Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0002-S/02
Berufung gegen Erkenntnis wegen Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0002-S/02vom 29.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates, in der Finanzstrafsache gegen die Bw.
wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a und
Finanzordnungswidrigkeit gem. § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom 3. November 1998
gegen das Erkenntnis vom 12. August 1998 des Finanzamtes Salzburg-Stadt
ohne mündliche Verhandlung, weil eine solche gemäß
§ 160
Abs. 1 lit. b FinStrG nicht beantragt worden ist
zu
Recht erkannt: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der
angefochtenen Bescheid in seinem Ausspruch über Schuld, die Strafe und
hinsichtlich der Bestimmung über die Verfahrenskosten wie folgt
abgeändert: Die Bw. ist schuldig beim Finanzamt
Salzburg-Stadt zu StNr. xy a) vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 bzw.
1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch die Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 01/1994 bis 07/1995 und
06/96 bis 12/97 eine Verkürzung von Umsatzsteuer und zwar für
01-12/1994 in Höhe von S 45.739,50,-- für 01-07/1995 in
Höhe von S 30.784,-- für 06-12/1996 in Höhe von S
5.228,-- und für 01-12/1997 in Höhe von S
57.943,-- insgesamt also in einem Ausmaß von S 139.694,50 (in
€ 10.152,--) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten zu haben.
b) vorsätzlich die abgabenrechtliche
Offenlegungspflicht durch Nichtabgabe der Abgabenerklärungen (Umsatz-,
Einkommen- und Gewerbesteuererklärung) für das Jahr 1993 verletzt zu
haben.
Sie hat dadurch
zu a) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und
zu b) eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen.
Gemäß den §§ 33 Abs. 5, 21 und 23
FinStrG wird über sie eine Geldstrafe in Höhe von
€
1.800,-- verhängt. gemäß
§ 20 FinStrG wird
die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle
tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit zwölf Tagen festgesetzt.
Gemäß
§ 185 FinStrG sind die Kosten des
Strafverfahrens in Höhe von € 180,-- und die Kosten des Strafvollzuges
zu ersetzen.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
vom 12. August 1998, SNr. xxx, hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz die Bw. nach § 33 Abs. 2 lit. a
und § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil sie beim
Finanzamt Salzburg-Stadt zu StNr. xy a) vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1997 (richtig 1972) bzw. 1994 entsprechenden
Voranmeldungen, nämlich durch die Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 01/1994 bis 09/1995 und
02, 06/96 bis 12/97 eine Verkürzung von Umsatzsteuer und zwar
für 01-12/1994 in Höhe von S 91.479,-- für
01-07/1995 in Höhe von S 67.627,-- für 06-12/1996 in Höhe
von S 5.228,-- und für 01-12/1997 in Höhe von S
57.943,-- insgesamt also in einem Ausmaß von S 222.277,-- bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten
habe;
b) vorsätzlich die abgabenrechtliche
Offenlegungspflicht durch Nichtabgabe der Abgabenerklärungen (Umsatz-,
Einkommen- und Gewerbesteuererklärung) für das Jahr 1993 verletzt
habe.
Aus diesem Grund würde über sie eine Geldstrafe
in Höhe von S 80.000,-- (in € 5.813,--) verhängt und für den
Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5
Wochen ausgesprochen. Die Kosten des Strafverfahrens wurden
gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit
5.000,-- Schilling, in € 363,37, bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Bw. mit Schriftsatz vom
3.11.1998 das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung
führt die Bw. im Wesentlichen aus: Richtig sei, dass die Umsatzsteuer in
den betreffenden Zeiträumen nicht od. nicht rechtzeitig abgeführt
wurde. Unrichtig sei hingegen, dass sie im Zuge der späteren
Erklärungen das Finanzamt offensichtlich zu Fehlinterpretationen verleiten
wollte, indem durch Verwendung falscher Formulare dem ersten Anschein nach nur
Überschüsse vorlagen, während die Umsatzsteuernachschauen
tatsächlich Zahllasten ergaben. Dass bei den Erklärungen
falsche Formulare verwendet wurden, habe sie erst im Zuge der im Dezember des
vorigen Jahres durchgeführten Betriebsprüfung erfahren. Sie habe alle
Erklärungen nach besten Wissen und Gewissen abgegeben und sei es niemals
ihre Absicht gewesen Fehlinterpretationen hervorzurufen.
Die Diskrepanz der 1995 erfolgten Erklärungen bzw.
Anmeldungen und der später festgestellten Zahllast sei ihr damals auf ihre
Anfrage hin damit erklärt worden, dass aufgrund der Konkurseröffnung
Vorsteuerkorrekturen durchgeführt wurden und sich sohin durch das
Nichtanerkennen ihrer Vorsteuern eine höhere Zahllast ergebe. Wie
bereits im Einspruch vom 23.7.1998 festgehalten, sei sie schon der Meinung, dass
die zu ihren Gunsten bestehenden Vorsteuern auch zu berücksichtigen
wären und ihr nicht nur eine Verkürzung der Umsatzsteuer unterstellt
werden könne. Sie halte auch die sonstigen Ausführungen und Einwendung
ihres Einspruches aufrecht.
Auf die Ausführen betreffend den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verwiesen.
Die Bw. führt weiters aus, dass sie in ihrer
momentanen Situation ohne Geld weder eine Wohnung anmieten könne noch eine
Strafe in Höhe von S 80.000,-- abdecken könne, deren Höhe unter
Berücksichtigung der Milderungs- - und Erschwerungsgründe keinesfalls
ihren wirtschaftlichen Gegebenheiten entspreche.
Eine Fortführung ihres Betriebes sei nicht mehr
möglich. Sie habe sich bisher ohne Erfolg bemüht eine Anstellung zu
finden. Sie könne in Zukunft auch keine Alimente für ihr Kind
erwarten, da der Vater der Tochter einen Gehirnschlag erlitten habe.
Sie sei derzeit aufgrund ihrer rundum tristen
Gesamtsituation (keine Wohnung, kein Job, kein Einkommen, sowie der Trennung von
ihrem Lebensgefährten) mit ihren Kräften am Ende. Sie ersuche daher
die verhängte Strafe auf ein für sie vertretbares Ausmaß zu
reduzieren.
Aus dem Akteninhalt werden folgende Feststellungen
getroffen:
Der Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates betreffen
die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 2.
Juni 2003 wurde seitens der Bw. mit anbringen vom 1. Juli 2003
beantwortet.
Die Bw ist ledig und hat für ein Kind zu sorgen. Sie
lebt von der Sozialhilfe in Höhe von
€ 256,87 im Monat
zuzüglich € 152 an Unterhalt für ihre Tochter. Vermögen habe
sie keines.
Die als erschwerend herangezogene Vorstrafe ist inzwischen
gem. § 186 FinStrG getilgt. Damit ist die Bw. wiederum
unbescholten.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Der Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1992
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gem. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer ohne hiedurch den Tatbestand eines
anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich
a) eine abgaben - oder monopolrechtliche Anzeige
- Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.
Gem. § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer
einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht;
dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet (dolus
eventualis).
Hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes
der Umsatzsteuerverkürzung ist auf die Aussage der Bw. in der Berufung zu
verweisen, wonach sie eingestand, dass sie die Umsatzsteuer für die
betreffenden Zeiträume nicht oder nicht rechtzeitig abgeführt
hat. Dazu ist auch auf die von der Bw. erstatteten Selbstanzeigen sowie
auf die durchgeführten Umsatzsteuerprüfungen hinzuweisen. Die
Verwirklichung des objektiven Tatbestandes hinsichtlich der
Umsatzsteuerverkürzung ist daher als gegeben zu erachten.
Wenn die Bw. in der Berufung aber auch im Einspruch
ausführt, dass die Vorsteuerkorrektur im Zuge des Konkurses nicht
vorwerfbar sei, ist sowohl auf die Darstellung im angefochtenen Erkenntnis als
auch auf die Niederschrift über die Nachschau vom 13.11.1995 zu verweisen.
Daraus ergibt sich, das die zu Lasten der Bw. vorgenommene Vorsteuerkorrektur im
Strafvorwurf nicht enthalten war und auch in der gegenständlichen
Berufungsentscheidung nicht enthalten ist. Was die Berücksichtigung
von Vorsteuerbeträgen allgemein betrifft, ist auch auf den Bericht
über die Umsatzsteuernachschau vom 25.2.1998 zu verweisen, wonach die
festgestellten Vorsteuerbeträge jeweils berücksichtigt wurden. Da von
der Bw. des Weiteren keine konkreten Ausführen bezüglich der
Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen gemacht wurden, geht dieses
Vorbringen ins Leere. Die Bw. ist auch darauf hinzuweisen, dass ein
Vorwurf, wonach sie falsche Formulare verwendet und dadurch das Finanzamt zu
Fehlinterpretationen verleiten wollte, bereits im angefochtenen Erkenntnis nicht
mehr aufrecht erhalten wurde.
Zur subjektiven Tatseite, die von der Bw. nicht
bekämpft wurde, ist auszuführen, dass die Bw. als langjährige
Unternehmerin Kenntnis von den umsatzsteuerlichen Pflichten hatte. Dazu ist auch
auf das zuvor gegen die Bw wegen gleich gelagerter Sachverhalte abgeführte
Finanzstrafverfahren zu verweisen, sodass die Bw von der Strafbarkeit ihres
Verhaltens Kenntnis haben musste. Aufgrund der aktenkundigen finanziellen
Schwierigkeiten der Bw., die zur Eröffnung des Konkursverfahrens am
27.September 1995 führten, ist es als erwiesen anzusehen, dass sie sich
durch die nunmehr vorgeworfenen Tathandlungen ein längeres Zahlungsziel
verschaffen wollte. Ein Tatmotiv ist daher ebenfalls gegeben. Die
Verwirklichung der subjektiven Tatseite ist daher als hinreichend erwiesen
anzusehen.
Zur teilweisen stattgabe der Berufung ist vorweg
auszuführen, dass der am 17. Oktober 1995 beim Finanzamt eingelangten
Selbstanzeige für die Zeiträume 10/93 bis 07/1995 keine
strafbefreiende Wirkung zukommt. Dabei wurden Vorsteuerüberschüsse
anstatt richtig Zahllasten bekannt gegeben. Gleichzeitig wurde jedoch
auch die Umsatzsteuer Jahreserklärung für 1994 eingereicht, die als
Selbstanzeige zu werten ist. aufgrund dieser Selbstanzeige erfolgte die
Festsetzung der Umsatzsteuer (mit einer geringen, somit unerheblichen
Abweichung) für 1994. Das Finanzamt versagte der Selbstanzeige die
strafbefreiende Wirkung, weil eine volle Erfüllung des im Zuge des an das
Konkursverfahren anschließenden Zwangsausgleiches und somit eine
Löschung der verbliebenen Abgabenrückstände nicht erfolgt sei.
Damit liege eine rechtzeitige Entrichtung im Sinne einer Selbstanzeige gem.
§ 29 FinStrG nicht vor.
Dem ist entgegenzuhalten dass nach den Bestimmungen der
Ausgleichsordnung (AO; ebenso in der Konkursordnung für den
Zwangsausgleich) der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten
Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit wird (§ 53 Abs. AO). Bei
Nichtentrichtung der vorgesehenen Quote kann der Gläubiger Wiederaufleben
(§ 53 Abs. 4 AO) der Forderung geltend machen. Hat der Schuldner jedoch
Quoten bezahlt, hat dies eine anteilige Tilgung der Forderung im Verhältnis
des Ausgleiches zur Folge (§ 53 Abs. 5 AO). Die Bw. hat rechtzeitige
eine Quote in Höhe von 10 % entrichtet. Dies führt bei einem
abgeschlossenen Zwangsausgleich mit einer 20 % Quote zu einer Tilgung von 50%
der Forderungen. Der Selbstanzeige kommt aufgrund der rechtzeitigen Entrichtung
der Hälfte der verkürzten umsatzsteuerbeträge für 1994 im
Betrag von S 45.739,50 strafbefreiende Wirkung zu. Gleichzeitig ist
für die Umsatzsteuerbeträge des Jahres 1995 von anteiliger
Schadensgutmachung auszugehen. Dazu ist auch auf das Erkenntnis des VwGH
vom 18. Jänner 1996, Zl. 93/15/0170, zu verweisen, wonach es sich bei der
verminderten Entrichtung im Zuge eines Insolvenzverfahrens um eine den Abgaben-
und Monopolvorschriften entsprechende Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2
FinStrG handelt.
Bezüglich des Strafvorwurfes 01-09/ 1995 sind die
Umsatzsteuern für die Voranmeldungszeiträume August und September
auszuscheiden, da die Fälligkeit für diese Voranmeldungszeiträume
erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens (27. September 1995) eingetreten
ist. Der Strafbestimmende Wertbetrag von bisher S 67.627,-- verringert
sich daher für den August und September 1995 um S 9.315,-- bzw. um S
27.528,-- auf nunmehr S 30.784,--.
Betreffend die Voranmeldungszeiträume der Jahre 1996
und 1997 wurde anlässlich der Umsatzsteuernachschau am 2. Dezember 1997
Selbstanzeige erstattet. Dieser Selbstanzeige kommt, da laut Akt der
Betriebsprüfung nach Prüfungsbeginn am 25. November 1997 erstattet,
keine strafbefreiende Wirkung zu. Der Vorwurf für den Zeitraum
02/1996 hat zu entfallen, da sich für diesen Zeitraum lt.
Betriebsprüfungsakt keine Zahllast ergeben hat. Die festgestellten
Zahllasten in Höhe von S 5.228,-- verteilen sich auf die Monate
06-12/1996, sodass der strafbestimmende Wertbetrag keine Änderung
erfährt. Der Vorwurf für die Zeiträume 01-12 1997 bleibt
unverändert.
Die Nichtabgabe der Jahressteuerklärungen für
1993 wurde nicht bestritten, sodass hier sowohl von der Verwirklichung des
objektiven Tatbestandes und aufgrund des bereits zuvor abgeführten
Strafverfahrens wegen Nichtabgabe der Jahreserklärungen 1987 bis 1992, auch
die subjektive Tatseite als gegeben anzunehmen ist.
Bei der Strafbemessung ist gem. § 33 Abs. 5 iVm.
§ 21 Abs. 2 FinStrG vom doppelten des Verkürzungsbetrages von €
10.152,-- somit von € 20.304,-- als Höchststrafe auszugehen. Unter
Berücksichtigung der vorliegenden Milderungs- - und Erschwerungsgründe
( finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die wirtschaftliche Notlage, das
vorliegen von Selbstanzeigen, teilweise Schadensgutmachung und langes
zurückliegen der Tat und seitdem Wohlverhalten; andererseits der lange
Tatzeitraum) wird unter Beachtung der aktuellen wirtschaftlich schwierigen
Situation der Bw. sowie der persönlichen Verhältnisse (§ 23 Abs.
3 FinStrG) eine Geldstrafe in Höhe von € 1.800,-- für
schuldangemessen gehalten.
Die Strafreduzierung gründet sich im wesentlich auf
die geringere Strafandrohung bisher
€ 32.306,--, nunmehr €
20.306,-- sowie auf die geänderten Milderungs- und Erschwerungsgründe
(Wegfall der Vorstrafe da getilgt und somit wieder unbescholten, die teilweise
Schadensgutmachung und längeres zurückliegen der Tat). Bei der
strafbemessung war auch zu berücksichtigen, dass die Bw. ihre
selbständige Tätigkeit eingestellt hat, sodass aus
spezialpräventiven Gründen keine höhere Strafe auszusprechen
war.
Die Ersatzfreiheitsstrafe war mit 12 (zwölf) Tagen zu
bemessen. Der Ausspruch der Kosten stellt eine Folge des § 185 FinStrG
dar.
Insgesamt war der Berufung, wie im Spruch dargestellt,
daher teilweise stattzugegeben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe von € 1.800,-- und die
ziffernmäßig mit € 180,-- festgesetzten Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels des gesondert zugehenden Erlagscheines des
Finanzamtes Salzburg-Stadt zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung
durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die dafür
festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Salzburg,
29. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0002-S/02
- Stammnummer
- 6214
- Gültig
- 29.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF