Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0096-W/06
Erfordernis einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung iSd § 29 Abs. 2 FinStrG. Nachweis eines Verschuldens hinsichtlich der Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen konnte nicht erbracht werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0096-W/06vom 09.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr.
Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen Dr.B, vertreten durch Stb, wegen der
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 und
der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
21. Juli 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien
1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 19. Mai
2006, SpS, nach der am 9. Jänner 2007 in Abwesenheit des Beschuldigten
und in Anwesenheit seiner Verteidigerin, des Amtsbeauftragten Dr.S sowie der
Schriftführerin EM durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis im Schuldspruch Punkt b) sowie
im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst
erkannt:
Gemäß
§§
136, 157 FinStrG wird das gegen den Berufungswerber (Bw.) wegen des Verdachtes
der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
betreffend Umsatzsteuer 2000 in Höhe von € 7.844,30 und
Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 4.754,25 geführte
Finanzstrafverfahren eingestellt.
Gemäß
§ 49 Abs. 2
FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über
den Bw. wegen des unverändert aufrecht bleibenden Schuldspruches
Punkt a) des erstinstanzlichen Erkenntnisses eine Geldstrafe in Höhe
von € 6.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer 15 Tagen verhängt.
Der Kostenausspruch des
erstinstanzlichen Erkenntnisses bleibt unverändert.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 19. Mai 2006, SpS,
wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich
a) Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis
Dezember 1999 in Höhe von € 6.806,25, Jänner bis Dezember
2000 in Höhe von € 10.789,50, Jänner bis Dezember 2001 in
Höhe von €18.509,70 und Februar bis Dezember 2002 in Höhe von
€ 26.100,35 nicht spätestens am 5. Tag nach jeweils
eingetretener Fälligkeit entrichtet habe; und weiters
b) durch die Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen zur
Umsatzsteuer für die Kalenderjahre 2000 und 2001, sohin unter
Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, bewirkt
habe, dass bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu gering festgesetzt
und dadurch verkürzt wurden, und zwar Umsatzsteuer 2000 in Höhe
von € 7.844,30 und Umsatzsteuer 2001 in Höhe von
€ 4.754,25.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG und § 23 Abs. 3
FinStrG, wurde über den Bw. eine Geldstrafe in Höhe von
€ 16.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 40 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die vom Bw. zu
ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Zur Begründung wurde seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass über die Höhe des Einkommens und allenfalls
bestehender Sorgepflichten des finanzstrafrechtlich unbescholtenen Bw. keine
Erkenntnisse vorliegen würden.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung sei vom Bw. am
20. April 2006 eigenhändig übernommen worden und es habe daher
gemäß
§ 126 FinStrG in seiner Abwesenheit verhandelt werden
können.
Zum Sachverhalt wurde seitens des Spruchsenates
festgestellt, dass für das Kalenderjahr 1999
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet worden seien. In der am
7. November 2001 eingereichten Umsatzsteuererklärung 1999 werde eine
Zahllast in Höhe von S 93,656,00 (€ 6.806,25) ausgewiesen.
Dieser Betrag sei in den am 14. Dezember 2001 ergangenen Abgabenbescheid
übernommen worden. Der Nachforderungsbetrag sei nicht den
Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet worden.
Für das Kalenderjahr 2000 seien nach dem Datenbestand
ebenfalls keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet worden. Die am 7. Juni
2002 eingereichte Umsatzsteuererklärung 2000 habe eine Zahllast in
Höhe von S 148.462,00 (€ 10.789,15) ausgewiesen. Dieser
Betrag sei in dem am 4. Juli 2002 ergangenen Abgabenbescheid übernommen
worden, wobei auch hier der Nachforderungsbetrag nicht den Abgabenvorschriften
entsprechend entrichtet worden sei.
Auch für das Kalenderjahr 2001 seien keine
Umsatzsteuervorauszahlungen bezahlt worden. Im Februar 2002 sei über den
Zeitraum Jänner bis November 2001 eine Umsatzsteuersonderprüfung
durchgeführt worden. Zu Beginn dieser Prüfung sei dem Prüfer am
14. Februar 2002 eine Selbstanzeige des Inhalts überreicht worden, dass es
in Folge verschiedenster privater Probleme (mehrfache Bypass-Operationen des
Vaters bzw. Ermordung der Mutter der Lebensgefährtin des Steuerpflichtigen)
dazu gekommen sei, dass der Bw. die Zahllasten aus dem Jahr 2001 nicht der
Finanzverwaltung angezeigt habe. Es sei seitens des Bw. niemals das Bestreben
vorgelegen, diese Taten vorsätzlich zu begehen. Die Selbstanzeige
gemäß
§ 29 FinStrG sei bereits vor Beginn der
finanzbehördlichen Nachschau erstattet worden. Weiters seien
anlässlich der finanzbehördlichen Nachschau sämtliche Belege
sowie Kontoblätter für das Jahr 2001, Journale für das Jahr 2001,
Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Jänner bis November 2001
vorgelegt worden.
Dazu sei vom Prüfer im Prüfungsbericht
festgehalten worden, dass die Umsatzsteuervoranmeldungsdaten anhand
nachträglich aufgebuchter Unterlagen erstellt worden seien. Laufende
Aufzeichnungen seien nicht vorhanden gewesen.
Im Zuge der Prüfung seien für den
Prüfungszeitraum die einzelnen monatlichen Zahllasten ermittelt worden und
ein Betrag von S 336.173,09 (€ 24.430,64) zur Vorschreibung
gelangt.
Eine Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 2001 sei nicht
erfolgt.
Am 4. März 2002 sei der Finanzbehörde eine mit
13. Februar 2002 datierte Eingabe nachstehenden Inhalts übermittelt worden.
Am 13. Februar 2002 sei durch den Bw. eine Selbstanzeige gemäß
§
29 FinStrG wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für den
Zeitraum Jänner bis November 2001 erstattet worden.
Im Zuge einer danach durchgeführten
Umsatzsteuersonderprüfung seien sämtliche Unterlagen betreffend die
Buchhaltung Jänner bis November 2001 vorgelegt worden. Das Ergebnis der
Umsatzsteuersonderprüfung entspreche den Umsatzsteuervoranmeldungen, die
sich aufgrund der Belege ergeben hätten.
Zur Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen sei es vor
allem dadurch gekommen weil der Bw. im Zeitraum 2000 und 2001 verschiedenste
private Probleme gehabt habe; u.a. sei die Mutter der Lebensgefährtin des
Bw. auf offener Straße durch deren Ehemann ermordet worden, der Bw. und
seine Lebensgefährtin seien durch den Mörder auch persönlich
bedroht worden. All diese Umstände seien für den Bw. sehr belastend
gewesen - er sei dadurch privat wie auch beruflich vollkommen aus dem
Gleichgewicht geworfen worden.
Es bestehe das ehrliche Bestreben des Bw., seine Agenden
wieder zu regeln.
Nach Feststellung des Spruchsenates sei eine unmittelbare
Entrichtung des zur Vorschreibung gelangten Nachforderungsbetrages nicht
erfolgt.
Am 8. Juli 2002 wäre die Umsatzsteuererklärung
2001 eingereicht worden, in welcher nunmehr eine Zahllast an Umsatzsteuer in
Höhe von S 254.699,00 (€ 18.509,70) ausgewiesen worden sei,
welche auch im Bescheid vom 30. Juli 2002 aufscheine. Die Differenz zum Ergebnis
der Umsatzsteuersonderprüfung sei anlässlich der Buchung des
Bescheides dem Abgabenkonto des Bw. gutgebracht worden.
Für das Kalenderjahr 2002 seien nach dem Datenbestand
Umsatzsteuervorauszahlungen ebenfalls nicht entrichtet worden.
Am 3. Februar 2003 sei eine abgabenbehördliche
Prüfung betreffend die Jahre 1999 bis 2001 und eine Umatzsteuernachschau
für 2002 begonnen worden.
Bei dieser Prüfung seien folgende finanzstrafrechtlich
relevante Feststellungen getroffen worden.
Unter Textziffer 14 und 15 des
Betriebsprüfungsberichtes seien nicht anzuerkennende Vorsteuern und
Umsatzsteuer für nicht erfasste Erlöse in den Jahren 2001 und 2002
festgestellt worden, und zwar für 2000 in Höhe von S 107.940,00
(€ 7.844,30) und für 2001 in Höhe von S 52.920,00
(€ 3.845,84) (für nicht anerkannte Vorsteuer) und
€ 108,41 für nicht erfasste Erlöse.
Unter Textziffer 16 des Betriebsprüfungsberichtes sei
betreffend den Nachschauzeitraum 2002 eine Zahllast in Höhe von
€ 28.260,10 ermittelt worden, nach der am 21. April 2004 eingereichten
Umsatzsteuererklärung 2002 betrage die Zahllast jedoch nur
€ 26.100,35. Dieser Betrag finde sich auch im Umsatzsteuerbescheid vom
1. Juli 2004.
Mit Bescheid und Verständigung vom 5. September 2003
habe die Finanzstrafbehörde gegen den Bw. wegen des Verdachtes der
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG das Finanzstrafverfahren eingeleitet (Zustellung am 20. September
2003).
Aus dem Strafakt sei ersichtlich, dass der Bw. im November
2000 bereits wegen Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner
bis Juni 1997 beanstandet worden sei. Am 17. Oktober 2003 sei von der
Verteidigerin gegen den Einleitungsbescheid Beschwerde erhoben worden, welche
nach Vorlage an die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz im Juni 2004
zurückgezogen worden sei. In dieser Eingabe wäre gegen die
Subsumierung des gesamten Sachverhaltes unter das Tatbild des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG aufgetreten worden. Es sei für den Zeitraum der
Umsatzsteuersonderprüfung auf die Selbstanzeige verwiesen und eine (aus dem
Datenbestand nicht nachvollziehbare) Zahlungserleichterung behauptet worden.
Weiters werde ausgeführt, dass sich der Bw. selbst um die Buchführung
gekümmert und nur einmal im Jahr die Leistungen des Steuerberaters zur
Erstellung einer Jahreserklärung in Anspruch genommen habe. Er sei daher
auch der Meinung gewesen, dass er seinen Verpflichtungen mit der Abgabe der
Jahreserklärung nachkommen würde.
Zu den Prüfungsergebnissen werde ausgeführt, dass
die Nichterfassung von Bareinzahlungen als Erlös auf Irrtümer bei der
Erstellung der Buchhaltung zurückzuführen sei. Die Aberkennung der
Vorsteuer aus Rechnungen A. sei dadurch bedingt, dass es nicht gelungen sei, die
Betriebsprüfung von der tatsächlichen Leistungserbringung des
Rechnungsausstellers und dem erfolgten Zahlungsfluss zu
überzeugen.
Hierzu werde auf folgende Ungereimtheiten
verwiesen:
Nach den Ausführungen in Textziffer 15 würden
sich für den Zeitraum 1. Februar 2000 bis 27. April 2001 in
regelmäßigen, ungefähr monatlichen Abständen
Eingangsrechnungen A. finden. Bei der Umsatzsteuersonderprüfung hätten
sich in den Unterlagen jedoch keine entsprechenden Eingangsrechnungen gefunden.
Nach dem Prüfungsbericht sei Herr A. seit der Begehung der Straftat im Mai
2001 flüchtig, nach den Ausführungen der Verteidigung habe A. seine
geschiedene Gattin im Jahr 2000 ermordet. Für die
Umsatzsteuervorauszahlungen sei auf eine Selbstanzeige vom 3. Februar 2003
(deren Erstattung nicht angezweifelt werde, obwohl sie die in dem Spruchsenat
vorliegenden Verwaltungsakten nicht enthalten sei) verwiesen und es werde eine
(aus dem Datenbestand nicht nachvollziehbare) Zahlungserleichterung
behauptet.
Nach Zitierung der wesentlichen Gesetzesbestimmungen
stellte der Spruchsenat fest, dass den Selbstanzeigen mangels entsprechender
Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG eine strafbefreiende Wirkung
nicht zukomme.
Die Annahme, dass im Zeitraum zwischen der
Umsatzsteuersonderprüfung und der Abgabe der
Umsatzsteuerjahreserklärungen 2000 und 2001 (unter Ausnützung der
gegebenen Sachlage) zum Zwecke der Steuerersparnis Manipulationen stattgefunden
hätten, widerspreche nicht den logischen Denkgesetzen.
Für ein vorsätzliches Handeln im Sinne des §
33 Abs. 2 lit. a FinStrG habe der Spruchsenat keine ausreichenden Anhaltspunkte
gefunden.
Das Verhalten des Bw. erfülle die vom Gesetz
vorgegebenen Tatbilder in objektiver und subjektiver Hinsicht und es sei daher
mit einem Schuldspruch vorzugehen gewesen.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw., als erschwerend hingegen keinen
Umstand an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende fristgerechte Berufung vom 21. Juli 2006, welche nach
Mängelbehebung vom 3. August 2006 auch als formgerecht anzusehen
ist.
Zum Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat wird vorgebracht, dass der Bw. wegen dringender privater
Angelegenheiten nicht zum Termin der mündlichen Verhandlung erscheinen habe
können, weswegen die Verteidigerin die Vertagung telefonisch beim
Vorsitzenden des Spruchsenates beantragt habe und ihr diese auch zugesagt worden
sei, weswegen weder der Bw. noch seine Verteidigerin erschienen
wären.
Weiters werde um Aufklärung des Widerspruches im
Erkenntnis des Spruchsenates ersucht, dass im ersten Absatz der
Entscheidungsgründe angeführt werde, dass das Finanzstrafregister
keine Eintragungen enthalte, während auf Seite 5 aber angeführt werde,
dass der Strafakt sehr wohl eine Beanstandung enthalte. Auch werde um
Erklärung ersucht, aus welchen Schreiben hervorgehe, dass die Ermordung von
Frau A. im Jahr 2000 und nicht wie richtig im Jahr 2001 stattgefunden
habe.
Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Verpflichtung
zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen durch den Bw. nicht eingehalten
wurde.
Aus all diesen Feststellungen allerdings die Annahme
abzuleiten, dass der Bw. diese Handlungen nur zum Zwecke der Manipulation
durchgeführt habe, sei aber sicher nicht richtig.
Alle die vom Bw. angegebenen persönlichen
Umstände, sprich die Summe der Ereignisse, die für ihn selbst extrem
belastend gewesen seien, seien richtig und hätten auch tatsächlich
stattgefunden. Es dürfe auch darin, dass das Verhalten des Bw. zum Teil
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG beurteilt
worden sei, die Bestätigung gesehen werden, dass auch die Behörde
diese Umstände sehr wohl richtig einschätze.
In der durch die Behörde durchgeführten
Beurteilung seien folgende Überlegungen nicht berücksichtigt
worden:
Durch den Bw. seien für die die
Umsatzsteuersonderprüfungen betreffenden Zeiträume Selbstanzeigen
gemäß
§ 29 FinStrG erstattet worden. Der Gedanke einer
Selbstanzeige sei doch wohl, dem Bw. die Chance zu geben, ein nicht korrektes
Verhalten wieder zu korrigieren. Beim Bw. hätten die durch die Behörde
durchgeführten Prüfungen Erfolg gezeigt, sodass aus dem Steuerkonto
des Bw. ersichtlich sei, dass zum Beispiel im Jahr 2005 und 2006 jede
Umsatzsteuerzahllast pünktlich gemeldet und entrichtet worden
sei.
Selbstanzeigen seien wie erwähnt erstattet worden,
weiters habe es mehrere Zahlungserleichterungsansuchen und mündliche
Vorsprachen des Bw. bei der Abgabeneinhebung des Finanzamtes gegeben, im Zuge
derer auch über die Entrichtung des Rückstandes, der durch die
Festsetzungen entstanden sei, entschieden worden wäre. Als Ergebnis dieser
regelmäßigen Besprechungen und Schreiben sei es mit Datum
27. Mai 2004 zu einem außergerichtlichen Ausgleich gekommen. In
diesem Ausgleich sei festgelegt worden, dass durch die Leistung einer
Ausgleichszahlung von € 45.000,00 das Konto zu den festgelegten
Bedingungen als ausgeglichen gelte. Die Zahlung sei auch durch den Bw. geleistet
worden.
Gemäß
§ 29 FinStrG solle der
Steuerpflichtige den durch sein Verhalten entstandenen Schaden gutmachen, was
durch die Bezahlung auch zum Teil geschehen sei. Es werde daher um Anrechnung
des als Schadensgutmachung bezahlten Betrages von € 45.000,00 auf die
Rückstände, die gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
beurteilt worden seien, ersucht.
Zu den von der Betriebsprüfung zu den Jahren 2000 und
2001 gemachten Feststellungen betreffend Herrn A. werde ersucht, folgendes zu
berücksichtigen:
Die Steuerberaterin und Verteidigerin des Bw. habe in ihrer
Ausbildung den Grundsatz gelernt, dass keine Buchung ohne Beleg erfolgen
dürfe. Die Behörde werde aus ihrer langjährigen Praxis sicher
wissen, dass es immer wieder Steuerpflichtige gebe, die Unterlagen zuerst nicht
vollständig zur Verfügung stellen und daher einzelne Belege
nachreichen würden. In solchen Fällen verbuche die Steuerberaterin die
Belege derart, dass deutlich erkennbar sei, dass diese nachgereicht worden
seien. Dies sei auch in diesem Fall geschehen. Es werde bemerkt, dass der Bw.
noch mehrere andere Belege nachgebracht habe, die ebenfalls nachgebucht und in
dieser Form auch durch die Betriebsprüfung akzeptiert worden seien. Der Bw.
dürfte die Belege nicht einheitlich abgelegt haben.
Der Bw. habe sämtliche seiner Ausgaben in bar
getätigt. In seiner Branche sei es üblich, sofort und in bar zu
bezahlen.
Aus Sicht des Bw. sei es als sozialadäquat anzusehen,
dass die Zahlung der Lieferanten in dieser Form stattfinde. Er hätte sonst
innerhalb der Branche und gegenüber Konkurrenten Nachteile zu
befürchten gehabt.
Die abgerechneten Leistungen seien durch Herrn A. erbracht
und die entsprechenden Nachweise seien durch den Bw. auch gegenüber der
Betriebsprüfung bereits vorgebracht worden. Herr A. sei der Schwiegervater
"in spe" des Bw. gewesen und der Bw. habe ihm gegenüber eine erhöhte
Vertrauensbasis gehabt. Dennoch habe er zum Nachweis, dass Herr A. auch
tatsächlich als Unternehmer tätig gewesen sei, einen Beweis über
seine Gewerbeberechtigung sowie einen (wie sich später herausstellte)
gefälschten oder alten Nachweis über seine Steuernummer erbracht.
Außerdem sei er der Meinung gewesen, dass (nach Aussage der Tochter von
Herrn A.) dieser seine Steuern abführen würde. Die Rechnungen seien
deshalb nicht anerkannt worden, da die Höhe der fakturierten Beträge
nicht vollkommen schlüssig im Zusammenhang mit den Leistungsnachweisen
übereinstimmten. Der Bw. hätte bei der Schlussbesprechung diese
Nachweise aufklären sollen. Dazu sei es aber leider nicht gekommen, da der
Bw. mit einem Knöchelbruch im Krankenhaus gelegen sei und deshalb auch
operiert hätte werden müssen. Die Verteidigerin sei mit der
Prüferin übereingekommen, die Prüfung abzuschließen, da es
nicht sicher gewesen sei, wann der Bw. wieder aus dem Krankenhaus entlassen
werden würde. Zu einem Rechtsmittel gegen den Prüfbericht sei es
deshalb nicht gekommen, da der Bw. - nachdem er das
Prüfungsergebnis erfahren hatte - nicht sicher gewesen sei, ob
er den Betrieb überhaupt weiterführen würde.
Bezüglich des durch den Vorsteuerabzug entstandenen
Mehrergebnisses werde daher um Ausscheiden dieser Beträge aus der Bemessung
der für die Strafe relevanten Grundlage ersucht.
Zu dem laut Betriebsprüfung nicht erfassten
Erlösen des Jahres 2002 sei folgendes festzuhalten:
Der Bw. habe die Buchhaltung immer selbst vorbereitet und
er habe hier immer einerseits den Einzahlungsbeleg des Klienten sowie die dazu
gehörige Rechnung beigelegt. Bei den Teilzahlungen der Firmen F. und R. sei
es passiert, dass hier keine Rechnungen, sondern nur der Einzahlungsbeleg
beigelegt gewesen sei. Diese Einzahlung sei fälschlicherweise als
Bareinlage und nicht als Erlös verbucht worden. Es liege hier keinesfalls
Vorsatz oder Fahrlässigkeit vor. Im Zuge des Verbuchens seien die Vermerke
übersehen worden (was ein Versehen gewesen sei). Dieser Umstand sei im Zuge
der Betriebsprüfung bemerkt und korrigiert worden. Der Bw. habe diesen
Umstand keinesfalls verschleiern wollen. Es sollte jedoch auch die Aufgabe einer
Überprüfung sein, solche Fälle zu finden und zu
beanstanden.
Es werde daher ersucht, das Mehrergebnis aus diesen
Rechnungen in Höhe von € 908,41 ebenfalls aus der Bemessung
auszuscheiden.
Zusammengefasst werde daher beantragt, die nicht klaren
Feststellungen aufzuklären, den Betrag von € 45.000,00 als
Schadensbegrenzung zu berücksichtigen, die Ausscheidung der Vorsteuern des
Falles A. aus der für die Strafbemessung relevanten Grundlage und zu
überprüfen, ob die irrtümlich nicht erfassten Erlöse
tatsächlich in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen werden
sollten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines
Finanzvergehens schuldig gemacht hat insoweit straffrei, als er seine Verfehlung
der zur Handhabung der verletzten Abgaben- und Monopolvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei
Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs.
2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder
des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur
Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung
Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub "zwei Jahre"
nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben
(§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen
übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu
laufen (BGBl 1985/571 ab 1986)
Abs.
3: Straffreiheit tritt nicht ein,
a)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14
Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligt oder gegen
Hehler gesetzt waren,
b)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt
und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die
Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger
bekannt war, oder
c)
wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige
anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung
oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn
der Amtshandlung erstattet wird.
Abs.
5: Die Selbstanzeige wirkt nur für die Personen, für die sie erstattet
wird.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
"bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen
werden."
Zunächst ist zu den Berufungsausführungen
dahingehend, dass die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat zu Unrecht
in Abwesenheit des Beschuldigten gemäß
§ 126 FinStrG
stattgefunden habe, zumal der Vorsitzende des Spruchsenates gegenüber der
Verteidigerin telefonisch eine Terminverlegung in Aussicht gestellt habe,
auszuführen, dass der Bw. schon deswegen in seinem Recht auf
Parteiengehör nicht verletzt ist, da er im Berufungsverfahren vor dem
unabhängigen Finanzsenat umfassend die Möglichkeit des
Parteiengehörs hatte und davon auch durch seine Verteidigerin Gebrauch
gemacht hat.
Im Bezug auf Schuldspruch Punkt a) des angefochtenen
Erkenntnis wegen Begehung einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG beantragt der Bw. in der
gegenständlichen Berufung die Anrechnung der aufgrund eines mit der
Abgabenbehörde am 27. Mai 2004 abgeschlossenen
außergerichtlichen Ausgleiches erfolgten Zahlungen in Höhe von
€ 45.000,00 auf die Rückstände, die gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG beurteilt wurden.
Unbestritten ist im gegenständlichen Fall, dass der
Bw. für alle vom Schuldspruch Punkt a) des angefochtenen Erkenntnis
des Spruchsenates umfassten Monate die Umsatzsteuervorauszahlungen weder bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit gemeldet noch entrichtet hat. Wie aus dem
angefochtenen Spruchsenatserkenntnis zutreffend ersichtlich ist, erfolgte die
erstmalige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen betreffend
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner 1999 bis Dezember
2000 durch Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen 1999 und 2000, mit
welchen die Nichtoffenlegung und Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen für diese Jahre dargelegt wurde. Insoweit und
auch in Bezug auf die rechtzeitig vor Beginn einer
Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum Jänner bis November
2001 erfolgte Selbstanzeige vom 13. Februar 2002 (dem Prüfer
überreicht am 14. Februar 2002) wird auf die unbedenklichen
Ausführungen des Spruchsenates verwiesen. Unstrittig ist insoweit, dass
für diese Zeiträume rechtzeitige und ordnungsgemäße
Selbstanzeigen im Sinne des § 29 FinStrG abgegeben wurden.
Zutreffend wird dazu auch im erstinstanzlichen Erkenntnis ausgeführt, dass
es entsprechend der Bestimmung des § 29 Abs. 2 FinStrG
für die Erlangung der strafbefreienden Wirkung dieser Selbstanzeigen an
einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung mangelte.
Von einer den Abgabenvorschriften entsprechenden
Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG ist
nämlich nur dann auszugehen, wenn die im Rahmen der Selbstanzeige offen
gelegten Umsatzsteuervorauszahlungen unverzüglich bzw. die aufgrund der
Selbstanzeige in Form der Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen
bescheidmäßig festgesetzten Beträge jedenfalls innerhalb der
Zahlungsfrist gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO entrichtet wurden
oder zumindest aufgrund von bis zu diesen Terminen rechtzeitig gestellten
Zahlungserleichterungsansuchen ein zwei Jahre nicht übersteigender
Zahlungsaufschub gewährt wurde und eine Entrichtung der selbst angezeigten
Beträgen entsprechend der gewährten Zahlungserleichterung erfolgt ist.
Eine derartige den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung ist im
gegenständlichen Fall zu keiner der genannten Selbstanzeigen erfolgt. Dies
wurde in der gegenständlichen Berufung auch nicht behauptet. Die im Rahmen
des außergerichtlichen Ausgleiches nach Eintritt der Vollstreckbarkeit und
Ausfertigung eines Rückstandausweises letztlich erfolgte Zahlung eines
Betrag von € 45.000,00 stellt eine Schadensgutmachung dar, welche im
Rahmen der Milderungsgründe zu Unrecht bei der erstinstanzlichen
Strafbemessung keine Berücksichtigung fand. Es war daher bei der
Strafbemessung durch den Berufungssenat von einer mittlerweile erfolgten vollen
Schadensgutmachung durch den Bw. auszugehen.
Im Bezug auf die in der Berufung angesprochene
Selbstanzeige vom 3. Februar 2003, welche grundsätzlich rechtzeitig
vor Beginn der Betriebsprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 und der
Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2002
erfolgt ist und welche als Beilage 2 der gegenständlichen Berufung
angeschlossen wurde, ist ergänzend zu den Feststellungen des Spruchsenates
auszuführen, dass im Rahmen dieser Selbstanzeige eine Offenlegung der
für die Feststellung der Verkürzung und des Ausfalles bedeutsamen
Umstände für die Monate Februar bis Dezember 2002, welche vom
erstinstanzlichen Schuldspruch umfasst sind, nicht erfolgt ist. In dieser
Selbstanzeige wird ausgeführt, dass der Bw. für den Zeitraum
Jänner bis Dezember 2002 keine auf eine Umsatzsteuerzahllast entfallende
Zahlungen getätigt habe und die Unterlagen für den Zeitraum 2002 der
Steuerberaterin durch den Bw. innerhalb dieser Woche zur Verfügung gestellt
worden sei und die Steuerberaterin daher davon ausgehe, dass der
Abgabenbehörde die Höhe der Zahllast für das Jahr 2002 bis
spätestens Ende nächster Woche (bezogen auf das Selbstanzeigedatum
3. Februar 2003) bekannt gegeben werden könne. Dieser angesprochenen
Selbstanzeige kann daher schon aufgrund der nicht unverzüglich erfolgten
Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen eine strafbefreiende Wirkung nicht
zukommen. Zudem ist in weiterer Folge auch eine den Abgabenvorschriften
entsprechende Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG nicht
erfolgt.
Wenn der Bw. in der gegenständlichen Berufung
ausführt, dass der Gedanke einer Selbstanzeige wohl darin bestehe, dem
Steuerpflichtigen die Chance zu geben, ein nicht korrektes Verhalten wieder zu
korrigieren und beim Bw. die durch die Behörde durchgeführten
Prüfungen einen Erfolg insoweit gezeitigt hätten, dass er
beispielsweise in den Jahren 2005 und 2006 jede Umsatzsteuerzahllast
pünktlich gemeldet und auch bezahlt habe, so ist dem zu entgegnen, dass
auch dieser Umstand des zwischenzeitigen Wohlverhaltens des Bw. nach
längerem Zurückliegen der Tathandlungen bei der Strafbemessung durch
den Berufungssenat als mildernd zu berücksichtigen war. Wie jedoch bereits
unter Verweis auf die Bestimmung des § 29 FinStrG ausgeführt, ist
für die Erlangung der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige
erforderlich, dass die in der zitierten Gesetzesbestimmung geforderten
Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind. Wie oben ausgeführt, sind
jedoch im gegenständlichen Fall diese Voraussetzungen nicht
erfüllt.
Dem Schuldspruch Punkt b) des angefochtenen Erkenntnisses
des Spruchsenates liegen die Feststellungen einer mit Bericht vom
18. März 2003 abgeschlossenen Betriebsprüfung für den
Zeitraum 1999 bis 2001 unter den Textziffern 14 und 15
zugrunde.
Unter Textziffer 14 des genannten
Betriebsprüfungsberichtes wurden Vorsteuern für die Jahre 2001 und
2002 für Fremdleistungsaufwand betreffend Herrn A. in Höhe von
S 107.940,00 (€ 7.844,30) für das Jahr 2000 und in Höhe
von S 52.920,00 (€ 3.845,84) für 2001 mit der
Begründung nicht anerkannt, dass es sich offensichtlich um Scheinrechnungen
handle. Dazu wird seitens der Betriebsprüfung ausgeführt, dass am
20. Februar 2002 beim Bw. eine Umsatzsteuersonderprüfung für den
Zeitraum Jänner bis November 2001 stattgefunden habe und zu diesem Stichtag
für den gesamten Prüfungszeitraum keine Eingangsrechnungen von Herrn
A. vorhanden gewesen seien. Diese seien jedoch datiert vom 1. Februar 2000
bis 27. April 2001 in regelmäßigen ca. monatlichen
Abständen. Ein Zahlungsfluss habe ebenfalls nicht nachgewiesen werden
können, da die Bezahlungen angeblich ausschließlich in bar
stattgefunden hätten. Eine Befragung des Herrn A. sei jedenfalls nicht
möglich gewesen, da dieser nach Begehung eines strafrechtlichen Deliktes im
Mai 2001 untergetaucht sei. Auf den Rechnungen befänden sich weder eine
genaue Leistungsbeschreibung noch ein Leistungszeitraum (Formalerfordernis des
§ 11 UStG 1998). Dazu wird in der gegenständlichen Berufung
ausgeführt, dass die Herrn A. betreffenden Belege erst dann durch die
Steuerberaterin in die Buchhaltung aufgenommen worden seien, als die
entsprechenden Belege und Unterlagen den durch den Bw. der Steuerberaterin
nachgereicht worden seien. Dass die entsprechenden Zahlungen in bar gelaufen
seien, sei in dieser Branche durchaus üblich. Die abgerechneten Leistungen
seien durch Herrn A. auch tatsächlich erbracht worden und entsprechende
Nachweise gegenüber der Betriebsprüfung vorgebracht worden. Die
Rechnungen seien jedoch deshalb nicht anerkannt worden, da die Höhe der
fakturierten Beträge nicht vollkommen schlüssig mit den vorgelegten
Leistungsnachweisen übereingestimmt hätten. Eine Aufklärung
dieser Ungereimtheiten im Rahmen der Schlussbesprechung habe aufgrund eines
Krankenhausaufenthaltes des Bw. nicht erfolgen können. Der
gegenständlichen Berufung wurde beigelegt eine Aufstellung der Leistungen
des Herrn A. und Kopien von Kontoauszügen des Bw. über im zeitlichen
Zusammenhang erfolgte Barabhebungen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
unabhängigen Finanzsenat brachte die Steuerberaterin und Verteidigerin des
Bw. vor, dass diese Eingangsrechnung nachträglich von ihrer Kanzlei gebucht
und dies in der Buchhaltung auch kenntlich gemacht worden sei, in der vollen
Überzeugung der durch Herrn A. tatsächlich an den Bw. erbrachten
Leistungen und somit der Rechtmäßigkeit des Vorsteuerabzuges. Es
werde daher in Abrede gestellt, dass der Bw. vorsätzlich unrichtige
Steuererklärungen abgegeben habe.
Aufgrund des Berufungsvorbringens des Bw. im Zusammenhalt
mit der durch seine Verteidigern in der mündlichen Berufungsverhandlung
abgegebenen Rechtfertigung ist der unabhängige Finanzsenat zum Ergebnis
gelangt, dass ein Nachweis dahingehend, dass den im Rahmen der
Steuererklärungen der Jahre 2000 und 2001 geltend gemachten Vorsteuern aus
Eingangsrechnungen des Herrn A. (Vater der Lebensgefährtin des Bw.)
tatsächlich keine Leistungen zugrunde gelegen und diese Rechnungen daher
als Scheinrechnungen anzusehen sind, nicht erbracht werden kann. Dazu ist
auszuführen, dass Herr A. nach wie vor unbekannten Aufenthaltes und als
Zeuge daher nicht heranziehbar war. Aufgrund der im Finanzstrafverfahren
gegenüber dem Abgabenverfahren geänderten Beweislast (§ 98
Abs. 3 FinStrG) konnte daher seitens des Berufungssenates ein
schuldhaft zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuerabzug durch Abgabe unrichtiger
Umsatzsteuererklärungen 2000 und 2001 nicht erwiesen werden. Dies umso
mehr als diese Steuererklärungen durch eine berufsmäßige
Parteienvertreterin in Kenntnis der Sachlage erstellt wurden. Die Feststellungen
der Betriebsprüfung hinsichtlich der Eingangsrechnungen des Herrn A.
dahingehend, dass diese in formeller Hinsicht nicht dem § 11 des UStG
entsprechen würden, da weder eine genaue Leistungsbeschreibung noch ein
Leistungszeitraum vorhanden sei, gereicht dem Bw. insoweit ebenfalls nicht zum
Nachteil, da diese Belege seitens der Steuerberatungskanzlei nachgebucht und in
die betreffenden Umsatzsteuererklärungen 2000 und 2001 aufgenommen wurden.
Der Bw. konnte daher insoweit auf die Tätigkeit einer qualifizierten
berufsmäßigen Parteienvertreterin vertrauen, weswegen ihm ein
schuldhaftes Verhalten diesbezüglich nicht anzulasten ist.
Unter Textziffer 15 des Betriebsprüfungsberichtes
vom 18. März 2003 wird festgestellt, dass im Jahr 2001 in zwei
Fällen erhaltene Anzahlungen (F. und R.) nicht der Umsatzbesteuerung
unterzogen wurden und dadurch eine Verkürzung an Umsatzsteuer 2001 in
Höhe von € 908,41 objektiv bewirkt worden sei. Dazu wird in der
gegenständlichen Berufung ausgeführt, dass zu diesen Teilzahlungen der
Steuerberaterin keine Rechnungen, sondern nur Einzahlungsbelege vorgelegt worden
seien. Diese Einzahlungen seien fälschlicherweise als Bareinlage und nicht
als Erlös verbucht worden. Im Zuge des Verbuchens seien die Vermerke von
der Steuerberatungskanzlei übersehen worden, was später von der
Betriebsprüfung bemerkt und korrigiert worden sei. Der Bw. selbst wollte
durch diesen Umstand keineswegs Umsätze verschleiern und es sei ihm weder
Vorsatz noch Fahrlässigkeit anzulasten. Aus diesem unwiderlegbaren
Berufungsvorbringen ist abzuleiten, dass durch einen Buchungsfehler in der
Steuerberatungskanzlei, welcher dem Bw. nicht anzulasten ist, Umsatzsteuer 2001
in Höhe von € 908,41 verkürzt wurde. Nach Ansicht des
Berufungssenates liegt auch insoweit kein schuldhaftes Verhalten des Bw.
vor.
Es war daher betreffend das Berufungsvorbringen zu Punkt b)
des angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates wegen Schuldspruch in Bezug
auf Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG der
Berufung Folge zu geben und insoweit mit Verfahrenseinstellung gemäß
§§ 136, 157 FinStrG vorzugehen.
Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung war mit einer
Strafneubemessung vorzugehen, im Zuge derer auf die derzeit eingeschränkte
wirtschaftliche Situation des Bw. Rücksicht zu nehmen war und im Rahmen
derer als mildernd seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die
mittlerweile erfolgte volle Schadensgutmachung und das lange Zurückliegen
der Taten bei zwischenzeitigem Wohlverhalten, als erschwerend hingegen der
oftmalige Tatentschluss über einen Zeitraum von mehreren Jahren anzusehen
war.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungserwägungen
erscheint die aus dem Spruch ersichtliche Strafe tat- und
schuldangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 9.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtungstrafbefreiende SelbstanzeigeBeweislastScheinrechnungen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0096-W/06
- Stammnummer
- 25794
- Gültig
- 09.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF