksichtigende Einkommen beträgt dabei
weiterhin € 8.015,67 (ÖS 110.298).
Dem Antrag der Bw. auf
Gewährung der Mietzinsbeihilfe wegen einer nochmals erfolgten Vorschreibung
des Instandhaltungszuschlages sowie des rückzahlbaren bzw.
nichtrückzahlbaren Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages gemäß
§ 14 d WGG (in Summe nunmehr allerdings € 97,70) ab dem
1. Mai 2005 (Beihilfenakt Seite 116) folgte das Finanzamt mit Bescheid
vom 18. Juli 2006 und setzte dabei die Mietzinsbeihilfe in Höhe von
€ 22,72 - bei Berücksichtigung des maßgeblichen Einkommens
der Bw. gemäß
§ 107 Abs. 8 EStG 1988 in
Höhe von € 8.015,67 (ÖS 110.298) sowie der
Einkommensgrenze von € 7.300 gemäß
§ 107 Abs. 6
EStG - fest.
Das bei der Berechnung der
Mietzinsbeihilfe im Bescheid vom 16. Juli 1997 zu berücksichtigende
Einkommen des letztvorangegangenen Jahres der Bw. gemäß
§ 107 Abs. 8 EStG 1988 stellt sich folgendermaßen
dar:
|
|
1996
|
20
% Grenze gemäß
§ 107 Abs. 10 EStG
|
Bruttobezug
|
ÖS 115.918,00
€ 8.424,09
|
|
abzgl.
Sozialversicherung
|
ÖS 3.982,00
€ 289,38
|
|
abzgl.
Sonderausgabenpauschale
|
ÖS 1.638,00
€ 119,04
|
|
Einkommen
gemäß
§ 107 Abs. 8 EStG
|
ÖS 110.298,00
€ 8.015,67
|
ÖS 132.357,60
€ 9,618,80
Die für
die Mietzinsbeihilfe vergleichsrelevanten Einkommen der Bw. der dem Jahr 1996
nachfolgenden Zeiträume ergeben folgendes Bild:
|
|
1999
|
2002
|
2005
|
Bruttobezug
der Bw. lt. Lohnzettel
|
ÖS 120.168,00
€
---
|
€ 9.272,88
|
€ 9.281,86
|
abzgl.
Sozialversicherung
|
ÖS 3.673,00
€ ---
|
€ 331,24
|
€ 459,48
|
abzgl.
Sonderausgabenpauschale
|
ÖS 819,00
€ ---
|
€ 60,--
|
€ 60
|
Einkommen
gemäß
§ 107 Abs. 8 EStG
|
ÖS 115.676
€ 8.406,50
|
€ 8.881,64
|
8.762,38
|
Mietzinsbeihilfenbescheid
vom
|
5.
April 2000
|
20.
März 2003 1. Juli 2003
|
18.
Juli 2006
Wie aus
§ 107 Abs. 10 EStG 1988 hervorgeht, ist eine Herabsetzung der
Mietzinsbeihilfe - unter anderem - erst dann vorzunehmen, wenn sich das
relevante Einkommen um mehr als
20 % erhöht.
Aus obiger
(tabellarischer) Darstellung ergibt sich allerdings, dass in keinem 1996
nachfolgenden Jahr sich das für die Mietzinsbeihilfenberechnung relevante
Einkommen der Bw. um mehr als 20 % erhöht hat; somit liegen die für
Zwecke der Beihilfenbemessung maßgeblichen Einkommen der Jahre 1999, 2002
und 2005 betragsmäßig jeweils unter der Grenze des
§ 107 Abs. 10 EStG 1988 (= ÖS 132.357,60
bzw. € 9,618,80), weshalb auch das Einkommen des Jahres 1996 - in
diesem Sinne als letztvorangegangenes - für die Berechnung der
Mietzinsbeihilfe heranzuziehen war.
Die Festsetzung
der Mietzinsbeihilfe mit Bescheid vom 18. Juli 2006 für den Zeitraum
1. Mai 2006 bis 30. April 2008 liegt ausschließlich in
geänderten Vorschreibungen beim Erhaltungszuschlag gemäß
§ 14 Abs. 2 WGG und beim rückzahlbaren Erhaltungs-
bzw. Verbesserungsbeitrag (EVB) gemäß
§ 14 d WGG
begründet.
Wie aus der Berufung
ersichtlich, vertritt die Bw. die Ansicht, dass bei der Ermittlung des
Einkommens für die Berechnung der Mietzinsbeihilfe ein Durchschnitt der
Einkommen der Jahre 1999 bis 2005 heranzuziehen sei.
Grundsätzlich ist der Bw.
darin zuzustimmen, dass
§ 107 Abs. 8 Z 1 EStG 1988 eine
Durchschnittsermittlung der Einkommensberechnung für Belange der
Mietzinsbeihilfe vorsieht. Allerdings übersieht die Bw. dabei, dass diese
Bestimmung ausschließlich für jene Personen rechtliche Wirkung
entfaltet, welche zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Da die Bw. nicht zum
diesem Personenkreis gehört, der zur Einkommensteuer veranlagt wurde, kann
diese Bestimmung für die Bw. auch keine Rechtswirksamkeit entfalten.
Für die Bw. ist
§ 107 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 von
rechtlicher Relevanz. Darin wird eindeutig normiert, dass bei nicht zur
Einkommensteuer veranlagten Personen bei der Berechnung der Mietzinsbeihilfe vom
um bestimmte Beträge erhöhten Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG
auszugehen ist. Von einer Durchschnittsermittlung des Einkommens ist in dieser
für die Bw. relevanten Bestimmung aber nicht die Rede.
Da der angefochtene Bescheid
eine Rechtswidrigkeit nicht erkennen lässt war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 8.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 107 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2692-W/06
- Stammnummer
- 25712
- Gültig
- 08.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF