Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0096-W/04
Berechnung der Einkommensgrenze für Gewährung der Mietzinsbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0096-W/04vom 28.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und
Klosterneuburg in Wien betreffend Mietzinsbeihilfe entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. stellte am 16. Oktober
2003 einen Antrag auf Mietzinsbeihilfe.
Das Finanzamt erließ am
10. November 2003 einen Bescheid, mit dem obiger Antrag auf Abgeltung einer
außergewöhnlichen Belastung gemäß
§ 107 des
Einkommensteuergesetzes 1988 abgewiesen wurde, weil das maßgebende
Jahreseinkommen 2002 die zulässige Einkommensgrenze in Höhe von €
7.300,00 im Sinne des § 107 Abs. 6 EStG 1988 überstiegen habe
(Sozialhilfebezug jährlich € 8.501,63).
Der Bw. erhob mit Schreiben vom
14. November 2003 gegen obigen Bescheid Berufung und führte dazu unter
anderem aus:
"... Es wurde jedoch der
Mietzins auf € 190,19 erhöht monatlich. Der Betrag der Sozialhilfe von
€ 8.501,63 im Jahr unrichtig ist, ferner der Mietzins von monatlich
€ 190,19 mal 12 sind € 2.280,-- im Jahr und nicht wie
irrtümlich angeführt € 86,13..."
Das Finanzamt ersuchte mit
Schreiben vom 19. November 2003 um Übermittlung eines jährlichen
Einkommensnachweises (Sozialhilfebezug) für das Jahr 2002 und
2003.
Der Bw. übermittelte
daraufhin ein Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 12,
vom 26. November 2003 vor. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass er im Jahr
2002 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von monatlich € 607,26 (=
€ 8.501,64 jährlich; Dauersozialhilfe wird 14 x jährlich
ausbezahlt) bezogen hat.
Das Finanzamt erließ am
2. Dezember 2003 eine Berufungsvorentscheidung, mit welcher es die Berufung mit
folgender Begründung abwies:
"Eine Mietzinsbeihilfe
steht nur insoweit zu, als das wirtschaftliche Einkommen des Hauptmieters den
Betrag von 7.300 € jährlich nicht übersteigt. Maßgebend ist
das wirtschaftliche Einkommen im Sinne des § 107 Abs. 8 EStG 1988, und zwar
bei lohnsteuerpflichtigen Personen das wirtschaftliche Einkommen des
letztvorangegangenen Kalenderjahres. Als Einkommen gelten alle steuerpflichtigen
und steuerfreien Einkünfte (inkl. Sozialhilfe).
Gemäß
§ 107
Abs. 10 EStG 1988 führt eine Änderung der Einkommensverhältnisse
nur dann zu einer Einstellung (Herabsetzung) der Beihilfe, wenn sich das
Einkommen des Hauptmieters und der zu berücksichtigenden Personen insgesamt
um mehr als 20 % erhöht hat.
Die Berufung war abzuweisen,
weil sich das Einkommen (2002 € 8.501,64; S 116.985,--) gegenüber dem
zuletzt genannten Einkommensbetrag (€ 6.916,42; S 95.172,--) um mehr als
20 % erhöht hat (20 % Grenze € 8.299,70; S 114.206,40) und
dadurch die zulässige Einkommensgrenze in Höhe von € 7.300,-- (S
100.450,19) im Sinne des § 107 Abs. 6 EStG 1988
übersteigt.
Der Bw. stellte mit dem beim
Finanzamt am 9. Dezember 2003 eingelangten Schreiben den Antrag auf Vorlage
seiner Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz zur
Entscheidung.
Ergänzend führte er
dazu Folgendes aus:
"...Man muß nun von
den € 8.501,64 den Mietzins von € 2.282,28 abziehen. Es verbleiben
daher tatsächlich jährlich nur € 6.219,36..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 107
Abs. 1 EStG werden auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen
Hauptmieters Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche
Belastung (§ 34) berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Kommen als Hauptmieter
einer Wohnung mehrere Personen in Betracht, so kann der Antrag nur von einer
dieser Personen gestellt werden.
Gemäß Abs. 2 dieser
Bestimmung muss die Wohnung vom Hauptmieter oder den in Abs. 7 genannten
Personen in einer Weise benutzt werden, dass sie als Wohnsitz der Mittelpunkt
seiner (ihrer) Lebensinteressen ist.
Gemäß Abs. 3 sind
Erhöhungen des Hauptmietzinses:
"a)
Erhöhungen auf mehr als das Vierfache auf Grund einer rechtskräftigen
Entscheidung eines Gerichtes (Gemeinde)
- nach § 7 Mietengesetz,
BGBl. Nr. 210/1929, in der Fassung BGBl. Nr. 409/1974,
- nach § 2
Zinsstoppgesetz, BGBl. Nr. 132/1954, in der Fassung BGBl. Nr. 409/1974,
b)
Erhöhungen auf mehr als 4,50 S je Quadratmeter der Nutzfläche
- auf Grund einer
rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (einer Gemeinde) nach
§§ 18, 18 a, 18 b, 19 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981,
- auf Grund einer
rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes nach § 14 Abs. 2
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979,
- auf Grund eines vom Vermieter
eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages nach § 45
Mietrechtsgesetz oder § 14 d
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.
-
auf Grund einer vom Vermieter geforderten Anhebung nach § 45 MRG in der
Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr. 161/2001....
Übersteigt
das Einkommen des Hauptmieters und der im Abs. 7 genannten Personen insgesamt
die jeweils maßgebende Einkommensgrenze, so ist der Abgeltungsbetrag um
den übersteigenden Betrag zu kürzen."
Gemäß Abs. 6 liegt eine wesentliche
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Abs. 1)
vor,
"wenn
das Einkommen des Hauptmieters ... insgesamt den Betrag von jährlich 7.300
Euro nicht übersteigt."
Als Einkommen gilt
gemäß Abs. 8 Z 2
"bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten
Personen das Einkommen nach § 2 Abs. 2 des letztvorangegangenen
Kalenderjahres, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die
abgezogenen Beträge nach den §§ 18 Abs. 1 Z 4, 34, 35, 104.
Bei Ermittlung des Einkommens bleiben außer Ansatz: Leistungen
nach § 3 Abs. 1 Z 7 und 8, weiters Pflege- oder Blindenzulagen (Pflege-
oder Blindengelder, Pflege- oder Blindenbeihilfen) und Hilflosenzuschüsse
(Hilflosenzulagen)."
Nach Abs. 10 ist
"Die Zahlung des Abgeltungsbetrages ... einzustellen bzw. herabzusetzen,
wenn und soweit sich die für die Abgeltung maßgebenden
Verhältnisse ändern oder nachträglich hervorkommt, dass die
Voraussetzungen nicht oder nur für ein geringeres Ausmaß gegeben
gewesen sind. Eine Änderung der Einkommensverhältnisse kann jedoch nur
dann zu einer Einstellung (Herabsetzung) der Zahlung des Abgeltungsbetrages
führen, wenn sich das Einkommen des Hauptmieters und der im Abs. 7
genannten Personen insgesamt um mehr als 20 % erhöht
hat."
Wie aus dem Vorlageantrag
ersichtlich ist, vertritt der Bw. die Ansicht, dass bei Ermittlung des
Grenzbetrages für die Gewährung der Mietzinsbeihilfe die erhöhte
Miete vom Einkommen nach § 107 Abs. 8 Z 2 EStG, das sind nunmehr
unstrittigerweise € 8.501,64, abzuziehen ist.
Für eine solche Ansicht
fehlt allerdings jeder Hinweis im Gesetz. In § 107 Abs. 8 Z 2 EStG wird
eindeutig definiert, dass bei Berechung der Mietzinsbeihilfe vom um bestimmte
Beträge erhöhten Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG auszugehen ist.
Von einem Abzug der erhöhten Miete ist in dieser Bestimmung aber nicht die
Rede.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
28. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 107 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0096-W/04
- Stammnummer
- 7943
- Gültig
- 28.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF