Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0333-G/07
Werbungskosten einer Musiktherapeutin und Lehrerin für Alte Musik (Flöte) am Musikkonservatorium
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0333-G/07vom 12.12.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufungen der
Bw., vom 24. Februar 2006 und 5. März 2007 gegen die
Bescheide des X.-Finanzamtes (FA) vom 3. Februar 2006 bzw.
2. Februar 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 und 2005 nach der am 29. Oktober 2008
in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Den
Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilagen
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, welche einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches bilden.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist als Dienstnehmerin des
Landes Steiermark einerseits halbtags als Musiktherapeutin in einem Krankenhaus
tätig und unterrichtet anderseits das Fach Blockflöte an einem
Musikkonservatorium auf Basis Vollbeschäftigung. Im Zusammenhang mit diesen
Einkünften beantragt sie regelmäßig im Rahmen ihrer
Arbeitnehmerveranlagungen den Abzug diverser Werbungskosten. Bei der
Überprüfung der Erklärungsdaten der Jahre 2004 und 2005 schied
das FA verschiedene Aufwandspositionen aus bzw. nahm Kürzungen vor (Teile
der Absetzung für Abnutzung (AfA) für Instrumente, der
Telefon-/Internetkosten, der Fahrtkosten für beruflich veranlasste Reisen
sowie der Arbeitsmittel), gegen welche die Bw. in der Folge Berufungen
einbrachte. Nach Ergehen einer verbösernden
Berufungsvorentscheidung (BVE) zum Jahr 2004 beantragte die Bw. die
Vorlage ihres Rechtsmittels zur Entscheidung an den UFS. Wegen der
großteils identen Streitpunkte legte das FA dem UFS noch vor Ergehen einer
BVE auch die Berufung betreffend das Jahr 2005 zur Entscheidung vor. Aus
Gründen der Zweckmäßigkeit wurde die von der Bw. zum
Rechtsmittel für 2004 beantragte Berufungsverhandlung gemäß
§ 284 Abs.1 Z.2 BAO auch auf diesen Streitzeitraum
ausgedehnt.
Im Einzelnen hatte das FA in den angefochtenen Bescheiden
eine AfA für eine "Renaissance-Consort-Blockflöte" mit dem Hinweis
versagt, bei Antiquitäten sei ein AfA-Abzug nicht möglich. Bei den
angefallenen Telefonkosten hatte das FA in Hinblick auf die besondere Situation
der Bw. (zwei getrennte berufliche Tätigkeiten) den zunächst mit 30%
geschätzten Privatanteil in der BVE auf 50% erhöht. Den Aufwand
für PC-Zubehör hatte das FA im Jahr 2005 um einen Privatanteil
von 40% vermindert. Die von der Bw. abgezogenen Internetkosten waren zur
Gänze ausgeschieden worden, da diese nach Ansicht des FA deren Vater
zuzuordnen waren. Aus den geltend gemachten Reisekosten waren jene für
Fahrten zum Steuerberater mangels Werbungskostencharakters nicht anerkannt
worden. Reisekosten zu einer Ausstellung in Wien waren ebenso wie der Aufwand
für Blumen und CDs sowie für den Erwerb einer Kommode den Kosten der
Lebensführung zugeordnet und als nicht abzugsfähig behandelt
worden.
In der Berufung zum Jahr 2004 verwehrte sich die Bw.
zunächst nur gegen die Kürzung der geltend gemachten Telefonkosten.
Ihre Berufsausübung an unterschiedlichen Arbeitsstätten, aber auch die
vom Dienstgeber (Konservatorium) geforderte Anwesenheit über die
reinen Unterrichtsstunden hinaus (bei Konzertproben und diversen
Veranstaltungen) erhöhe den Koordinationsbedarf und führe zu
höheren Telefonkosten als üblich. Der Dienstgeber leiste dafür
keinen Ersatz.
Zur Veranschaulichung listete die Bw. eine Reihe von
Anlässen auf, bei welchen die Benutzung ihres Privattelefons erforderlich
sei. So verwies sie auf Stundenverschiebungen im Fall ihrer Erkrankung oder bei
Kollision mit "pflichtschulischen Extraterminen bzw. Zusatzproben". Das
Privattelefon verwende sie auch bei der "Organisation von außerschulischen
Auftritten wie Kirchenkonzerte, Gottesdienstgestaltungen, Benefizkonzerte oder
andere Auftritte im sozialen Bereich" bzw. im Bereich des "Kulturkreises im
Rahmen der Soziokulturellen Musiktherapie sprich Benefizkonzertmanagement".
Wegen ihrer Tätigkeit an mehreren Dienstorten seien immer wieder auch
Dienststelleninformationen bzw. "arbeitsplatzmäßige Besprechungen
für das Konservatorium" telefonisch zu koordinieren. Ebenso erfolge der
Kontakt mit Lehrerkollegen (klassenübergreifende Projekte) oder mit den
Eltern ihrer Musikschüler bzw. Patienten vorwiegend telefonisch. Ihr
Telefon benutze sie auch bei der Betreuung von Praktikanten, für die
Vorbereitung zu Aufnahmeprüfungen und zur Netzwerkbildung mit anderen
Ausbildungsstätten für Musiktherapie. Auch beim Kauf und der Reparatur
von Instrumenten sowie nicht zuletzt im Zusammenhang mit den Arbeiten an ihrer
Dissertation komme ihr Privattelefon zum Einsatz.
Zur Untermauerung der Besonderheit ihrer beruflichen
Situation, welche aufgrund einer Vielzahl von Aktivitäten außerhalb
der "normalen" Dienstzeit mit der "üblichen Tätigkeit dieser
Berufsgruppe" keinesfalls zu vergleichen sei, stellte die Bw. ihre umfassenden,
beruflichen Aktivitäten in einem Wochenplan dar.
Demnach übt sie an den Vormittagen im Wesentlichen die
Tätigkeit als Musiktherapeutin im Krankenhaus aus, während sie
wochentags an den Nachmittagen und regelmäßig bis nach 20:00 Uhr,
teilweise auch an Samstagen, für das Konservatorium Musikunterricht erteilt
bzw. Zusatz-, Orchester- und sonstige externe Probentermine absolviert.
Allenfalls während der Woche bzw. an den Wochenenden frei bleibende Zeit
nützt die Bw. nach dieser Aufstellung für eigenes Üben, für
Arbeiten an ihrer Dissertation und für die "Organisation von kommenden
Projekten, Konzerten und Vorspielstunden."
Mit einem
Betrag von 400,- € habe sie unter diesen Umständen bereits einen
angemessenen Privatanteil ausgeschieden.
In weiterer Folge verwahrte sich die Bw. im Rechtsmittel
auch gegen die übrigen Werbungskostenkürzungen des FA.
Sowohl das Internet als auch ihre PCs würden von ihr
schon aus zeitlichen Gründen zu 100% beruflich genutzt. Die Kosten für
den Internetanschluss (UPC-Telekabel) würden zur Gänze von ihr
getragen. Ihr Vater sei 81 Jahre alt und wohne zudem gar nicht in jener
Wohnung, in welcher der Internet-Anschluss bestehe.
Bei der Renaissance-Flöte handle es sich nicht um ein
altes Instrument sondern um eine Nachbauflöte eines historischen
Instruments, welches im Unterrichtsfach "Alte Musik" zum Einsatz komme und, so
wie ihre übrigen Instrumente, zu 100% beruflich verwendet werde.
Die einmal jährlich in Wien stattfindende Ausstellung
"Resonanzen" sei eine Fachausstellung für Noten und Nachbauten
"alter Instrumente", bei welcher der Kontakt mit wichtigen
Instrumentenbauern gepflegt werde.
Die weiteren vom FA nicht berücksichtigten Reisekosten
seien für jährlich zwei Fahrten zum Steuerberater angefallen, im
Jahr 2005 außerdem für zwei Fahrten zum Notenhaus Doblinger
in Wien.
CDs würden einerseits für die Musiktherapie bzw.
im praktischen Unterricht mit Studenten und Schülern, teilweise auch
für ihre Dissertation benötigt. Wegen Einsparungsmaßnahmen seien
etliche Werke in Universitäten nicht bzw. teilweise nur in veralteter Form
aufliegend. Aufgrund von Sparmaßnahmen würden derartige Anschaffungen
vom Dienstgeber weder durchgeführt noch die ihr entstandenen Kosten
erstattet.
Blumen seien Musikern im Rahmen von Benefizveranstaltungen
überreicht worden.
Die im
Jahr 2005 angeschaffte Kommode diene ausschließlich der Aufbewahrung
von Arbeitsmittel, wie Noten und dgl.
Im zweitinstanzlichen Verfahren wurden von den
Telefon-/Internetbetreibern weitere Informationen zu den geltend gemachten
Kosten eingeholt und die Bw. zur Abklärung dieses Streitpunkts um
ergänzende Auskünfte bzw. Unterlagen ersucht (Vorlage der
Dienstverträge zu den beiden Dienstverhältnissen, der Lehrpläne
zu den von ihr unterrichteten Fächern, der Stundenpläne aus dem
Verfahrenszeitraum, einer Aufstellung über die erforderlich gewordenen
Stundenverschiebungen, einer Dienstgeberbestätigung über die
angefallenen Krankenstandstage sowie einer Auflistung der von der Bw.
organisierten Veranstaltungen und jener, an welchen sie "nur" (allein oder mit
ihren Schülern/Studenten) als Musizierende teilgenommen hatte, mit den
daraus erzielten Einnahmen und Kostenersätzen unter Anschluss geeigneter
Belegnachweise (Einladungen, Programme, Zahlungsbelege u. dgl.).
Auch zur
Ausstellung "Resonanzen" sowie zu ihrer Dissertationsarbeit wurde die Bw. um
nähere Auskünfte/Unterlagen ersucht und schließlich zum
belegmäßigen Nachweis der Anschaffungskosten für die im
Anlageverzeichnis aufscheinenden Instrumente und der zeitgerechten Entrichtung
des Kirchenbeitrags für 2005 aufgefordert.
Im Zuge der
Beantwortung dieses Vorhalts legte die Bw. ergänzend verschiedene
Sitzungsprotokolle zum Nachweis ihrer neben der reinen Unterrichtstätigkeit
anfallenden Aufgaben für das Konservatorium vor und führte aus, dass
sie sich die Mittwochnachmittage und Donnerstage, vereinzelt auch Samstage,
für Einschubstunden, Zusatzproben, Prüfungen, Vorlesungen und Seminare
an der Universität etc. freigehalten habe. Aus den von ihr organisierten
Veranstaltungen habe sie weder Honorare noch Aufwandsentschädigungen
erzielt.
In der am 29. Oktober 2008 abgehaltenen
Berufungsverhandlung erläuterte die Bw. ihre beiden beruflichen
Tätigkeiten weiter. Die Arbeit am Konservatorium umfasse neben praktischem
Einzelunterricht (je zur Hälfte Basisunterricht an Schüler im
Volksschulalter, sowie weiterführender Unterricht an ältere
Schüler und Studenten) auch Gruppenunterricht (praktische Vorlesungen und
Theorieveranstaltungen für alle Unterrichteten, Ensemble-/ Kammermusik
für Fortgeschrittene).
Bei ihrer
Vormittagsbeschäftigung als Musiktherapeutin im Krankenhaus setze sie neben
der Musik von Tonträgern (z.B. CDs) auch Musikinstrumente
(einschließlich ihrer eigenen Flöten) therapeutisch ein. Die dabei
gemachten Erfahrungen bzw. die daraus gewonnenen Erkenntnisse verarbeite sie in
ihrer Dissertation (Arbeitstitel "Die Wirkung von Musik").
Aufgrund von Sparmaßnahmen ihres Dienstgebers erfolge
einerseits die Anschaffung von Arbeitsmitteln (Instrumenten, CDs), anderseits
die Übernahme organisatorischer Aufgaben zunehmend durch das Lehrpersonal
selbst und ohne Kostenvergütung.
Deshalb habe sie etwa im Jahr 2000 (kreditfinanziert)
das nunmehr strittige Renaissanceflöten-Nachbau-Consort (bestehend aus
fünf aufeinender abgestimmten Nachbauflöten) erworben. Dieses diene
keineswegs nur ihrer eigenen Verwendung sondern werde während des
Schul-/Studienjahres auch ihren Schülern/Studenten zur praktischen Schulung
zur Verfügung gestellt. Außerdem setzte sie ihre Instrumente und CDs
auch als Hörproben bei Theorieveranstaltungen am Konservatorium ein.
Neben dem reinen Unterricht veranstalte das Konservatorium
jährlich etwa 10 - 12 "Vorspielstunden". Darüber hinaus
gehende Veranstaltungen würden von den einzelnen Lehrern in
Eigeninitiative, teilweise auf Vermittlung des Konservatoriums, organisiert. Bei
ihr persönlich betreffe dies etwa fünf bis sieben Aufführungen im
Jahr, darunter als Größtes das Weihnachtskonzert, welches alleine
einen Vorbereitungsaufwand von rd. 50 bis 60 Stunden verursache. Ein
wesentlicher Teil der dabei anfallenden Arbeiten werde von ihr telefonisch
erledigt. Auch in diesen Fällen erhalte sie weder Einnahmen noch
Kostenersätze. Es komme ihr bei diesen Benefizveranstaltungen vor allem
darauf an, ihren Schülern das Sammeln von Erfahrungen bei öffentlichen
Auftritten zu ermöglichen. Teilweise kämen dabei auch ihre
Privatinstrumente zum Einsatz bzw. spiele sie mitunter selbst aktiv mit. Zum
Teil organisiere sie die Veranstaltungen auch im Krankenhaus und verbinde auf
diese Weise ihre beiden beruflichen Tätigkeiten.
Die als Werbungskosten geltend gemachten Telefonkosten
fielen zu einem beträchtlichen Teil bei der Organisation derartiger
Veranstaltungen an, stünden aber auch in direktem Zusammenhang mit ihrer
Unterrichtstätigkeit, insbesondere wenn bei Kammermusikstunden
(Gruppenunterricht) Stundenverschiebungen erforderlich seien. Dies käme,
über die nachgewiesenen Krankenstandstage hinaus immer wieder vor, wenn sie
an Migräne leide. In solchen Fällen bemühe sie sich, zwar den
Vormittagsdienst im Krankenhaus zu verrichten, die Musikunterrichtsstunden am
Nachmittag müsse sie dann aber meist verschieben.
Im Übrigen falle vermehrter Telefonaufwand bei ihrer
Tätigkeit am Konservatorium vor allem zu Semesterbeginn im Zusammenhang mit
der Abstimmung der neuen Stundenpläne an.
Wenn dies aus den beigeschafften
Telefonkostenaufgliederungen nicht nachvollziehbar sei, so sei dies allenfalls
auf ihr Bemühen zurückzuführen, ihre Telefonkosten durch
verstärkte Nutzung des Telefonanschlusses in der Schule zu reduzieren. Ab
Herbst 2007 sei sie überdies auf einen Netzbetreiber mit
günstigeren Sprechgebühren umgestiegen.
Selbst im Sommer falle ein gewisser, beruflich bedingter
Telefonaufwand im Zusammenhang mit schulorganisatorischen Aufgaben, mit der
Organisation von Benefizveranstaltungen und aufgrund der Arbeiten an ihrer
Dissertation an.
Zu den geltend gemachten Kosten für die
Internetnutzung verwies die Bw. in der Berufungsverhandlung darauf, dass sich
der Anschluss in der Wohnung ihrer alleine lebenden Mutter befinde, die
keinerlei Verwendung dafür habe. Sie selbst nutze das Internet dagegen vor
allem im Zusammenhang mit ihrer Dissertation sowie für berufliche
Kommunikation (z.B. Einberufung von Sitzungen des Lehrkörpers,
Lehrmittelaustausch unter Kollegen).
Der Vertreter des FA verwies im Zusammenhang mit den
geltend gemachten Telefon- und Internetkosten der Bw. auf eine Mitnutzung durch
deren im gemeinsamen Haushalt wohnenden Lebensgefährten.
Zur Ausstellung "Resonanzen" gab der steuerliche Vertreter
der Bw. in der Berufungsverhandlung an, dass diese jeweils nur eintägige
Fahrten zur Besichtigung der Ausstellung historischer Instrumente getätigt
habe, was einen Besuch der im Rahmenprogramm durchwegs abends stattfindenden
Konzerte ausschließe.
Die Vorlage von auf das Konservatorium lautenden Rechnungen
über den Einkauf von verschiedenen Arbeitsmitteln (Noten, Literatur, CDs)
begründete die Bw. mit den besseren Einkaufskonditionen des Konservatoriums
(Rabatte) beim betreffenden Unternehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sind
Werbungskosten Aufwendungen zur Erlangung,
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Nach der
jüngeren Judikatur und Lehre sind Werbungskosten beruflich
veranlasster Aufwand (kausaler
Werbungskostenbegriff). Solange feststeht, dass Ausgaben durch die
Einkünfteerzielung verursacht wurden, ist damit eine Prüfung der
Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit grundsätzlich
entbehrlich.
Eine finale
Betrachtung ist geboten, wenn Aufwendungen ihrer Art nach dem Privatbereich von
Abgabepflichtigen nahe stehen. Denn gemäß
§ 20 Abs.1
Z.2 lit.a EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen
werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Zum Zweck dieser Bestimmung führt der
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seiner Judikatur
aus:
§ 20 Abs.1
Z.2 lit a EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein
Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der
Steuergerechtigkeit insoweit zu Grund liegt, als vermieden werden soll, dass ein
Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was
ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine
Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und
privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus
ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (z.B.
VwGH 21.9.2005, 2001/13/0241 mit Verweisen auf weitere
Entscheidungen).
Der VwGH hat
wiederholt ausgesprochen, dass bei
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der
privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die
Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen
durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung
veranlasst worden sind, die Behörde diese nicht schon deshalb als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennen darf, weil die im konkreten Fall
gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen,
die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung
durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die
Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit
notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das
verlässliche Indiz der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung im
Gegensatz zur privaten Veranlassung (z.B. VwGH 28.5.2008,
2006/15/0237 mit weiteren Judikaturhinweisen).
Lehre und
Rechtsprechung erachten es somit als ein Gebot der Steuergerechtigkeit,
Aufwendungen mit sowohl beruflicher als auch privater Veranlassung (so genannten
Mischaufwand) zur Gänze vom
Steuerabzug auszuschließen (Aufteilungsverbot). Soweit sich Aufwendungen
nicht "einwandfrei" bzw. "sicher und leicht" trennen lassen, ist der gesamte
Betrag nicht abzugsfähig. Anders allerdings bei einer
- trennbaren - beruflichen/ privaten Nutzung in zeitlicher Abfolge
(vgl. JAKOM, EStG-Kommentar, § 20, Tz. 12 unter
Anführung entsprechender Judikaturbeispiele).
Unter das
Aufteilungsverbot fallen typischer Weise der Lebensführung dienende
Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt genutzt werden. Behauptet ein
Steuerpflichtiger eine (nahezu) ausschließliche berufliche Nutzung eines
derartigen Wirtschaftsgutes, hat er dies nachzuweisen bzw. glaubhaft zu
machen.
Im Erkenntnis vom 27.3.2003, 2001/15/0038 hat der VwGH dazu
ausgeführt:
Aufwendungen für
typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter sind, wenn
sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur
Gänze nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass das
betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird
(Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 1 zu
§ 20 und Tz 64 zu § 16).
Aufwendungen
für Wirtschaftsgüter, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung in
gleicher Weise privat wie auch beruflich bzw betrieblich verwendet werden
können, können nur dann einkünftemindernd in Ansatz gebracht
werden, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis der (nahezu) ausschließlich
beruflichen bzw betrieblichen Verwendung erbringt. Es hat also derjenige, der
typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben geltend macht, im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema
von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen
Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw betriebliche
Sphäre betreffen.
Bei der Abgrenzung beruflich
bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist nach der
Judikatur des VwGH von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen. Nicht
die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende
Nutzung ist für die Beurteilung entscheidend (VwGH 29.9.2004,
2000/13/0156 u.v.a.).
In Anwendung dieser
Rechtsgrundsätze ergaben sich im anhängigen Verfahren für die
erwiesenen Sachverhalte folgende Konsequenzen:
1.) AfA für historische Renaissance-Flöte:
Der vorgelegten
Rechnung der Fa. Praetorius vom 15. Jänner 2000 ist zu
entnehmen, dass tatsächlich nicht ein einzelnes Instrument sondern ein
Blockflöten-Consort angeschafft worden war. Als Consort wird in der
Renaissancemusik ein Ensemble aus Musikinstrumenten bezeichnet
(www.wikipedia.com). Im aktuellen Fall bestand dieses aus fünf Flöten.
Die Kosten der einzelnen Instrumente legen beim Vergleich mit dem im Akt
aufliegenden Ergebnis von Internet-Recherchen der Erstbehörde zu den
Preisen von Nachbauten historischer Renaissance-Flöten, tatsächlich
den Ankauf von Nachbauinstrumenten nahe. Auch die Ausführungen der Bw. in
der Berufungsverhandlung zur Nutzung dieser Instrumente (laufende Mitverwendung
durch ihre Schüler und Studenten) sprechen gegen das Vorliegen historischer
Instrumente. Der Ankauf durch die Bw. erscheint aufgrund der zeitgleichen
Aufnahme eines entsprechenden Kredites glaubhaft.
Unter den
gegebenen Umständen sieht der UFS keine Veranlassung, die Zulässigkeit
des (im Übrigen von den Verfahrensparteien in der Berufungsverhandlung
außer Streit gestellten) AfA-Abzugs für diese Instrumente in Frage zu
stellen.
2.) Telefonkosten:
Telefonkosten
gehören nicht zu den in § 16 EStG ausdrücklich
genannten Werbungskosten. Nach der Judikatur des VwGH fallen sie auch nicht in
die Gruppe der nach § 20 EStG jedenfalls vom Abzug ausgeschlossenen
Aufwendungen. Damit unterliegen weder die Grundgebühr noch die Kosten der
laufenden Nutzung dem Aufteilungsverbot. Bei ihrer Berücksichtigung ist
vielmehr auf die jeweilige Veranlassung im Sinne des
§ 16 Abs.1 EStG abzustellen
(VwGH 27. 2. 2002, 96/13/0101; 16. 2. 2000, 95/15/0034;
29. 6. 1995, 93/15/0104, 20. 12. 1994,
90/14/0229 u.a).
Die von der Bw.
im Zuge des Verfahrens vorgebrachten Beispiele für eine berufliche Nutzung
ihrer privaten Telefonanschlüsse erscheinen selbst unter
Berücksichtigung der vorgebrachten Besonderheiten ihrer Berufssituation nur
zum Teil glaubhaft. Zudem liefern deren Ausführungen keine hinreichend
zuverlässigen Anhaltspunkte für das behauptete Ausmaß der
dadurch verursachten Kosten.
So hat die Bw.
trotz Aufforderung keine Angaben zum Umfang der im Verfahrenszeitraum
tatsächlich angefallenen Stundenverschiebungen gemacht. Gerade in Hinblick
auf den vorgebrachten Umfang und die Vielschichtigkeit ihrer berufsbedingten
Termine, erscheint es dem UFS nicht vorstellbar, dass sie darüber keine
Aufzeichnungen (z.B. Kalendereintragungen) geführt hat. Im Gegensatz
zu den vom UFS ebenfalls angeforderten Stundenplänen und
schulorganisatorischen Veranstaltungen, unterließ sie es auch, wenigstens
Aufzeichnungen aus jüngerer Zeit (etwa aus dem laufenden Jahr) vorzulegen,
um damit Ansätze für Rückschlüsse auf die Vergangenheit zu
liefern.
In den (unvollständig) vorgelegten Stundenplänen
des Verfahrenszeitraums (der Stundenplan für das Sommersemester 2004
fehlt zur Gänze, jener zum Schuljahr 2004/2005 umfasst nur die
Wochentage Montag bis Mittwoch) sind lediglich vereinzelt Einheiten mit
Gruppenunterricht vermerkt (Schuljahr 2004/2005 wöchentlich je eine
Unterrichtsstunde Kammermusik sowie
Elementare musikalische Schulung (EMS) für die dritte und
vierte Volksschule (lt. Lehrplan für maximal 10 Schüler);
Schuljahr 2005/2006 drei Kammermusik- und eine EMS-Stunde pro Woche).
Durchschnittlich erteilte die Bw. lt. Stundenplan täglich etwa sechs
Schülern Einzelunterricht. Wie in der Berufungsverhandlung angemerkt, hielt
sie sich den Mittwochnachmittag und den Donnerstag von
Unterrichtsverpflichtungen grundsätzlich frei.
Das Erfordernis
von Telefonaten im Zusammenhang mit Stundenverschiebung relativiert sich unter
diesen Umständen entsprechend.
Nach den
vorgelegten Krankenstandsbescheinigungen des Versicherungsträgers sind im
Verfahrenszeitraum insgesamt fünf Krankenstände angefallen, davon zwei
in der Ferienzeit (6. - 12. Sept. 2004;
5. - 21. Juli 2005).
Die erstmals in
der Berufungsverhandlung erwähnten, weiteren Stundenverschiebungen aufgrund
von Migräneerkrankungen der Bw. blieben mangels Vorlage von Aufzeichnungen
über Stundenverschiebungen nicht erwiesene Behauptungen.
Zum Ausmaß an Stundenverschiebungen wegen zeitlicher
Überlagerung mit anderen, beruflichen Verpflichtungen ergab das
durchgeführte Ermittlungsverfahren einen relativ geringen Bedarf.
Aus den vorgelegten Beispielen von Sitzungsprotokollen des
Schuljahres 2007/2008 ist zu ersehen, dass derartige Sitzungen nur
fallweise und zudem regelmäßig außerhalb der Unterrichtszeiten
der Bw. stattfinden (16. Studienkommissionssitzung, Freitag
19. Oktober 2007, Beginn 9:00 Uhr mit Verweis auf die
vorausgegangene 15. Sitzung vom 20. Oktober 2006;
Fachgruppensitzung vom 21. November 2007 mit der Festlegung
künftiger Sitzungstermine jeweils am Freitag um 18:00 Uhr bzw. von
zwei Terminen im April und Juni 2008 für "Öffentlichkeitsarbeit"
(Schnupperstunde und Musikschau) jeweils an Samstagen).
Bei der Sitzung
am 19. Oktober 2007 erfolgte eine umfassenden Terminplanung für
das Studienjahr 2007/2008 mit Festlegung der Termine für Aufnahme- und
Finalprüfungen, Abteilungskonferenzen und für die Vorspielstunden des
Konservatoriums im Studienjahr 2007/2008. Demnach waren insgesamt fünf
Vorspielabende vorgesehen, deren Beginn jeweils mit 18:30 Uhr angegeben
ist. Der Bw. oblag die Organisation einer dieser Veranstaltungsabende.
Nachdem die Bw.
anstelle der angeforderten Unterlagen bzw. Angaben zum Verfahrenszeitraum die
angeführten Beispiele aus dem Studienjahr 2007/2008 vorlegte, geht der
UFS von vergleichbaren Verhältnissen in den Jahren 2004/2005 aus und
zieht daraus den Schluss, dass die frühzeitige Festlegung, die auf die
üblichen Unterrichtszeiten Bedacht nehmende, zeitliche Lagerung und die
relativ geringe Anzahl der anfallenden Termine verhältnismäßig
wenig Anlass zu Stundenverschiebungen und einen dadurch bedingten Telefonaufwand
mit sich brachten.
Die von der Bw.
genannte Zahl von jährlich zwölf Vorspielstunden des
Musikkonservatoriums erweist sich aufgrund dieser Unterlagen als weit
überhöht. Nachdem ihr persönlich nur die Organisation von einer
dieser Musikaufführungen übertragen wurde, ergibt sich in diesem
Zusammenhang auch ein entsprechend begrenzter Bedarf an der Nutzung ihres
Privattelefons.
Auf sonstige Anlässe für die Verlegung von
Unterrichtsstunden (lt. Berufung wegen "pflichtschulischer Extratermine
bzw. Zusatzproben") ging die Bw. im zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren
trotz Aufforderung nicht ein.
Der UFS geht
daher insoweit von Einzelfällen ohne ins Gewicht fallende Auswirkung auf
die Telefonkosten der Bw. aus.
In diesem
Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass im Zeitalter des Mobiltelefons die
Erreichbarkeit von Personen weitaus größer geworden ist.
Terminabsagen können auf dem Nachrichtenspeicher von
(Mobil-) Telefonen deponiert werden. Der Rückruf der betreffenden
Person zur Vereinbarung eines neuen Termins verursacht bei der Bw. keine
Telefonkosten.
Anzumerken ist,
dass in den vorgelegten Stundenplänen bei den einzelnen Schülern
überwiegend Telefonnummern von Mobiltelefonanschlüssen vermerkt sind.
Zudem
unterrichtete die Bw. nach ihren Angaben in der Berufungsverhandlung zu
rd. 50% "ältere" Schüler bzw. Studenten, bei welchen im Fall
von Terminverschiebungen eine Verständigung der (berufstätigen) Eltern
hinfällig ist.
Zu Veranstaltungen, deren Organisation der Bw. oblag,
erbrachte das zweitinstanzliche Verfahren wenig Erhellendes über den Umfang
des dabei anfallenden Telefonaufwands. Dem UFS wurde eine ausdrücklich
demonstrative Aufstellung von (lt. Bw. in ihrer Freizeit - somit
zusätzlich zu den Vorspielstunden des Konservatoriums - organisierten)
Veranstaltungen der Jahre 2004 - 2007 übermittelt, welche
für 2004/2005 jeweils nur das "Weihnachtskonzert der Musiktherapie für
Patienten" enthält. Die in der Berufungsverhandlung für den
Verfahrenszeitraum angegebene Anzahl von "fünf bis sieben" Veranstaltungen
jährlich deckt sich mit den in dieser Aufstellung angeführten Terminen
des Jahres 2007 und erscheint dem UFS daher auf den Verfahrenszeitraum
übertragbar.
In der Aufstellung des Jahres 2007 sind je ein
Liedernachmittag und ein
Benefizkonzert im Mai bzw. Juni
angeführt, die übrigen fünf Aufführungen fanden im Dezember
statt (neben dem Weihnachtskonzert vier Teilnahmen an Gottesdiensten).
Außerdem sind pauschal "kleine Musiknachmittage auf Stationen für
unsere Patienten" erwähnt.
Wenn im Übrigen zu den Veranstaltungen im
Verfahrenszeitraum lediglich bekannt wurde, dass die größte dieser
Aufführungen, das jährliche Weihnachtskonzert, einen
Organisationsaufwand von 50 - 60 Stunden verursache, so
lässt sich daraus für das Ausmaß des durch die Organisation
derartiger Veranstaltungen bei der Bw. insgesamt angefallenen Telefonaufwands
kein verlässlicher Wert ableiten.
Zu einer
weitergehenden Aufklärung über den Umfang des von der Bw. getragenen,
beruflichen Telefonaufwandes trugen deren Ausführungen im
zweitinstanzlichen Verfahren und die übermittelten Unterlagen nicht
bei.
Es wäre weltfremd und würde einer unzumutbaren
Überforderung von Abgabepflichtigen gleich kommen, den steuerlichen Abzug
von Telefonaufwendungen von exakten Aufzeichnungen der beruflich geführten
Telefonate abhängig zu machen.
In diesem Sinn hat der VwGH im Erkenntnis vom 28.5.2008,
2006/15/0125 daran erinnert, dass bei Unzumutbarkeit einer Nachweisführung
geltend gemachter Werbungskosten mit einer Glaubhaftmachung das Auslangen zu
finden ist, bei welcher die Wahrscheinlichkeit den Gegenstand des Nachweises
bildet und deren Beurteilung den Regeln der freien Beweiswürdigung
unterliegt.
Im Zusammenhang mit Telefonkosten von Dienstnehmern hat der
Gerichtshof in dieser Entscheidung einen Einzelgesprächsnachweis als
"regelmäßig unzumutbar" erachtet.
Unzumutbar und
zudem ungeeignet erscheint jedenfalls die vom steuerlichen Vertreter in der
Berufungsverhandlung für künftige Zeiträume in Aussicht gestellte
"Stricherlliste". Wie vom FA in der Berufungsverhandlung zutreffend angemerkt,
lässt allein die Zahl der (beruflich bedingten) Telefonate noch keinen
Schluss auf die dadurch verursachten Kosten zu, bleiben dabei doch die Dauer der
einzelnen Gespräche aber auch der (Kosten tragende) Anrufer
offen.
Das FA ist in den angefochtenen Bescheiden bei der
Schätzung des beruflich veranlassten Telefonkostenanteils der Bw. mit
zunächst 30% des gesamten Telefonaufwands von den üblichen
Erfahrungswerten für Dienstnehmer in vergleichbaren Berufsgruppen
ausgegangen (für Personen in Lehrberufen liegen diese bei
10% - 20%). In der BVE hat es die von der Bw. vorgebrachten,
besonderen Verhältnisse des Falles durch Erhöhung dieses Wertes auf
50% berücksichtigt. Aus Sicht der Bw. wurde damit den tatsächlichen
Verhältnissen aber noch immer nicht entsprochen. Sie geht davon aus, dass
im Jahren 2004 rd. 82,5% bzw. 2005 knapp 77% ihrer
persönlichen Telefonkosten beruflich veranlasst waren.
Zwar bestehen nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
am Vorliegen beruflich veranlasster Telefonkosten der Bw. grundsätzlich
keine Zweifel. Nicht überzeugend dargelegt wurde im Verfahren aus Sicht des
UFS aber das im Rahmen der Abgabenerklärungen für 2004/2005
angeführte Ausmaß, mit dem die Bw. einen zweieinhalb bis fast dreimal
so hohen, beruflichen Nutzungsanteil als für vergleichbare
Verhältnisse üblich, behauptet. Dieses Ergebnis lässt sich aus
den durchgeführten Ermittlungen nicht ableiten.
Um dem
gesetzlichen Auftrag einer der Realität möglichst nahe kommenden
Schätzung (§ 184 BAO) entsprechen zu können, wurden die
Telefonkostenaufstellungen zu den Telefonanschlüssen der Bw.
überprüft und aus den monatlich gegliederten Daten ergänzende
Anhaltspunkte für das Ausmaß der beruflich bedingten Telefonnutzung
durch die Bw. gewonnen.
Ausgangspunkt
war die Überlegung, dass die Telefonkosten der Bw. während der
Ferienzeit zum weitaus überwiegenden Teil privat veranlasst sind. Auch bei
den im Verfahren angeführten Beispielen für berufsbedingte Telefonate
während der Sommerferien ist in Hinblick auf die Haupturlaubszeit
grundsätzlich von Einzelfällen auszugehen. Weder fallen in dieser Zeit
schulorganisatorische Aufgaben in größerem Umfang an, noch erscheint
es wegen der urlaubsbedingten Abwesenheit vieler Ansprechpartner sinnvoll, die
Vorbereitung von Veranstaltungen schwerpunktmäßig in die
Sommerferienzeit zu verlegen. Dies trifft grundsätzlich auch auf
Kontaktpersonen der Bw. für deren Arbeit an ihrer Dissertation zu.
Anderseits erhöht sich erfahrungsgemäß im Urlaub - und bei
Lehrern speziell während der Sommerferien - der private Telefonaufwand
mit der Zunahme urlaubsbedingter Freizeitaktivitäten und auch, weil sich
Gesprächsteilnehmer vermehrt im Ausland aufhalten.
In Hinblick darauf hält der UFS im anhängigen
Verfahren eine berufliche Veranlassung von mehr als 20% der in der Ferienzeit
bei der Bw. angefallenen Telefonkosten für nicht glaubhaft.
Dabei bleibt
die Halbtagsbeschäftigung der Bw. im Krankenhaus, für welche die
durchgehende Beurlaubung in den Sommermonaten nicht anzunehmen ist, keineswegs
außer Acht. Doch haben sich im Verfahren zur musiktherapeutischen
Tätigkeit der Bw. keine Hinweise auf eine maßgebliche Notwendigkeit
zur Nutzung ihrer privaten Telefonanschlüsse ergeben.
Die Bw.
übt diese Tätigkeit im Wesentlichen zu gleich bleibenden Dienstzeiten
an den Vormittagen in den Räumlichkeiten des Krankenhauses aus. Ein ins
Gewicht fallender Bedarf an einer Erörterung von Krankheitsentwicklungen
mit Kollegen außerhalb dieser Dienstzeit, etwa zum Zweck der Abstimmung
der Therapien, vorwiegend über das Privattelefon der Bw. erscheint unter
diesen Umständen nicht evident.
Die Information
des Dienstgebers im Fall einer Erkrankung führt bei allen Dienstnehmern zu
privatem Telefonaufwand und fällt zudem bei der
verhältnismäßig geringen Anzahl von Krankenständen der Bw.
(fünfmal in zwei Jahren) kaum ins Gewicht. Eine telefonische
Verständigung jedes einzelnen Therapiepatienten durch die Bw.
persönlich im Falle ihrer Erkrankung erscheint dem UFS weder notwendig noch
glaubhaft.
Private
Telefonate in Krisensituationen von Patienten hat die Bw. selbst als
Ausnahmefälle bezeichnet, was einen dadurch bedingten Telefonaufwand
ebenfalls in Grenzen hält. Zudem hält es der UFS nicht für
wahrscheinlich, dass in diesen Fällen die (telefonische) Kontaktaufnahme
von der Bw. ausgeht. In der Regel wird vielmehr der betreffende Patient (bzw.
allenfalls dessen Erziehungsberechtigter) anrufen, wodurch der Bw. keine
Telefonkosten entstehen. Insgesamt erscheint aber eine Kontaktaufnahme mit der
Bw. in Krisensituationen ohnehin eher ungewöhnlich, da diese nicht zum
medizinischen bzw. psychotherapeutischen Betreuungsteam des Krankenhauses
gehört, sondern als Musiktherapeutin tätig ist
(lt. Dienstvertrag: medizinisch technischer Dienst). Ihre
Befassung in Krisensituationen wird daher auf vereinzelte Ausnahmefälle
beschränkt sein, wie dies im Rechtsmittel auch eingeräumt
wurde.
Zu der in der
Berufung angeführten "Organisation des Kulturkreises im Rahmen der
Soziokultuellen Musiktherapie (Benefizkonzertmanagement)"- "mindestens
4 pro Jahr, davon ein sehr großes zu Weihnachten" - hat die Bw. im
Verfahren trotz Aufforderung keine konkreteren Angaben gemacht. Der UFS geht
davon aus, dass es sich dabei um jene, später gesondert erörterten,
Veranstaltungen handelt, die auch im Zusammenhang mit der unterrichtenden
Tätigkeit angeführt wurden.
Mit dem Hinweis
auf die Betreuung von Praktikanten, Hilfe bei Aufnahmeprüfungen und
Kontaktpflege mit anderen Kollegen bzw. Ausbildungsstätten im Rahmen ihrer
Tätigkeit als Musiktherapeutin hat die Bw. keine Notwendigkeiten der
Benutzung ihres Privattelefons dargetan. Für den UFS ist nicht erkennbar,
weshalb die Bw. die damit im Zusammenhang stehenden Anrufe (von Ausnahmen
abgesehen) nicht während der Dienstzeit und unter Benutzung eines
Telefonanschlusses des Dienstgebers getätigt haben sollte. Dies nicht
zuletzt, weil es nicht einsichtig erscheint, dass sich ihr Bemühen um
verstärkte Nutzung des Dienstgebertelefons nur auf die Tätigkeit
für das Konservatorium beschränkt hätte.
Im Zusammenhang
mit der musiktherapeutischen Tätigkeit der Bw. wurde im Verfahren ein
relevanter Bedarf an der Nutzung ihrer privaten Telefonanschlüsse somit
insgesamt nicht dargetan. Die Situation der Bw. in diesem Berufsfeld
unterscheidet sich nicht offenkundig von jener des medizinisch-technischen
Personals in anderen Krankenhäusern. Soweit eine telefonische
Kontaktaufnahme durch die Bw. erforderlich ist, stehen ihr dafür
während der Dienstzeit die Telefonanschlüsse des Dienstgebers zur
Verfügung.
Zu den
Problemen mit der Erreichbarkeit der (zumeist berufstätigen)
Erziehungsberechtigten der Patienten an den Vormittagen sei noch einmal an die
heute praktisch flächendeckende Ausstattung mit Mobiltelefonen und die
dadurch eröffnete Möglichkeit, Rückrufersuchen auf der Sprachbox
der Eltern zu hinterlassen, erinnert.
Der Bedarf an
der beruflichen Nutzung des privaten Telefons konzentriert sich nach dem
Ergebnis des Ermittlungsverfahrens primär auf die unterrichtende
Tätigkeit der Bw. bzw. die Organisation von (großteils
außerhalb ihrer dienstlichen Verpflichtungen stattfindenden)
Benefizveranstaltungen, wie "Kirchenkonzerte, Gottesdienstgestaltungen oder
andere Auftritte im sozialen Bereich". Zu Letzteren zählen offenbar auch
Musikdarbietungen der Schüler/Studenten aus dem Konservatorium für
Patienten des Krankenhauses, in dem die Bw. als Musiktherapeutin tätig ist
(lt. Aufstellung der Bw. "kleine Musiknachmittage auf den Stationen").
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint es
unbedenklich davon auszugehen, dass der Hauptteil der durch den Schulbetrieb
veranlassten Telefonate der Bw. während des Schuljahres und hier
insbesondere durch vermehrte schulorganisatorische Aufgaben zu Semesterbeginn
(Stichwort Stundenplanfestlegung bzw. - koordination) anfällt. Die
Richtigkeit dieser Überlegung wurde von der Bw. in der Berufungsverhandlung
bestätigt.
Die Bw. hat den erhöhten Bedarf an telefonischen
Kontakten einerseits mit ihrer Vormittagsbeschäftigung im Krankenhaus sowie
der dislozierten Dienstverrichtung für das Konservatorium begründet
und darüber hinaus auf den fehlenden Elternsprechtag am Konservatorium, auf
das Verbot von Rücksprachen mit Eltern im Unterricht und auf die
Berufstätigkeit der Eltern verwiesen, welche vorwiegend telefonische
Kontakte erforderlich mache.
Der Hinweis auf
die Halbtagsbeschäftigung der Bw. erscheint zwar insofern berechtigt, als
sie schulorganisatorische Termine an den Vormittagen grundsätzlich nicht
wahrnehmen kann. Dies lässt aber noch keinen Schluss auf eine erhöhte
Nutzung ihres Privattelefons zu. Da die Bw. Unterrichtsstunden an den
Vormittagen von vorne herein nicht einplant, scheidet die Gefahr einer
Terminkollision mit dem dadurch verbundenen Erfordernis von (telefonischen)
Stundenverschiebungen aus.
Der Unterricht
des Musikkonservatoriums findet an verschiedenen, externen Standorten (zumeist
Schulen) statt. Das Lehrpersonal arbeitet insgesamt weitgehend disloziert. Damit
ist zweifellos ein gewisser erhöhter Bedarf an telefonischer Erledigung
schulorganisatorischer Aufgaben bzw. auch für den Kontakt innerhalb des
Lehrerkollegiums verbunden.
Weshalb die
Erledigung schulorganisatorischer Aufgaben aber nicht - in
Unterrichtspausen bzw. vor/nach dem Unterricht - vornehmlich unter
Inanspruchnahme von Telefonen des Dienstgebers erfolgen sollte, wurde von der
Bw. nicht überzeugend dargelegt. Dass die vorgelegten Sitzungsprotokolle
nicht auf einen besonderen Bedarf an der Verwendung des Privattelefons für
derartige Zwecke schließen lassen, wurde bereits erläutert.
Zu den in der
Berufung angesprochenen "klassenübergreifenden Projekten" hat die Bw. keine
Angaben gemacht, die einen damit verbundenen Bedarf an der Benutzung des
Privattelefons untermauern.
Der UFS geht
davon aus, dass der berufsbedingte Telefonaufwand für derartige
Anlässe in dem von der Erstbehörde berücksichtigten, im Vergleich
zu üblichen Verhältnissen, ohnehin erhöhten Telefonkostenanteil
hinreichend Deckung finden.
Mit den Hinweisen auf Schwierigkeiten bei der
Kontaktaufnahme mit Eltern zeigt die Bw. keine Unterschiede zur
herkömmlichen Situation von Lehrern auf. Die Berufstätigkeit der
Eltern ist ein Grund, weshalb Elternsprechtage, selbst dort wo sie angeboten
werden, immer weniger angenommen werden.
Es widerspricht allerdings den Erfahrungen des
täglichen Lebens davon auszugehen, dass deshalb der Austausch zwischen
Eltern und dem Lehrpersonal vorwiegend in der Privatzeit und unter
persönlicher Kostentragung der Lehrer stattfindet. In der Regel werden die
Eltern vielmehr mittels Benachrichtigung im Wege des Kindes zur Kontaktaufnahme
mit dem Lehrer aufgefordert. Die Kosten allenfalls telefonischer
Rücksprachen fallen daher primär bei den Eltern an. Vom Lehrer
ausgehende, direkte, telefonische Kontaktaufnahmen mit den Eltern, zumal in der
Freizeit und auf eigene Kosten, beschränken sich zweifellos auf
Ausnahmesituationen (auch die von der Bw. genannten Kinder mit ADHS stellen wohl
nicht den Regelfall dar) und verursachen daher auch nur ausnahmsweise Kosten.
Dies betrifft aber wiederum Lehrer ganz allgemein und wird bei einer
Schätzung der Telefonkosten im üblichen Ausmaß ohnehin
berücksichtigt.
Im Fall der Bw.
ist zudem zu bedenken, dass eine ins Gewicht fallende Kontaktpflege mit den
Eltern zum Teil schon aufgrund des Alters der Unterrichteten (lt. Bw. zur
Hälfte "Ältere") entfällt.
Soweit die Bw.
einen merklichen Anstieg ihrer Telefonkosten mit krankheitsbedingtem Entfall von
Unterricht begründet hat, ist dies zumindest im Falle umfangreicher
Stundenverschiebungen, wie sie etwa bei längeren Krankenständen der
Bw. erforderlich sind, denkbar. Die Verlegung einzelner Unterrichtsstunden bzw.
auch der Lehrveranstaltungen eines ganzen Tages verändert, in Hinblick auf
die Struktur der Lehrverpflichtungen der Bw. (vorwiegend Einzelunterricht und
vielfach an ältere bzw. per Mobiltelefon gut erreichbare Schüler), die
Höhe der Telefonkosten eines Abrechnungszeitraums dagegen wohl nur
unwesentlich.
Darüber hinaus mag sich die Organisation von
größeren, außerschulischen (Benefiz-) Veranstaltungen in
einer erkennbaren Zunahme der Telefonkosten niederschlagen. Doch ist zu
bedenken, dass mit zunehmender, praktischer Erfahrung in diesem Bereich auf
vorhandene Strukturen zurückgegriffen werden kann (Teilnehmerkreis,
Veranstaltungsort, Sponsoren usw.) und sich die damit verbundene
Effizienzsteigerung auch in rückläufigen Telefonkosten
niederschlägt.
Konkretisiert hat die Bw. in diesem Zusammenhang nur das
jährliche Weihnachtskonzert, dessen Organisation
schwerpunktmäßig im Herbst anzunehmen ist.
Die bekannt
gegebenen Beispiele aus dem Jahr 2007 legen für die Mehrzahl der
Veranstaltungen einen vergleichsweise bescheidenen Organisationsaufwand nahe
(z.B. Aufführungen im Rahmen kirchlicher Feierlichkeiten bzw. bei den
Patientennachmittagen im Krankenhaus). Dies wirkt sich auf den Telefonaufwand
entsprechend begrenzt aus.
Bei den Kosten
des Festnetzanschlusses der Bw. ist zu bedenken, dass sich die zur
Glaubhaftmachung erhöhter, beruflich veranlasster Telefonkosten
vorgebrachten Umstände großteils auf untertags zu führende
Telefonate beziehen. Da sich die Bw., nach dem Vorbringen im Verfahren,
während der Woche regelmäßig bis in die Abendstunden außer
Haus aufhält, ist davon auszugehen, dass sie berufliche Telefonate
- so sie nicht ein Telefon des Dienstgebers benutzt - vornehmlich mit
ihrem Mobiltelefon führt. Noch einmal sei daran erinnert, dass die Bw. in
der Berufungsverhandlung ihr grundsätzliches Bemühen um eine
verstärkte Nutzung des Telefonanschlusses ihres Dienstgebers
eingeräumt hat.
Für die
vorgebrachten Erledigungen der Bw. an den Wochenenden (Vorbereitung von
Veranstaltungen, Arbeiten an der Dissertation) gelten dieselben
Überlegungen wie für die Urlaubs- /Ferienzeit. Eine
verstärkte Nutzung des Telefons bei den Wochenendverrichtungen erscheint
dem UFS daher nicht glaubhaft.
Zur Nutzung des Festnetzanschlusses ist schließlich
zu bedenken, dass im Haushalt der Bw. auch deren Lebensgefährte, ein
Musiker, der lt. Aktenlage über kein eigenes Einkommen verfügt,
lebt.
Unter diesen
Umständen, gebieten es die Erfahrungen des täglichen Lebens geradezu,
bei den Kosten des Festnetzanschlusses der Bw. von einem lediglich
geringfügigen, beruflichen Nutzungsanteil auszugehen. Der UFS hält
für den Verfahrenszeitraum den in der Berufungsverhandlung von beiden
Verfahrensparteien als angemessen erachteten Anteil von 20% der Festnetzkosten
für zutreffend.
Die Auswertung der Kostenaufgliederung zum Mobiltelefon der
Bw. für 2005 hat folgendes Bild ergeben:
Während der "normalen" Schulmonate März bis Juni
(Abrechnungszeitraum 21.2. - 20.6.) weist das Mobiltelefon relativ
konstante Kostenwerte auf. Die durchschnittlichen Monatskosten beliefen sich in
dieser Zeit auf rd. 63,- €.
In den Sommerferien stieg dieser Wert auf
rd. 77,- € an (21.7. - 20.8.) bzw. erreichte im
Zeitraum 21.6. - 20.7. sogar fast 88,-€ (in diese Zeit fielen
zwei Krankenstände der Bw. (21. - 26.6. bzw. vom
5. - 21.7.).
Die höchsten Monatskosten scheinen mit fast
117,- € im Abrechnungszeitraum 21.1. - 20.2. auf. Auch
damals war die Bw. vom 7.2. - 20.2. krank gemeldet gewesen.
Anschließend hatten die Semesterferien
begonnen (21. - 27.2.).
Der Semesterbeginn am 28. Februar 2005
schlägt sich in den Kosten des Mobiltelefons dagegen nicht nieder
(67,- € für den Zeitraum 21.2. - 20.3.).
Allerdings fielen im Abrechnungszeitraum Februar/März
(beinhaltend den 14tägigen Krankenstand, die Semesterferien und den
Semesterbeginn) im Festnetzbereich auffallend hohe Kosten an.
Beim Mobiltelefon wurde der zweithöchste Monatswert
des Jahres 2005 mit 100,- € für den Zeitraum
21.8. - 20.9. in Rechnung gestellt. Im Monat des Schulbeginns lagen
damit die Mobiltelefonkosten der Bw. um fast 38,- €
über dem Wert
durchschnittlicher Schulmonate, um aber bereits im Oktober wieder auf das Niveau
der "üblichen" Schulmonate zu sinken (Abrechnungszeitraum
21.9. - 20.10.: 61,80 €).
In den
Herbstmonaten (21. 9. - 20.12.) beliefen sich die Kosten des
Mobiltelefons der Bw. auf durchschnittlich etwa 72,- € monatlich.
Dies entspricht einer Kostensteigerung von rd. 15% gegenüber den
"Normalschulmonaten" März bis Juni. Im Gegenzug sanken die Festnetzkosten
im Herbst markant.
Der UFS sieht es aufgrund dieser Kostenstruktur als
erwiesen an, dass die Bw. insbesondere das Mobiltelefon tatsächlich
verstärkt für berufliche (schulische) Zwecke genutzt hat. Der
Kostenanstieg zu Schulbeginn spiegelt die Situation im Schulbereich wider. Im
Spätherbst mag der vorgebrachte Aufwand für die Organisation von
Musikaufführungen zum Anstieg beigetragen haben.
Anderseits
bildet der hohe Wert in den Sommerferien ein verstärktes Freizeitverhalten
ab und weist darauf hin, dass die private Telefonnutzung der Bw. keinesfalls so
zu vernachlässigen ist, wie in der Berufung darzutun versucht wurde.
Auffällig ist der Kostenanstieg in jenen Monaten, in
denen Krankenstandstage der Bw. registriert sind (Februar bzw. Juni/Juli). Da
dieser Mehrverbrauch auch den "Ferien-Krankenstand" im Juli betrifft, ist davon
auszugehen, dass die Kostensteigerung nur zum Teil auf die krankheitsbedingten
Stundenverschiebungen bzw. sonstige, durch den Krankenstand erforderlich
gewordene, organisatorische Maßnahmen im schulischen Bereich der Bw.
zurückzuführen ist. Zu einem Teil führten die Krankheiten der Bw.
offenbar auch zu vermehrten Privattelefonaten.
Der UFS geht in
Hinblick auf die bereits erörterte Unterrichtsstruktur der Bw. davon aus,
dass keinesfalls mehr als die Hälfte des "krankheitsbedingten"
Telefonkostenanstiegs beruflich veranlasst war.
In
Zusammenschau der dargestellten Umstände kommt der UFS zum Ergebnis, dass
die berufliche Nutzung des Mobiltelefons der Bw. im Jahr 2005 mit einem
Kostenanteil von 50% hinreichend berücksichtigt wird.
Für 2004
liegen zum Mobiltelefon der Bw. keine aufgegliederten Daten vor. Da im Verfahren
keine gegenteiligen Umstände bekannt wurden, geht der UFS davon aus, dass
die Verhältnisse dieses Jahres mit 2005 vergleichbar waren und schätzt
den beruflichen Nutzungsanteil ebenfalls mit 50% der Jahreskosten.
Damit sind
neben den durch die beiden Berufstätigkeiten der Bw. bedingten
Telefonkosten auch jene Telefonate berücksichtigt, welche im Zusammenhang
mit der Organisation außerschulischer Benefizveranstaltungen angefallen
sind, nachdem im Verfahren nicht geprüft wurde, ob und ggfs. in welchem
Umfang diese aus dem Bereich der Einkünfteerzielung der Bw. auszuscheiden
wären.
3.)Internetkosten:
Die von der Bw. geltend gemachten Kosten der
Internetnutzung betreffen unstrittig einen Internetanschluss, der sich nicht an
ihrem eigenen Wohnsitz sondern an der (meldebehördlichen) Wohnadresse ihrer
Eltern befindet. Nach den zweitinstanzlichen Erhebungen wurde im Jahr 1984 an
dieser Adresse ein Anschluss für Kabelfernsehen eingerichtet, der im
Jahr 2000 um einen Internetzugang erweitert wurde. Als Vertragspartner
scheinen bis heute die Eltern der Bw. auf. Der ursprüngliche Vertrag
trägt nur die Unterschrift der Mutter (geb. 1936). Die Rechnungen
lauten bis heute auf deren Vater (geb. 1925). Die Vertragsänderung vom
13.12.2000 wurde (vermutlich) von der Bw. unterfertigt. Die Kosten dieses
kombinierten Anschlusses ("Kabel-TV + Chello") werden zumindest seit
der Vertragsänderung im Jahr 2000 in monatlichen Fixbeträgen
("Paketpreis") vom Girokonto der Bw. abgebucht.
Nach den
Angaben der Bw. wurde die in Rede stehende Wohnung, in welcher sie im ehemaligen
Kinderzimmer bei Bedarf den Internetanschluss nutzt, im Verfahrenszeitraum nur
von ihrer seit Jahren vom Vater getrennt lebenden Mutter bewohnt. Den
meldebehördlichen Daten ist der Wegzug des Vaters allerdings nicht zu
entnehmen.
In Hinblick auf das Alter der Mutter (und allenfalls auch
des Vaters) sowie die Kostentragung durch die Bw. erscheint es dem UFS
glaubhaft, dass der Internetanschluss hauptsächlich von der Bw. bzw. deren
Lebensgefährten genutzt wurde. Die grundsätzliche Verwendung für
berufliche Zwecke der Bw., wurde mit dem Hinweis auf dienstlichen Mailverkehr
bzw. Arbeiten an der Dissertation glaubhaft dargetan. Den angefallenen
Aufwendungen für die Internetnutzung ist der Werbungskostencharakter daher
nicht zur Gänze abzusprechen.
Es würde allerdings jeglicher Lebenserfahrung
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0333-G/07
- Stammnummer
- 38111
- Gültig
- 12.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF