…des Bw. ist bei der Strafbemessung ins Kalkül zu ziehen, dass die verfahrensgegenständlichen Tathandlungen bereits längere Zeit (die letzte Tathandlung war vor ca. zweieinhalb Jahren) zurück liegen, wobei sich der Bw. zwischenzeitig wohl verhalten hat, und im gegenständlichen Fall auch der spezialpräventive Strafzweck wegfällt, da…
…Kauf genommen habe. Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Dr. K, das lange Zurückliegen der Tathandlungen, seine Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung, seine letztlich geständige Verantwortung und eine Schadensgutmachung, als erschwerend eine Mehrzahl der Angriffe über einen längeren Tatzeitraum hinweg…
…finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit des Bw., die mittlerweile erfolgte gänzliche Schadensgutmachung und das lange Zurückliegen der Taten, als erschwerend hingegen keinen Umstand an. Unter Bedachtnahme auf die im gegenständlichen Fall vorliegenden besonderen Strafmilderungsgründe (Geständnis, Unbescholtenheit, volle Schadensgutmachung, langes Zurückliegen der Tathandlungen bei zwischenzeitigem Wohlverhalten, unverschuldete wirtschaftliche Notlage…
…auszugehen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungs- - und Erschwerungsgründe ( finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die wirtschaftliche Notlage, das vorliegen von Selbstanzeigen, teilweise Schadensgutmachung und langes zurückliegen der Tat und seitdem Wohlverhalten; andererseits der lange Tatzeitraum) wird unter Beachtung der aktuellen wirtschaftlich schwierigen Situation der Bw. sowie der persönlichen Verhältnisse (…
…die Unbescholtenheit, die völlige Schadensgutmachung sowie der Umstand berücksichtigt worden, dass die Tat bereits lange zurückliege und der Bw. sich zwischenzeitig rechtmäßig verhalten habe. Zu berücksichtigen wäre auch gewesen, dass mit Ausnahme der Umsatzsteuerverkürzung für das Jahr 1997 bzw. für das Jahr 2000 die Verkürzungsbeträge…
…vorzugehen. Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung war mit einer Strafneubemessung vorzugehen, im Zuge derer auf die derzeit eingeschränkte wirtschaftliche Situation des Bw. Rücksicht zu nehmen war und im Rahmen derer als mildernd seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die mittlerweile erfolgte volle Schadensgutmachung und das lange Zurückliegen der Taten…
…das mittlerweile schon langen Zurückliegen der Tathandlungen zu berücksichtigen. Als erschwerend ist nichts zu werten (die im Erkenntnis als erschwerend berücksichtigte Vorstrafe ist mittlerweile getilgt). Auch wenn die Bw. derzeit eine nichtselbständige Tätigkeit ausübt, fallen angesichts ihres Alters (Jahrgang 1956) und der von ihr mehrmals…
…von € 31.978,32, ausgemessen. Bei der Strafausmessung sind die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers sowie die erstatteten Selbstanzeigen, die als Beitrag zur Wahrheitsfindung anzusehen sind, als mildernd zu berücksichtigen. Ein weiterer Milderungsgrund liegt im mittlerweile schon langen Zurückliegen der Tathandlungen; die Tatzeiträume liegen…
…lange Zurückliegen der Taten eine Abweisung der Berufung des Amtsbeauftragten beantragte. Zur Entscheidung wurde erwogen: Die Berufung des Amtsbeauftragten erweist sich teilweise als berechtigt. Gemäß § 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der…
…der Strafbemessung waren mildernd - wie bereits im bekämpften Erkenntnis ausgeführt - das reumütige Geständnis, die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, das lange Zeit Zurückliegen der Taten und die überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Als erschwerend wirken die Wiederholung der Tathandlungen und der lange Tatzeitraum. Der Berufungssenat anerkannte die in der…
…Erklärungen eine strafbefreiende Wirkung nicht zu. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen die Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis, die Selbstanzeige, die zur Wahrheitsfindung beitrug, die wirtschaftliche Notlage und das lange Zurückliegen der Verfehlung. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates vom…
… 31 FinStrG nicht mehr möglich sei. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz berücksichtigte bei der Strafbemessung als mildernd das Tatsachengeständnis des Beschuldigten, den bisher ordentlichen Lebenswandel und das lange Zurückliegen der Taten. Ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu € 39.456,00 sei die verhängte Geldstrafe…
…verwiesen. Zu den Selbstanzeigen anlässlich der Prüfung könne er sich nicht mehr erinnern, diese würden schon lange zurückliegen. Von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen sei er in Kenntnis. Er sei vom Finanzamt gepfändet worden und habe kein Geld gehabt. Wiederholt habe der Bw. vorgebracht…
…und das lange Zurückliegen der Tat bei zwischenzeitigem Wohlverhalten, als erschwerend hingegen kein Umstand anzusehen war. Auf Basis dieser Strafzumessungserwägungen unter Berücksichtigung der derzeit eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bw. erscheint die aus dem Spruch der gegenständlichen Entscheidung ersichtliche Geldstrafe tat- und schuldangemessen. Entsprechend der Bestimmung…
…StGB) der Bw., die (sich nunmehr erst im Berufungsverfahren erweisende) vollständige Schadensgutmachung (vgl. § 34 Abs. 1 Z 15 StGB), das lange Zurückliegen der hier vorgeworfenen Taten (§ 34 Abs. 1 Z 18 StGB), die durch die (mangelnde zeitgerechte Entrichtung des Abgabenbetrages letztlich nicht strafbefreiende) Selbstanzeige der…
…der strafrelevante Sachverhalt lange zurückliege und eine Abschreckung für die Zukunft nicht mehr erforderlich wäre: Die Beschuldigte wäre aufgrund ihres Gesundheitszustandes in die Frühpension geschickt worden, könne kein Geschäft mehr betreiben und beziehe nur eine geringe Rente. Auch wäre aufgrund ihrer Operationen keinen derartig langen…
…längere Zurückliegen der Tat zu berücksichtigen, ist entgegen zu halten, dass gegenständlich von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist. Ein fortgesetztes Delikt ist nach der Strafrechtslehre anzunehmen, wenn eine Mehrheit an sich selbstständiger, jedoch gleichartiger Verhaltensweisen als Einheit erscheint. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von…
…große Teile der Bevölkerung in gleicher Weise tangieren, eröffnen insofern für einen Normadressaten kein ungewöhnliches Gelegenheitsverhältnis. Dem Aspekt eines längeren zurückliegen der Taten kommt keine hervorragende Bedeutung zu, da - siehe die obigen Ausführungen - die letzten Tathandlungen Zeiträume des Jahres 2001 betreffen. Aufgrund der geänderten wirtschaftlichen…
…X1) als auch hinsichtlich der X-KEG (StNr. X2) volle Schadensgutmachung eingetreten ist. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Tathandlungen schon längere Zeit zurückliegen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie unter Bedachtnahme auf die persönlichen und wirtschaftlichen Umstände des Berufungswerbers erscheint eine Geldstrafe von € 1…
…des langen Zurückliegens der Tathandlungen bei zwischenzeitigem Wohlverhalten den Erschwerungsgrund der mehrmaligen Tatentschlüsse des Bw. über einen längeren Zeitraum sowohl in ihrer Anzahl als auch in ihrer Gewichtung überwiegen, ist der Berufungssenat zum Ergebnis gelangt, dass trotz Schwere des Verschuldens des Bw. und trotz der…