…des Bw. ist bei der Strafbemessung ins Kalkül zu ziehen, dass die verfahrensgegenständlichen Tathandlungen bereits längere Zeit (die letzte Tathandlung war vor ca. zweieinhalb Jahren) zurück liegen, wobei sich der Bw. zwischenzeitig wohl verhalten hat, und im gegenständlichen Fall auch der spezialpräventive Strafzweck wegfällt, da…
…Kauf genommen habe. Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Dr. K, das lange Zurückliegen der Tathandlungen, seine Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung, seine letztlich geständige Verantwortung und eine Schadensgutmachung, als erschwerend eine Mehrzahl der Angriffe über einen längeren Tatzeitraum hinweg…
…finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit des Bw., die mittlerweile erfolgte gänzliche Schadensgutmachung und das lange Zurückliegen der Taten, als erschwerend hingegen keinen Umstand an. Unter Bedachtnahme auf die im gegenständlichen Fall vorliegenden besonderen Strafmilderungsgründe (Geständnis, Unbescholtenheit, volle Schadensgutmachung, langes Zurückliegen der Tathandlungen bei zwischenzeitigem Wohlverhalten, unverschuldete wirtschaftliche Notlage…
…langes Zurückliegen der Taten bei zwischenzeitigem Wohlverhalten, Maßnahmen zur Schadensgutmachung) und der aktuell sehr eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bf. unter Berücksichtigung der bestehenden Sorgepflichten wäre der erkennende Senat des Bundesfinanzgerichtes mit der Neubemessung einer Geldstrafe in Höhe € 9.600,00 vorgegangen. Die festgestellt überlange…
…die Bf. 1 ins Treffen geführten) Milderungsgründe der §§ 34 Abs. 1 Z 2 (Unbescholtenheit), Z 14 (Schadensgutmachung durch Entrichtung der verkürzten Umsatzsteuerbeträge; vgl. § 5 Abs. 3 Z 4 VbVG) und Z 18 StGB (langes Zurückliegen der Tat), ebenso jedoch auch der (doppelte) Erschwerungsgrund des § 33…
…auszugehen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungs- - und Erschwerungsgründe ( finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die wirtschaftliche Notlage, das vorliegen von Selbstanzeigen, teilweise Schadensgutmachung und langes zurückliegen der Tat und seitdem Wohlverhalten; andererseits der lange Tatzeitraum) wird unter Beachtung der aktuellen wirtschaftlich schwierigen Situation der Bw. sowie der persönlichen Verhältnisse (…
…die Unbescholtenheit, die völlige Schadensgutmachung sowie der Umstand berücksichtigt worden, dass die Tat bereits lange zurückliege und der Bw. sich zwischenzeitig rechtmäßig verhalten habe. Zu berücksichtigen wäre auch gewesen, dass mit Ausnahme der Umsatzsteuerverkürzung für das Jahr 1997 bzw. für das Jahr 2000 die Verkürzungsbeträge…
…vorzugehen. Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung war mit einer Strafneubemessung vorzugehen, im Zuge derer auf die derzeit eingeschränkte wirtschaftliche Situation des Bw. Rücksicht zu nehmen war und im Rahmen derer als mildernd seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die mittlerweile erfolgte volle Schadensgutmachung und das lange Zurückliegen der Taten…
…das mittlerweile schon langen Zurückliegen der Tathandlungen zu berücksichtigen. Als erschwerend ist nichts zu werten (die im Erkenntnis als erschwerend berücksichtigte Vorstrafe ist mittlerweile getilgt). Auch wenn die Bw. derzeit eine nichtselbständige Tätigkeit ausübt, fallen angesichts ihres Alters (Jahrgang 1956) und der von ihr mehrmals…
…von € 31.978,32, ausgemessen. Bei der Strafausmessung sind die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers sowie die erstatteten Selbstanzeigen, die als Beitrag zur Wahrheitsfindung anzusehen sind, als mildernd zu berücksichtigen. Ein weiterer Milderungsgrund liegt im mittlerweile schon langen Zurückliegen der Tathandlungen; die Tatzeiträume liegen…
…Verkürzungsbetrag; die schwierige wirtschaftliche Situation; die lange Verfahrensdauer; als erschwerend die (gerichtliche einschlägige) Vorstrafe, der lange Tatzeitraum und das bemerkenswert planmäßige Vorgehen des Beschuldigten bei der Tatbegehung gewertet. Aus dem Akt ergeben sich als weitere Milderungsgründe das lange Zurückliegen der Taten bzw. das zwischenzeitige Wohlverhalten…
…lange Zurückliegen der Taten eine Abweisung der Berufung des Amtsbeauftragten beantragte. Zur Entscheidung wurde erwogen: Die Berufung des Amtsbeauftragten erweist sich teilweise als berechtigt. Gemäß § 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der…
…der Strafbemessung waren mildernd - wie bereits im bekämpften Erkenntnis ausgeführt - das reumütige Geständnis, die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, das lange Zeit Zurückliegen der Taten und die überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Als erschwerend wirken die Wiederholung der Tathandlungen und der lange Tatzeitraum. Der Berufungssenat anerkannte die in der…
…Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd eine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, eine Schadensgutmachung im Ausmaß von 6%, das lange Zurückliegen der Taten und das seitherige Wohlverhalten des Beschuldigten, die persönliche wie auch die beengte wirtschaftliche Situation des Beschuldigten, als erschwerend die Mehrzahl der…
…berücksichtigen sind. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat mildernd: das Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und dass es teils beim Versuch geblieben ist, erschwerend: das Zusammentreffen von Finanzvergehen und die Tatwiederholung. Aus dem Akt ergeben sich als weitere Milderungsgründe das lange Zurückliegen der Taten bzw…
…Erklärungen eine strafbefreiende Wirkung nicht zu. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen die Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis, die Selbstanzeige, die zur Wahrheitsfindung beitrug, die wirtschaftliche Notlage und das lange Zurückliegen der Verfehlung. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates vom…
… 31 FinStrG nicht mehr möglich sei. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz berücksichtigte bei der Strafbemessung als mildernd das Tatsachengeständnis des Beschuldigten, den bisher ordentlichen Lebenswandel und das lange Zurückliegen der Taten. Ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu € 39.456,00 sei die verhängte Geldstrafe…
…verwiesen. Zu den Selbstanzeigen anlässlich der Prüfung könne er sich nicht mehr erinnern, diese würden schon lange zurückliegen. Von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen sei er in Kenntnis. Er sei vom Finanzamt gepfändet worden und habe kein Geld gehabt. Wiederholt habe der Bw. vorgebracht…
…innerhalb der Frist des § 41 Abs. 2 FinStrG an den Tag gelegtes Wohlverhalten regelmäßig als strafmildernd iSd. § 34 Abs. 1 Z 18 StGB zu berücksichtigen sein wird, langen Zurückliegens der genannten Abgabenhinterziehung, zu konstatieren. Weiters ist festzuhalten, dass durch das geänderte berufliche Umfeld der X…
…und das lange Zurückliegen der Tat bei zwischenzeitigem Wohlverhalten, als erschwerend hingegen kein Umstand anzusehen war. Auf Basis dieser Strafzumessungserwägungen unter Berücksichtigung der derzeit eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bw. erscheint die aus dem Spruch der gegenständlichen Entscheidung ersichtliche Geldstrafe tat- und schuldangemessen. Entsprechend der Bestimmung…