Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0178-L/05
Werbungskosten einer Waldorfkindergärtnerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0178-L/05vom 12.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., geb. Geb.Dat., Adr.,vom
5. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes ABC vom 4. Juni 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2003
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Einkommen
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10.759,70 €
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Einkommensteuer
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750,50 €
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anrechenbare Lohnsteuer
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-1708,32 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
- 957,82 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen,
das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin war im streitgegenständlichen
Jahr 2003 ganzjährig beim Arbeitgeber beschäftigt und reichte am 18.
Februar 2004 elektronisch den Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 (L1) beim Finanzamt ABC , Standort A,
ein.
An Werbungskosten wurden Aufwendungen für
Arbeitsmittel in Höhe von € 1720,02, Aufwendungen für
Fachliteratur in Höhe von € 205,65 und Reisekosten in Höhe von
€ 1051,91 sowie Aufwendungen für Aus- und Fortbildung in Höhe von
€ 298,-- beantragt. Zudem wurden der Alleinverdienerabsetzbetrag und der
Mehrkindzuschlag beantragt.
Mit einem Ersuchen um Ergänzung vom 27.April 2004
forderte das Finanzamt die diesbezüglichen Belege an.
Die Unterlagen wurden fristgerecht am 1. Juni 2004
eingereicht und ergaben sich dadurch folgende beantragte
Aufwendungen:
[Grafik]
Nach Prüfung der Unterlagen erging am 4. Juni 2004 der
Einkommensteuerbescheid 2003 und wurden Werbungskosten in Höhe von €
1641,46 anerkannt. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde wie beantragt
berücksichtigt, nicht jedoch der Mehrkindzuschlag. Begründend wurde
seitens des Finanzamtes im Wesentlichen ausgeführt, dass der
Mehrkindzuschlag nicht anerkannt worden sei, da das Familieneinkommen den
maßgeblichen Grenzbetrag übersteige. Die Kosten für
Wirtschaftsmagazine würden zu den als nicht als Werbungskosten
anzuerkennenden Aufwendungen der privaten Lebensführung gehören, weil
es sich um Publikationen handle, die ähnlich wie Tageszeitungen eine breite
Öffentlichkeit ansprechen würden und daher in der Regel losgelöst
von der beruflichen Sphäre gelesen würden. Die Aufwendungen seien
zudem nur insoweit berücksichtigt worden, als Beweismittel vorgelegen
wären. Werbungskosten könnten weiters nicht für den Partner
abgeschrieben werden, die Digitalkamera sei der privaten Lebensführung
zuzurechnen, ebenso Fahrten ins Einkaufszentrum. Internetanschluss und
Grundgebühr seien nur bei Erstanschluss ab 1. Mai 2003
anzuerkennen.
In der Folge wurde mit Schreiben vom 4. Juli 2004,
eingelangt am Finanzamt ABC , Standort A , am 5. Juli 2004 fristgerecht Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 erhoben und wurde
ausgeführt.
Nach Rücksprache mit Frau B. werde die Streichung
folgender Ausgaben akzeptiert:
4, 5, 30, 52, 57
(Anmerkung der Referentin: gemeint sind Digitalkamera,
Speicherkarte für Digitalkamera, Gebühr Internetanschluss,
Gebrauchsgegenständekauf C. vom 17.1.2003, Bücherabholung
D.)
Gegen die Streichung folgender Ausgaben werde Einspruch
erhoben:
41,42
(Anmerkung der Referentin: Es handelt sich um folgende,
unter Fachliteratur geltend gemachten Werke: "Das Freiburger Managementsystem",
"Rechnungswesen")
Begründend werde ausgeführt, es handle sich um
Fachliteratur, die im Rahmen der Weiterbildung von EQ notwendig gewesen
sei.
77,78,90
(Anmerkung der Referentin: Es handelt sich um die
Fahrkosten, Diäten und Eintrittskosten für den Besuch der Messe
"Interpädagogika" in Salzburg)
Begründend wurde ausgeführt, es handle sich um
einen Messebesuch, der einen rein fachlichen Bezug aufweise.
Folgende Unterlagen seien vergessen worden: 28:
Büromaterial, 54: Fachliteratur.
Es werde die Berichtigung des Einkommensteuerbescheides
2003 ersucht, weiters werde um eine Aufstellung aller nicht akzeptierten
Ausgaben gebeten.
Mit Bescheid vom 18. Jänner 2005 fertigte das
Finanzamt ABC , Standort A eine Berufungsvorentscheidung aus und gab der
Berufung teilweise statt. Es wurden Werbungskosten in Höhe von €
1.862,97 anerkannt, jedoch der Alleinverdienerabsetzbetrag gestrichen.
Begründend wurde ausgeführt, der Alleinverdienerabsetzbetrag habe
nicht berücksichtigt werden können, da die steuerpflichtigen
Einkünfte des Ehepartners höher als der maßgebliche Grenzbetrag
von € 4.400 seien. Die auf Herrn Ehemann lautende Rechnung (Antivirus) habe
nicht berücksichtigt werden können. Von folgenden Aufwendungen sei ein
Privatanteil von 40 % ausgeschieden worden: Floppy-Laufwerk, Tintenpatrone,
Kühler für Notebook. Bücher "Personalmanagement", "Das Freiburger
Managementsystem" und "Rechnungswesen" hätten nicht berücksichtigt
werden können, es handle sich um Studienliteratur der studierenden
Kinder.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Scheiben vom
18. Februar 2005 Berufung erhoben. Begründend wurde ausgeführt: 1) Es
werde die Berichtigung des Privatanteils bei PC-Ausgaben von 40% auf bisher
gewährte 30% beantragt. 2) Berücksichtigung von Fachliteratur wegen
EQ-Kursen (Positionen 30 und 40) 3) Breitbandinternetkosten 2003: € 202,04.
Es werde die Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2003
beantragt.
Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am 4.
März 2005 zur Entscheidung vorgelegt. Das Finanzamt wies darauf hin, das
hinsichtlich der Breitbandinternetkosten der Berufung stattzugeben
sei.
Mit Schreiben vom 12. September 2005 wurde seitens der
Referentin ein Vorhalt ausgefertigt und ausgeführt:
1)
Breitband-Internet
Laut vorgelegtem Liwest-Vertrag wurde mit "Start Datum"
18.9.2003 ein Breitbandinternetanschluss (24Speed) installiert. Bitte geben Sie
bekannt, ob bereits zuvor ein solcher Anschluss bestanden hat. In der
ursprünglichen Aufstellung der Werbungskosten für 2003 werden
Grundgebühren für Jänner bis Dezember 2003 geltend gemacht.
Gemäß
§ 124 b Z 81 EStG sind
als Sonderausgabe im Sinne des § 18
Abs. 1 EStG Ausgaben für die erstmalige Herstellung eines Internetzugangs
mittels Breitbandtechnik nach dem 30.4.2003 und vor dem 1.1.2005 bis zu einem
Betrag von maximal 50 € und die laufenden Grundentgelte für den
Internetzugang mittels Breitbandtechnik bis zu einem Betrag von maximal 40
€ monatlich absetzbar.
Die Kosten wurden bisher
als Werbungskosten geltend gemacht, die
dem Vorlageantrag beigelegten Unterlagen weisen eher darauf hin, dass nunmehr
eine Geltendmachung als Sonderausgabe gewollt ist. Bitte geben Sie bekannt,
welche Art der Berücksichtigung im Rahmen der Berufungsvorlage beantragt
wird.
Sollte eine Berücksichtigung als Werbungskosten
gewollt sein, geben Sie bitte bekannt inwieweit das Internet beruflich genutzt
wird. In diesem Zusammenhang beschreiben Sie bitte Ihr Tätigkeitsfeld und
die damit zusammenhängenden konkreten Anwendungen des Internet. Bitte geben
Sie das zeitliche Ausmaß der beruflichen Internetnutzung
bekannt.
Kosten für eine beruflich veranlasste Verwendung eines
Internetanschlusses sind grundsätzlich als Werbungskosten absetzbar.
Internetkosten unterliegen allerdings nicht dem Aufteilungsverbot. Sofern eine
genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist, hat
eine Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Kosten im
Schätzungswege zu erfolgen. Hierbei ist nach Ansicht der Referentin von
einer privaten Verwendung von zumindest 60 % auszugehen, da der
Internetanschlussvertrag auf beide Ehegatten lautet. Bitte nehmen Sie dazu
Stellung.
2) Privatanteil
PC
Der Privatanteil an den Aufwendungen für den Computer
war auch im Vorjahr 40% (vergleiche Begründung Einkommensteuerbescheid
2002). Der Bescheid wurde rechtskräftig. Bei den nunmehr ergangenen
Steuerbescheiden für 2003 ist keine Änderung des Privatanteiles
erfolgt (und damit auch der von Ihnen beantragte Betrag nicht abgeändert),
der Privatanteil wurde lediglich auch bei neu angekauften Zubehörteilen
(Floppy-Laufwerk, Tintenpatrone, Kühler für Notebook)
berücksichtigt. Es kam dadurch zu einer Reduktion der Werbungskosten um
€ 25,52. Nach Ansicht der Referentin ist die Rechtsansicht des Finanzamtes
in diesem Punkt richtig. Bitte geben Sie bekannt, ob dieser Berufungspunkt
aufrechterhalten wird.
3)
Fachliteratur
Aufwendungen für Fachliteratur, die im Zusammenhang
mit der beruflichen Sphäre steht, sind als Werbungskosten absetzbar (z.B.
Gesetzeskommentar eines Richters). Literatur, die auch bei nicht in der
Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem
Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der
Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist
(VwGH 23.5.1984, 82/13/0184), stellt keine Werbungskosten dar. Dies
gilt selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für
die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können
(VwGH 26.4.2000, 96/14/0098 betr. Literatur für
Unterrichtsgestaltung ein Lehrers). Aus dem Titel von Druckwerken allein kann
nicht geschlossen werden, ob Fachliteratur gegeben ist
(VwGH 15.6.1988, 87/13/0052). Im Zweifel sind daher solche
Feststellungen nach Verschaffung eines inhaltlichen Überblicks zu treffen.
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit aller Druckwerke im
Einzelnen darzutun.
In diesem Zusammenhang beschreiben Sie bitte Ihr
Tätigkeitsfeld und legen Sie die berufliche Verwendung der als
Werbungskosten geltend gemachten Fachliteratur dar. Legen Sie (falls vorhanden)
das Inhaltsverzeichnis der Bücher vor und geben Sie einen kurzen
inhaltlichen Überblick.
Nach Ansicht der Referentin ist bei einigen der als
Werbungskosten geltend gemachten Büchern die Erfüllung der oben
genannten Kriterien zweifelhaft.
Dies gilt insbesondere für die Werke
"Körpersprache", "Lieder zu den Jahreszeiten", "Irgendwie mag ich Dich ja",
"Wasser", "Quellen der Gesundheit" und "Körpersprache".
Hinsichtlich der Werke "Personalmanagement", "Das
Freiburger Managementsystem" und "Rechnungswesen" wäre neben der oben
genannten Inhaltsangabe auch anzugeben, inwieweit diese im Rahmen des Kurses
angeschafft wurden. Derartige Inhalte können der vorgelegten
Teilnahmebestätigung nämlich nicht entnommen werden (Kursschwerpunkt
eher Kommunikation und persönliche Veränderung).
4)
Reisekosten
Bei den Reisekosten, die seitens des Finanzamtes anerkannt
wurden, findet sich am 11.10.2003 ein weiterer "Gebrauchsgegenständekauf
bei C.". Nach Ansicht der Referentin sind die Werbungskosten daher um €
42,95 zu kürzen.
5) Übersicht
Werbungskosten/Bescheide/strittige Punkte
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Am 15. September 2005 langte diesbezüglich bei der
Referentin ein e-mail mit folgendem Inhalt ein:
Zum Schreiben vom 12. September 2005 würden sich
seitens der Berufungswerberin noch Fragen ergeben:
Zu Punkt 1) Wenn die Berufungswerberin die Internetkosten
als Werbungskosten geltend machen wolle, brauche sie dann vom Arbeitgeber eine
Bestätigung, dass das Internet beruflich genutzt werde?
Zu Punkt 3) Der Aufstellung werde entnommen, dass
Bücher, die bereits anerkannt worden seien, auch in Frage gestellt
würden? Werde für jedes Buch eine Art Inhaltsangabe benötigt?
In Beantwortung dieses E-Mails wurde seitens der Referentin
am 15. September 2005 ein Schreiben mit folgendem Inhalt verfasst:
"zu 1)
Eine Bestätigung des Arbeitgebers über die
Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit von Aufwendungen oder Ausgaben ist
keine Voraussetzung für deren Abzugsfähigkeit. Sie kann allenfalls ein
Indiz für die berufliche Veranlassung darstellen. Wichtiger sind
Ausführungen darüber, wie (zu welchem Zweck) und in welchem
Ausmaß das Internet beruflich genutzt wird.
Zu 3)
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ist der
Unabhängige Finanzsenat berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich
der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Der Unabhängige Finanzsenat ist somit nicht darauf
beschränkt, die in der Berufung angeführten Punkte zu behandeln,
sondern die inhaltliche Richtigkeit des Bescheides zu gewährleisten. Er ist
auch nicht an die Rechtsansicht der Berufungsvorentscheidung
gebunden.
Wie bereits aus dem Schreiben vom 12.9. 2005 hervorgeht,
wird seitens der Referentin an dem Werbungskostencharakter einiger Aufwendungen
für Fachliteratur gezweifelt. Dies betrifft (auch) Werke, die die
Abgabenbehörde erster Instanz anerkannt hat.
Ob die Aufwendungen für die Bücher Werbungskosten
sind, kann nur nach einem kurzen inhaltlichen Überblick beurteilt werden.
Insbesondere wird auch darauf hingewiesen, dass
Bücher, die für eine breite Bevölkerungsschicht von Interesse
sind und nicht nur für spezielle Berufe, in der Regel nicht
abzugsfähige Kosten der Lebensführung darstellen.
Hinweis:
Die Aufstellungen können gerne auch per e-mail bzw.
Fax zugesendet werden."
Nach erfolgter Fristverlängerung bis 15. November 2005
langte zu diesem Datum ein E-Mail mit folgendem Inhalt ein:
"Breitband-Internet:
Möchte Ausgaben für BREITBAND-INTERNET als
WERBUNGSKOSTEN geltend machen und akzeptiere den Abzug von
60%-Privatanteil.
Tätigkeitsbeschreibung: Ich bin eine ausgebildete
Kindergärtnerin mit zusätzlicher Ausbildung zur
Waldorfkindergärtnerin. Leite eine altergemischte Integrationsgruppe von
2-6jährigen Kindern. Weiters bin ich Leiterin des gesamten 2-gruppigen
Waldorfkindergartens W. Im Rahmen dieser Aufgabe habe ich auch
Personalmanagement - und betriebswirtschaftliche Aufgaben zu
erfüllen.
Ich nutze das Internet zur/zum:
Zur
Betreuung der Homepage des Kindergartens.
zum
e-mail versenden und empfangen.
weiters
verwendet ich das Internet zum Finden von aktueller Fachliteratur in Bezug auf
Waldorfpädagogik, Kleinkind - und
Behindertenintegration.
Beruflich veranlasste
Nutzung des Internets: 40%.
Privatanteil-PC:
Ich akzeptiere 40% Privatanteil.
Fachliteratur:
Tätigkeitsbeschreibung: siehe Pkt. 1.b.).
Inhaltsangaben der Bücher:"Lernen":
Anmerkung: pädagogische Fachliteratur, "Körpersprache":
siehe Kopie Inhaltsangabe. Anthroposophische Fachliteratur, "Lieder zu den
Jahreszeiten": siehe Kopie Inhaltsangabe. Anmerkung: Anthroposophische
Fachliteratur, "Irgendwie mag ...": siehe Kopie Inhaltsangabe.
Anmerkung: Anthroposophische Fachliteratur, "Quellen der
Gesundheit": siehe Kopie Inhaltsangabe. Anmerkung: Begleitende
Anthroposophische Fachliteratur zur WKG-Tagung,
"Personalmanagement": siehe Kopie Inhaltsangabe. Anmerkung: Diese
Literatur brauche ich, da ich den KG leite und mit Personalmanagement-Aufgaben
täglich konfrontiert bin, "Freiburger Management-System": siehe
Kopie Inhaltsangabe. Anmerkung: siehe Pkt. vorher, "Lernhilfen":
siehe Kopie Inhaltsangabe. Anmerkung: pädagogische Fachliteratur,
"f.Lehrgang Profi-S": siehe Kopie Inhaltsangabe. Anmerkung:
Begleitende Literatur zu Fortbildung, "Ganzheitliche
Pädagogik": siehe Kopie Inhaltsangabe. Anmerkung: pädagogische
Fachliteratur.
Reisekosten: Bei
den Reisekosten vom 11.10.2004 handelt es sich um den Einkauf von
Gegenständen für den Kindergarten (siehe Kopie Rechnung CR vom
.................). Ich ersuche daher um Anerkennung dieser
Aufwendungen."
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 wurden seitens der
Berufungswerberin folgende Unterlagen eingereicht: Eine CR -Rechnung vom 11.
Oktober 2003 über € 39,01 (Artikelbezeichnung "Lenda MW 150 DR, Lenda
MW 150 GE"), jeweils Kopie des Einbandes und der Inhaltsangabe der Bücher
"Lieder zu den Jahreszeiten", "Quellen der Gesundheit", "Irgendwie mag ich dich
ja", "Das Freiburger Management-Modell für Nonprofit-Organisationen",
"Rechnungswesen für Nonprofit-Organisationen".
Das Buch "Quellen der Gesundheit" von Rudolf Steiner
(Verlag Freies Geistesleben) enthält neben einem Vorwort und einem Nachwort
des Herausgebers drei Vorträge, nämlich "Das Vergessen und die innere
Gesundheit des Menschen" (Berlin, 2. November 1908), "Gesundheitsfragen im
Lichte der Geisteswissenschaft" (Berlin, 14. Januar 1909), "Geisteswissenschaft
als Lebensgut" (Berlin, 23. April 1914).
Das Buch "Irgendwie mag ich dich ja" beschäftigt sich
mit Kommunikation und enthält auf der Rückseite des Einbandes folgende
Inhaltsangabe: "Kommunikation ist mehr als das, was wir uns wortwörtlich
mitteilen. Endecken Sie die verborgenen Botschaften der Sprache, die unbewussten
Überzeugungen, Gefühle und Signale, die wir im Gespräch aussenden
und empfangen; lernen Sie verstehen, was sich "zwischen den Zeilen" verbirgt;
werden Sie aufmerksam auf suggestiven und manipulativen Sprachgebrauch. Lernen
Sie erkennen, was ihre Gesprächspartner eigentlich sagen wollen, aber
häufig nicht deutlich und unverblümt äußern, und warum sie
sich so verhalten. Ein praktisches Buch mit vielen Beispielen, Übungen und
übersichtlichen Informationen. Ein anregender Ratgeber für alle, die
besser und effektiver mit anderen kommunizieren möchten.
Das Buch "Lieder zu den Jahreszeiten" enthält folgende
Inhaltsbeschreibung: "Dieses Liederbuch ist ein Begleiter durch den Jahreslauf
und seine Feste, der zugleich in der Frage Rat geben kann, welche Lieder
für welches Alter geeignet sind. (.....) Eine größere Anzahl von
Liedern, besonders diejenigen für die kleineren Kinder, beruht auf der
sogenannten pentatonischen Tonleiter in Quintenstimmung."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 a) EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die
wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Im Berufungsverfahren war der Werbungskostencharakter
folgender Aufwendungen oder Ausgaben strittig:
1) Internetkosten
Kosten für eine beruflich veranlasste Verwendung eines
Internetanschlusses sind als Werbungskosten absetzbar. Internetkosten obliegen
nicht dem Aufteilungsverbot. Sofern eine genaue Abgrenzung gegenüber dem
privaten Teil nicht möglich ist, hat eine Aufteilung in beruflich und
privat veranlasste Kosten im Schätzungswege zu erfolgen. Nach Ansicht der
Referentin ist im gegenständlichen Fall von einer Privatnutzung im
Ausmaß von 60 % auszugehen. Dem wurde seitens der Berufungswerberin in der
Vorhaltsbeantwortung zugestimmt. Von den Internetgesamtkosten von € 606,12
war demnach ein Privatanteil von 60 % (€ 363,67) auszuscheiden, sodass
Werbungskosten in der Höhe von € 242,45 im Rahmen der
Berufungsentscheidung Berücksichtigung finden.
2) Computer
Strittig war der Privatanteil. Bisher wurde ein
Privatanteil von 40 % berücksichtigt. Dies auch bei den neugekauften
Zubehörteilen (Flobby-Laufwerk, Druckerpatrone, Kühler für
Notebook), Die Berufungswerberin beantragte 30 %. In der Vorhaltsbeantwortung
erklärte sie sich jedoch mit einem Privatanteil von 40 % einverstanden.
Diesbezüglich ergeben sich somit aus der Berufungsentscheidung keine
Änderungen.
3) Fachliteratur
Aufwendungen für Fachliteratur, die im Zusammenhang
mit der beruflichen Sphäre steht, sind als Werbungskosten absetzbar (z.B.
Gesetzeskommentar eines Richters). Literatur, die auch bei nicht in der
Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem
Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der
Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist
(VwGH 23.5.1984, 82/13/0184), stellt keine Werbungskosten dar. Dies
gilt selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für
die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können
(VwGH 26.4.2000, 96/14/0098 betr. Literatur für
Unterrichtsgestaltung ein Lehrers). Aus dem Titel von Druckwerken allein kann
nicht geschlossen werden, ob Fachliteratur gegeben ist
(VwGH 15.6.1988, 87/13/0052). Im Zweifel sind daher solche
Feststellungen nach Verschaffung eines inhaltlichen Überblicks zu treffen.
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit aller Druckwerke im
Einzelnen darzutun.
Der Nachweis der Berufsbezogenheit der Fachliteratur wurde
nach Ansicht der Referentin hinsichtlich der Bücher "Rechnungswesen
für Nonprofit-Organisationen", "Das Freiburger Management-Modell für
Nonprofit-Organisationen" und "Lieder zu den Jahreszeiten" erbracht. Die
Aufwendungen für die Bücher "Irgendwie mag ich dich ja", "Quellen der
Gesundheit", "Wasser" und zwei Bücher zum Thema "Körpersprache" wurden
nicht als Werbungskosten berücksichtigt. Hinsichtlich der Bücher zum
Thema "Körpersprache" und "Wasser" ist trotz Vorhalt keine Inhaltsangabe
erfolgt und ist die Referentin nach den obigen rechtlichen Ausführungen
aufgrund des Buchtitels der Auffassung, dass diese Werke für einen nicht
fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit von Interesse sind und nicht nur
für die Berufsgruppe der Kindergärtner/-innen. Gleiches gilt für
die Werke "Irgendwie mag ich dich ja" und "Quellen der Gesundheit". Seitens der
Referentin wird nicht bestritten, dass hinsichtlich dieser Werke Anregungen
für den Berufsalltag gewonnen werden können, jedoch nicht nur für
Kindergärtner/-innen sondern für fast jede Berufsgruppe. Kenntnisse
auf dem Gebiet der Kommunikation sind in allen Berufssparten notwendig und
werden solche Bücher auch von Angehörigen der verschiedensten
Berufsgruppen erworben und gelesen. Gleiches gilt für das Buch "Quellen der
Gesundheit".
4) Gebrauchsgegenständekauf C.
Unbestritten wurden am 11.10.2003 Gegenstände für
den Waldorfkindergarten erworben (lt. CR-Rechnung). Strittig sind jedoch die
geltend gemachten Tagesdiäten und Kilometergelder. Gemäß
§
20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG dürfen Aufwendungen mit privater und
betrieblicher Veranlassung nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden
("Aufteilungsverbot"). Dass die Fahrt A -H. und retour lediglich dem Einkauf der
Gegenstände für den Waldorfkindergarten im Ausmaß von €
39,01 gedient hat, erscheint der Referentin unglaubwürdig (da
wirtschaftlich nicht sinnvoll) und wurde dies auch nicht vorgebracht. Eine
private Mitveranlassung liegt daher nach Ansicht der Referentin jedenfalls vor,
das Aufteilungsverbot kommt zum Tragen und die Aufwendungen können nicht
als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Es ergeben sich somit folgende Werbungskosten:
[Grafik]
Der Berufung war daher teilweise stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 12.
Dezember 2005
Dieses Dokument enthält 12 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0178-L/05
- Stammnummer
- 19819
- Gültig
- 12.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF