Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1300015/2013
Verjährungseintritt und Verfahrenseinstellung infolge mißlungenem Nachweises einer vorsätzlichen Begehungsweise
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1300015/2013vom 11.09.2014Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
weitere GZ. RV/1300016/2013
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Feldkirch 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Gerald Daniaux und die fachkundigen Laienrichter Wolfgang Baur und Mag. Norbert Metzler in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxxx, ehem. Gesellschafter-Geschäftsführer, whft. XXX, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Mag. Stefan Ganahl, Rechtsanwälte, Am Rathauspark, 6850 Dornbirn, wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a aF des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden des Beschuldigten vom 2. Juli 2013 und des Amtsbeauftragten vom 5. Juni 2013 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde vom 19. April 2013, StrNr. 098/2011/00552-001, in der Sitzung am 11. September 2014 nach in Anwesenheit des Beschuldigten, der Rechtsanwältin Mag. Martina Jäger für seine Verteidiger, des Amtsbeauftragten Hofrat Mag. Horst Ender sowie des Schriftführers Martin Eberl folgendes Erkenntnis gefällt:
I. Der als Beschwerde im Sinne des § 151 FinStrG nF zu wertenden Berufung des Beschuldigten wird Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung des Spruchsenates dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat wie folgt:
Das gegen A unter der StrNr. 098/2011/00552-001 wegen des Verdachtes, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Feldkirch
1. als Geschäftsführer der B-GmbH vorsätzlich in deren steuerlichen Rechenwerk zu Unrecht in den Jahren 2002 bis 2006 tatsächliche Handelserlöse als Bareinlagen verbucht bzw. verbuchen lassen sowie verdeckte Gewinnausschüttungen in gleicher Höhe keiner entsprechenden steuerlichen Behandlung unterzogen (Außenprüfungs-Bericht vom 14. Mai 2008, ABNr. 125032/07, Tz. 2 und 3) und in diesem Zusammenhang betreffend die Veranlagungsjahre 2002 bis 2004 gewerbsmäßige Hinterziehungen an Umsatzsteuer und im Zeitraum von Jänner 2003 bis Jänner 2007 gewerbsmäßige Hinterziehungen an Kapitalertragsteuer nach §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 FinStrG begangen, sowie
2. als Abgabepflichtiger eine gewerbsmäßige Hinterziehung an Einkommensteuer für die Veranlagungsjahre 2003 und 2004 nach §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 FinStrG begangen, indem er seine Einkünfte als Geschäftsführer der C-GmbH und der B-GmbH gegenüber dem Fiskus nicht offengelegt habe (obgenannter Bericht, Tz. 1; Außenprüfungs-Bericht zu ABNr. 125024/08, Tz. 1),
anhängige Finanzstrafverfahren wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten gemäß § 82 Abs. 3 lit. c erste bzw. letzte Alternative FinStrG iVm. § 136 Abs. 1 FinStrG eingestellt.
II. Die als Beschwerde im Sinne des § 151 FinStrG zu wertende Berufung des Amtsbeauftragten wird als unbegründet abgewiesen.
III. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates I als Organ der Finanzstrafbehörde Feldkirch vom 19. April 2013 zu StrNr. 098/2011/00552-001 ist A schuldig gesprochen worden, er habe im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich
I. im Rahmen seiner Funktion als selbständig vertretungsbefugter geschäftsführender Gesellschafter und diesbezüglich für die abgabenrechtlichen Interessen und Belange Verantwortlicher der B-GmbH, FNxx,
1. unter Verletzung der ihm diesbezüglich obliegenden abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch das unvollständige Erklären von Umsätzen und Erlösen im buchhalterischen Rechenwerk und in der Folge durch Nichterfassung derselben in den beim Finanzamt eingereichten diesbezüglichen Jahressteuererklärungen (inklusive den diesbezüglichen Bilanzen) Abgabenverkürzungen bewirkt, und zwar [als Faktum a erfasst:] im Zeitraum von Juli 2004 bis Februar 2006 mit der Erlassung der darauf beruhenden Erstbescheide für die Kalenderjahre 2002 bis 2004 eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer in Höhe von gesamt € 8.409,33,
2. [als Faktum b erfasst:] im Zeitraum von Jänner 2003 bis Jänner 2007 an [zu] den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten als zum Abzug verpflichteter Geschäftsführer die im Zeitraum von Jänner 2003 bis Dezember 2006 zugeflossenen (verdeckten) Ausschüttungen [nicht gemeldet] und die sich daraus ergebenden selbst zu berechnenden und abzuführenden Kapitalertragsteuern nicht einbehalten und nicht binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abgeführt und dadurch eine Verkürzung der selbst zu berechnenden Kapitalertragsteuern für die Kalenderjahre 2003 bis 2006 in Höhe von gesamt € 31.329,75 bewirkt, sowie
3. [als Punkt 2. erfasst:] an [zu] den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten im Zeitraum von März 2005 bis Februar 2007 unter Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch die Einreichung von unrichtige Bemessungsgrundlagen ausweisenden Voranmeldungen bei gleichzeitiger unvollständiger Entrichtung der Zahllasten für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2005, Jänner bis Dezember 2006 eine Verkürzung an Umsatzsteuervoarauszahlungen in Höhe von € 13.312,51 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie
II. als Abgabepflichtiger im Zeitraum von März 2003 bis Juni 2005 unter Verletzung der ihm obliegenden abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, wobei die Abgabenbehörde keine Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches gehabt hätte, nämlich durch das Nichterklären der sonstigen selbständigen Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer ... eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Einkommensteuer für die Kalenderjahre 2003 und 2004 in Höhe von insgesamt € 12.336,23 bewirkt,
wobei es ihm zu sämtlichen Fakten jeweils darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
und hiedurch gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a aF FinStrG (zu den Fakten laut Pkt. I.1., I.2. und II.) und nach §§ 33 Abs. 2 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a aF FinStrG (zu den Fakten laut Pkt. I.3.) begangen,
weshalb über ihn gemäß den §§ 33 Abs. 5, 38 Abs. 1 FinStrG iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 24.000,00 und [gemäß § 20 FinStrG] für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen verhängt worden ist.
Zusätzlich wurde dem Beschuldigten der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten nach § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG in Höhe von € 500,00 auferlegt.
Der Entscheidung liegen u.a. folgende Feststellungen des Spruchsenates zugrunde:
Zur Person des Beschuldigten:
Der derzeit als Angestellter tätige Beschuldigte habe im strafrelevanten Zeitraum bei der B-GmbH ( FNxx, Landesgericht Feldkirch), nämlich seit 1. Jänner 1995 bis zur amtswegigen Löschung am 20. Dezember 2008 als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer fungiert, gleichzeitig wäre er mit einer Stammeinlage von ATS 125.000,00 an der GmbH zu 25 % als Gesellschafter beteiligt gewesen.
Darüber hinaus wäre er von März 2003 bis November 2004 auch an der C-GmbH ( FNyy ) mit 25 % (Stammeinlage von € 9.000,00) als Ge sellschafter beteiligt und nach seinen Angaben für dieselbe auch als Geschäftsführer von 2002 bis August 2004 tätig gewesen.
Der Beschuldigte habe als Entscheidungsträger für die abgabenrechtlichen Belange und Interessen der B-GmbH im inkriminierten Zeitraum ebenso verantwortlich gezeichnet wie für seine eigenen abgabenrechtlichen Angelegenheiten und habee deshalb seinen gesetzlich auferlegten Verpflichtungen und den Abgabenvorschriften entsprechend einerseits zeitgerecht richtige und vollständige Steuererklärungen bei der Abgabenbehörde einzureichen sowie die zeitgerechte Einreichung der korrekten Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die zeitgerechte vollständige Entrichtung der Umsatzsteuer zu gewährleisten wie auch die Kapitalertragsteuer zeitgerecht abzuführen und andererseits die aus seinen Tätigkeiten stammenden Einkünfte dem Grunde und der Höhe nach durch Einreichung richtiger und vollständiger Steuererklärungen bei der Abgabenbehörde offen zu legen gehabt.
Eine steuerliche Vertretung sei nicht evident [registriert].
Über den Beschuldigten scheine im Finanzstrafregister keine aufrechte Eintragung auf.
Zur GmbH [der B-GmbH ]:
Die mit Generalversammlungsbeschluss vom 7. Februar 1995 (Änderung des bisher bestehenden Gesellschaftsvertrages in § 1 und § 2) gegründete B-GmbH mit Sitz in XXBB sei beim Finanzamt Feldkirch unter der StNr.xxx erfasst. Betriebsgegenstand der GmbH bildete der KFZ-Handel (PKW und Motorräder) sowie Reparaturen derselben.
Mit Beschluss des LG Feldkirch vom 19. Juli 2007 zu AZ. kkkk erfolgte die Konkursabweisung mangels Vermögens und war die Gesellschaft infolge rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckendes Vermögens gemäß § 39 FBG aufgelöst.
Mit dem Beschluss des LG Feldkirch vom 10. Oktober 2007 zu AZ. kkk1 erfolgte eine weitere Konkursabweisung mangels Vermögens. Nach Aufl ösung der Gesellschaft wurde am 20. Dezember 2008 die amtswegige Löschung der GmbH ge mäß § 40 FBG verfügt.
Die GmbH habe laut Aktenlage im strafrelevanten Zeitraum ein bis zwei (teilzeitbeschäf tigte) Mitarbeiter (1 Angestellter, 1 Arbeiter) beschäftigt.
Die GmbH sei steuerlich vertreten gewesen.
[...]
Zum Sachverhalt:
Im Rahmen einer bei der B-GmbH von März 2008 (Anmeldung der Prüfung) bis Mai 2008 abgehaltenen Außenprüfung betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuer der Kalenderjahre 2002 bis 2006 (Niederschrift vom 14. Mai 2008) sei festgestellt worden, dass in den Prüfungsjahren erhebliche, vorerst ungeklärte Bareinlagen verbucht worden sind. Die Her kunft dieser Beträge habe teilweise nach Vorlage entsprechender Unterlagen durch den Beschuldigten vom Prüfer nachvollzogen werden können, für einige [Bareinlagen] habe jedoch kein Geldflussnachweis erbracht werden können.
Die nicht aufgeklärten Zuflüsse von brutto € 5.000,00 (2002) + € 32.956,00 (2003) + € 12.500,00 (2004) + € 74.875,00 (2005) + € 5.000,00 (2006) wären vom Prüfer als Erlöse bei der GmbH berücksichtigt und hinzugerechnet worden (Tz.2 BP-Bericht) und gleichzeitig als verdeckte Ausschüttungen an den Geschäftsführer qualifiziert worden (Tz. 3 BP-Bericht).
Daraus hätten sich zusätzliche USt-Zahllasten von € 833,33 (2002) + € 5.492,67 (2003) + € 2.083,33 (2004) + € 12.479,17 (2005) + € 833,33 (2006) (Tz.8 BP-Bericht) und eine vorzuschreibende Kapitalertragsteuer von € 1.250,00 (2002) + € 8.239,00 (2003) + € 3.125,00 (2004) + € 18.718,75 (2005) + € 1.250,00 (2006) (Tz.9 BP-Bericht) ergeben.
Die Nachforderungen an Umsatzsteuer der Kalenderjahre 2002 bis 2004 sowie jene der Kapitalertragsteuer für die Kalenderjahre 2003 bis 2006 wären dem Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG zuzuordnen gewesen, die Nachforderungen an Umsatzsteuer für die Kalenderjahre 2005 und 2006 wären in Ermangelung der Einreichung von Jahressteuererklärungen unter den Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu subsumieren gewesen.
[...]
Der Beschuldigte habe bewusst und gewollt unter Verletzung der ihm obliegenden abgaberechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten durch das unvollständige Erklären von Umsätzen und Erlösen im buchhalterischen Rechenwerk und in der Folge [durch] Nichterfassung derselben in dem beim Finanzamt eingereichten diesbezüglichen Jahressteuererklärungen Abgabenverkürzungen bewirkt und zwar im Zeitraum von Juli 2004 bis Februar 2004 [2006] eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuern in Höhe von gesamt € 8.409,33.
Im Zeitraum Jänner 2003 bis Jänner 2007 [habe er] die ihm im Zeitraum Jänner 2003 bis Dezember 2006 zugeflossenen Ausschüttungen und die sich daraus ergebene selbst zu berechnende und abzuführende Kapitalertragsteuer nicht einbehalten und nicht binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abgeführt und dadurch eine Verkürzung der selbst zu berechnenden Kapitalertragsteuer für die Kalenderjahre 2003 bis 2006 in Höhe von gesamt € 31.329,75 bewirkt.
Des Weiteren habe er bewusst und gewollt unter Verletzung der Verpflichtung der ordnungsgemäßen Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch die Einreichung von unrichtigen Bemessungsgrundlagen ausweisenden Umsatzsteuervoranmeldungen, bei gleichzeitig unvollständiger Entrichtung der Umsatzsteuerzahllasten für die Voranmeldungszeiträume 01-12/2005 und 01-12/2006 eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 13.312,51 bewirkt, wobei er die Verkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Darüber hinaus habe er bewusst und gewollt unter Verletzung einer abgaberechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, wobei die Abgabenbehörde keine Kennt nis von der Entstehung des Abgabenanspruches hatte, nämlich durch das Nichterklären der sonstigen selbständigen Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer, indem er diese gegenüber der Abgabenbehörde nicht offenlegte, eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Einkommensteuer für die Kalenderjahre 2003 und 2004 in Höhe von insgesamt € 12.336,23 bewirkt.
Dem Beschuldigten sei es dabei jeweils darauf angekommen, sich durch die wiederkeh rende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Beweiswürdigend führte der Spruchsenat aus:
A nlässlich der mündlichen Verhandlung habe der Beschuldigte angegeben, dass es richtig sei, dass er im besagten Zeitraum abgabenrechtlich Verantwortlicher gewesen sei. Er stimme im Wesentlichen mit der Stellungnahme des Amtsbeauftragten überein, bestritt jedoch ein gewerbsmäßiges Handeln. Vielmehr habe es sich um Schlampigkeit gehandelt, er habe einfach zu wenig Augenmerk auf steuerrechtliche Belange gelegt.
Zuständig für die steuerrechtlichen Belange sei nämlich durchgängig sein mittlerweile verstorbener Vater in Zusammenarbeit mit dem damaligen Steuerberater gewesen. Geplant sei auch gewesen, dass ab dem Jahr 2003 die B-GmbH in die C-GmbH übergehen hätte sollen, was jedoch nicht funktioniert habe. Von der C-GmbH habe er lediglich zwei Monate ein Gehalt erhalten.
Richtig sei weiters, dass mangels liquider Mittel der Steuerberater nicht mehr bezahlt worden sei.
Den Angaben des Beschuldigten wäre aufgrund nachstehender Überlegungen und Be weisergebnisse nicht zu folgen gewesen:
Der Beschuldigte wäre seit dem Jahre 1995 Geschäftsführer der B-GmbH gewesen. Er verfügte demnach über langjährige unternehmerische Erfahrungen und damit über die Kenntnisse der abgabenrechtlichen Verpflichtungen und Obliegenheiten. Darüber hinaus sei allgemein bekannt und bedürfe es keines unternehmerischen Spezialwissens, dass sämtliche Vorgänge im buchhalterischen Rechenwerk ordnungsgemäß aufzuzeichnen sind. Diesbezüglich treffe den Geschäftsführer die volle Verantwortung. Wer sich mit dem Betrieb eines Handelsunternehmens befasst, hat grundsätzlich die hierfür nötige Sachkenntnis beizubringen und ist für die ordnungsgemäße Erfüllung aller Pflichten eines Kaufmanns verantwortlich; für den Mangel der zu einer ordentlichen Unternehmensführung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat er einzustehen ( OGH 03.12.1970, 11 OS 40/70) .
Wer als Unternehmer tätig wird, habe die damit verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen (insbesondere §§ 119 und 142 Bundesabgabenordnung) zu beachten. Wenn der Abgabepflichtige diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen will oder dazu wegen fehlender Fachkenntnis oder beruflicher Beanspruchung nicht imstande ist, könne er die Besorgung der steuerrechtlichen Angelegenheiten anderen Personen anvertrauen. Dies befreie ihn aber nicht von der finanzstrafrechtlichen Verantwortung. Bei eigener Unkenntnis der steuerrechtlichen Verpflichtungen reiche es keinesfalls aus, sich mit der Auskunft eines "befugten Gewerbsmanns" zu begnügen. Vielmehr sei es Aufgabe des Unternehmers, sich mit den einschlägigen Vorschriften selbst vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen oder sich bei einem befugten Parteienvertreter zu erkundigen (vergleiche VwGH 15.05.1997, 1995/15/0184 ).
Tatsache sei, dass der Beschuldigte seine eigenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen massiv verletzt habe, indem von ihm für die Jahre 2002 bis 2006 keine Steuererklärungen erstellt und eingereicht worden sind und er sohin Einkünf te weder dem Grunde noch der Höhe nach offengelegt habe.
Als weitere Tatsache sei eine Verurteilung wegen § 33 Abs 2 lit a FinStrG aus dem Jahre 2004 evident, die dem Beschuldigten zwar nicht als Vorstrafe anzurechnen und vorzuwerfen sei, wohl aber zur Beurteilung der subjektiven Tatseite herangezogen werden könne.
Zu Faktum I:
In der Stellungnahme des Beschuldigten werde ausgeführt, dass im Rahmen des Geschäftsbetriebes der B-GmbH betriebsintern die Buchhaltung und vor allem auch die steuerlichen Angelegenheiten seit Beginn der Betriebsaufnahme von eigenen kaufmännischen Angestellten ausgeführt worden seien, welche aufgrund ihrer Ausbildung und respektive mehrjähriger Erfahrungen vertrauenswürdig und durchaus kompetent schienen. Dies zeige sich in der Tatsache, dass bereits zwei Finanzprüfungen in den Jahren 1999 und 2002 stattgefunden hätten und im Rahmen dieser die steuerliche Gebarung des Beschuldigten nicht beanstandet worden sei. Der Beschuldigte habe sich aufgrund dessen auf seine Angestellten verlassen und [hinsichtlich] deren Kompetenzen keine Zweifel gehabt.
Die eigenen kaufmännischen Angestellten, die betriebsintern die Buchhaltung und vor allem auch die steuerlichen Angelegenheiten wahrgenommen hätten, wurden vom Beschuldigten namentlich nicht genannt. Aus der Aktenlage lasse sich nicht erschließen, wer diese Mitarbeiter gewesen sein sollen. Im strafrelevanten Zeitraum, aber auch schon davor, wären nur zwei Mitarbeiter beschäftigt gewesen, teilweise auch nur einer. Dabei handelte es sich zum einen um den Vater des Beschuldigten D , der vom 1. Jänner 2002 bis 30. Juni 2007 beschäftigt und im Verkauf tätig war, und zum anderen um E , der vom 1. Jänner 2002 bis 30. November 2002 und von 1. August 2004 bis 28. Juli 2006 als Arbeiter beschäftigt war. Weitere Mitarbeiter seien nicht bekannt, zumindest seien keine weiteren Lohnzettel beim Finanzamt bekannt.
Aufgrund der Aktenlage ergebe sich, im Gegensatz zur Darstellung des Beschuldigten, dass es in der steuerrechtliehen Gebarung wiederholt zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei und zwar bereits vor dem strafrelevanten Zeitraum. Diese Unregelmäßigkeiten ließen die steuerliche Gebarung in einem anderen Licht erscheinen, weshalb hier kurz darauf eingegangen werde:
Aktenkundig seien zwei Selbstanzeigen, wobei eine vom 8. November 1999 im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren gestanden sei.
Laut rechtskräftigem Urteil des BG Feldkirch [aus dem Jahre 1999] kaufte N.K., der ein Erdbewegungsunternehmen führte, von D im Jahre 1996 einen "Privat-PKW" der Marke Chevrolet Corvette, Baujahr 1968, gegen einen Kaufpreis in Höhe von ca. ATS 160.000,00. Infolge finanzieller Probleme des N.K. einigten N.K. und D dahingehend, dass N.K. am Privathaus des D umfangreiche Erdbewegungsarbeiten durchführte. In weiterer Folge ließ N.K. ein Fahrzeug der Marke Chevrolet Corvette, Baujahr 1968, von der Firma B-GmbH um ATS 49.586,80 herrichten. Zur Täuschung des Finanzamtes wurden die entsprechenden Rechnungen über [Ersuchen] des N.K. nicht auf das Privatfahrzeug des Beklagten (Chevrol et Corvette) geschrieben, sondern auf zwei Firmenfahrzeuge des N.K., nämlich auf einen Cheep und einen Dodge. [...] N.K. ersuchte A laut dessen eigenen Angaben [um] die Falschbeurkundung, damit N.K. die Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit der Reparatur des Privat-PKWs vom Finanzamt zurückholen konnte. Auch die vier "falschen" Rechnungen lagen dem übermittelten Urteil bei.
Laut Selbstanzeige wurde allerdings bekanntgeben, dass vier Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von ATS 49.586,80 irrtümlich auf ein falsches Fahrzeug ausgestellt wor den seien, welches nicht vorsteuerabzugsberechtigt durch den Rechnungsempfänger ge wesen sei. Fraglich wäre, warum dem Finanzamt willentlich im Rahmen der Selbstanzeige nicht der tatsächliche Lebenssachverhalt offengelegt wurde, sondern von einer irrtümlichen Fakturierung gesprochen wurde, was nach den Urteilskonstatierungen jedenfalls nicht der Wahrheit entsprach.
Eine weitere Selbstanzeige datiere aus dem Jahr 2001, die als Beilage zur Umsatzsteuer erklärung 1999 eingereicht worden sei und aus der eine Restschuldnachzahlung von ATS 214.328,00 infolge von zu Unrecht lukrierter Vorsteuer resultierte.
Anlässlich einer USO-Prüfung vom 14. September 1998 wäre festgestellt worden, dass für zwei Motorräder der Marke Harley Davidson die Normverbrauchabgabe (NoVA) nicht entrichtet worden sei (NoVA: ATS 30.574,71 und ATS 13.563,00 ) .
Einem BP-Bericht (Prüfungszeitraum 1998 bis 2000 und USt-Nachschau 2001) vom 23. Oktober 2002 sei zu entnehmen, dass einerseits EUSt in Höhe von ATS 59.615,00 dem Gewinn hinzuzurechnen war, andererseits wurde festgestellt, dass mit der am 17. Mai 2002 einge reichten USt-Erklärung 2001 eine Zahllast (Restschuld) iHv ATS 297.903,00 ausgewiesen wurde, bis dahin sei für 2001 lediglich eine Zahllast von ATS 54.770,00 gemeldet worden. Diese USt-Nachzahlung wurde bereits zuvor am 8. Mai 2001 als berichtigte USt 12/01 verbucht.
Weiters wurde festgestellt, dass für 1999 NoVA iHv ATS 16.064,00 nachzufordern war.
Aber auch außerhalb der beiden angeführten Prüfungen hätte festgestellt werden können, dass im Bereich der Umsatzsteuer Unregelmäßigkeiten vorgelegen seien.
Mit der USt-Erklärung 2000 wurde eine Zahllast (Restschuld) in Höhe von € 33.717,42 ausgewiesen, bis dahin ist für 2000 unterjährig sogar ein Vorsteuerüberhang von € 7.546,26 gemeldet worden.
Die USt-Jahresveranlagung 2002 führte zu einer Nachforderung von € 4.274,91, da anstatt eines bisher unterjährig geltend gemachten Vorsteuerüberhanges von € 5.953,18 tatsächlich nur ein solcher von € 1.678,27 bestanden hatte.
Die USt-Jahresveranlagung 2003 führte zu einer Nachforderung von € 23.676,31, da anstatt eines bisher unterjährig geltend gemachten Vorsteuerüberhanges von € 13.422,74 tatsächlich eine Umsatzsteuerschuld von € 10.253,57 bestanden hatte.
All diese Unregelmäßigkeiten seien dem Beschuldigten als Geschäftsführer dieses Unternehmens nicht verborgen geblieben; vielmehr hätte er davon Kenntnis gehabt, da er damit auch im Zuge der Erstellung der diesbezüglichen Steuererklärungen konfrontiert gewesen sei. Damit aber relativierten sich die Ausführungen in der Stellungnahme in Hinblick auf eine tadellose Gebarung.
Stellte man die im Rahmen der [nunmehrigen] Prüfung festgestellten Umsatzverkürzungen [die] bisher erklärten Umsätze gegenüber, [haben] die Verkürzungen 14% (2003), 6% (2004), 28% (2005) und 3% (2006) betragen.
Betrachte man die Betriebsergebnisse für die strafrelevanten Jahre, wobei nur Bilanzen für 2002 bis 2004 vorlägen - danach wurden keine mehr erstellt -, so sei festzustellen, dass keine positiven Betriebsergebnisse erwirtschaftet wurden. Im Jahre 2003 wurde sogar ein Verlust von € -126.278,00 eingefahren, im Jahre 2004 betrug der Verlust € -73.854,00. Die Betriebs- und Geschäftsführung könne damit wohl als wenig erfolgreich bezeichnet werden.
[...]
Der Unternehmer habe die Einhaltung seiner normativ auferlegten abgabenrechtlichen Mindestverpflichtungen zu gewährleisten, sodass sichergestellt ist, dass dem Abgabengläubiger die fälligen Selbstberechnungsabgaben zeitgerecht zur Disposition stehen. Eben diese Mindestverpflichtungen, nur um derartige handle es sich hier, welche jedem Unternehmer im Rahmen seiner kaufmännischen Sorgfaltspflicht obliegen, habe der Beschuldigte nicht eingehalten.
Es komme nicht darauf an, dass der Beschuldigte die Umsatzsteuer überhaupt nicht oder nicht zur Gänze entrichten will, sondern es genüge, dass er vorsätzlich seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabe von Voranmeldungen verletzt und weiß, dass infolgedessen eine fristgerechte Leistung der Umsatzvorauszahlung unterbleibt, er sohin eine Verkürzung der Umsatzsteuer für gewiss hält. Durch die nicht vollständige Entrichtung der Abgaben hat er das tatbildmäßige Unrecht wissentlich verwirklicht. Der Beweggrund (Motiv) für dieses Verhalten sei für die Feststellung des Vorsatzes nicht maßgeblich (VwGH 9.10.1991, 90/13/0279). Die Schuldform der Wissentlichkeit sei bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG lediglich für den Verkürzungserfolg notwendig; für die Pflichtverletzung genüge Vorsatz im Sinne des § 8 Abs 1 FinStrG, also bloß bedingter Vorsatz (VwGH 8.4.1991, 89/15/0144 u.a.).
Zu Faktum II:
Zu den Einkommensteuerverkürzungen sei festzuhalten, dass jeder vernunftbegabte Abg abepflichtige seine abgabenrechtliche Verpflichtung in Bezug zur Offenlegung und De klarierung sämtlicher erzielter Umsätze und Erlöse in korrekter Höhe und der Einreichung diesbezüglicher Steuererklärungen gegenüber der Abgabenbehörde kenne, so a uch der Beschuldigte, der dadurch die ihm obliegende abgabenrechtliche Anzeige-, Of fenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt habe, wofür bereits bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG ausreiche.
Tatsache sei, dass es der Beschuldigte unterlassen habe, für die Kalenderjahre 2002 bis 2006 Steuererklärungen einzureichen, überhaupt fehlte es an einer entsprechenden In teraktion mit der Abgabenbehörde.
Durch die Unterlassung der Anzeige und Offenlegung der an ihn ausbezahlten Ge schäftsführerbezüge habe der Beschuldigte für die Jahre 2002 bis 2006 die ihm obliegen de abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht objektiv verletzt und dadurch eine Verkürzung [an] Einkommensteuer bewirkt. Für die Pflichtverletzung genüge bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG.
Resümierend sei auszuführen, dass sich die Tatmodalität darauf erstreckte, dass von der Abgabenbehörde entweder keine Festsetzungen vorgenommen würden oder die Bemessungsgrundlagen für die Veranlagungen im Schätzungswege zu niedrig oder wie gegenständlich überhaupt nicht bemessen und festgesetzt würden. Auf die konkrete Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags müsse sich der Verkürzungsvorsatz ohnehin nicht erstrecken.
Die vom Beschuldigten verwirklichten Sachverhalte begründeten den Tatverdacht, dass er seine ihm als ordentlichen Kaufmann und Abgabepflichtigen obliegenden gesetzlich auf erlegten abgabenrechtlichen Verpflichtungen willentlich missachtet und dadurch Abgabe nverkürzungen bewirkt habe.
Es beschränke sich die unternehmerische Tätigkeit nicht nur auf jene Bereiche, die vom Beschuldigten als notwendig erachtet und zu Prioritäten erklärt werden, sondern es seien auch jene nicht zu vernachlässigen, die ihm von Gesetzes wegen auferlegt sind. Dem Beschuldigten seien diese im inkriminierten Zeitraum offensichtlich als zweitrangig erschienen, konkret die durch die abgabenrechtlichen Bestimmungen determinierten allgemeinen Verpflichtungen.
Ausgehend von den obliegenden Ausführungen könne von einer Fahrlässigkeit keine Re de sein, vielmehr habe der Beschuldigte in Kenntnis seiner Malversationen die steuer rechtliche Tragweite bei deren Aufdeckung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dies auch in Zusammenschau mit den angeführten zwei Selbstanzeigen.
Das Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit sei begründet in der Höhe des Schadensbetrages und im langen Tatzeitraum, wenn auch die Auswirkungen nur noch zwei Jahre betreffen sowie in der Mehrzahl gleichgelagerter Tathandlungen. Gleichzeitig habe sich der Beschuldigte damit auch eine fortlaufende Einnahme und einen beträchtlichen finanziellen Vorteil verschafft, d enn dadurch standen ihm die liquiden Mittel zur Verfügung, um u.a. auch einen Teil seines Lebensunterhaltes zu finanzieren und diverse Ausgaben sowohl im betrieblichen als auch im privaten Bereich zu bestreiten.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd eine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, eine Schadensgutmachung im Ausmaß von 6%, das lange Zurückliegen der Taten und das seitherige Wohlverhalten des Beschuldigten, die persönliche wie auch die beengte wirtschaftliche Situation des Beschuldigten, als erschwerend die Mehrzahl der deliktischen Angriffe über einen längeren Begehungszeitraum.
Gegen dieses Straferkenntnis haben sowohl der Beschuldigte als auch der Amtsbeauftragte innerhalb offener Frist Berufung erhoben.
Der Beschuldigte hat im seinem Rechtsmittel unter anderem ausgeführt:
Der Einschreiter stelle seine grundsätzliche Verantwortung hinsichtlich der inkrimierten finanzstrafrechtlichen Tatbestände zu keinem Zeitpunkt in Abrede. Er habe jedoch in der mündlichen Verhandlung [vor dem Spruchsenat] glaubhaft und widerspruchsfrei dargelegt, dass er zu keinem Zeitpunkt mit den steuerrechtlichen Belangen der B-GmbH betraut war und er lediglich als "Pro forma Geschäftsführer" fungierte.
Der Einschreiter habe sich mangels buchhalterischer Kenntnisse und seiner mangelnden Erfahrung in sämtlichen Steuerangelegenheiten auf seinen Vater sowie auf den fachmännischen Rat seines Steuerberaters verlassen und sich darauf letztlich auch rechtlich verlassen dürfen. Er habe überzeugend versichert, dass er mit der internen Gebarung des Betriebes nicht betraut war und sich zu keinem Zeitpunkt hiermit beschäftigte.
Das Aufgabengebiet des Einschreiters wäre es gewesen, Kunden zu akquirieren und die Firma letztlich zu repräsentieren. Er habe plausibel versichert, dass er keinen Grund gesehen habe, an den Machenschaften seines Vaters zu zweifeln, zumal zwei positive Finanzprüfungen in den Jahren 1999 und 2002 der gegenständlichen Außenprüfung vorangegangen wären.
Überdies habe der Einschreiter wahrheitsgemäß dargelegt, dass er selbst - außer zwei Gehaltszahlungen - keine Einkünfte aus der Firma bezogen habe, keine Vorteile aus den inkriminierten Tatbeständen gezogen habe und sämtliche erwirtschafteten Erlöse der Firma ausschließlich zur finanziellen Sanierung derselben verwendet wurden.
Der Einschreiter habe nicht vorsätzlich gehandelt, weshalb er sowohl hinsichtlich Faktum I als auch Faktum II freizusprechen wäre [diebezüglich das Finanzstrafverfahren einzustellen wäre].
In eventu wäre die Entscheidung des Spruchsenates aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Spruchsenat zurückzustellen bzw. letztendlich in eventu - bei einer nicht erwarteten Bestätigung des Schuldspruches - die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen, insbesondere weil der Beschuldigte die Taten nur aus Unbesonnenheit und nicht mit vorgefasster Absicht begangen habe und ein reumütiges Geständnis abgelegt habe.
Der Amtsbeauftragte hat in seiner Berufung hingegen wie folgt vorgebracht:
Die Berufung richte sich gegen die vom Spruchsenat verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe, welche beide zu niedrig ausgefallen sind, da die vorliegenden Milderungsgründe zu stark gewichtet worden sind. Die mit lediglich 12 Prozent vom entscheidungsrelevanten Strafrahmen von € 196.163,46 ausgemessene Geldstrafe liege nur geringfügig über der zu verhängenden Mindestgeldstrafe und sei fallgegenständlich eine derart niedrig bemessene Geldstrafe nicht gerechtfertigt und werde dieselbe wie auch die nur mit vier Wochen bemessene Ersatzfreiheitsstrafe dem Gebot zur Erzielung der spezial- und generalpräventiv erforderlichen Effektivität der Strafe nicht gerecht. Denn es darf einerseits die zu beachtende Generalprävention nicht außer Ansatz gelassen werden, welche bei einem abgabenrechtlichen Fehlverhalten wie im gegenständlichen Fall eine ausreichende Sanktion fordere, um andere potentielle Finanzstraftäter nicht zu der irrigen Annahme zu verleiten, es sei von keiner besonderen Bedeutung, dem Abgabengläubiger Abgaben auf Dauer vorzuenthalten - ein Vorgang, der in seiner Gesamtheit durchaus budgetäre Auswirkungen zeitigt.
Andererseits ist es Zweck einer Strafe, den Beschuldigten selbst von zukünftigen derartigen Finanzvergehen abzuhalten.
Der Amtsbeauftragte verkenne nicht die vom Spruchsenat berücksichtigten Milderungsgründe, jedoch erfolgte deren Gewichtung zu stark. Derartige Abschläge vom vorgegebenen Strafrahmen wären nicht einmal dann vertretbar, wenn neben den berücksichtigten Milderungsgründen auch ein umfassendes Geständnis und eine vollständige Schadensgutmachung vorgelegen wären.
Gerade diese beiden sehr gewichtigen mildernden Strafbemessungsgründe lägen gegenständlich nicht vor.
Als Tatsache stehe schließlich fest, dass die vorenthaltenen inkriminierten Steuerbeträge in Höhe von € 65.387,82 dem Abgabengläubiger im Ausmaß von € 61.880,21 nicht mehr zufließen würden, solcherart sei der eingetretene Schaden mit rund 94 % der strafrelevanten Schadenssumme endgültig bewirkt.
In diesem Zusammenhang könne zu Faktum I. 2. auch nicht von einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung bzw. einem tatbildimmanenten geringeren Unwertgehalt ausgegangen werden, weshalb ein Abschlag von rund einem Drittel des diesbezüglich angedrohten Strafrahmens (= € 39.937,53) sich nicht als gerechtfertigt erweise.
Dementsprechend werde die Bemessung der Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe dem Schuld- und Unrechtsgehalt der auf einer wiederholten gleichen schädlichen Neigung beruhenden Delinquenz über einen längeren Zeitraum nicht gerecht. Diesbezüglich erfordere das Bestreben nach Abhaltung dieser Personen von einschlägigen Tathandlungen eine konsequente Vorgangsweise. Es müsse der Allgemeinheit deutlich vor Augen geführt werden, dass Steuerpflichtige, die längere Zeit hindurch vorsätzlich ihre Abgabenpflichten verletzen, auch tatsächlich ein Strafübel zu spüren bekommen.
Folgerichtig bedürfe es nach Ansicht des Amtsbeauftragten bei der Strafbemessung einer erheblichen Korrektur der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe, weshalb der Antrag gestellt werde, im Rahmen der Berufungsentscheidung diese entsprechend tat-, schuld- und täterpersönlichkeitsgerecht zu erhöhen.
Die eingebrachten Berufungen sind gemäß § 265 Abs. 1s lit. a FinStrG durch das Bundesfinanzgericht als beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG bzw. § 151 FinStrG zu behandeln.
In einer mündlichen Verhandlung am 11. September 2014 wurde der Sachverhalt ausführlich erörtert.
Dabei äußerte sich der Beschuldigte zur Sache wie folgt:
Auf Vorhalt, dass er laut Finanzstrafakt zu StrNr. 098/2004/00368-001 mit Strafverfügung vom 19. November 2004 rechtkräftig wegen Hinterziehung der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2002 in der Eigenschaft als Geschäftsführer der C-GmbH schuldig gesprochen worden ist und er weiters laut Aufstellung im Spruchsenatsakt im gegenständlichen Verfahren zu StNr. 098/2011/000552/001, Bl. 19, als Geschäftsführer der C-GmbH monatlich € 1.800,00 bis einschließlich August 2004 bezogen habe: Er habe die Verantwortung als Geschäftsführer für die C-GmbH erst am 1. März 2003 übernommen und das auch nur kurz für etwa 3 Monate. Er habe ab einschließlich März 2003 lediglich für vier bis fünf Monate einen Gehalt als Geschäftsführer bekommen.
Auf die Frage, ob die C-GmbH vor diesem Zeitpunkt, nämlich nach Aktenlage schon im Dezember 2002, unternehmerisch tätig gewesen ist: Ja, diese GmbH habe tatsächlich schon auch im Dezember 2002 Umsätze getätigt.
[Anmerkung: Laut Firmenbuch hat A in der am 13. Dezember 2002 gegründeten C-GmbH am 13. März 2003 gemeinsam mit einer weiteren Person die handelsrechtliche Geschäftsführung übernommen; diese Eintragung wurde im Firmenbuch am 6. Mai 2003 bereits wieder gelöscht. Nach Abwicklung eines am 29. Jänner 2004 über das Gesellschaftsvermögen eröffneten Konkurses und Fortsetzungsbeschlusses hat er seinen Gesellschaftsanteil von 25 % an seinen vormaligen Mitgeschäftsführer veräußert.]
Es sei nicht richtig, dass er als Geschäftsführer der B-GmbH monatlich bis einschließlich September 2006 einen Gehalt von € 1.100,00 erhalten habe, weil er sich dieses Gehalt je nach Verfügbarkeit unregelmäßig in bar aus der Kasse ausbezahlt habe, wenn es möglich war. Er denke aber, dass es sich ingesamt wieder betraglich ausgegangen sei. Er habe mit diesen Geldern seinen Lebensunterhalt bestritten. Von dritter Seite habe er kein Geld für seinen Lebensunterhalt erhalten.
Auf die Frage, warum er denn nicht in diesem Zusammenhang Einkommensteuerklärungen im Finanzamt eingereicht und seinen Gehalt deklariert habe: Was solle er jetzt im Nachhinein sagen, das war eine Blödheit, er stehe zu seinen Fehlern.
Er habe bei der B-GmbH [laut Firmenbuch seit 1995] die Geschäfte geführt, er habe die unternehmerischen Entscheidungen getroffen. Er habe nicht nur pro forma als Geschäftsführer fungiert.
Grundsätzlich wusste er schon, wenn im Unternehmen Geschäfte getätigt worden sind. Wenn beispielsweise € 35.000,00 eingenommen worden sind, habe er davon gewusst.
Auf Vorhalt der Übersicht des Betriebsprüfers, genannter Spruchsenatsakt Bl. 19, aus welcher sich ergibt, das in den Jahren 2002 bis 2006 Bareinlagen im steuerlichen Rechenwerk verbucht worden sind, welche nicht nachvollziehbar waren, weshalb sie das Finanzamt als Erlöse gewertet hat, und nach Vorhalt der einzelnen Fakten, namentlich angeführt im Detail [angebliche Bareinlage € 5.000,00 am 11. Dezember 2002, angebliche Bareinlage € 5.000,00 am 30. April 2003, angebliche Bareinlage € 3.000,00 am 31. Juli 2003, Miete F € 15.550,00 am 31. Dezember 2003, Geschäftsfall G € 9.406,00 am 31. Dezember 2003 (verbucht mit € 9.736,00), angebliche Bareinlage € 6.000,00 am 11. Mai 2004, angebliche Bareinlage € 6.500,00 am 16. Juli 2004, Geschäftsfall H € 24.375,00 am 25. Februar 2005, angebliche Bareinlage € 6.500,00 am 14. März 2005, angebliche Bareinlage € 35.000,00 am 8. Juni 2005, Einzahlung I € 12.000,00 am 31. Dezember 2005 (verbucht als Entnahme), angebliche Bareinlage € 5.000,00 am 17. September 2006; siehe die Ausdrucke aus dem Verrechnungskonto, Arbeitsbogen zu ABNr. 125032/07]: Er könne zu keiner einzigen Buchungen angeben, warum diese als Bareinlagen verbucht worden sind. Es sei für ihn emotional sehr belastend. Er habe nicht selbst die Kassabücher geführt, sondern wäre dies sein Vater gewesen. Richtigerweise hätten diese Eingänge als Erlöse verbucht gehört.
Sein Vater sei am 9. Februar 2012 verstorben. Wie die Außenprüfung im Jahre 2008 stattgefunden hat, habe er mit seinem Vater noch reden können, selbstverständlich. Ob er denn mit seinem Vater über die gegenständlichen Geschäftsfälle nicht gesprochen habe, könne er jetzt beim besten Willen nicht sagen, da wären so viele ungeklärte Fragen gewesen.
Auf Vorhalt, dass bei der Betriebsprüfung jedoch lediglich zwei Sachverhalte als relevant verblieben sind, nämlich die erhaltenen unversteuerten Geschäftsführerbezüge und die als Bareinlagen statt als Betriebserlöse verbuchten verfahrensgegenständlichen Einzahlungen: Er möchte das Andenken seines Vaters ehren und sich nicht dazu weiters äußern.
1998 sei sein Vater als Gesellschafter aus der GmbH ausgeschieden und sei dessen Lebenspartnerin J an seine Stelle getreten. Sie hätten von der Hand in den Mund gelebt. Er habe [in der Folge] das Unternehmen gemeinsam mit seinem Vater betrieben, sein Vater habe sehr viele Kontakte gehabt und habe im Unternehmen sehr viel zu sagen gehabt. Er habe großen Respekt vor ihm gehabt.
Sein Vater wäre für die PKWS zuständig gewesen, er für die Motorräder. Die Aufgabe des Beschuldigten habe bestanden im Verkauf, im Bestellungswesen und in der Betreuung der Kundenkontakte. Bürotätigkeiten habe er keine ausgeführt, wobei er selbstverständlich auch E-Mails geschrieben habe.
Auf Vorhalt, das es sich möglicherweise so zugetragen habe, dass tatsächlich sein Vater einen wesentlichen Einfluß auf das Unternehmen ausgeübt hätte und er die falsche Behandlung der Geschäftsfälle aus Respekt vor seinem Vater zugelassen habe, zumal das Unternehmen sich in großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat: Er habe keinesfalls vorsätzlich gehandelt und sich auch nicht bereichert. Es sei ihm nicht aufgefallen, dass die Umsatzsteuer aus den als Bareinlagen verbuchten Geschäftsfällen nicht in der Folge an das Finanzamt entrichtet worden ist, weil er sich nicht darum gekümmert habe und das seinem Vater überlassen habe.
Im Betrieb habe es eine klare Arbeitsaufteilung gegeben: Sein Vater habe das Kassenbuch geführt und die Buchhaltung gemacht.
Es sei richtig, das er als Geschäftsführer des Unternehmens in groben Umrissen um die finanzielle Situation des Betriebes Bescheid gewusst habe. Er habe gewusst, wenn Gläubiger irgendwo angedrängt haben.
Die Zahlungen im Unternehmen habe sein Vater veranlasst. Die Zahlungen an das Finanzamt habe jedenfalls sein Vater veranlasst, er wäre am Bankkonto verfügungsberechtigt gewesen.
Er habe keinen Anlass zur Annahme gehabt, dass die [strafrelevanten] Geschäftsfälle kassentechnisch falsch verbucht worden seien.
Anlass habe er auch deswegen nicht gehabt, weil er sich nicht darum gekümmert habe. Er habe ja seinem Vater vertraut.
Es sei richtig, dass es seine Aufgabe gewesen wäre, sich auch mit der Verbuchung dieser Geschäftsfälle vertraut zu machen.
Es habe auch schon vorher zwei Betriebsprüfungen gegeben ohne Beanstandungen. Auf Vorhalt, dass laut Aktenlage bei den Vorprüfungen durchaus Kritik von Seiten der Abgabenbehörden in Form von massiven Feststellungen geäußert wurde und keinesfalls eine tadellose Gebarung vorgelegen habe: An das erinnere er sich nicht, andernfalls hätte sich jetzt anders geäußert. Er wäre ein- oder zweimal bei Bilanzbesprechungen beim Steuerberater anwesend gewesen. Er könne nicht sagen, ob damals die Bareinlagen thematisiert worden sind. Wenn ihm vorgehalten werde, dass es schon auch vorher zu massiven Umsatzsteuernachzahlungen gekommen sei, könne er dazu nichts sagen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Unternehmer bzw. Abgabepflichtige (hier: der Beschuldigte hinsichtlich seiner Einkommensteuer und die B-GmbH ) bzw. der Wahrnehmende ihrer steuerlichen Interessen (hier: der Beschuldigte als Geschäftsführer der genannten GmbH) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgabenerklärungen, wozu - bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen - auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Gemäß § 120 Abs. 1 BAO iVm § 121 BAO haben derartige Abgabepflichtige dem Finanzamt binnen Monatsfrist alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich der Einkommensteuer bzw. der Umsatzsteuer die persönliche Abgabepflicht begründen. Ebenso ist dem zuständigen Finanzamt innerhalb dieser Frist auch die Begründung einer gewerblichen oder sonstigen selbständigen Erwerbstätigkeit anzuzeigen.
Gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 hatte ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer auch jeweils spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 bzw. § 16 UStG 1994 selbst zu berechnen war. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Die Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung entfiel gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II 1998/206, für den Fall, dass die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden war oder sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergeben hatte. Für Voranmeldungszeiträume beginnend ab Jänner 2003 war dazu weitere Voraussetzung, dass die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von € 100.000,00 nicht überstiegen hatten (BGBl. II 2002/462). Wurden freiwillig Voranmeldungen eingereicht, hatten diese aber natürlich richtige Angaben zu enthalten.
Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wurde der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Abs. 1 BAO bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab Veranlagung 2003) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte. Die Übermittlung der Steuererklärungen hatte dabei grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Lediglich für den Fall, dass dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Steuererklärung unzumutbar wäre, hatte die Übermittlung der Steuererklärung auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen. Bis einschließlich betreffend das Veranlagungsjahr 2002 waren aber gemäß § 134 Abs. 1 BAO in der damals geltenden Fassung körperliche Jahressteuererklärungen bis zum Ende des Monat März des Folgejahres einzureichen.
Gleiches galt gemäß § 42 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 auch auf für die erforderliche Veranlagung eines Abgabepflichtigen zur Einkommensteuer.
Derjenige unbeschränkt Steuerpflichtige, der ein Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Entkünfte enthalten waren, von mehr als € 6.975,00 (2003) bzw. € 8.887,00 (2004) erzielt hatte, war gemäß § 42 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 zur Übersendung einer Einkommensteuererklärung an die Abgabenbehörde verpflichtet.
Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung unterlagen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 in der im strafrelevanten Zeitraum geltenden Fassung dem Steuerabzug vom Kapitalertrag (KESt) in Höhe von 25 % (vgl. § 95 Abs. 1 EStG 1988).
Im Falle von Gewinnausschüttungen, auch bei verdeckten, weil beispielsweise Geschäftserlöse bzw. Erlösanteile einer Kapitalgesellschaft, etwa einer GmbH, durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Aufnahme in das steuerliche Rechenwerk gleich wieder für eigene private Zwecke beiseite geschafft werden, wäre die KESt gemäß § 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 vom Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen der GmbH, dem Geschäftsführer, binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge an die zuständige Abgabenbehörde abzuführen gewesen, wobei innerhalb der gleichen Frist gemäß § 96 Abs. 3 EStG 1988 eine entsprechende, den jeweiligen Vorgang anzeigende Anmeldung einzureichen war.
Der grundsätzlichen Logik einer verdeckten Gewinnausschüttung folgend, bedurfte bzw. bedarf es dabei zur Feststellung von Kapitaleinkünften eines Gesellschafters nach § 27 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988 jedenfalls einer Ausschüttung. Als ebenfalls steuerpflichtige, wenngleich verdeckte Ausschüttung bezeichnet man alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft, z.B. einer GmbH, an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben (z.B. VwGH 30.5.2001, 99/13/0024; VwGH 19.12.2002, 99/15/0110; VwGH 16.5.2007, 2005/14/0005; siehe u.a. Jakom / Marschner EStG, 2014, § 27 Rz 47 und den dort angeführten Literaturzitaten). Die steuerlichen Konsequenzen einer verdeckten Gewinnausschüttung kommen unabhängig vom Vorliegen eines Gewinnes der Kapitalgesellschaft zur Anwendung, weshalb sich in der Praxis der Begriff "verdeckte Ausschüttung" durchgesetzt hat (Jakom / Marschner aaO). Ohne Vorteilszuwendung gibt es keine verdeckte Ausschüttung, keine Kapitaleinkünfte des Gesellschafters und auch keinen gegen ihn gerichteten Abgabenanspruch des Fiskus in Form einer Kapitalertragsteuer.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich ein Unternehmer bzw. der Wahrnehemnde seiner steuerlichen Interessen einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden.
Statt einer Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich eine derartige Person einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Einkommensteuer bewirkt, indem sie beispielsweise den Umstand einer bestimmten steuerlich relevanten selbständigen Betätigung gegenüber dem Fiskus verheimlicht, sodass infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches eine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe wie die für das abgelaufene Veranlagungsjahr festzusetzende Einkommensteuer mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden kann (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, zweite Alternative), oder wenn sie - im Falle der Kenntnis des Fiskus vom Abgabenanspruch - die Festsetzung der Umsatzsteuer für das diesbezügliche Veranlagungsjahr mit einem zu niedrigen Betrag anstrebt, indem sie beispielsweise inhaltlich unrichtige Steuererklärungen mit zu geringen Bemessungsgrundlagen einreicht, aus welchen sich lediglich eine zu niedrige Steuerschuld ergibt (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, erste Alternative).
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 3 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 25 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1300015/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.1300015.2013
- Stammnummer
- 104548
- Gültig
- 11.09.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF