Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0043-L/03
Das Vorliegen weiterer, in erster Instanz noch nicht gewürdigter Milderungsgründe, rechtfertigt eine angemessene Reduzierung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0043-L/03vom 13.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden
HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied
OR Mag. Gerda Pramhas sowie die Laienbeisitzer Karl Weixelbaumer und
Mag. pharm. Peter Wimmer als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen E, vertreten durch Dr. Gernot Kusatz, Rechtsanwalt
in Wels, wegen der Finanzvergehen der teils versuchten, teils vollendeten
Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 13 Abs. 1, 33
Abs. 1 Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der Abgabenhinterziehungen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG über die Berufung der
Beschuldigten vom 13. Jänner 2003 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates III beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Wels vom
18. Oktober 2002, StrNr. 2001/00158-001, nach der am 13. November
2003 in Anwesenheit der Beschuldigten und ihres Verteidigers, des
Amtsbeauftragten HR Kurt Brühwasser sowie der Schriftführerin
Sybille Wiesinger durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung der Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene
Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe dahin gehend abgeändert,
dass die Geldstrafe gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG auf
9.000,00 €
(in Worten: neuntausend
Euro)
und die
Ersatzfreiheitsstrafe gemäß
§ 20 FinStrG auf
zwanzig
Tage
herabgesetzt werden.
II.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 18. Oktober 2002, StrNr.
2001/00158-001, hat der Spruchsenat III beim Finanzamt Linz als Organ des
Finanzamtes Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz E für schuldig
erkannt, sie habe vorsätzlich
1. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 1993 bis
1998 Einnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2,129.480,00 S
(154.755,35 €) nicht erklärt und dadurch eine Verkürzung an
Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer in der Gesamthöhe von
445.865,00 S [(USt 1993: 72.884,00 S (5.296,69 €); USt 1994:
45.921,00 S (3.337,21 €); USt 1995: 73.773,00 S (5.361,29
€); USt 1996: 49.768,00 S (3.616,78 €); USt 1997:
39.140,00 S (2.844,41 €); USt 1998: 40.010,00 S (2.907,64
€); ESt 1993: 49.422,00 S (3.591,64 €); ESt 1994:
21.788,00 S (1.583,40 €); ESt 1997: 30.944,00 S (2.248,79
€); GwSt 1993: 22.215,00 S (1.614,43 €)], somit insgesamt
32.402,27 € bewirkt bzw. für 1998 zu bewirken versucht, sowie
2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden
Voranmeldungen für die Monate August, Oktober und November 1999 sowie
Jänner 2000 eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in
Höhe von insgesamt 34.827,00 S (2.530,98 €) bewirkt und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Sie habe hiedurch die Finanzvergehen
zu 1) der teils versuchten, teils vollendeten
Abgabenhinterziehung nach §§ 13 Abs. 1, 33 Abs. 1 FinStrG
und
zu 2) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen.
Aus diesem Grund wurde über sie gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG
eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000,00 € verhängt und
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen
ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 363,00 €
bestimmt.
Der Spruchsenat ging bei seiner Entscheidung im
Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Die Beschuldigte habe 15 Jahre lang ein Gasthaus in L
geführt. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr
Vermögen, das mit einem Abschöpfungsverfahren geendet habe, arbeite
sie derzeit als Kellnerin in dem nunmehr von ihrem Gatten geführten
Gasthaus. Sie verdiene bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden
519,00 € netto. Auf Grund einer Hüftgelenksoperation und einer
Venenerkrankung, die zu offenen Beinen geführt habe, sei sie zu 70 %
erwerbsgemindert.
Nach Durchführung einer Hausdurchsuchung bei der B AG
habe an Hand der sicher gestellten Unterlagen festgestellt werden können,
dass E von der B AG ab dem Veranlagungsjahr 1993 sowohl alkoholische als auch
antialkoholische Getränke bezogen habe, welche sie nicht in ihr
steuerliches Rechenwerk aufgenommen habe. Sie habe Einnahmen aus Gewerbebetrieb
in der Gesamthöhe von 2,129.480,00 S nicht erklärt und dadurch
eine Abgabenverkürzung von insgesamt 445.865,00 S bewirkt, wobei es
hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 1998 beim Versuch geblieben sei.
Beweiswürdigend führte der Spruchsenat aus, dass
die Beschuldigte sich für nicht schuldig erklärt habe, ihre leugnende
Verantwortung aber durch das abgeführte Beweisverfahren widerlegt sei. Aus
dem bei der B AG sicher gestellten Kontrollmaterial lasse sich genau
nachvollziehen, welche Getränke offiziell und welche inoffiziell bezogen
worden seien. Aus den im Zuge der Betriebsprüfung getroffenen
Feststellungen ergebe sich, dass die Beschuldigte rund 80 % der Getränke
schwarz eingekauft habe.
Ihrer Verantwortung, sie habe die schwarz eingekauften
Getränke privat verbraucht, hielt der Spruchsenat durch Auflistung der
beispielsweise am 6. Juli 1993 bezogenen Getränke entgegen, dass ein derart
hoher Eigenverbrauch kaum vorstellbar sei und diese Getränke auch bezahlt
hätten werden müssen. Darüber hinaus sei nur eine Woche
später wiederum eine große Getränkemenge eingekauft worden.
Dem durchaus glaubwürdigen Einwand der Beschuldigten,
sie habe einem besachwalterten, zwischenzeitig verstorbenen Alkoholiker
große Alkoholmengen billiger verabreicht, habe der Betriebsprüfer
durch Reduzierung des Sicherheitszuschlages, der jedoch in den strafbestimmenden
Wertbeträgen ohnedies nicht enthalten sei, Rechnung getragen.
Im Bereich des Möglichen liege ferner, dass die
Beschuldigte gelegentlich zu bestimmten Anlässen, um werbewirksam zu sein,
Getränke billiger verkauft habe. Diesfalls wäre aber ein niedriger
Rohaufschlag erklärbar gewesen und hätte es keiner
Schwarzeinkäufe bedurft.
Im Arbeitsbogen des Betriebsprüfers habe sich
darüber hinaus die Berechnung eines Betriebsunterbrechungsschadens nach
einem Brand im Jahr 1997, der Einrichtungen des Gasthauses und des
Schießstandes beschädigt habe, befunden. Zur Schadensberechnung habe
die Beschuldigte für Speisen und Getränke einen Umsatz von rund
50.000,00 S wöchentlich veranschlagt. Auf ein Jahr hochgerechnet
ergebe sich ein Umsatz von rund 2,5 Mio. S; tatsächlich erklärt
worden sei aber nur ein Umsatz von 1,5 Mio. S.
Auf Grund der 15-jährigen selbstständigen
Tätigkeit der E sei das Wissen um die Fälligkeit der
Umsatzsteuervorauszahlungen evident. Zur bedingt vorsätzlichen
Pflichtverletzung [bezüglich der rechtzeitigen Einreichung von
Umsatzsteuervoranmeldungen] sei darauf zu verweisen, dass die rechtzeitig
erstellten Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate August, Oktober und
November 1999 sowie Jänner 2000 dem Prüfer übermittelt worden
seien. Offenbar hätten massive Zahlungsschwierigkeiten dazu geführt,
dass die Beschuldigte keine Vorauszahlungen mehr geleistet und die
Voranmeldungen auch nicht mehr abgegeben habe. In Folge dieser
Liquiditätsprobleme sei am 20. März 2000 das Konkursverfahren
eröffnet worden. Für die Zeiträume August, Oktober und November
1999 sowie Jänner 2000 sei wegen der kurzen Zeiträume eine versuchte
Verkürzung von Jahresumsatzsteuer nicht beweisbar.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd
die Unbescholtenheit und die schwierige persönliche Situation (Krankheit),
als erschwerend dagegen den langen Tatzeitraum. In Abwägung der
Strafzumessungsgründe sei unter Berücksichtigung der finanziellen
Verhältnisse eine Geldstrafe von 10.000,00 € angemessen, obwohl
bei einem Strafrahmen von rund 70.000,00 € dem Unrechtsgehalt der Tat
und dem Verschulden der Täterin eine wesentlich höhere Geldstrafe
entsprechen würde. Im Nichteinbringungsfall erachtete der Spruchsenat eine
Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen für gerechtfertigt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung der Beschuldigten vom 13. Jänner 2003 mit dem Antrag,
das angefochtene Erkenntnis in seinem Spruch durch Gewährung einer
bedingten Strafnachsicht abzuändern, in eventu die verhängte
Geldstrafe schuld- und unrechtsangemessen auf 1.000,00 €
herabzusetzen. Der Spruchsenat habe als mildernd lediglich ihre Unbescholtenheit
und die durch ihre Krankheit verursachte schwierige persönliche Situation
gewertet, nicht aber ihren ordentlichen Lebenswandel, verbunden mit ihrem
aufopfernden Einsatz für den von ihr geführten Pachtbetrieb. Die ihr
zur Last gelegten Finanzvergehen stünden zu ihrem sonstigen Verhalten in
auffallendem Widerspruch. Einen Großteil der Finanzvergehen habe sie
begangen, um anderen zu helfen. So habe sie einem Alkoholiker
regelmäßig ein Fass Bier zukommen lassen und habe darüber hinaus
Vereinen das Bier in Fässern zum Selbstkostenpreis zur Verfügung
stellen müssen, da diese Vereine ihre Feste sonst nicht in dem von ihr
geführten Gasthaus gefeiert hätten. Sie bekenne sich der ihr
angelasteten Finanzvergehen vollinhaltlich schuldig und bedaure ihr
Fehlverhalten zutiefst. Sie sei durch ihre Erkrankung nicht mehr in der Lage
gewesen, die Geschäfte ordnungsgemäß zu führen und habe
letztendlich Konkurs anmelden müssen. Sie verfüge über keinerlei
Vermögenswerte und sei gezwungen, stundenweise als Kellnerin zu arbeiten.
Auf Grund ihres geringen Einkommens könne sie für das eingeleitete
Abschöpfungsverfahren derzeit lediglich 43,60 € ansparen. Sie habe
diese Finanzvergehen überdies aus Unbesonnenheit begangen und habe sich
letztendlich nicht bereichert. Die Tragweite ihres Fehlverhaltens sei ihr
über die Jahre nicht bewusst geworden. Sie habe die Finanzvergehen
teilweise auch aus einer Notlage heraus begangen, da sie sonst die Gelder
für den laufenden Betrieb, insbesondere den Pachtschilling, nicht
hätte aufbringen können. Bei der Strafbemessung sei weiters nicht
berücksichtigt worden, dass sie nicht mehr selbstständig tätig
sei und die Tat schon längere Zeit zurück liege.
Spezialpräventive Erwägungen, die eine unbedingte Strafe erforderten,
seien nicht erforderlich.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Der gegen den Ausspruch über die Strafe
gerichteten Berufung der Beschuldigten kommt teilweise Berechtigung zu.
Der Schuldspruch der Finanzstrafbehörde I.
Instanz ist mangels Bekämpfung in Rechtskraft erwachsen, sodass Gegenstand
des Berufungsverfahrens nur noch die Strafbemessung ist. Für den
Berufungssenat bestand an den vom Betriebsprüfer festgestellten und
nachvollziehbaren Erlösverkürzungen, welche die Beschuldigte in der
Berufungsschrift nunmehr auch eingestanden hat, kein Zweifel.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird die
Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des
Verkürzungsbetrages geahndet. Im vorliegenden Fall beträgt der
Verkürzungsbetrag 480.692,00 S (34.933,25 €) und die vom
Gesetzgeber angedrohte mögliche Höchststrafe daher 961.384,00 S
(69.866,5 €). Mit Verhängung einer Geldstrafe von
10.000,00 € wurde dieser Rahmen nur zu 14,3 % ausgeschöpft.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
gemäß Abs. 2 leg. cit. die Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen sind. Die §§ 32 bis
35 Strafgesetzbuch gelten sinngemäß. Ebenso sind
gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle bei der Bemessung der
Geldstrafe die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist -
unter Heranziehung und Abwägung der genannten Strafbemessungsgründe -
eine Ermessensentscheidung, wobei die Strafe den Täter einerseits von der
Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten und andererseits einer
künftigen Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegen wirken soll.
Auch erst während des Berufungsverfahrens eingetretene, für die
Strafbemessung maßgebende Umstände sind zu berücksichtigen.
Zu dem nunmehr in der Berufung abgelegten Geständnis
ist anzumerken, dass ein Geständnis nur dann als gewichtiger
Milderungsgrund zu werten ist, wenn dieses tatsächlich zur Wahrheitsfindung
beigetragen hat. Einem erst vor der Rechtsmittelinstanz abgelegten
Geständnis kommt daher im Allgemeinen kein besonderer Wert zu (vgl.
Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz mit Kommentar und
Rechtsprechung3 I Rz 4
zu § 23). Darüber hinaus kann in dem bloßen Zugeben nicht
bestreitbarer Tatsachen kein qualifiziertes Geständnis erblickt
werden.
Ein milderndes Faktum ist sicherlich die teilweise
Schadensgutmachung. Dabei ist aber im Rahmen einer zu prognostizierenden
Einbringlichkeit des Restbetrages der Umstand zu bedenken, dass von Seite der
Beschuldigten eine Umstellung der unternehmerischen Aktivität als
"Schadensbegrenzung" aus ihrer Sicht in der Form vorgenommen wurde, dass die
Gastwirtschaft nunmehr vom ihrem Gatten der Bw geführt wird und dadurch ein
Großteil der von ihr hinterzogenen Abgaben uneinbringlich sein
wird.
Die Beschuldigte hat in der von ihr eingebrachten Berufung
weiters moniert, dass der Spruchsenat lediglich ihre Unbescholtenheit als
Milderungsgrund berücksichtigt habe, nicht aber ihren ordentlichen
Lebenswandel. Dem ist zu entgegnen, dass nach § 34 Abs. 1 Z 2
StGB als Milderungsgrund zu werten ist, wenn der Täter bisher einen
ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen
Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Beide Umstände ergeben erst
zusammen einen einzigen Milderungsgrund. Die Unbescholtenheit begründet
somit nicht allein, sondern nur im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Lebenswandel und einem auffallenden Widerspruch der Tat zum Vorleben den
Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 Z 2 StGB (vgl.
Fellner,
Finanzstrafgesetz6 I,
§ 23, Rz. 12b und die dort zitierte Judikatur).
Inwieweit E die ihr angelasteten Finanzvergehen aus
Unbesonnenheit begangen haben will, ist für den Berufungssenat in
Anbetracht des langen Tatzeitraumes und des Ausmaßes der schwarz
eingekauften Getränke nicht nachvollziehbar.
Dem Berufungsbegehren, als (weiteren) Milderungsgrund das
längere Zurückliegen der Tat zu berücksichtigen, ist entgegen zu
halten, dass gegenständlich von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist.
Ein fortgesetztes Delikt ist nach der Strafrechtslehre anzunehmen, wenn eine
Mehrheit an sich selbstständiger, jedoch gleichartiger Verhaltensweisen als
Einheit erscheint. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem
einheitlichen Willensentschluss getragen werden.
Im vorliegenden Fall war der laufende Schwarzeinkauf von
Getränken von einem Gesamtvorsatz bzw. einem Gesamtplan getragen. Nicht nur
die Verjährung beginnt bei der Fortsetzungstat erst mit der Beendigung des
letzten Teilaktes, sondern auch für die Beurteilung, ob ein längeres
Zurückliegen der Tat im Sinne des § 39 Abs. 2 StGB (das sind
fünf Jahre) gegeben ist, ist die Beendigung des letzten Teilaktes
heranzuziehen. Ein den Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 Z 18 StGB
begründendes Wohlverhalten während eines Zeitraumes von fünf
Jahren liegt daher gegenständlich tatsächlich insoweit vor, als auch
die letzten Tathandlungen des fortgesetzten Deliktes den Zeitraum Dezember 1998
betreffen.
Zusätzlich zu den vom Spruchsenat angewendeten
Milderungsgründen ist zu Gunsten der E auch zu bedenken, dass es die
Umsatzsteuer 1998 betreffend beim Versuch geblieben ist.
Der Erstsenat hat als mildernd die durch ihre
gesundheitlichen Probleme verursachte schwierige persönliche Situation der
Beschuldigten berücksichtigt, doch wurde die schwierige Lage der E nicht
vordringlich durch ihre Erkrankung verursacht, sondern vielmehr durch die
mehreren Gasthäuser in unmittelbarer Umgebung und die dadurch bedingte
Konkurrenzsituation, welche, wie E in der mündlichen Berufungsverhandlung
ausgeführt hat, sie zu ihrem deliktischen Verhalten verleitet hat. Offenbar
hat sie nicht aus reiner Geldgier, sondern aus einer wirtschaftlichen Notlage
heraus gehandelt. Der Aspekt der Erkrankung findet vielmehr
Berücksichtigung vor allem in Form einer Würdigung der Lebenssituation
der E zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung.
Als Erschwerungsgrund verbleibt, wie vom Spruchsenat
bereits festgestellt, der lange Tatzeitraum.
Der zu beachtende grundsätzliche Wegfall des
spezialpräventiven Aspektes infolge der Betriebsaufgabe der E darf in
Anbetracht des gleichartig weitergeführten Gastronomiebetriebes (siehe
oben) nicht überbewertet werden. Auch soll andererseits bei Bekanntwerden
der Entscheidung des Berufungssenates für andere Steuerpflichtige in der
Situation der Beschuldigten nicht der Eindruck entstehen, die
Finanzstrafbehörden werteten die Nichtoffenlegung von Einkünften in
einem erheblichen Umfang über einen langen Zeitraum hinweg wie im
gegenständlichen Fall als Bagatelldelikt.
Die Bestimmung des § 26 FinStrG über die bedingte
Strafnachsicht findet nur von den Gerichten, nicht aber vor den
Finanzstrafbehörden Anwendung. Selbst aber wenn eine derartige gleichartige
gesetzliche Bestimmung vorhanden wäre, käme sie mangels
Voraussetzungen - siehe die obigen Ausführungen - keinesfalls zur
Anwendung.
In Abwägung dieser Argumente und der von der
Beschuldigten ausführlich dargestellten persönlichen und
wirtschaftlichen Lage (schlechte Gesundheit, finanzielle Notlage) kann daher -
ausgehend von der grundsätzlichen Strafausmessung des Erstsenates -
ausnahmsweise eine Herabsetzung
der Geldstrafe auf lediglich 9.000,00 € vorgenommen werden, für
eine weitere Reduzierung der Sanktion ist jedoch kein Raum.
Gleichartige Überlegungen gelten auch für die
Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe auf zwanzig Tage, wobei die
wirtschaftliche Notlage der E unberücksichtigt bleiben muss, da eine
Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Die vorgeschriebenen Verfahrenskosten entsprechen dem
Gesetz und waren daher unverändert zu belassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht der Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Grieskirchen Wels zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
13. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0043-L/03
- Stammnummer
- 11374
- Gültig
- 13.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF