Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0333-G/07
Werbungskosten einer Musiktherapeutin und Lehrerin für Alte Musik (Flöte) am Musikkonservatorium
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0333-G/07vom 12.12.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
widersprechen, von einer ausschließlich beruflichen Nutzung dieses
zwischenzeitig praktisch allgegenwärtigen Mediums, welches zunehmend auch
die verschiedensten, privaten Lebensbereiche erfasst, auszugehen.
Zur Privatnutzung von Computern hat der VwGH im Erkenntnis
vom 21.9.2005, 2001/13/0241 betreffend einen Orchestermusiker bereits für
die Jahre 1994 bis 1997 festgehalten, dass das
Feld der Einsatzmöglichkeiten eines Computers keineswegs nur, aber auch
für den Musikliebhaber stark gewachsen ist. Es stehe daher mit der
Lebenserfahrung im Einklang, einen Privatanteil der Computerverwendung
anzunehmen. Diesen durch griffweise Schätzung zu ermitteln hielt der VwGH
(mit Verweis auf sein Vorerkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0203) für
an sich unbedenklich.
Nichts anderes ist aus Sicht des UFS für die
Internetnutzung im Verfahrenszeitraum anzunehmen.
Sowohl von den Aufwendungen für Computerzubehör
als auch von den Internetkosten der Bw. ist daher ein Teil ihrem Privatbereich
zuzuordnen. Wie beim Telefonaufwand, ist beim Ausmaß der Privatnutzung
neben der Verwendung durch die Bw. auch an die Mitnutzung durch ihren
Lebensgefährten zu denken.
Anderseits
erscheint die berufliche Veranlassung der Internetnutzung im Verfahrenszeitraum
primär durch den Bedarf der Bw. an Recherchearbeit im Zusammenhang mit den
Arbeiten an ihrer Dissertation begründet. Darüber hinaus wurde
lediglich eine fallweise berufliche Veranlassung der Internetnutzung
dargetan.
Die Verfahrensparteien haben in der Berufungsverhandlung
für die Kosten der Internetnutzung eine analoge Anwendbarkeit des in den
Lohnsteuerrichtlinien (LStR), unter der Annahme üblicher
Verhältnisse, für Computerkosten vorgesehenen, privaten
Nutzungsausmaßes als zutreffend erachtet (40% Privatnutzung).
Der UFS hegt keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit dieser
Schätzung im anhängigen Verfahrens, weil davon auszugehen ist, dass
dem in Rz 339 der LStR angeführten Nutzungsverhältnis breite
Erfahrungswerte der Abgabenverwaltung im Bereich der Computernutzung zu Grunde
liegen, deren Übertragung auf den Internetbereich für den
Verfahrenszeitraum unbedenklich erscheint. Zudem wurde eine über dem
Normalbereich liegende, berufliche Computer- und Internetnutzung im Verfahren
nicht dargetan.
Soweit die
geltend gemachten Internetkosten auf das Entgelt für den
Kabelfernsehanschluss der Mutter entfielen, ist eine Veranlassung durch die
Einkünfte der Bw. insgesamt nicht zu erkennen. Diese Aufwendungen waren
daher zur Gänze aus den Werbungskosten der Bw. auszuscheiden.
4.) Reisekosten:
Beim
Werbungskostenabzug für beruflich veranlassten Reiseaufwand ist zwischen
den Fahrtkosten im engeren Sinn und verpflegungsbedingtem Mehraufwand zu
unterscheiden. Während Fahrtkosten - abgesehen von Sonderegelungen
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - nach dem
allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 16 Abs.1 EStG zu beurteilen
sind, unterliegt die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand den
speziellen Bestimmungen des § 16 Abs.1 Z.9 EStG.
Die Kosten der
eigenen Verpflegung gehören zu den typischen Kosten der Lebensführung,
deren Berücksichtigung im Rahmen der Einkünfteerzielung die Bestimmung
des § 20 Abs.1 Z.2 EStG verwehrt. Selbst bei
ausschließlich beruflicher Veranlassung einer Reise kommt in Bezug auf die
Verpflegung daher nur einem Mehraufwand
gegenüber den im Alltag anfallenden Verpflegungskosten steuerliche
Abzugsfähigkeit zu, der in typisierender Betrachtungsweise auf Basis
üblicher Verhältnisse zu beurteilen ist.
Die Bedingungen der modernen Arbeitswelt machen für
einen Großteil der berufstätigen Bevölkerung an Werktagen eine
auswärtige Verpflegung erforderlich, sodass die dabei (typisierend)
anfallenden Kosten als üblich anzusehen sind. Im Einzelfall kommt es nicht
darauf an, ob sich ein Abgabepflichtiger tatsächlich auch in seinem
persönlichen Berufsalltag außer Haus verpflegt.
Da beim Abzug von grundsätzlich der Lebensführung
zuzuordnenden Aufwendungen die Notwendigkeit das verlässliche Indiz
für eine (ausnahmsweise) berufliche Veranlassung darstellt, kommt auch bei
unzweifelhaft beruflich veranlassten Reisen nur dem notwendigen
Verpflegungsmehraufwand Werbungskostencharakter zu.
In
Berücksichtigung dieser Umstände vertritt der UFS in Anlehnung an
entsprechende VwGH-Judikatur in seiner Rechtsprechung zum
Verpflegungsmehraufwand den Standpunkt, dass eine lediglich kurzfristige,
maximal eintägige Reisetätigkeit (ohne auswärtige
Nächtigung) keinen
Verpflegungsmehraufwand im Sinne der
dargestellten Grundsätze verursacht und daher ein Werbungskostenabzug in
diesen Fällen schon dem Grunde nach nicht in Frage kommt. Dabei wird davon
ausgegangen, dass bei derart kurzfristiger Reisetätigkeit durch Mitnahme
von Lebensmitteln oder entsprechende zeitliche Lagerung der Mahlzeiten, ein
Verpflegungsmehraufwand im Sinne des § 16 EStG (typisierend) gar
nicht entsteht (vgl. stellvertretend für viele VwGH vom 30.10.2001,
95/14/0013 und UFS 7.1.2008, RV/0501-G/07).
Die Bw. hat im
Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagungen für 2004 und 2005
Verpflegungsmehraufwand (Tagesdiäten) ausschließlich für jeweils
maximal zwölfstündige Reisen begehrt. Aus den dargestellten
Gründen hatte daher der gesamte, beantragte Verpflegungsmehraufwand bei den
Werbungskosten außer Ansatz zu bleiben.
Neben den Verpflegungskosten beantragte die Bw auch den
Abzug der bei ihrer Reisetätigkeit angefallenen Fahrtkosten in Höhe
des amtlichen Kilometergeldes.
Unverzichtbares Kriterium für die Abzugsfähigkeit
von Werbungskosten ist, wie ausgeführt, gemäß
§ 16 Abs.1 EStG deren berufliche Veranlassung. Die
Aufwendungen müssen bei der Erlangung, Sicherung oder Erhaltung zu
versteuernder Einnahmen angefallen sein.
Steuerberatungskosten (einschließlich der dabei
angefallenen Nebenkosten) erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn sie im
Zusammenhang mit der Einkünfteermittlung stehen. Fallen derartige Kosten
dagegen ausschließlich zur Erstellung der Einkommensteuererklärung
an, fehlt der notwendige Bezug zu den Einkünften. In diesem Fall stellen
die Kosten einer steuerlichen Beratung keine Werbungskosten dar sondern sind
sie, so wie die zuvor erörterten Verpflegungskosten, den Kosten der
Lebensführung zuzuordnen.
Ausnahmsweise lässt § 18 Abs.1
Z.6 EStG die Berücksichtigung derartiger Kosten als Sonderausgaben zu,
beschränkt die Abzugsfähigkeit aber explizit auf
an berufsrechtlich befugte Personen bezahlte
Steuerberatungskosten. Als Ausnahmebestimmung ist diese Norm eng zu
interpretieren und aufgrund des klar einschränkenden Wortlauts auf im
Gefolge der Steuerberatung anfallende Nebenkosten, wie etwa auf die Kosten
für die Fahren zum Steuerberater, nicht anwendbar.
Soweit der von
der Bw. geltend gemachte Fahrtkostenaufwand auf die Fahrten zu ihrem
steuerlichen Vertreter entfällt, konnte dem Berufungsbegehren daher nicht
entsprochen werden.
Im Zusammenhang mit den Reiskosten zur
"Ausstellung Resonanzen" wurde die Bw., wie erwähnt, um Vorlage
diverser Unterlagen ersucht. Sie ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen,
sondern hat lediglich das Programmheft und die auf der Homepage des Wiener
Konzerthauses veröffentlichten Informationen zur gleichnamigen
Veranstaltung des Jahres 2008 vorgelegt.
Unter der Überschrift
"Resonanzen" wird darin
ausgeführt:
"Seit 1993 veranstaltet
das Wiener Konzerthaus unter dem Titel Resonanzen ein Festival
Alter Musik, das sich von Beginn an als erfolgreichste Veranstaltungsreihe
des Hauses profiliert hat. Alljährlich versammeln sich in der letzten
Januarwoche international renommierte Ensembles und Interpreten zu zehn
Konzerten, die jede Saison unter einem anderen Generalthema stehen und vom
Solorecital bis zur konzertanten Opernaufführung reichen. Das ebenso
dichte wie vielfältige Konzertprogramm erfreut sich enormen Zuspruchs des
Publikums und wird ergänzt durch Filmvorführungen,
Künstlergespräche, Vorträge und eine Ausstellung internationaler
Instrumentenbauer, die mittlerweile zu den bedeutendsten Ausstellungen ihrer Art
zählt."
Dem zugehörigen Veranstaltungskalender ist zu ersehen,
dass an den Abenden (am Schlusstag zusätzlich am Vormittag) jeweils eine
Konzertaufführung stattfindet. Der Großteil des Programmhefts ist
Ausführungen zu den einzelnen Konzerten gewidmet (inklusive Preisangabe
für die Eintrittskarten). Im Schlussteil wird auf tagsüber
stattfindende
"Begleitende Veranstaltungen"
verwiesen, die bei freiem Eintritt zugänglich sind. Dazu gehört am
Eröffnungswochenende die "Ausstellung
Historischer Instrumentenbauer" (geöffnet
Samstag 14:00 - 19:00 Uhr,
Sonntag 10:00 - 18:00 Uhr). Weitere Veranstaltungen bietet
das Rahmenprogramm an diesem Wochenende nicht an.
Zur
Instrumentenausstellung heißt es im Text: "
Rund 70 Instrumentenbauer aus ganz Europa
und ihre historischen Nachbauten - von der Blockflöte bis zum
Cembalo - sind auch diesmal wieder im Wiener Konzerthaus zu Gast. Eine gute
Gelegenheit zum Schauen, Ausprobieren und Kaufen!"
Nach dem vorgelegten Programm erweist sich das Festival
"Resonanzen" des Jahres 2008 eindeutig als Mischprogramm im Sinne der
steuerrechtlichen Judikatur und Lehre. Mangels gegenteiliger Informationen bzw.
Unterlagen geht der UFS für die Veranstaltungen der Jahre 2004 und
2005 von vergleichbaren Verhältnissen aus.
Das im
Rahmenprogramm des Festivals angebotene Symposium (Titel
"Mode Mythos
Wissenschaft - Historische Aufführungspraxis im
Spannungsfeld") mag sich zwar primär an das beruflich interessierte
Fachpublikum wenden, doch ist dies für die Beurteilung im anhängigen
Verfahren ohne Bedeutung, weil die Bw. nicht einmal behauptet hat, an diesem
teilgenommen zu haben (aufgrund der zeitlichen Lagerung des Symposiums und der
Instrumenten-Ausstellung wäre dazu im Übrigen eine zweite Fahrt nach
Wien erforderlich gewesen).
Bei den als
Hauptattraktion des Festivals dargebotenen Konzerten handelt es sich ganz
unzweifelhaft um Kulturveranstaltungen, welche nach der Judikatur des VwGH dem
Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.
Im Erkenntnis
vom 10.9.1998, 96/15/0198 hat der VwGH (mit Hinweis auf Hofstätter/Reichel,
Tz 5 zu § 20 EStG 1988,
Stichwort "Theaterbesuche") angemerkt, dass der Besuch von
Kulturveranstaltungen (Ergänzung des UFS: immer)
auch zur privaten Lebensführung
gehört und die entsprechenden Aufwendungen daher
in vollem Umfang zu den
gemäß
§ 20 Abs.1 Z.2 lit.a EStG nicht
abzugsfähigen Aufwendungen zählen.
Auch im bereits
zitierten Erkenntnis vom 21.9.2005, 2001/13/0241 betreffend einen
Orchestermusiker hat der VwGH unter Verweis auf seine ständige
Rechtsprechung die Kosten von Konzertkarten dem Bereich des
§ 20 Abs.1 Z.2 lit.a EStG zugeordnet und an den
Gedanken der Steuergerechtigkeit erinnert, der hinter dem Abzugsverbot für
gemischt veranlasste Aufwendungen steht. Dieses verhindere ungerechte
Steuervorteile für Steuerpflichtige, die auf Grund der Eigenschaft ihres
Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen
herbeiführen könnten, gegenüber jenen Steuerpflichtigen, deren
Beruf eine solche Verbindung nicht ermögliche und die derartige
Aufwendungen daher aus ihrem bereits versteuerten Einkommen zu tragen
hätten.
Zwar hat die Bw. als Werbungskosten lediglich den Fahrt-
und Verpflegungsmehraufwand zur Veranstaltung "Resonanzen", nicht aber
Eintrittskarten zu den Konzertbesuchen geltend gemacht, doch schließt dies
nicht aus, dass sie eines (oder mehrere) der Konzerte besucht und die dadurch
verursachten Kosten von sich aus der Privatsphäre zugeordnet hat.
Bei im Kulturbereich tätigen Menschen ist nach
allgemeiner Lebenserfahrung grundsätzlich von einer Überlagerung des
beruflichen und privaten Interesses an Kulturveranstaltungen ihres
Aufgabenbereichs auszugehen. Eine sachgerechte Trennung der beruflichen von der
privaten Sphäre ist von vorne herein zum Scheitern verurteilt.
Eben hier setzt
die Bestimmung des § 20 Abs.1 Z.2 lit.a EStG mit
den aus der VwGH-Judikatur zitierten Hintergrundüberlegungen an. Der VwGH
ordnet die Teilnahme am Kulturleben aus diesen Gründen generell dem Bereich
der privaten Lebensführung zu (vgl. auch VwGH 27.5.1999,
97/15/0142).
Die Bw. hat den beruflichen Charakter ihrer Fahrten mit dem
ausschließlichen Besuch der (nur tagsüber zugänglichen)
Ausstellung historischer Instrumente begründet und darauf verwiesen, dass
diese dem Knüpfen bzw. der Pflege von Kontakten zu renommierten
Instrumentenbauern gedient hatten. Nachweise für ihr Vorbringen blieb sie
trotz Aufforderung schuldig.
Im Anlageverzeichnis der Bw. scheint zuletzt im
Jahr 2001 der Ankauf eines Instruments auf. Im Aufwand der Jahre 2004
und 2005 finden sich keine Belege über die Reparatur von Musikinstrumenten.
Der Aufforderung zur Vorlage entsprechender Rechnungen und Zahlungsbelege kam
die Bw. nicht nach. Damit unterblieb auch ein Nachweis, dass die Fahrten
allenfalls der Reparatur von Instrumenten ihrer Schüler gedient haben
könnten.
Sonstige Notwendigkeiten zum Besuch der Ausstellung im
Verfahrenszeitraum hat die Bw. nicht dargetan. Es gab demnach offenbar keinen
konkreten, beruflichen Anlass zum Besuch der Instrumenten-Ausstellung in den
Jahren 2004 und 2005.
Der allgemeine
Verweis auf das Erfordernis, über Neuentwicklungen auf dem Gebiet des
Instrumentennachbaus auf dem Laufenden zu bleiben, erscheint unzureichend. Aus
den vorgelegten Stundenplänen der Bw. ist eine konkrete Notwendigkeit
dafür nicht abzuleiten.
Dem UFS erscheint es unter diesen Umständen nicht
glaubwürdig, dass die Bw. die Veranstaltung "Resonanzen" ohne konkreten
Bedarf, ausschließlich wegen der Instrumentenausstellung besucht hat
(zumal in zwei auf einander folgenden Jahren).
In Verbindung mit dem Fehlen jeglicher Nachweise für
die Ausstellungsbesuche (da die Bw. im Zusammenhang mit dieser Ausstellung
Werbungskosten geltend macht, wäre von ihr zumindest die
Aufbewahrung/Vorlage der Festival-Programme aus 2004/2005 sowie der Tank- und
Park-bzw.Garagierungsbelege für ihr Fahrzeug zu erwarten gewesen), sieht es
der UFS als nicht erwiesen an, dass die Bw. das Festival "Resonanzen" in
den Jahren 2004 und 2005 überhaupt besucht hat. Der begehrte
Werbungskostenabzug scheitert daher bereits an der Glaubhaftmachung von
Fahrtkosten zu dieser Veranstaltung.
Der Besuch der
Ausstellung zur abstrakten Kontaktpflege mit (bestehenden oder potentiellen)
Geschäftspartnern wäre überdies dem Bereich der
Repräsentation zuzuordnen gewesen, den die Bestimmung des
§ 20 Abs.1 Z.3 EStG vor Augen hat. Auch aus diesem
Blickwinkel war ein Abzug der geltend gemachten Fahrtkosten zum Scheitern
verurteilt.
Nicht zuletzt hat auch der Versuch der Bw., ihre Fahrten
zur "Ausstellung Resonanzen" als ausschließlich beruflich veranlasst
darzustellen, nicht überzeugt. Dies nicht zuletzt, weil das vorgebrachte
Zeitargument nicht zutrifft. Eine Besichtigung der Instrumentenausstellung am
(Samstag oder Sonntag) Nachmittag mit anschließendem Konzertbesuch (Beginn
jeweils 19:30 Uhr) stellt für (auch beruflich interessierte) Liebhaber
Alter Musik zweifellos ein attraktives Wochenendprogramm dar.
Da eine allenfalls berufliche Teilveranlassung der
Ausstellungsbesuche am gesetzlich statuierten Abzugsverbot gemischt veranlasster
Aufwendungen nichts ändert, konnte eine berufliche
Mitveranlassung dem Standpunkt der Bw.
nicht nützen.
Den Fahrtkosten
zur "Ausstellung Resonanzen" war daher in beiden Verfahrensjahren der
Werbungskostenabzug zu versagen.
Ebenso nicht erwiesen wurden im Verfahren im Jahr 2004
eine Fahrt nach Wien zur Reparatur einer handgemachten Konzertflöte beim
Flötenbauer sowie im Jahr 2005 zwei Fahrten zum
Notenhaus Doblinger in Wien.
Nach Darstellung der Bw. haben diese Fahrten am
30. März 2004 sowie am 28. Mai bzw.
29. Oktober 2005 stattgefunden. Im Jahr 2004 hat die Bw. keine
Werbungskosten für die Reparatur einer Flöte geltend gemacht und, wie
erwähnt, auch keine Rechnungen zu Reparaturen von Instrumenten ihrer
Schüler vorgelegt.
Unter den Belegen des Jahres 2005 befinden sich zwei
Rechnungen des Notenhauses Doblinger vom 30. Juni bzw.
12. August 2005. In beiden Fällen wird auf eine telefonische
Bestellung der betreffenden Noten verwiesen. Die Rechnung vom
30. Juni 2005 enthält außerdem Versandspesen, jene vom
12. August 2005 verweist ausdrücklich auf eine portofreie
Nachlieferung. Sonstige Ausgabenbelege des Notenhauses Doblinger sind den
Werbungskosten des Jahres 2005 nicht zu entnehmen.
Unter diesen
Umständen fehlt es auch an einem Nachweis bzw. einer hinreichenden
Glaubhaftmachung für diese Fahrten nach Wien, sodass den dafür geltend
gemachten Fahrtkosten die steuerliche Anerkennung ebenfalls zu versagen
war.
5.) Kosten für diverse Arbeitsmittel (CDs, Blumen
u.a.):
Unter das
Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen neben Aufwendungen
für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen, wie erwähnt, auch Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Dass bei der
Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der
Lebensführung generell eine typisierende Betrachtungsweise anzustellen ist,
wurde ebenfalls bereits angeführt. Es kommt nicht auf die konkrete
tatsächliche Nutzung, sondern auf die typischerweise zu vermutende Nutzung
an.
Zum Werbungskostencharakter von Tonträgern hat der
VwGH im Erkenntnis vom 10.9.1998, 96/15/0198 ausgeführt:
Mit Tonträgern wird
ein Teil des Kulturlebens wiedergegeben. Daraus wird deutlich, daß diese
Tonträger auch - und zwar nicht nur in völlig untergeordnetem
Ausmaß - die private Lebensführung betreffen. Die Aufwendungen
für die Anschaffung der Schallplatten und Kassetten sind daher nicht zum
Abzug zuzulassen (Hinweis E 17.1.1978, 2470/77). Die Anteilnahme am Kulturleben
ist dem Bereich der Lebensführung zuzuordnen, mag sie auch Inspiration
für die Berufstätigkeit erbringen.
Im bereits
mehrfach zitierten Erkenntnis vom 27.5.1999, 97/15/0142 betreffend einen
Orchestermusiker hat der VwGH diese Einschätzung auch in Bezug auf die
Aufwendungen für eine Stereoanlage sowie für Musik- und Notenmaterial
geteilt, weil damit jedenfalls ein Teil des Kulturlebens wiedergegeben werde.
Die Anteilnahme am Kulturleben sei aber dem Bereich der privaten
Lebensführung zuzuordnen.
Auf derselben Linie liegt die Judikatur des VwGH beim
Werbungskostencharakter von Aufwand für Literatur:
Als
Ergebnis der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass
die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder
für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem
Bildungsgrad bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung
begründet (VwGH 29.9.2004, 2000/13/0156 mit Verweis auf das
Erkenntnis vom 24. November 1999, 99/13/0202).
Wiederum im Erkenntnis vom 27.5.1999, 97/15/0142 hat sich
der VwGH auch zur Abzugsfähigkeit vom Kosten für Literatur
geäußert:
Literatur,
die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist,
befriedigt im allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis und
führt daher zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung
(Hinweis E 23.5.1984, 82/13/0184). Unabhängig davon, ob es sich um Werke
der klassischen Literatur, um Belletristik, um Comics oder um
Zeitschriftenmagazine handelt, bewirkt der Umstand, daß aus der Literatur
Ideen für eigene künstlerische Schöpfungen gewonnen werden
können, nicht eine völlige Zurückdrängung der privaten
Mitveranlassung.
Die Bw. hat im
Jahr 2004 Kosten für den Erwerb je einer CD von Dean Martin und
Bing Crosby mit Weihnachtsliedern und für einen Blumenstrauß als
Werbungskosten geltend gemacht, deren Abzug das FA verwehrt hatte.
Im
Vorlageantrag brachte sie gegen diese Kürzung vor, der Kauf sei notwendig
gewesen, weil aufgrund von Einsparungsmaßnahmen etliche Werke in
Universitäten nicht aufliegend bzw. veraltet seien, sowie um das Niveau in
der Therapie und im Unterricht aufrecht zu erhalten. Auch betreffe dieses Thema
ihre Dissertation, für welche neueste Ergebnisse der Wissenschaft unbedingt
notwendig seien. Es sei nicht egal, mit welcher Art von Musik gearbeitet werde.
Zum Unterricht gehöre neben dem Erlernen des Instruments eine umfassende
Wissensvermittlung (Interpretation, Horizonterweiterung, Schulung der
Kritikfähigkeit...).
Der UFS
hält diese Ausführungen der Bw. zwar nicht grundsätzlich für
unzutreffend, doch überzeugen sie in Hinblick auf die beiden genannten CDs
nicht. Es kann letztlich aber dahingestellt bleiben, inwiefern die beiden Werke
in der Lage waren, zum Erhalt des Niveaus der Therapie und des Unterrichts der
Bw. beizutragen. Unzweifelhaft handelt es sich dabei nämlich um Werke der
Kommerzmusik, die für einen nicht
abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt sind und tatsächlich in
den Alltag breiter Bevölkerungskreise Eingang gefunden haben (z.B. als
"Kaufhausmusik" in der Vorweihnachtszeit oder als Aufmerksamkeit bei
Pensionisten-Weihnachtsfeiern). Der Bezug zu den Kosten der Lebensführung
ist bei dieser Art von Musik evident.
Aufgrund der
dargestellten Rechtslage fielen im anhängigen Verfahren neben den beiden
oa. CDs aus dem Jahr 2004 auch folgende Ausgaben des Jahres 2005
unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z.1 und Z.2
lit.a EStG:
4,34 € - 2 Bilderhalter (Fa. Libro vom
7.4.2005)
19,80 € - Otto Schenk - Nach außen bin ich
ja viel jünger (Fa. Pock vom 18.7.2005)
21,00 € - Kinder-DVD - Video
(Fa. Kastner&Öhler vom 27.7.2005)
20,70 € - Paperbox
(Fa. Kastner&Öhler vom 17.8.2005)
14,40 € - Paperbox
(Fa. Kastner&Öhler vom 17.8.2005)
28,50 € - Musik-CDs /2 x Klassik
(Kastner&Öhler vom 16.9.2005)
15,50 € - Geist im Netz (Fa. Moser vom
1.12.2005)
15,40 € - Die Evolution des Gehirns - Die
Erschaffung des Selbst (Fa. Moser v.1.12.2005)
19,90 € - Die Österr. Seele, Zehn Reden
über Medizin, Politik, Kunst (Fa. Moser v.1.12.2005)
17,95 € - Reinhard Mey - Was ich noch zu sagen
hätte (Fa. Donauland vom 23.12.2005)
16,99 €
- Christmas Songs (Fa. Saturn vom 28.12.2005)
Die von der Bw. in den Verfahrensjahren geltend gemachten
Kosten für den Kauf von Blumen (2004: 26,46 €;
2005: 16,- €) sind geradezu klassische Beispiele für nicht
abzugsfähige Repräsentationsausgaben im Sinne des
§ 20 Abs.1 Z.3 EStG. Der Hinweis auf die
Übereichung an Künstler, welche bei Benefizveranstaltungen mitgewirkt
hatten, ändert daran nichts. Es erübrigte sich deshalb in diesem
Zusammenhang auch eine Klärung, ob diese Benefizveranstaltungen
überhaupt dem Bereich der Einkünfteerzielung der Bw. zuzurechnen
waren.
Aufwendungen
für Mobiliar stellen typischerweise Kosten des Haushalts bzw. der
Lebensführung dar, die unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988
fallen. Die Werbungskosteneigenschaft setzt (typisierend) voraus, dass das
betreffende Wirtschaftsgut zur Ausstattung eines Arbeitszimmers im Sinne des
§ 20 Abs.1 Z.2 lit.d EStG gehört. Da die Wohnung
der Bw. über ein derartiges Zimmer nicht verfügt, war von einer
ausschließlich beruflichen Veranlassung der Anschaffung einer Kommode im
Jahr 2005 nicht auszugehen.
5. Sonstige Bescheidänderungen:
Gegenüber den angefochtenen Bescheiden waren nach dem
Verfahrensergebnis noch folgende Aufwandspositionen zu korrigieren:
- Im Jahr 2004 konnte für die 2001 angeschaffte
Bassflöte "Zen-on" nur noch eine Halbjahres-AfA abgezogen werden.
- 2005 war die bisherige Kreditverbindlichkeit der Bw. aus
außerberuflichen Gründen erhöht worden. Neben den dadurch
angestiegenen Zinsen waren auch die damit im Zusammenhang stehenden Spesen vom
31.3.2005 in Höhe von 75,72 € als Privataufwand zu
behandeln.
- Unter den Sonderausgaben für Personenversicherungen
waren in beiden Verfahrensjahren an die BVA (Versicherungsanstalt der
Öffentlich Bediensteten) bezahlte Beiträge der Bw. zur
Mitversicherung ihres Lebensgefährten nach § 20b B-KUVG
enthalten gewesen.
Lebensgefährten gehören zum begünstigten
Personenkreis nach § 106 Abs.3 EStG nur, wenn sie mit dem
Partner und mindestens einem Kind im Sinne des
§ 106 Abs.1 EStG in eheähnlicher Gemeinschaft leben.
Da dem Haushalt der Bw. und ihres Lebensgefährten kein
Kind angehört, berechtigen die für den Lebensgefährten bezahlte
Personenversicherungsbeiträge die Bw. nach
§ 18 Abs.3 Z.1 EStG nicht zum Sonderausgabenabzug.
Aus dem gleichen Grund stand der Bw. auch der
Alleinverdienerabsetzbetrag im Verfahrenszeitraum nicht zu.
- Am 30.12.2005 wurde nach dem von der Bw. vorgelegten
Zahlungsbeleg ein Betrag von 100,- € zur Bezahlung des
Kirchenbeitrages für das Jahr 2005 von der Bank zur Zahlung
übernommen (am Beleg befindet sich der ausdrückliche Hinweis "Gilt
nicht als Durchführungsbestätigung"). Am 4. Jänner 2006
ging der Geldbetrag auf dem Konto der Kirchbeitragsstelle ein.
Da die Bw. einen Nachweis der Abbuchung von ihrem Bankkonto
noch im Jahr 2005 trotz Aufforderung schuldig blieb, konnte mangels
erwiesenen Mittelabflusses im Sinne des § 19 EStG die
Berücksichtigung einer Kirchenbeitragszahlung bei den Sonderausgaben des
Jahres 2005 nicht erfolgen.
Die rechnerischen Auswirkungen dieser Entscheidung sind den
Beilagen zu entnehmen.
Beilagen:
4 Berechnungsblätter
Graz, am 12.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
MusiktherapieAlte MusikAfA für historisches InstrumentBlockflöten-ConsortTelefonkostenInternetkostenFahrtkosteneintägige ReisenTagesdiätenAusstellungsbesuchKonzertbesuchLiteraturCDBlumenKosten der LebensführungMischaufwandAufteilungsverbotRepräsentationsaufwand
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0333-G/07
- Stammnummer
- 38111
- Gültig
- 12.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF