Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1673-W/07
Mietzinsbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1673-W/07vom 23.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.,vom 17. Jänner 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22vom 15. Jänner 2007
betreffend Mietzinsbeihilfe (§ 107 EStG 1988) entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, die Mietzinsbeihilfe beträgt € 2,55.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. Jänner 2007 wies das Finanzamt
den Antrag der Berufungswerberin (Bw.) vom 5. Jänner 2007 auf
Gewährung einer Mietzinsbeihilfe ab, weil die Bw. Wohnbeihilfe
beziehe.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung
beantragte die Bw. weiterhin die Gewährung der Mietzinsbeihilfe.
Das Finanzamt wies vorstehende Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 24. Jänner 2007 als unbegründet
ab, da der auf Grund der Berechnung gemäß
§ 107 EStG sich
ergebende Mietzinsbeihilfenbetrag um die gewährte Wohnbeihilfe zu
kürzen ist.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2007 beantragte die Bw. die
Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der
Begründung, dass sie seit ihrer Scheidung im Jahre 2001 nur € 658,59
Unterhalt beziehe und die Berechnung der Mietzinsbeihilfe minus Wohnbeihilfe
nicht richtig sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die bezughabende Bestimmung des § 107
Einkommensteuergesetz lautet wie folgt:
(1) Auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen
Hauptmieters werden Erhöhungen des Hauptmietzinses als
außergewöhnliche Belastung (§ 34) berücksichtigt, wenn sie
seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Kommen als Hauptmieter einer Wohnung mehrere Personen in Betracht, so kann der
Antrag nur von einer dieser Personen gestellt werden.
(2) Die Wohnung muss vom Hauptmieter oder den in Abs. 7
genannten Personen in einer Weise benutzt werden, dass sie als Wohnsitz der
Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist.
(3) Die Erhöhungen des Hauptmietzinses sind:
a) Erhöhungen auf mehr als das Vierfache auf Grund
einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (Gemeinde) nach § 7
Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, in der Fassung BGBl. Nr. 409/1974, nach §
2 Zinsstoppgesetz, BGBl. Nr. 132/1954, in der Fassung BGBl. Nr. 409/1974,
b) Erhöhungen auf mehr als 0,33 Euro je Quadratmeter
der Nutzfläche
auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines
Gerichtes (einer Gemeinde) nach §§ 18, 18 a, 18 b, 19
Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981,
auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines
Gerichtes nach § 14 Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl.
Nr.139/1979,
auf Grund eines vom Vermieter eingehobenen Erhaltungs- und
Verbesserungsbeitrages nach § 45 Mietrechtsgesetz oder § 14 d
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz,
auf Grund einer vom Vermieter geforderten Anhebung nach
§ 45 MRG in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr.
161/2001.
(4) Die außergewöhnliche Belastung wird durch
Zahlung eines monatlichen Betrages abgegolten. Der Abgeltungsbetrag ist
bescheidmäßig in Höhe des Betrages festzusetzen, um den, auf
einen Kalendermonat bezogen, der erhöhte Hauptmietzins das Vierfache des
gesetzlichen Hauptmietzinses bzw. 0,33 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche
übersteigt. Sind gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder
anspruchsberechtigt, so darf der Abgeltungsbetrag höchstens für eine
Nutzfläche von 40 Quadratmetern gewährt werden und darf der
Abgeltungsbetrag 2,62 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche nicht
übersteigen. Übersteigt das Einkommen des Hauptmieters und der im Abs.
7 genannten Personen insgesamt die jeweils maßgebende Einkommensgrenze, so
ist der Abgeltungsbetrag um den übersteigenden Betrag zu
kürzen.
(5) Der Abgeltungsbetrag darf nur von dem Monat an
flüssig gemacht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt
sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Monates der
erstmaligen Einhebung des erhöhten Hauptmietzinses gestellt wird. Wird der
Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist der Abgeltungsbetrag erst
von dem Monat an flüssig zu machen, in dem er beantragt wird. Ein
Abgeltungsbetrag, der monatlich 2,18 Euro nicht übersteigt, ist nicht
flüssig zu machen.
(6) Eine wesentliche Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Abs. 1) liegt vor, wenn das Einkommen
des Hauptmieters und der im Abs. 7 genannten Personen insgesamt den Betrag von
jährlich 7 300 Euro nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze
erhöht sich für die erste der im Abs. 7 genannten Personen um 1 825
Euro und für jede weitere der dort genannten Personen um je 620
Euro.
(7) Als Personen, deren Einkommen für die Beurteilung
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit heranzuziehen ist, gelten
Angehörige im Sinne des § 25 Bundesabgabenordnung sowie solche
Personen, die mit dem Hauptmieter dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft
leben oder die Mitmieter sind, sofern alle diese Personen in der Wohnung des
Hauptmieters leben.
(8) Als Einkommen gilt
1. bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das
durchschnittliche Einkommen nach § 2 Abs. 2 der drei letztveranlagten
Kalenderjahre, vermehrt um den Durchschnitt der steuerfreien Einkünfte und
der abgezogenen Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 1 Z 4, 18 Abs. 6
und 7, 24 Abs. 4, 31 Abs. 3, 34, 35, 36, 41 Abs. 3, 104;
2. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das
Einkommen nach § 2 Abs. 2 des letztvorangegangenen Kalenderjahres, vermehrt
um die steuerfreien Einkünfte und um die abgezogenen Beträge nach den
§§ 18 Abs. 1 Z 4, 34, 35, 104.
Bei Ermittlung des Einkommens bleiben außer Ansatz:
Leistungen nach § 3 Abs. 1 Z 7 und 8, weiters Pflege- oder Blindenzulagen
(Pflege-oder Blindengelder, Pflege- oder Blindenbeihilfen) und
Hilflosenzuschüsse (Hilflosenzulagen).
(9) Dem Antrag sind folgende Unterlagen
anzuschließen:
1. Eine Bescheinigung des Gerichtes (Gemeinde) über
die rechtskräftige Entscheidung, auf der die Mietzinserhöhung beruht;
die Bescheinigung hat zusätzlich den Teilbetrag des erhöhten
Hauptmietzinses zu enthalten, der das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses
oder 0,33 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche übersteigt.
Außerdem soll aus der Bescheinigung hervorgehen, dass der Antragsteller in
den dem Gericht (Gemeinde) vorliegenden Unterlagen als Hauptmieter
angeführt ist, sowie die topographische Bezeichnung seiner Wohnung. Bei
Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages oder Anhebung nach §
45 MRG in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr.161/2001, ist die
schriftliche Aufforderung bzw. das schriftliche Anhebungsbegehren des Vermieters
vorzulegen;
2. ein Nachweis darüber, dass der Antragsteller
Hauptmieter der betreffenden Wohnung ist;
3. die Einkommensnachweise des Hauptmieters und der im Abs.
7 genannten Personen. Als Einkommensnachweis gelten
die Einkommensteuerbescheide für die drei
letztveranlagten Kalenderjahre,
bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen
geeignete Einkommensnachweise, wie besonders Lohn-(Gehalts-,
Pensions)bestätigung(en) für das letztvorangegangene
Kalenderjahr.
(10) Der Hauptmieter hat jede Änderung der für
die Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung maßgebenden
Verhältnisse der Abgabenbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die
Zahlung des Abgeltungsbetrages ist einzustellen bzw. herabzusetzen, wenn und
soweit sich die für die Abgeltung maßgebenden Verhältnisse
ändern oder nachträglich hervorkommt, dass die Voraussetzungen nicht
oder nur für ein geringeres Ausmaß gegeben gewesen sind. Eine
Änderung der Einkommensverhältnisse kann jedoch nur dann zu einer
Einstellung (Herabsetzung) der Zahlung des Abgeltungsbetrages führen, wenn
sich das Einkommen des Hauptmieters und der im Abs. 7 genannten Personen
insgesamt um mehr als 20 % erhöht hat. Zu Unrecht abgegoltene Beträge
sind mit Bescheid zurückzufordern; gleiches gilt, wenn erhöhte
Hauptmietzinse vom Vermieter zurückerstattet werden.
(11) Die vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden,
wenn der Vermieter selbst eine Wohnung nutzt, für die ein nach Abs. 3
erhöhter Mietzins zu entrichten ist.
Die Bw. verfügt über kein eigenes Einkommen, sie
bezieht Alimente in der Höhe von € 658,59 von ihrem geschiedenen Mann
und hat daher im Hinblick auf die gesetzliche Bestimmung des § 29 Z 1 EStG
keine Einkünfte.
Für die verfahrensgegenständliche Wohnung der Bw.
fallen an monatlichen Kosten laut Bescheinigung der S. folgende Kosten in Euro
an:
|
Bauzins
|
3,87
|
Rücklage
|
0,52
|
Erhaltungs-Verbesserungsbeitrag
|
83,08
|
Verwaltung
|
15,30
|
Betriebskosten
|
57,66
|
Ust-Basis/Ust
|
160,43/16,04
|
Gesamt
|
176,47
Für die Berechnung der Mietzinsbeihilfe sind
demgemäß der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag sowie der Bauzins,
somit insgesamt € 86,95 heranzuziehen.
Die Erhöhung auf mehr als 0,33€ je Quadratmeter
der Nutzfläche auf Grund eines vom Vermieter eingehobenen Erhaltungs- und
Verbesserungsbeitrages beträgt daher € 66,49, unter Einbeziehung der
10% Ust also € 73,13.
Die Bw. bezieht von der Stadt Wien laut dem im Akt
erliegenden Bescheid Wohnbeihilfe in der Höhe von € 70,58 und ist
diese, da sie gleichfalls den erhöhten Hauptmietzins fördert vom
erhöhten Hauptmietzins abzuziehen.
Der Umstand, dass § 107 EStG an § 34 EStG
anknüpft hat zur Folge, dass bei der Bemessung der Abgeltungsbeträge
gemäß
§107 abs. 4 EStG Zuschüsse Dritter, die dem
Hauptmieter die Leistung des erhöhten Hauptmietzinses ermöglichen
sollen, wie ZB Wohnbeihilfen nach Maßgabe der
Wohnbauförderungsgesetze der Länder, in Anschlag zu bringen, die
Abgeltungsbeträge daher entsprechend zu kürzen sind (vgl.
Hofstätter/Reichel, Tz 2 zu § 107 EStG 1988; VwGH 7.2.1990,
89/13/0085).
Die relevante Erhöhung des Hauptmietzinses
beträgt daher im vorliegenden Fall € 2,55 und ist dem zu Folge dieser
Betrag als Mietzinsbeihilfe zu gewähren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 107 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1673-W/07
- Stammnummer
- 31139
- Gültig
- 23.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF