…an unterschiedlichen Arbeitsstätten, aber auch die vom Dienstgeber (Konservatorium) geforderte Anwesenheit über die reinen Unterrichtsstunden hinaus (bei Konzertproben und diversen Veranstaltungen) erhöhe den Koordinationsbedarf und führe zu höheren Telefonkosten als üblich. Der Dienstgeber leiste dafür keinen Ersatz. Zur Veranschaulichung listete die Bw. eine Reihe von…
…erfolgt keine Nutzung durch Kinder im Schulalter. Der UFS hält auch das Vorbringen des Bw., im Jahr 2001 den PC nicht in relevantem Umfang für das gerade erst begonnene Hochschulstudium verwendet zu haben, für glaubhaft. Daher erscheint insgesamt ein Anteil von 60% beruflicher Nutzung als…
…für seine ein- bzw. halbtägigen bzw. stundenweisen Reisen nach G und E keine Tagesgelder/Diäten als Werbungskosten gewährt werden. Zu dem Projekt am F sind auch die Gründe für ein- bzw. halbtägige Reisen für eine Nichtanerkennung von Tagesgeldern/Diäten zutreffend. Hauptgrund für die Nichtanerkennung der…
…Körperschaft, an welcher die Beteiligung besteht. Oftmalig werden dabei sowohl der Körperschaft als auch dem Anteilseigner hierüber keine gesicherten Rechtspositionen (zumeist durch Abschluss eines Vertrages) eingeräumt. Die unentgeltliche Überlassung der Nutzung von Titelrechten erfüllt steuerrechtlich den sogenannten Tatbestand der Nutzungseinlage (vgl Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger…
…stellt eine psychiatrische Untersuchung des Bw. kein taugliches Beweismittel dar, hier wären vielmehr konkrete und nachvollziehbare Angaben über die Internetnutzung durch die Familie erforderlich gewesen. Der Bw. hat eine niedrigere private Nutzung des Internetzugangs in seinem Haushalt als 40% nicht glaubhaft gemacht, sondern darauf verwiesen…
…Für höhere Ansätze wäre eine genaue Gesprächsaufzeichnung unabdingbar gewesen. 5. Handykosten: Bezüglich der Handykosten schließt sich die Berufungsbehörde den gleichlautenden Ansätzen von Bw. und Finanzamt - nämlich mit einem beruflichen Ausmaß von 60% - an. 6. Internet: Auch Aufwendungen für das Internet in der Wohnung können als…
…diese Leistung keine, die unter § 33 TP 5 GebG falle. Das genaue Studium des vorliegenden Vertrages mit dem VEREIN*** lasse erkennen, dass die Preise für die "übrigen" Leistungen der X gegenüber dem Veranstalter keinesfalls Teile des Mietentgelts seien, sondern für die sonstigen Leistungen als separate…
…Bw. unter Vorlage der entsprechenden Abrechnung ausführt, dass er nahezu keine (Fern)gespräche am Festnetz geführt habe, so erweist sich diese Argumentation insofern als nicht zielführend, da das Ausmaß der privaten Internetnutzung trotzdem nicht feststeht. Ebenso nicht nachgewiesen werden konnte das Ausmaß der privaten Handynutzung…
…zum Großteil um Aufwendungen für Anschaffungen im IT-Bereich, für Internetnutzung sowie um Bewirtungs- und Reisespesen handelte. In der Folge ist daher zu beurteilen, ob und in welcher Höhe die strittigen Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen sind. - IT-Geräte, Internet etc.: Bei in Privatwohnungen eingesetzten IT…
…die mit dem Heeres-Kfz angetreten werden, können keine Kilometergelder angesetzt werden. Von den Telefonkosten wurden nur 30% der Handy-Rechnungen als dienstlich veranlasst angenommen. Der Privatanteil für den Laptop wurde statt bisher 15% mit 40% angesetzt und somit auf die Restnutzungsdauer von 3 Jahren…
…berufliche Veranlassung der Internetnutzung dargetan. Die Verfahrensparteien haben in der Berufungsverhandlung für die Kosten der Internetnutzung eine analoge Anwendbarkeit des in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR), unter der Annahme üblicher Verhältnisse, für Computerkosten vorgesehenen, privaten Nutzungsausmaßes als zutreffend erachtet (40% Privatnutzung). Der UFS hegt keine Bedenken gegen…
…könne kein Mangel an Intensität und Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage festgestellt werden. Es seien daher die Bestimmungen gemäß § 3 Abs. 2 LVO über den Anlaufzeitraum anzuwenden. Der Bw. sei nach wie vor zuversichtlich, dass seine, sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht erfolgenden…
…Hause ausprobiert, damit er keine Überraschungen während des Unterrichts erlebe. Ebenso seien die Farbkartons, die der Bw. am 16. November 2006 und am 21. Dezember 2006 angeschafft habe, als Unterrichtsmaterialen für den Unterrichtsgegenstand Kreatives Gestalten in Verwendung genommen worden. Die Belege vom 18. November 2006…
…Alleinverdienerabsetzbetrag gestrichen. Begründend wurde ausgeführt, der Alleinverdienerabsetzbetrag habe nicht berücksichtigt werden können, da die steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von € 4.400 seien. Die auf Herrn Ehemann lautende Rechnung (Antivirus) habe nicht berücksichtigt werden können. Von folgenden Aufwendungen sei ein…
…spricht zweifellos eine Vielzahl an Personen mit kulturellen, religiösen oder gärtnerischen Interessen an. Im Sinne der vorstehend angeführten Judikatur liegen diesbezüglich keine Werbungskosten vor. Dass ausnahmsweise eine private Mitveranlassung bei der Anschaffung dieses Buches nur mehr als völlig untergeordnet zu beurteilen wäre, hat die Bw…
…vermitteln. Es könne natürlich sein, dass während der Schulferien die private Nutzung höher als während der Schulzeit ist. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage waren die Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens mit dem Ansatz eines Privatanteiles beim Computer von 20% einverstanden. Dies gelte auch für Druckerpatronen…
…A. (berufsbildende höhere Schule). Weiters ist sie Koordinatorin für die Ausbildungszweige an den o. HBLAs am PI L., dies unter Einrechnung dieser Funktion in die normale Lehrertätigkeit. In ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 beantragte die BW folgende Beträge als Werbungskosten…
…führte die Bw. dazu aus: "Die angeführten Dinge des Bürobedarfs und die Kosten für die Internet-Verbindung erscheinen meinens Erachtens in voller Höhe (Flat-Rate 60%, da kein IT-Beruf) gerechtfertigt." Aufwendungen für eine beruflich veranlasste Internetbenützung sind als Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG…
…Jänner 2008 wurde dem Berufungswerber, der als Lkw-Fahrer zeitweise gleichzeitig von zwei verschiedenen Dienstgebern lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen hatte, für das Jahr 2006 Einkommensteuer vorgeschrieben. In seinem "Einspruch" machte der Berufungswerber Kosten der Internetbenützung (436,56 €), Kreditzinsen für eine Eigentumswohnung (2.278,62 €…