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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1300015/2013

Verjährungseintritt und Verfahrenseinstellung infolge mißlungenem Nachweises einer vorsätzlichen Begehungsweise

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1300015/2013vom 11.09.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich auch einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich unter Verletzung einer derartigen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht nach § 96 Abs. 3 EStG 1988 eine Verkürzung bewirkt, indem er unter Verletzung der oben genannten Bestimmung nach § 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 die Abfuhr der KESt unterlässt bzw. durch sein Verhalten die Nichtabfuhr veranlasst, wobei diesbezüglich gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG die Verkürzung der solcherart vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnenden KESt im Zeitpunkt deren Nichtabfuhr bewirkt ist. Nach § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich der fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die in § 33 Abs. 1 FinStrG bezeichneten obgenannten Taten lediglich fahrlässig begeht; § 33 Abs. 3 FinStrG gilt entsprechend. Im Falle dass jemand, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt, indem er beispielsweise die Einreichung bzw. Übersendung von Steuererklärungen an die Abgabenbehörde unterlässt, hat er subsidiär Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Während sohin für die Verwirklichung des subjektiven Tatbildes des § 33 Abs. 1 FinStrG bedingter Vorsatz ausreicht, verlangt das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auf der subjektiven Tatseite Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung. In Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen genügt - ebenso wie für diese Verfehlung allein, siehe vorhin - bedingter Vorsatz. Eine bloß fahrlässig nicht fristgerecht erfolgte Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen und / oder bloß fahrlässig nicht fristgerecht erfolgte Übersendung einer ordnungsgemäßen Umsatzsteuervoranmeldung ist kein finanzstrafrechtlich relevanter Tatbestand. Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Lediglich fahrlässig handelt jedoch gemäß § 8 Abs. 2 FinStrG derjenige, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will. Ob ein Beschuldigter derartige ihm zum Vorwurf gemachten Finanzvergehen auch tatsächlich begangen hat, ist an Hand der ermittelten Akten- und Beweislage zu beurteilen. Dabei haben gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Im Übrigen ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten beachtlich. Selbst bei solcherart erwiesener Schuld eines Finanzstraftäters besteht aber die Möglichkeit, dass der finanzstrafrechtliche Verfolgungsanspruch durch später hinzutretende Umstände erlischt: So erlischt die Strafbarkeit von fahrlässigen Abgabenverkürzungen und Abgabenhinterziehungen durch Verjährung. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG beginnt die für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG einjährige bzw. für Abgabenverkürzungen fünfjährige (Abs. 2 leg.cit.) Verjährungsfrist, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg (in Form einer bewirkten Abgabenverkürzung), so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 FinStrG (Absehen von der Strafe bzw. Verwarnung) oder § 191 Strafprozessordnung (Einstellung wegen Geringfügigkeit) nicht anzuwenden ist, so tritt gemäß § 31 Abs. 3 FinStrG in der seit dem 1. Jänner 2008 geltenden Fassung die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Nicht eingerechnet wird in die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG u.a. die Zeit, in welcher wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei einer Finanzstrafbehörde anhängig gewesen ist bzw. geführt wurde. Letztendlich tritt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung Finanzstrafbehörden zuständig sind, gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 FinStrG nach zehn Jahren (und allenfalls der Zeit ab Einbringung von Rechtsmitteln an Höchstgerichte bis zur Erledigung) eine absolute Verjährung ein. Den vorgelegten Akten ist nun folgender Sachverhalt zu entnehmen: Sowohl der Betriebsprüfer als auch die Abgaben- und die Finanzstrafbehörde sind bei ihren Feststellungen ohne Zweifel von der Beobachtung ausgegangen, dass das Betriebsvermögen der B-GmbH durch Geldzuflüsse erhöht worden war, von welchen im steuerlichen Rechenwerk behauptet wurde, es wären Einlagen des Beschuldigten, welche er als Gesellschafter der GmbH aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung zwischen ihm und der GmbH zur Verfügung gestellt hätte. Diese Qualifizierung der festgestellten Kapitalzuflüsse als Einlagen hat der Prüfer in den oben genannten Fällen bezweifelt, weil die GmbH bzw. der Beschuldigte nicht erfolgreich darlegen konnten oder wollten, woher die Mittel für die angeblichen Bareinlagen stammten, oder weil der Geschäftsführer zwar im Zuge der Außenprüfung Angaben über die Ursachen der Geldzuflüsse machen konnte, solcherart aber eher Hinweise auf zugrundeliegende Erlöse bzw. Umsätze der GmbH, welche zuvor unversteuert geblieben waren, gewonnen wurden. In diesen Fällen eines fehlenden Freibeweises im Abgabenverfahren hat das Finanzamt Feldkirch wohl zu Recht angenommen, dass in Wirklichkeit umsatzsteuerpflichtige Umsätze und gewinnerhöhende bzw. verlustverringernde Erlöse vorgelegen waren. Eine Feststellung, wonach die als Bareinlagen verbuchten Geldzuflüsse wieder ausgeschüttet worden wären oder etwa noch - ebenfalls verheimlichte - zusätzliche Umsätze stattgefunden hätten bzw. zusätzliche Erlöse lukriert worden wären, welche aber dem Betriebsvermögen der GmbH aus außerbetrieblichen bzw. privaten Gründen der Gesellschafter wieder entzogen worden wären, liegt nicht vor; von Seite der Betriebsprüfung wurde nicht einmal ein (finanzstrafrechtlich irrelevanter) Sicherheitszuschlag zum Ansatz gebracht. Ein für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens erforderlicher diesbezüglich sicherer Nachweis ist bei einer derartigen Aktenlage nicht erbracht. Werden Umsätze bzw. Erlöse im Rechenwerk einer Kapitalgesellschaft als solche nicht erfasst, sondern steuerneutral als Einlagen des Gesellschafters verbucht, mag zwar der Saldo an Einlagen bzw. Entnahmen bzw. das Verrechnungskonto des Gesellschafters mit einer Korrekturbuchung zu belasten sein, allein, es liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor: Das Bargeld aus den verheimlichten Umsätzen ist ja wirklich in die Kasse der GmbH gelangt und auch dort verblieben. Das gegen den Beschuldigten wegen des Verdachtes, er habe in diesem Zusammenhang in der Zeit von Jänner 2003 bis Jänner 2007 Kapitalertragsteuern gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG hinterzogen, anhängige Finanzstrafverfahren war daher gemäß § 82 Abs. 3 lit. c 1. Alternative FinStrG iVm §§ 136 Abs. 1, 157 FinStrG spruchgemäß einzustellen. Hinsichtlich der übrigen Fakten ist schon unter Zugrundelegung des ergangenen Schuldspruches anzumerken, dass eine diesbezügliche Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens erst mit Einleitung eines finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens am 12. Dezember 2011 eingetreten ist (Spruchsenatsakt Bl. 77 ff). Daraus folgt, dass zum Zeitpunkt der Einleitung hinsichtlich sämtlicher weiterer verfahrensgegenständlichen Fakten bei Ausblendung der vorgeworfenen Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2006 in Höhe von insgesamt lediglich € 833,34 (tatsächlich: eine Verkürzung einer Umsatzsteuervorauszahlung für September 2006 in genannter Höhe) die - nach § 31 Abs. 3 FinStrG allenfalls verlängerte - fünfjährige Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 FinStrG abgelaufen gewesen ist. Die bloße wissentliche oder absichtliche Verheinlichung eines einzigen Umsatzes im Jahre 2006 und einer damit einher gehenden Verkürzung einer Umsatzsteuerzahllast von € 833,34 bei gegebener finanzieller Notlage des Unternehmens könnte für sich ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt sein, auf welchen die Bestimmung des § 25 Abs. 1 FinStrG anwendbar wäre: Demnach hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hätte in diesem Fall dem Täter mit Bescheid lediglich eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten wäre, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten. In Anbetracht des Umstandes, dass gerade damals zur Tatzeit die Finanzstrafbehörde Feldkirch eine Geldstrafe von € 3.200,00 gegenüber A wegen erfolgter Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer für Dezember 2002 betreffend die C-GmbH zu vollstrecken trachtete (Finanzstrafakt StrNr. 098/2004/00368-001), und der Tatsache, dass - unter der Annahme einer den Vorwurf bestätigenden Beweiswürdigung - der Beschuldigte dieser einen Tat eine Vielzahl gleichartiger Verfehlungen vorangehen hätte lassen, kann der belangten Behörde insoweit nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 25 FinStrG gerade im gegenständlichen Fall betreffend das Faktum vorgeworfene Verkürzung(en) an Umsatzsteuervorauszahlungen 2006 als für nicht gegeben erachtet hat. Die Beschwerde des Beschuldigten erweist sich hinsichtlich der verbleibenden Fakten aber aus anderen Gründen als ebenfalls erfolgreich: Letztendlich auch vom Beschuldigten nicht bestritten wurde, dass er in den Jahren 2002 bis 2006 sonstige selbständige Einkünfte in Form von Bezügen als Geschäftsführer der B-GmbH erzielt hat; diese Bezüge wurden vom Betriebsprüfer jeweils pro Jahr mit € 13.200,00 bzw. mit € 9.900,00 (2006) ermittelt (Außenprüfungsbericht ohne Datum zu ABNr. 125024/08, Tz 1), wovon eine Betriebsausgabenpauschale von jeweils € 792,00 bzw. für 2006 in Höhe von € 594,00 (genannter Bericht Tz 2) und wohl auch tatsächlich bezahlte Sozialversicherungsbeiträge von € 2.861,00 (2002), € 928,00 (2003), € 10.612,00 (2005) und € 1.500,00 (2006) (genannter Bericht Tz 3) in Abzug zu bringen waren. Damit haben sich in Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit bei der B-GmbH tatsächlich sonstige selbständige Einkünfte von € 9.547,00 (2002), € 11.480,00 (2003), € 12.408,00 (2004), € 1.796,16 (2005) und € 7.806,00 (2006) ergeben. Soweit der Betriebsprüfer Geschäftsführerbezüge des A in Zusammenhang mit seinen Aktivitäten bei der C-GmbH für die Jahre 2002 bis 2004 in Höhe von € 21.600,00 (2002), € 21.600,00 (2003) und € 14.400,00 (2004) zum Ansatz gebracht hat (Außenprüfungsbericht ohne Datum zu ABNr. 125024/08, Tz 1), wird dies - siehe oben - vom Beschuldigten größtenteils bestritten. Die Angaben des Beschuldigten werden jedoch - ebenfalls siehe oben - durch die Eintragungen im Firmenbuch, wonach der Beschuldigte lediglich in der Zeit vom 13. März 2003 bis 6. Mai 2003 als handelsrechtlicher Geschäfstführer der C-GmbH tätig gewesen ist, gestützt. Überdies könnten auch die Mittel zur Auszahlung der Bezüge gefehlt haben, weil am 29. Jänner 2004 über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden war. Solcherart bleiben jedenfalls im Rahmen einer finanzstrafrechtlichen Beweiswürdigung ernsthafte Zweifel an den diesbezüglichen Feststellungen des Abgabenverfahrens bestehen. Geht man hingegen lediglich von einem Geschäftsführerbezug für die Monate März bis Mai 2003 in Höhe von monatlich € 1.800,00 aus, ergäben sich lediglich für 2003 nach Abzug einer Betriebsausgabenpauschale für den Beschuldigten weitere sonstige selbständige Einkünfte von nur € 5.076,00. Das solcherart nachgewiesene steuerpflichtige Einkommen des Beschuldigten für 2003 hat somit € 16.496,00 betragen, woraus sich eine Einkommensteuer von € 2.872,20 errechnet, von welcher aber zusätzlich eine bereits bezahlte Lohnsteuer von € 3.340,49 in Abzug zu bringen war. Es lag sohin allenfalls im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten nach Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist am 30. Juni 2004 ein Unterlassungsdelikt in Form einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG vor, weil er vorsätzlich seiner Pflicht zur Einreichung einer Einkommensteuererklärung nicht entsprochen hatte. Dieses Delikt war mit Zugehen des Einkommensteuerbescheides am 30. Mai 2008 beendet und für sich alleine am 30. Mai 2009 verjährt. Das nachgewiesene steuerpflichtige Einkommen des Beschuldigten für 2004 hat solcherart € 12.348,00 betragen, woraus sich eine Einkommensteuer von € 1.248,73 errechnet. Der Beschuldigte hat wohl insoweit eine vorsätzliche, möglicherweise auch gewerbsmäßige Verkürzung nach § 33 Abs. 1 FinstrG zu verantworten, welche infolge vormaliger Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches am 30. Juni 2005 eingetreten ist und für sich alleine am 30. Juni 2010 verjährte. Mit dieser Tat hat sich auch - wie dargelegt - die Verjährung der erwähnten Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG auf den 30. Juni 2010 verschoben. In Bezug auf die im Rechenwerk als Bareinlagen verbuchten Umsätze und dadurch verkürzten Umsatzsteuern in Höhe von € 833,33 (2002), € 5.492,67 (2003) und € 2.083,33 (2004) und Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.062,50 (Februar 2005), € 1.083,33 (März 2005), € 5.833,33 (Juni 2005), € 2.000,00 (Dezember 2005) [vorgeworfen sind für die Voranmeldungszeiträume des Jahres 2005 statt € 12.979,16 lediglich € 12.479,16] und € 833,33 (September 2006) - eine Verkürzung von Körperschaftsteuer war nicht ausgelöst worden - ist anzumerken: Schon in der Stellungnahme zum Einleitungsbescheid hat der Beschuldigte durch seine Verteidigerin ausführen lassen, dass betriebsintern die Buchhaltung und vor allem die steuerlichen Angelegenheiten seit Beginn der Betriebsaufnahme von [möglicherweise zu ergänzen: einem] "eigenen kaufmännischen Angestellten" ausgeführt worden seien und er, der Beschuldigte, allenfalls fahrlässig gehandelt habe (Spruchsenatsakt Bl. 102 f). Dies stimmt insoweit mit den vom Steuerberater erstellten und dem Bundesfinangericht vorgelegten Rechnungsabschlüssen zum 31. Dezember 1999 bis zum 31. Dezember 2004 betreffend die B-GmbH überein, in welchen jeweils angemerkt wurde, dass die Buchhaltung firmenintern erstellt worden sei (1999) bzw. Grundlage für den Rechnungsabschluss eine extern erstellte EDV-Buchhaltung gewesen sei (2000 bis 2004) und weiters im Unternehmen durchschnittlich ein Geschäftsführer und zwei Arbeitnehmer beschäftigt gewesen wären (2000), durchschnittlich zwei Arbeitnehmer beschäftigt gewesen wären (2001, 2002), durchschnittlich ein Angestellter in Teilzeit beschäftigt gewesen war (2003, 2004). Tatsächlich besonders aufschlussreich über die internen Gegebenheiten in der B-GmbH sind die vom Spruchsenat erwähnten Verhandlungsprotokolle des Bezirksgerichtes Feldkirch (Spruchsenatsakt Bl. 125 ff). Sowohl der Beschuldigte als auch sein Vater D haben dort am 27. Oktober 1999 in einem Zivilprozess der GmbH gegen einen Kunden über die verweigerte Bezahlung des Kaufpreises für ein Fahrzeug als Zeugen ausgesagt und u.a. wie folgt angegeben: A: "... Der Beklagte hat die Corvette von meinem Vater abgekauft, wobei er als Gegenleistung Erdbewegungen für meinen Vater machte. ... Der Beklagte wandte sich an meinen Vater. Der Vater und der Beklagte kennen sich auch. ... Über Ersuchen des Beklagten wurden in den Rechnungen zwei Firmenfahrzeuge des Beklagten, nämlich ein Jeep und ein Dodge, angeführt. Der Beklagte sagte nämlich dazu, wir mögen die Rechnungen auf seine Firma ausstellen, da er dann die Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurückholen könne. ... Ich habe den Beklagten verständigt vom Einlangen des Materials. ... Ich habe zum Beklagten gesagt, dass wir vorerst die Teile lagern würden." D: "... Der Beklagte hat das gegenständliche Material laut den Rechnungen bestellt. Er hat die Sachen bei mir bestellt. Ich nehme schon an, dass dem Beklagten bewusst war, dass ich Angestellter der klagenden Partei war. Ich bestelle niemals über meinen Namen Material aus Amerika, sondern immer nur über die klagende Partei, deren Angestellter ich bin. Ich bin bei der klagenden Partei im Verkauf tätig. Der Beklagte weiß, dass ich Angestellter der klagenden Partei bin. Der Beklagte hat bei mir auch den Dodge und den Jeep gekauft, jeweils als Verkäufer die klagende Partei. Er wusste also, dass ich für die klagende Partei tätig bin. Ich habe mit dem Beklagten gesprochen. Er hat mich aufgefordert, die Rechnungen auf den Jeep zu schreiben, um damit die Vorsteuer zurückholen zu können. ... Ich beziehe bei der klagenden Partei ein Gehalt." In der Verhandlung vor dem Spruchsenat hat der Beschuldigte wiederum angegeben, dass er einfach zu wenig Augenmerk auf die steuerrechtlichen Belange gelegt habe. Zuständig für die steuerrechtlichen Belange wäre eigentlich durchgängig sein Vater in Zusammenarbeit mit dem damaligen Steuerberater gewesen. Sein Vater habe bis zum Schluss die kaufmännischen Belange geführt. Die B-GmbH hätten sie im Jahre 1995 vom Cousin seines Vaters gemeinsam übernommen (Spruchsenatsakt Bl. 407). Ergänzende Erhebungen über diese Umstände haben nicht mehr stattgefunden. Die diesbezüglichen Einlassungen des Beschuldigten, wonach die falschen Verbuchungen der verfahrensgegenständlichen Geschäftsfälle als Einlagen des Beschuldigten durch seinen Vater D vorgenommen worden sind und dem Beschuldigten zu den Deliktszeitpunkten nicht bekannt gewesen seien, können solcherart, zumal in Anbetracht des Zeitablaufes, mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht widerlegt werden: Sein Vorbringen steht mit konkret hervorgekommenen Umständen nicht in Widerspruch. Es ist durchaus möglich, dass der verstorbene D im Unternehmen der B-GmbH eine wichtige, vielleicht sogar dominante Entscheidungsgewalt innegehabt hat und tatsächlich die Buchhaltung geführt hat bzw. die jeweilige Entscheidung getroffen hat, wie die Geschäfte der GmbH im steuerlichen Rechenwerk abgebildet werden sollten. Es ist daher auch nicht auszuschließen, dass D und nicht der Beschuldigte die Entscheidung getroffen hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage der GmbH die verfahrensgegenständlichen Geschäftsfälle zwecks rechtswidriger Steuervermeidung falsch zu verbuchen. In Anbetracht des offenkundigen Naheverhältnisses zwischen Vater und Sohn wäre es ansich naheliegend, dass D seinem Sohn auch berichtet hat, welche Manipulationen er vorgenommen hat. Andererseits ist es aber auch denkbar, dass D gerade aufgrund seiner Rolle im Unternehmen es nicht für notwendig erachtet hat, über diese seine Entscheidungen seinem Sohn zu berichten. Wie es sich tatsächlich zugetragen hat, ist nicht mehr gesichert feststellbar, zumal - wie ausgeführt - D zu den lange zurückliegenden Vorgängen auch nicht mehr vernommen werden kann. Es verbleibt im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten lediglich der Vorwurf einer fahrlässigen Begehungsweise, weil dem Geschäftsführer, welchem die tatsächlichen geschäftlichen Sachverhalte im überschaubar kleinen Unternehmen vertraut gewesen sind, bei Anwendung der ihm auferlegten, möglichen und auch zumutbaren Sorgfalt im Rahmen einer bloß überblicksmäßigen Befassung z.B. im Rahmen von Besprechungen der Jahresabschlüsse, das betraglich auffällige Ausmaß seiner angeblichen Bareinlagen wohl auffallen hätten müssen. Dies umso mehr, als er im Gegensatz zu seinem Vorbringen in Anbetracht der vorhergehenden Beanstandungen durch die Abgabenbehörde - wie vom Spruchsenat zutreffend ausgeführt - eben nicht mehr auf eine korrekte buchhalterische Arbeitsweise seines Vaters vertrauen durfte und ihm als Geschäftsführer hinsichtlich dessen Aktivitäten eine besondere Aufmerksamkeit auferlegt war. Ist aber dem Beschuldigten im Zusammenhang mit den Verkürzungen an Umsatzsteuer und Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Zweifel lediglich ein fahrlässiges Verhalten nachzuweisen, erfüllen die schuldhaften Verkürzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2005 und 2006 keinen strafbaren Tatbestand des FinStrG. Hinsichtlich der verkürzten Umsatzsteuern betreffend die Veranlagungsjahre 2002 bis 2004 in Höhe von € 833,33 (2002), € 5.492,67 (2003) und € 2.083,33 (2004) sind A fahrlässige Verkürzungen nach § 34 Abs. 1 FinStrG vorzuwerfen. Diesbezüglich sind die deliktischen Erfolge jedoch schon eingetreten durch die Zustellung der unrichtigen Umsatzsteuerbescheide am 10. Juli 2004 (USt 2002), am 19. Juni 2005 (USt 2003) und am 13. Februar 2006 (USt 2004) (siehe Kontoabfrage vom 28. Juli 2014), weshalb die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 FinStrG am 10. Juli 2009, am 19. Juni 2010 und am 13. Februar 2011 abgelaufen war. Durch die begangene Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG und die Hinterziehung an Einkommensteuer für 2004 sind die Eintritte der Verjährung für die fahrlässigen Verkürzungen an Umsatzsteuer betreffend 2002 und 2003 gemäß § 31 Abs. 3 FinStrG auf den 30. Juni 2010 (dazu siehe oben) verschoben worden. Zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung am 12. Dezember 2011 waren aber - unter Zugrundelegung einer bloß fahrlässigen Vorgangsweise des Beschuldigten hinsichtlich der Umsatzsatzverkürzungen - sämtliche strafrelevant verbliebenen Fakten bereits verjährt, weshalb auch hier mit einer Verfahrenseinstellung vorzugehen ist. Bei dieser Verfahrenslage ist dem Rechtsmittel des Amtsbeauftragten die Basis entzogen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der Revision Entscheidend für den Ausgang dieses Verfahrens ist insbesondere die Würdigung der Akten- und Beweislage gewesen; die anzuwendenden Verfahrensbestimmungen sind nicht in Streit gestellt und Gegenstand ständiger Rechtsanwendung. Gegen diese Entscheidung ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Feldkirch, am 11. September 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1300015/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.1300015.2013
Stammnummer
104548
Gültig
11.09.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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