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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0333-G/07

Werbungskosten einer Musiktherapeutin und Lehrerin für Alte Musik (Flöte) am Musikkonservatorium

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0333-G/07vom 12.12.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

widersprechen, von einer ausschließlich beruflichen Nutzung dieses zwischenzeitig praktisch allgegenwärtigen Mediums, welches zunehmend auch die verschiedensten, privaten Lebensbereiche erfasst, auszugehen. Zur Privatnutzung von Computern hat der VwGH im Erkenntnis vom 21.9.2005, 2001/13/0241 betreffend einen Orchestermusiker bereits für die Jahre 1994 bis 1997 festgehalten, dass das Feld der Einsatzmöglichkeiten eines Computers keineswegs nur, aber auch für den Musikliebhaber stark gewachsen ist. Es stehe daher mit der Lebenserfahrung im Einklang, einen Privatanteil der Computerverwendung anzunehmen. Diesen durch griffweise Schätzung zu ermitteln hielt der VwGH (mit Verweis auf sein Vorerkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0203) für an sich unbedenklich. Nichts anderes ist aus Sicht des UFS für die Internetnutzung im Verfahrenszeitraum anzunehmen. Sowohl von den Aufwendungen für Computerzubehör als auch von den Internetkosten der Bw. ist daher ein Teil ihrem Privatbereich zuzuordnen. Wie beim Telefonaufwand, ist beim Ausmaß der Privatnutzung neben der Verwendung durch die Bw. auch an die Mitnutzung durch ihren Lebensgefährten zu denken. Anderseits erscheint die berufliche Veranlassung der Internetnutzung im Verfahrenszeitraum primär durch den Bedarf der Bw. an Recherchearbeit im Zusammenhang mit den Arbeiten an ihrer Dissertation begründet. Darüber hinaus wurde lediglich eine fallweise berufliche Veranlassung der Internetnutzung dargetan. Die Verfahrensparteien haben in der Berufungsverhandlung für die Kosten der Internetnutzung eine analoge Anwendbarkeit des in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR), unter der Annahme üblicher Verhältnisse, für Computerkosten vorgesehenen, privaten Nutzungsausmaßes als zutreffend erachtet (40% Privatnutzung). Der UFS hegt keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit dieser Schätzung im anhängigen Verfahrens, weil davon auszugehen ist, dass dem in Rz 339 der LStR angeführten Nutzungsverhältnis breite Erfahrungswerte der Abgabenverwaltung im Bereich der Computernutzung zu Grunde liegen, deren Übertragung auf den Internetbereich für den Verfahrenszeitraum unbedenklich erscheint. Zudem wurde eine über dem Normalbereich liegende, berufliche Computer- und Internetnutzung im Verfahren nicht dargetan. Soweit die geltend gemachten Internetkosten auf das Entgelt für den Kabelfernsehanschluss der Mutter entfielen, ist eine Veranlassung durch die Einkünfte der Bw. insgesamt nicht zu erkennen. Diese Aufwendungen waren daher zur Gänze aus den Werbungskosten der Bw. auszuscheiden. 4.) Reisekosten: Beim Werbungskostenabzug für beruflich veranlassten Reiseaufwand ist zwischen den Fahrtkosten im engeren Sinn und verpflegungsbedingtem Mehraufwand zu unterscheiden. Während Fahrtkosten - abgesehen von Sonderegelungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 16 Abs.1 EStG zu beurteilen sind, unterliegt die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand den speziellen Bestimmungen des § 16 Abs.1 Z.9 EStG. Die Kosten der eigenen Verpflegung gehören zu den typischen Kosten der Lebensführung, deren Berücksichtigung im Rahmen der Einkünfteerzielung die Bestimmung des § 20 Abs.1 Z.2 EStG verwehrt. Selbst bei ausschließlich beruflicher Veranlassung einer Reise kommt in Bezug auf die Verpflegung daher nur einem Mehraufwand gegenüber den im Alltag anfallenden Verpflegungskosten steuerliche Abzugsfähigkeit zu, der in typisierender Betrachtungsweise auf Basis üblicher Verhältnisse zu beurteilen ist. Die Bedingungen der modernen Arbeitswelt machen für einen Großteil der berufstätigen Bevölkerung an Werktagen eine auswärtige Verpflegung erforderlich, sodass die dabei (typisierend) anfallenden Kosten als üblich anzusehen sind. Im Einzelfall kommt es nicht darauf an, ob sich ein Abgabepflichtiger tatsächlich auch in seinem persönlichen Berufsalltag außer Haus verpflegt. Da beim Abzug von grundsätzlich der Lebensführung zuzuordnenden Aufwendungen die Notwendigkeit das verlässliche Indiz für eine (ausnahmsweise) berufliche Veranlassung darstellt, kommt auch bei unzweifelhaft beruflich veranlassten Reisen nur dem notwendigen Verpflegungsmehraufwand Werbungskostencharakter zu. In Berücksichtigung dieser Umstände vertritt der UFS in Anlehnung an entsprechende VwGH-Judikatur in seiner Rechtsprechung zum Verpflegungsmehraufwand den Standpunkt, dass eine lediglich kurzfristige, maximal eintägige Reisetätigkeit (ohne auswärtige Nächtigung) keinen Verpflegungsmehraufwand im Sinne der dargestellten Grundsätze verursacht und daher ein Werbungskostenabzug in diesen Fällen schon dem Grunde nach nicht in Frage kommt. Dabei wird davon ausgegangen, dass bei derart kurzfristiger Reisetätigkeit durch Mitnahme von Lebensmitteln oder entsprechende zeitliche Lagerung der Mahlzeiten, ein Verpflegungsmehraufwand im Sinne des § 16 EStG (typisierend) gar nicht entsteht (vgl. stellvertretend für viele VwGH vom 30.10.2001, 95/14/0013 und UFS 7.1.2008, RV/0501-G/07). Die Bw. hat im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagungen für 2004 und 2005 Verpflegungsmehraufwand (Tagesdiäten) ausschließlich für jeweils maximal zwölfstündige Reisen begehrt. Aus den dargestellten Gründen hatte daher der gesamte, beantragte Verpflegungsmehraufwand bei den Werbungskosten außer Ansatz zu bleiben. Neben den Verpflegungskosten beantragte die Bw auch den Abzug der bei ihrer Reisetätigkeit angefallenen Fahrtkosten in Höhe des amtlichen Kilometergeldes. Unverzichtbares Kriterium für die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten ist, wie ausgeführt, gemäß § 16 Abs.1 EStG deren berufliche Veranlassung. Die Aufwendungen müssen bei der Erlangung, Sicherung oder Erhaltung zu versteuernder Einnahmen angefallen sein. Steuerberatungskosten (einschließlich der dabei angefallenen Nebenkosten) erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn sie im Zusammenhang mit der Einkünfteermittlung stehen. Fallen derartige Kosten dagegen ausschließlich zur Erstellung der Einkommensteuererklärung an, fehlt der notwendige Bezug zu den Einkünften. In diesem Fall stellen die Kosten einer steuerlichen Beratung keine Werbungskosten dar sondern sind sie, so wie die zuvor erörterten Verpflegungskosten, den Kosten der Lebensführung zuzuordnen. Ausnahmsweise lässt § 18 Abs.1 Z.6 EStG die Berücksichtigung derartiger Kosten als Sonderausgaben zu, beschränkt die Abzugsfähigkeit aber explizit auf an berufsrechtlich befugte Personen bezahlte Steuerberatungskosten. Als Ausnahmebestimmung ist diese Norm eng zu interpretieren und aufgrund des klar einschränkenden Wortlauts auf im Gefolge der Steuerberatung anfallende Nebenkosten, wie etwa auf die Kosten für die Fahren zum Steuerberater, nicht anwendbar. Soweit der von der Bw. geltend gemachte Fahrtkostenaufwand auf die Fahrten zu ihrem steuerlichen Vertreter entfällt, konnte dem Berufungsbegehren daher nicht entsprochen werden. Im Zusammenhang mit den Reiskosten zur "Ausstellung Resonanzen" wurde die Bw., wie erwähnt, um Vorlage diverser Unterlagen ersucht. Sie ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen, sondern hat lediglich das Programmheft und die auf der Homepage des Wiener Konzerthauses veröffentlichten Informationen zur gleichnamigen Veranstaltung des Jahres 2008 vorgelegt. Unter der Überschrift "Resonanzen" wird darin ausgeführt: "Seit 1993 veranstaltet das Wiener Konzerthaus unter dem Titel Resonanzen ein Festival Alter Musik, das sich von Beginn an als erfolgreichste Veranstaltungsreihe des Hauses profiliert hat. Alljährlich versammeln sich in der letzten Januarwoche international renommierte Ensembles und Interpreten zu zehn Konzerten, die jede Saison unter einem anderen Generalthema stehen und vom Solorecital bis zur konzertanten Opernaufführung reichen. Das ebenso dichte wie vielfältige Konzertprogramm erfreut sich enormen Zuspruchs des Publikums und wird ergänzt durch Filmvorführungen, Künstlergespräche, Vorträge und eine Ausstellung internationaler Instrumentenbauer, die mittlerweile zu den bedeutendsten Ausstellungen ihrer Art zählt." Dem zugehörigen Veranstaltungskalender ist zu ersehen, dass an den Abenden (am Schlusstag zusätzlich am Vormittag) jeweils eine Konzertaufführung stattfindet. Der Großteil des Programmhefts ist Ausführungen zu den einzelnen Konzerten gewidmet (inklusive Preisangabe für die Eintrittskarten). Im Schlussteil wird auf tagsüber stattfindende "Begleitende Veranstaltungen" verwiesen, die bei freiem Eintritt zugänglich sind. Dazu gehört am Eröffnungswochenende die "Ausstellung Historischer Instrumentenbauer" (geöffnet Samstag 14:00 - 19:00 Uhr, Sonntag 10:00 - 18:00 Uhr). Weitere Veranstaltungen bietet das Rahmenprogramm an diesem Wochenende nicht an. Zur Instrumentenausstellung heißt es im Text: " Rund 70 Instrumentenbauer aus ganz Europa und ihre historischen Nachbauten - von der Blockflöte bis zum Cembalo - sind auch diesmal wieder im Wiener Konzerthaus zu Gast. Eine gute Gelegenheit zum Schauen, Ausprobieren und Kaufen!" Nach dem vorgelegten Programm erweist sich das Festival "Resonanzen" des Jahres 2008 eindeutig als Mischprogramm im Sinne der steuerrechtlichen Judikatur und Lehre. Mangels gegenteiliger Informationen bzw. Unterlagen geht der UFS für die Veranstaltungen der Jahre 2004 und 2005 von vergleichbaren Verhältnissen aus. Das im Rahmenprogramm des Festivals angebotene Symposium (Titel "Mode Mythos Wissenschaft - Historische Aufführungspraxis im Spannungsfeld") mag sich zwar primär an das beruflich interessierte Fachpublikum wenden, doch ist dies für die Beurteilung im anhängigen Verfahren ohne Bedeutung, weil die Bw. nicht einmal behauptet hat, an diesem teilgenommen zu haben (aufgrund der zeitlichen Lagerung des Symposiums und der Instrumenten-Ausstellung wäre dazu im Übrigen eine zweite Fahrt nach Wien erforderlich gewesen). Bei den als Hauptattraktion des Festivals dargebotenen Konzerten handelt es sich ganz unzweifelhaft um Kulturveranstaltungen, welche nach der Judikatur des VwGH dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Im Erkenntnis vom 10.9.1998, 96/15/0198 hat der VwGH (mit Hinweis auf Hofstätter/Reichel, Tz 5 zu § 20 EStG 1988, Stichwort "Theaterbesuche") angemerkt, dass der Besuch von Kulturveranstaltungen (Ergänzung des UFS: immer) auch zur privaten Lebensführung gehört und die entsprechenden Aufwendungen daher in vollem Umfang zu den gemäß § 20 Abs.1 Z.2 lit.a EStG nicht abzugsfähigen Aufwendungen zählen. Auch im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.9.2005, 2001/13/0241 betreffend einen Orchestermusiker hat der VwGH unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung die Kosten von Konzertkarten dem Bereich des § 20 Abs.1 Z.2 lit.a EStG zugeordnet und an den Gedanken der Steuergerechtigkeit erinnert, der hinter dem Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen steht. Dieses verhindere ungerechte Steuervorteile für Steuerpflichtige, die auf Grund der Eigenschaft ihres Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen könnten, gegenüber jenen Steuerpflichtigen, deren Beruf eine solche Verbindung nicht ermögliche und die derartige Aufwendungen daher aus ihrem bereits versteuerten Einkommen zu tragen hätten. Zwar hat die Bw. als Werbungskosten lediglich den Fahrt- und Verpflegungsmehraufwand zur Veranstaltung "Resonanzen", nicht aber Eintrittskarten zu den Konzertbesuchen geltend gemacht, doch schließt dies nicht aus, dass sie eines (oder mehrere) der Konzerte besucht und die dadurch verursachten Kosten von sich aus der Privatsphäre zugeordnet hat. Bei im Kulturbereich tätigen Menschen ist nach allgemeiner Lebenserfahrung grundsätzlich von einer Überlagerung des beruflichen und privaten Interesses an Kulturveranstaltungen ihres Aufgabenbereichs auszugehen. Eine sachgerechte Trennung der beruflichen von der privaten Sphäre ist von vorne herein zum Scheitern verurteilt. Eben hier setzt die Bestimmung des § 20 Abs.1 Z.2 lit.a EStG mit den aus der VwGH-Judikatur zitierten Hintergrundüberlegungen an. Der VwGH ordnet die Teilnahme am Kulturleben aus diesen Gründen generell dem Bereich der privaten Lebensführung zu (vgl. auch VwGH 27.5.1999, 97/15/0142). Die Bw. hat den beruflichen Charakter ihrer Fahrten mit dem ausschließlichen Besuch der (nur tagsüber zugänglichen) Ausstellung historischer Instrumente begründet und darauf verwiesen, dass diese dem Knüpfen bzw. der Pflege von Kontakten zu renommierten Instrumentenbauern gedient hatten. Nachweise für ihr Vorbringen blieb sie trotz Aufforderung schuldig. Im Anlageverzeichnis der Bw. scheint zuletzt im Jahr 2001 der Ankauf eines Instruments auf. Im Aufwand der Jahre 2004 und 2005 finden sich keine Belege über die Reparatur von Musikinstrumenten. Der Aufforderung zur Vorlage entsprechender Rechnungen und Zahlungsbelege kam die Bw. nicht nach. Damit unterblieb auch ein Nachweis, dass die Fahrten allenfalls der Reparatur von Instrumenten ihrer Schüler gedient haben könnten. Sonstige Notwendigkeiten zum Besuch der Ausstellung im Verfahrenszeitraum hat die Bw. nicht dargetan. Es gab demnach offenbar keinen konkreten, beruflichen Anlass zum Besuch der Instrumenten-Ausstellung in den Jahren 2004 und 2005. Der allgemeine Verweis auf das Erfordernis, über Neuentwicklungen auf dem Gebiet des Instrumentennachbaus auf dem Laufenden zu bleiben, erscheint unzureichend. Aus den vorgelegten Stundenplänen der Bw. ist eine konkrete Notwendigkeit dafür nicht abzuleiten. Dem UFS erscheint es unter diesen Umständen nicht glaubwürdig, dass die Bw. die Veranstaltung "Resonanzen" ohne konkreten Bedarf, ausschließlich wegen der Instrumentenausstellung besucht hat (zumal in zwei auf einander folgenden Jahren). In Verbindung mit dem Fehlen jeglicher Nachweise für die Ausstellungsbesuche (da die Bw. im Zusammenhang mit dieser Ausstellung Werbungskosten geltend macht, wäre von ihr zumindest die Aufbewahrung/Vorlage der Festival-Programme aus 2004/2005 sowie der Tank- und Park-bzw.Garagierungsbelege für ihr Fahrzeug zu erwarten gewesen), sieht es der UFS als nicht erwiesen an, dass die Bw. das Festival "Resonanzen" in den Jahren 2004 und 2005 überhaupt besucht hat. Der begehrte Werbungskostenabzug scheitert daher bereits an der Glaubhaftmachung von Fahrtkosten zu dieser Veranstaltung. Der Besuch der Ausstellung zur abstrakten Kontaktpflege mit (bestehenden oder potentiellen) Geschäftspartnern wäre überdies dem Bereich der Repräsentation zuzuordnen gewesen, den die Bestimmung des § 20 Abs.1 Z.3 EStG vor Augen hat. Auch aus diesem Blickwinkel war ein Abzug der geltend gemachten Fahrtkosten zum Scheitern verurteilt. Nicht zuletzt hat auch der Versuch der Bw., ihre Fahrten zur "Ausstellung Resonanzen" als ausschließlich beruflich veranlasst darzustellen, nicht überzeugt. Dies nicht zuletzt, weil das vorgebrachte Zeitargument nicht zutrifft. Eine Besichtigung der Instrumentenausstellung am (Samstag oder Sonntag) Nachmittag mit anschließendem Konzertbesuch (Beginn jeweils 19:30 Uhr) stellt für (auch beruflich interessierte) Liebhaber Alter Musik zweifellos ein attraktives Wochenendprogramm dar. Da eine allenfalls berufliche Teilveranlassung der Ausstellungsbesuche am gesetzlich statuierten Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen nichts ändert, konnte eine berufliche Mitveranlassung dem Standpunkt der Bw. nicht nützen. Den Fahrtkosten zur "Ausstellung Resonanzen" war daher in beiden Verfahrensjahren der Werbungskostenabzug zu versagen. Ebenso nicht erwiesen wurden im Verfahren im Jahr 2004 eine Fahrt nach Wien zur Reparatur einer handgemachten Konzertflöte beim Flötenbauer sowie im Jahr 2005 zwei Fahrten zum Notenhaus Doblinger in Wien. Nach Darstellung der Bw. haben diese Fahrten am 30. März 2004 sowie am 28. Mai bzw. 29. Oktober 2005 stattgefunden. Im Jahr 2004 hat die Bw. keine Werbungskosten für die Reparatur einer Flöte geltend gemacht und, wie erwähnt, auch keine Rechnungen zu Reparaturen von Instrumenten ihrer Schüler vorgelegt. Unter den Belegen des Jahres 2005 befinden sich zwei Rechnungen des Notenhauses Doblinger vom 30. Juni bzw. 12. August 2005. In beiden Fällen wird auf eine telefonische Bestellung der betreffenden Noten verwiesen. Die Rechnung vom 30. Juni 2005 enthält außerdem Versandspesen, jene vom 12. August 2005 verweist ausdrücklich auf eine portofreie Nachlieferung. Sonstige Ausgabenbelege des Notenhauses Doblinger sind den Werbungskosten des Jahres 2005 nicht zu entnehmen. Unter diesen Umständen fehlt es auch an einem Nachweis bzw. einer hinreichenden Glaubhaftmachung für diese Fahrten nach Wien, sodass den dafür geltend gemachten Fahrtkosten die steuerliche Anerkennung ebenfalls zu versagen war. 5.) Kosten für diverse Arbeitsmittel (CDs, Blumen u.a.): Unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen neben Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen, wie erwähnt, auch Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Dass bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung generell eine typisierende Betrachtungsweise anzustellen ist, wurde ebenfalls bereits angeführt. Es kommt nicht auf die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern auf die typischerweise zu vermutende Nutzung an. Zum Werbungskostencharakter von Tonträgern hat der VwGH im Erkenntnis vom 10.9.1998, 96/15/0198 ausgeführt: Mit Tonträgern wird ein Teil des Kulturlebens wiedergegeben. Daraus wird deutlich, daß diese Tonträger auch - und zwar nicht nur in völlig untergeordnetem Ausmaß - die private Lebensführung betreffen. Die Aufwendungen für die Anschaffung der Schallplatten und Kassetten sind daher nicht zum Abzug zuzulassen (Hinweis E 17.1.1978, 2470/77). Die Anteilnahme am Kulturleben ist dem Bereich der Lebensführung zuzuordnen, mag sie auch Inspiration für die Berufstätigkeit erbringen. Im bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom 27.5.1999, 97/15/0142 betreffend einen Orchestermusiker hat der VwGH diese Einschätzung auch in Bezug auf die Aufwendungen für eine Stereoanlage sowie für Musik- und Notenmaterial geteilt, weil damit jedenfalls ein Teil des Kulturlebens wiedergegeben werde. Die Anteilnahme am Kulturleben sei aber dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen. Auf derselben Linie liegt die Judikatur des VwGH beim Werbungskostencharakter von Aufwand für Literatur: Als Ergebnis der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet (VwGH 29.9.2004, 2000/13/0156 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 24. November 1999, 99/13/0202). Wiederum im Erkenntnis vom 27.5.1999, 97/15/0142 hat sich der VwGH auch zur Abzugsfähigkeit vom Kosten für Literatur geäußert: Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, befriedigt im allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis und führt daher zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung (Hinweis E 23.5.1984, 82/13/0184). Unabhängig davon, ob es sich um Werke der klassischen Literatur, um Belletristik, um Comics oder um Zeitschriftenmagazine handelt, bewirkt der Umstand, daß aus der Literatur Ideen für eigene künstlerische Schöpfungen gewonnen werden können, nicht eine völlige Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung. Die Bw. hat im Jahr 2004 Kosten für den Erwerb je einer CD von Dean Martin und Bing Crosby mit Weihnachtsliedern und für einen Blumenstrauß als Werbungskosten geltend gemacht, deren Abzug das FA verwehrt hatte. Im Vorlageantrag brachte sie gegen diese Kürzung vor, der Kauf sei notwendig gewesen, weil aufgrund von Einsparungsmaßnahmen etliche Werke in Universitäten nicht aufliegend bzw. veraltet seien, sowie um das Niveau in der Therapie und im Unterricht aufrecht zu erhalten. Auch betreffe dieses Thema ihre Dissertation, für welche neueste Ergebnisse der Wissenschaft unbedingt notwendig seien. Es sei nicht egal, mit welcher Art von Musik gearbeitet werde. Zum Unterricht gehöre neben dem Erlernen des Instruments eine umfassende Wissensvermittlung (Interpretation, Horizonterweiterung, Schulung der Kritikfähigkeit...). Der UFS hält diese Ausführungen der Bw. zwar nicht grundsätzlich für unzutreffend, doch überzeugen sie in Hinblick auf die beiden genannten CDs nicht. Es kann letztlich aber dahingestellt bleiben, inwiefern die beiden Werke in der Lage waren, zum Erhalt des Niveaus der Therapie und des Unterrichts der Bw. beizutragen. Unzweifelhaft handelt es sich dabei nämlich um Werke der Kommerzmusik, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt sind und tatsächlich in den Alltag breiter Bevölkerungskreise Eingang gefunden haben (z.B. als "Kaufhausmusik" in der Vorweihnachtszeit oder als Aufmerksamkeit bei Pensionisten-Weihnachtsfeiern). Der Bezug zu den Kosten der Lebensführung ist bei dieser Art von Musik evident. Aufgrund der dargestellten Rechtslage fielen im anhängigen Verfahren neben den beiden oa. CDs aus dem Jahr 2004 auch folgende Ausgaben des Jahres 2005 unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z.1 und Z.2 lit.a EStG: 4,34 € - 2 Bilderhalter (Fa. Libro vom 7.4.2005) 19,80 € - Otto Schenk - Nach außen bin ich ja viel jünger (Fa. Pock vom 18.7.2005) 21,00 € - Kinder-DVD - Video (Fa. Kastner&Öhler vom 27.7.2005) 20,70 € - Paperbox (Fa. Kastner&Öhler vom 17.8.2005) 14,40 € - Paperbox (Fa. Kastner&Öhler vom 17.8.2005) 28,50 € - Musik-CDs /2 x Klassik (Kastner&Öhler vom 16.9.2005) 15,50 € - Geist im Netz (Fa. Moser vom 1.12.2005) 15,40 € - Die Evolution des Gehirns - Die Erschaffung des Selbst (Fa. Moser v.1.12.2005) 19,90 € - Die Österr. Seele, Zehn Reden über Medizin, Politik, Kunst (Fa. Moser v.1.12.2005) 17,95 € - Reinhard Mey - Was ich noch zu sagen hätte (Fa. Donauland vom 23.12.2005) 16,99 € - Christmas Songs (Fa. Saturn vom 28.12.2005) Die von der Bw. in den Verfahrensjahren geltend gemachten Kosten für den Kauf von Blumen (2004: 26,46 €; 2005: 16,- €) sind geradezu klassische Beispiele für nicht abzugsfähige Repräsentationsausgaben im Sinne des § 20 Abs.1 Z.3 EStG. Der Hinweis auf die Übereichung an Künstler, welche bei Benefizveranstaltungen mitgewirkt hatten, ändert daran nichts. Es erübrigte sich deshalb in diesem Zusammenhang auch eine Klärung, ob diese Benefizveranstaltungen überhaupt dem Bereich der Einkünfteerzielung der Bw. zuzurechnen waren. Aufwendungen für Mobiliar stellen typischerweise Kosten des Haushalts bzw. der Lebensführung dar, die unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen. Die Werbungskosteneigenschaft setzt (typisierend) voraus, dass das betreffende Wirtschaftsgut zur Ausstattung eines Arbeitszimmers im Sinne des § 20 Abs.1 Z.2 lit.d EStG gehört. Da die Wohnung der Bw. über ein derartiges Zimmer nicht verfügt, war von einer ausschließlich beruflichen Veranlassung der Anschaffung einer Kommode im Jahr 2005 nicht auszugehen. 5. Sonstige Bescheidänderungen: Gegenüber den angefochtenen Bescheiden waren nach dem Verfahrensergebnis noch folgende Aufwandspositionen zu korrigieren: - Im Jahr 2004 konnte für die 2001 angeschaffte Bassflöte "Zen-on" nur noch eine Halbjahres-AfA abgezogen werden. - 2005 war die bisherige Kreditverbindlichkeit der Bw. aus außerberuflichen Gründen erhöht worden. Neben den dadurch angestiegenen Zinsen waren auch die damit im Zusammenhang stehenden Spesen vom 31.3.2005 in Höhe von 75,72 € als Privataufwand zu behandeln. - Unter den Sonderausgaben für Personenversicherungen waren in beiden Verfahrensjahren an die BVA (Versicherungsanstalt der Öffentlich Bediensteten) bezahlte Beiträge der Bw. zur Mitversicherung ihres Lebensgefährten nach § 20b B-KUVG enthalten gewesen. Lebensgefährten gehören zum begünstigten Personenkreis nach § 106 Abs.3 EStG nur, wenn sie mit dem Partner und mindestens einem Kind im Sinne des § 106 Abs.1 EStG in eheähnlicher Gemeinschaft leben. Da dem Haushalt der Bw. und ihres Lebensgefährten kein Kind angehört, berechtigen die für den Lebensgefährten bezahlte Personenversicherungsbeiträge die Bw. nach § 18 Abs.3 Z.1 EStG nicht zum Sonderausgabenabzug. Aus dem gleichen Grund stand der Bw. auch der Alleinverdienerabsetzbetrag im Verfahrenszeitraum nicht zu. - Am 30.12.2005 wurde nach dem von der Bw. vorgelegten Zahlungsbeleg ein Betrag von 100,- € zur Bezahlung des Kirchenbeitrages für das Jahr 2005 von der Bank zur Zahlung übernommen (am Beleg befindet sich der ausdrückliche Hinweis "Gilt nicht als Durchführungsbestätigung"). Am 4. Jänner 2006 ging der Geldbetrag auf dem Konto der Kirchbeitragsstelle ein. Da die Bw. einen Nachweis der Abbuchung von ihrem Bankkonto noch im Jahr 2005 trotz Aufforderung schuldig blieb, konnte mangels erwiesenen Mittelabflusses im Sinne des § 19 EStG die Berücksichtigung einer Kirchenbeitragszahlung bei den Sonderausgaben des Jahres 2005 nicht erfolgen. Die rechnerischen Auswirkungen dieser Entscheidung sind den Beilagen zu entnehmen. Beilagen: 4 Berechnungsblätter Graz, am 12. Dezember 2008

Normen und Schlagworte

MusiktherapieAlte MusikAfA für historisches InstrumentBlockflöten-ConsortTelefonkostenInternetkostenFahrtkosteneintägige ReisenTagesdiätenAusstellungsbesuchKonzertbesuchLiteraturCDBlumenKosten der LebensführungMischaufwandAufteilungsverbotRepräsentationsaufwand

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0333-G/07
Stammnummer
38111
Gültig
12.12.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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