Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1981-W/08
Reisekosten, Arbeitsmittel, Weiterbildung, Fachliteratur eines Hauptschullehrers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1981-W/08vom 12.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 13. Dezember 2007 gegen
die Bescheide des Finanzamtes X. vom 21. November 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2005 und 2006
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Statt gegeben.
Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006 werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
erzielte in den streitgegenständlichen Jahren 2005 und 2006
Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit als
Hauptschullehrer für Mathematik, Physik, Chemie, Informatik,
Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Kreatives Gestalten, Berufsorientierung
und Werkerziehung. Außerdem war er in diesen Jahren auch als
Klassenvorstand tätig.
Während der Bw. im Jahr
2005 Werbungskosten in einer Gesamthöhe von € 2.169,95
(Arbeitsmittel € 850,09, Fachliteratur € 182,84, Reisekosten
€ 1.086,32 und Fortbildung € 50,70) beantragte,
berücksichtigte das Finanzamt lediglich Werbungskosten in einer
Gesamthöhe von € 902,66 (Arbeitsmittel € 806,25,
Fachliteratur € 0,00, Reisekosten € 89,91, Fortbildung
€ 6,50).
Betreffend das Jahr 2006
beantragte der Bw. Werbungskosten in einer Gesamthöhe von
€ 4.166,87 (Arbeitsmittel € 1.295,78, Fachliteratur
€ 199,99, Reisekosten € 1.566,60, Fortbildung
€ 1.114,50) und das Finanzamt erkannte Werbungskosten in einer
Gesamthöhe von € 745,92 (Arbeitsmittel € 584,99,
Fachliteratur € 24,90, Reisekosten € 126,53, Fortbildung
€ 9,50) an.
Hinsichtlich beider Jahre
führte das Finanzamt begründend aus, dass Aufwendungen für
Veranstaltungen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung für eine breite
Bevölkerungsgruppe von Interesse seien, der privaten Lebensführung
zuzurechnen seien und daher gem. § 20 EStG 1988 keine
Werbungskosten darstellen würden. Dies sei auch dann der Fall, wenn sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit erfolgen würden.
Folgende Aufwendungen für Vorträge, Theaterbesuche, Seminarbesuche,
Workshops wurden ausgeschieden:
2005:
Der Vortrag Unser
Gesundheitssystem, Theaterbesuch vom 22. April 2005, Seminarbesuch
Angewandte Pentalogie, Vorbereitung Wandertag Mendlingtal, Ausstellung
Kunstmeile, Vorbereitung Wandertag Hirschalm (2 Erwachsene, 2 Kinder),
Vorbereitung Wandertag Wieser, NÖ Landesausstellung Heldenberg,
Operettenbesuch 5. Oktober 2005, Seminar Workshop: Bedeutung der
Zahlen, Tanzworkshop 2. Dezember 2005 und vom
12. Dezember 2005, Vorbereitung für die Exkursionen IMAX
(Schönbrunn), Binder (Karlskirche) und Organisation einer Exkursion.
Die Aufwendungen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz in Höhe von € 81,18
seien mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten und daher als Werbungskosten nicht
anzuerkennen.
Die Aufwendungen betreffend
Arbeitsmittel wurden um eine Musical-CD in Höhe von € 15,90 und
um Unterrichtsmaterialien (Wachsmalstifte und Buntstifte) in Höhe von
€ 27,94 gekürzt.
Hinsichtlich der Fachliteratur
wurde ein Betrag in Höhe von € 182,84 ausgeschieden und zwar
folgende Bücher: Heilpflanzen, Hände weg, Computerzeitschriften,
Wanderkarten, Österreich Europa, Mineralien und Naturwissenschaften.
2006
Für folgende
Veranstaltungen, Workshops und Seminare wurden Kilometergeld und Diäten
nicht anerkannt: Tanzworkshop, Seminar Numerologie, Seminar Wege zum Selbst,
Musicalbesuch, Seminar Obstbäume und Sträucher, Seminar Numerologie,
Theaterbesuch, Seminar Infomed, Operettenbesuch, Musicalbesuch, Seminar Wege zum
Selbst, Exkursionsvorbereitung Wien, Seminar Skenar, Haus der Musik,
Schönbrunn, Gut Aiderbichl, Workshop Binder, Workshop Trommeln und
Dschemben.
Aufwendungen in Höhe von
€ 128,61 seien Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und
daher mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
An Arbeitsmittel wurden
folgende Positionen ausgeschieden: RP-Papier, Thalia (Sudoku), Büroartikel,
Hartlauer (Dirty Dancing, Pretty Woman, Sister Act), Norma (Tanzfilme), eine
zweite und dritte Festplatte, zwei Blockflöten, Etiketten und Keilrahmen,
Weihnachts-CD und Ballons, Farb- und Kopierkartons, Ledacolor, Internetnutzung
"Songtexte-Heute".
Ein Differenzbetrag für PC
in Höhe von € 104,92 wurde ebenfalls nicht anerkannt.
Hinsichtlich Fachliteratur
wurden folgende Bücher und Zeitschriften ausgeschieden: Aufstieg der Erde,
Allgemeinbildung, Mozart, der heilige Gral, Wien-Führer, Aussaat, Sprache
der Natur, Österreichisches Wörterbuch. Lediglich die Aufwendungen
für das Fachbuch Access und Lehrbücher für die
Interpädagogika in einer Gesamthöhe von € 24,90 wurden
seitens der Amtspartei steuerlich anerkannt.
Die rechtzeitig eingebrachte
Berufung stützte der Bw. auf vier
Punkte und führte hierzu begründend aus:
Punkt 1: Als Klassenvorstand
unternehme der Bw. mit seiner Klasse Wandertag, Exkursionen oder andere
Veranstaltungen. Zu seinen Pflichten gehöre es, dass solche Veranstaltungen
möglichst reibungslos ablaufen würden. Er versuche immer wieder Neues
für die Schüler zu finden und zu diesem Zweck müsse er sich
vorher selbst davon überzeugen. Diese Vorbereitungsarbeiten könnten
nicht während seiner Unterrichtszeit erfolgen, sodass die Freizeit (meist
das Wochenende) dafür herhalten müsse. Der Bw. verstehe es als seine
Aufgabe, eine Exkursion vorher im Unterricht mit seinen Schülern zu
besprechen und vorzubereiten, da die Veranstaltungen dann für Kinder
wesentlich gewinnbringender seien. Deshalb müsse er vorher Bescheid wissen,
was ihn dort erwarte.
Dies seien eindeutig
Werbungskosten, die auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit entstanden seien
und für die sein Dienstgeber keinerlei Ersatz geleistet habe.
Punkt 2: Diese Aufwendungen
seien für die Weiterbildung getätigt worden, zumal es für einen
Lehrer keine Veranstaltung (Kurs, Seminar, Workshop) gäbe, die nicht
Weiterbildung sei. Als Musiklehrer rechne der Bw. in jedem Fall die Kurse,
Seminare, Veranstaltungen dazu, die ihn unmittelbar betreffen, wie z.B.
Trommelkurs, Tanzseminare, Operetten und Musicalbesuche; als Mathematiklehrer
die Seminare über die Zahlen, sowie alle Seminare, die mit seiner
Persönlichkeitsbildung zu tun hätten. Jede Fortbildung erweitere den
Horizont eines Lehrers, so dass diese (Fortbildung) schlussendlich den von ihm
unterrichteten Kindern zu Gute käme.
Zur Weiterbildung rechne der
Bw. auch jede Art von Sachbüchern und nicht nur die so genannten
Fachbücher.
Punkt 3: In wie weit
Kulturveranstaltungen, wie z.B. Vorträge über gesunde
Lebensführung und Persönlichkeitsentwicklungen der privaten
Lebensführung zuzurechnen seien, sei wohl eine Ermessensfrage und daher
auch nicht objektiv zu befürworten oder zu widerlegen.
Punkt 4: Die ausgeschiedenen
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz seien nicht während der
offiziellen Arbeitszeiten (= Unterrichtszeiten) erfolgt, sondern zusätzlich
und daher nicht mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Betreffend das Jahr 2005 seien
somit folgende Werbungskosten dem Punkt 1 zuzuordnen: Vorbereitung Wandertag
Mendlingtal, Vorbereitung Wandertag Hirschalm, Vorbereitung Wandertag Wieser,
NÖ Landesausstellung Heldenberg, Vorbereitung der Exkursionen für
Wientage.
Die Ausstellung Kunstmeile in
Krems habe der Bw. als Lehrer betreffend den Unterrichtsgegenstand Kreatives
Gestalten besucht, um sich Ideen und Informationen über das
Unterrichtsprojekt "Karikaturen" zu holen.
Zu Punkt 2 würde der Bw.
den Operettenbesuch, den Workshop Bedeutung der Zahlen, die Tanzworkshops
zählen.
Der Vortrag "Unser
Gesundheitssystem" und der Theaterbesuch sei dem Punkt 3 zuzuordnen.
Alle nicht anerkannten
Arbeitsmittel seien nur zu einem ganz geringen Prozentsatz in Höhe von
maximal 10 % privat genutzt worden.
Da es keine
Privatnutzungsregelung wie beim Computer gäbe, ersuche der Bw. um
Berücksichtigung der Musical-CDs, die als Hörbeispiele für
Musikerziehung Verwendung gefunden hätten.
Die Kosten für Wachs- und
Buntstifte in Höhe von € 27,94 seien notwendige Arbeitsmittel, da
er als Lehrer für BE und KG die im Unterricht gestellten Aufgaben und
eingeforderten Arbeiten auch selber ausprobiere.
Das Buch über Heilpflanzen
habe er für den Chemieunterricht verwendet, das Buch "Hände weg" habe
er für den Chemieunterricht betreffend Drogen benötigt; die
Computerzeitschriften benötige er als Lehrer für Informatik. Die
Wanderkarten würde der Bw. zur Vorbereitung einer Projektwoche mit
Wanderungen in der Steiermark benötigen. Das Buch über Mineralien sei
für den Chemieunterricht und für den Lehrausgang in die Mineralienwelt
Maissau genutzt worden, das Buch Naturwissenschaften sei für Physik- und
Chemieunterricht genutzt worden.
Hinsichtlich des Jahres 2006
seien folgende Aufwendungen unter Punkt 1 zu subsumieren: Exkursionsvorbereitung
Wien, der Besuch im Haus der Musik, Schönbrunn, Gut Aiderbichl.
Folgende Veranstaltungen
würden die Weiterbildung des Bw. als Lehrer betreffen und seien dem
Punkt 2 zuzuordnen: Die Tanzworkshops, das Seminar Numerologie, zwei
Musicalbesuche, das Seminar Obstbäume und Sträucher, das Seminar
Infomed, der Operettenbesuch, das Seminar Skenar, der Besuch im Haus der Musik,
der Kurs betreffend Trommeln und Dschemben.
Die Tanz Workshops seien Kurse,
wofür nur Benützungsgebühr für die Kurslokalitäten zu
bezahlen gewesen sei.
Das Seminar Numerologie habe
den Zugang zu und den richtigen Umgang mit verhaltensoriginellen Kindern
über das Geburtsdatum vermittelt und verwende der Bw. die Seminarinhalte
fast jeden Tag im Schulalltag.
Das Seminar betreffend
Obstbäume und Sträucher habe dazu gedient, den Schülern bei
Wandertagen und Lehrausgängen über Bäume und Sträucher
Auskunft zu geben.
Die Aufwendungen betreffend den
Kurs Wege zum Selbst, Theaterbesuch, Seminar Wege zum Selbst und Workshop Binder
seien dem Punkt 3 zuzuordnen.
Zu den Aufwendungen betreffend
Arbeitsmittel führte der Bw. aus, dass die diversen Musikfilme den
Unterrichtsgegenständen Musikerziehung und Kreatives Gestalten gedient
hätten, um Musik- und Tanzhits nachzusingen und nachzutanzen. Diese
Musikfilme und der Tanzfilm Norma würden privat nicht genutzt und in einem
Kasten in der Schule des Bw. aufbewahrt. Nur der Schulleiter und der Bw.
hätten einen Schlüssel für den Kasten.
Um diverse Fernsehsendungen
sowohl für den Unterrichtsgebrauch als auch für Vorbereitungszwecke
aufzuzeichnen und zur Datensicherung seien eine zweite und dritte Festplatte
notwendig gewesen. Die beiden externen Festplatten seien von privater Seite
nicht genutzt worden, so dass sie zu 100 % anzurechnen seien.
Die zwei Blockflöten
dienten einem Unterrichtsprojekt in Musikerziehung, Thema Musikinstrumente
für den Hausgebrauch: Der Bw. habe zwei Flöten erworben, weil diese
verschiedene Griffsysteme hätten und er als Lehrer für das Projekt
beide Systeme beherrschen solle. Seine privaten Musikinstrumente seien das
Akkordeon, das Keyboard und die Gitarre, die in der Arbeitnehmerveranlagung
nicht aufscheinen würden.
Die Aufwendungen für
Etiketten, Keilrahmen, Farb- und Kopierkartons und die Farben von Ledacolor
hätten zur Vorbereitung von Arbeiten in BE und KG gedient.
Durch die Internetnutzung
"Songtexte-Heute" habe der Bw. zur Arbeitserleichterung spezielle Liedertexte
für Musikerziehung heruntergeladen, damit er nicht alle
Lieder/Notenbücher kaufen müsse.
Die PC-Differenz zum Vorjahr
lasse sich damit erklären, da der Bw. im Jahr 2007 einen neuen Computer
angeschafft habe. Hinsichtlich des alten Computers bestehe noch eine restliche
Abschreibung für das Jahr 2007. Er habe den gesamten Restbetrag im Jahre
2006 angesetzt, um im Jahr 2007 mit dem neu angeschafften PC neu zu starten.
Wenn diese Vereinfachung nicht gewünscht und genehmigt sei, dann werden im
Jahr 2007 beide Computer anzurechnen seien.
Hinsichtlich der Fachliteratur
führte der Bw. aus, dass diese in jedem Fall nur beruflich genutzt worden
sei; und zwar Fachbuch Allgemeinbildung, Fachbuch und CD für
Musikerziehung, aktueller Wienführer, Computerzeitschriften (als
Informatiklehrer eigentlich zu 90 % und nicht wie beantragt nur zu
60 % beruflich genutzt), Fachbuch Sprache der Natur und ein
Österreichisches Wörterbuch.
Im weiteren
Ermittlungsverfahren durch die
Amtspartei wurde der Bw. ersucht bekannt zu geben, ob für den Schulbedarf
der Kinder eigene Belege vorhanden seien, bzw. wie eine Abgrenzung der
eingekauften Schulmaterialien erfolgen würde
In
Beantwortung dieses
Ergänzungsvorhalts legte der Bw. diverse Einkaufsbelege über
Unterrichtsmaterialien in Fotokopie vor und führte aus, dass er berufliche
Einkäufe immer an anderen Tagen und in anderen Geschäften selber
erledige oder zumindest im eigenen Einkaufswagen mit eigener Rechnung. Die
privaten Einkäufe für seine Kinder erledige meist seine Frau gemeinsam
mit den Kindern.
So manche
Unterrichtsmaterialien seiner schulpflichtigen Kinder bringe der Osterhase, der
Nikolaus, das Christkind oder seien Geburtstagsgeschenke von Verwandten.
Jedenfalls scheine nichts davon in seiner Arbeitnehmerveranlagung auf. Sollte
das Finanzamt ein Problem mit seiner Glaubwürdigkeit haben, könne es
hiezu z.B. andere Klassenlehrer oder Mitschüler befragen.
Im Jahr 2006 habe der Bw. sein
privates Akkordeon mindestens zu 90 % beruflich verwendet, weil in der
Schule keines verfügbar gewesen sei.
Im
Ermittlungsverfahren seitens des
unabhängigen Finanzsenats (UFS)
teilte der Bw. befragt nach der Höhe der Aufwendungen betreffend sein
privates Akkordeon mit, dass dieser Einwand nicht mehr streitgegenständlich
sei, da er in diesem Zusammenhang keinen belegmäßigen Nachweis
führen könne.
Hinsichtlich der im
Jahr 2005 geltend gemachten Aufwendungen führte der Bw. in weitere
Folge aus, dass der Workshop Binder im Rahmen einer Lehrerarbeitsgemeinschaft
stattgefunden habe. In dieser Veranstaltung seien Pädagogen
zusammengekommen, die untereinander Erfahrungen ausgetauscht und Lösungen
angeboten hätten. Dieses Seminar habe dem Bw. zur Weiterbildung im
Zusammenhang mit dem Umgang der Schüler gedient, zum Beispiel wurden
Lösungsmöglichkeiten angeboten, wie ein Lehrer zu reagieren habe, wenn
ein Schüler aggressiv sei oder anlässlich einer Schularbeit in Panik
gerate.
Betreffend das Seminar
"Angewandte Pentalogie" brachte der Bw. vor, dass der Teilnehmerkreis aus
verschiedenen Berufsgruppen bestanden habe. Die Lehre der Pentalogie vermittle
eine detaillierte Wesensanalyse, innere Entfaltung, Erfüllung der selbst
gestellten Aufgabe, Lösungsmöglichkeiten bei bestimmten
Konstellationen und Erkenntnisse auf allen Ebenen. Des Weiteren sei auch
vorgetragen worden, wie man auf Grund der Pentalogie Kinder
einschätze.
Am Seminar "Bedeutung der
Zahlen" hätten ebenfalls verschiedene Berufsgruppen teilgenommen, wie z.B.
Kindergärtner, Pädagogen, Heiltherapeuten. Diese Veranstaltung habe
Zahlen und Zahlenkombinationen, sowie ihre weitere Bedeutung außer ihrer
mathematischen Funktion zum Inhalt gehabt. Für den Bw. sei wesentlich
gewesen, dass er mittels Numerologie das Potential seiner Schüler versucht
habe zu erkennen.
Der Tanz-Workshop habe für
interessierte Personen, nicht nur für Lehrer, stattgefunden, deren Ziel das
Erlernen neuer Tanzschritte und Jugendtänze gewesen sei, die der Bw.
schließlich im Unterrichtsgegenstand Musikerziehung seinen Schülern
weitergegeben habe.
Die Veranstaltungen betreffend
Numerologie und Tanzen seien im Jahr 2006 weiterführend gewesen und
schließlich noch in diesem Jahr beendet worden.
Das Seminar Infomed sei von
einem Informationsmediziner gehalten worden und habe ua. folgende Inhalte
behandelt: Theorie der Informationsmedizin, wissenschaftliche Grundlagen,
Zusammenhang von Energie, Information und Bewusstsein, Steuerung biologischer
Systeme, geometrische Formen als Informationsträger, Grundlagen für
das Arbeiten mit Blütenessenzen, Harmonisierung und Energieausgleich mit
geometrische Formen. Für den Bw. von essentieller Bedeutung sei der Vortrag
über Symbole gewesen und zwar die Lösung der Frage: Wie beeinflussen
Symbole das menschliche Verhalten? Aus diesen Inhalten habe der Bw.
Schlüsse gezogen, wie z.B.: Welche Symbole sind anzuwenden, damit sich ein
panischer Schüler beruhigt. Die Kursteilnehmer seien nicht nur aus dem
Kreise der Lehrer gewesen.
Auch an dem Skenar Seminar
haben Personen aus den verschiedensten Berufsgruppen teilgenommen. Durch die
Zusammenführung verschiedenster gesundheitlicher Methoden sei eine neue
medizinische Technologie - Skenar (Selbst Kontrollierter Energo Neuro Adaptive
Regulation) - entstanden. Die Skenar-Therapie sei eine holistische
Behandlungsweise, die das vegetative Nervensystem durch Elektroimpulse reguliere
und zu einer Optimierung aller Organsysteme bzw. Körperfunktionen
führe.
Der Eintritt ins Gut Aiderbichl
am 17. Juli 2006 sei anzuerkennen, da der Bw. in Vorbereitung der
"Salzburg-Woche" diesen Ort besucht habe um herauszufinden, ob dieses
Exkursionsziel für seine Schulklasse geeignet sei.
Die Fahrt am
29. August 2006 mit der ÖBB nach Wien zum Haus der Musik habe der
Bw. deshalb vorgenommen, da er ebenfalls eine Exkursion für seine
Schüler anlässlich der "Wien-Tage" vorbereitet habe.
Auch der Eintritt ins
Schmetterlingshaus sei angefallen, weil der Bw. sich an Ort und Stelle über
die Gegebenheiten in Schönbrunn zwecks eines späteren Ausflugs mit
seiner Klasse informiert habe.
Hinsichtlich der im
Jahr 2006 aufgewendeten Arbeitsmittel führte der Bw. zu strittigen
Belegen Folgendes aus: Die Rechnung vom 26. Februar 2006 in Höhe
von € 20,60 und vom 4. September 2006 in Höhe von
€ 45,47 seien Arbeitmaterialien, wie etwa Hefte und/oder Papier
gewesen.
Der Beleg vom
12. November 2006 beinhalte eine Farbschleuder und spezielle Farben,
die der Bw. für ein Projekt im Unterrichtsgegenstand Kreatives Gestalten
benötigte. Um dieses Projekt durchzuführen habe er diese Technik
einmal zu Hause ausprobiert, damit er keine Überraschungen während des
Unterrichts erlebe.
Ebenso seien die Farbkartons,
die der Bw. am 16. November 2006 und am 21. Dezember 2006
angeschafft habe, als Unterrichtsmaterialen für den Unterrichtsgegenstand
Kreatives Gestalten in Verwendung genommen worden.
Die Belege vom
18. November 2006 und vom 21. November 2006 (jeweils eine
Blockflöte) würden ebenfalls ein Projekt in der Schule betreffen. Der
Titel dieses Projektes habe gelautet: "Musikinstrumente kennen lernen und selber
ausprobieren". Befragt nach der Möglichkeit, die Musikinstrumente über
die Lehrmittelstelle der Schule zu bekommen, gab der Bw. an, dass dies
grundsätzlich schon möglich sei, aber äußerst
zeitaufwändig und umständlich, sodass er die schnellere und einfachere
Möglichkeit vorgezogen und die Blockflöten selbst angeschafft
habe.
Die Rechnung vom
4. Dezember 2006 hinsichtlich der Internet-Nutzung sei ein
Internet-Portal und betreffe ein einjähriges Abonnement, in dem
während dieser Zeit der Berechtigte (Bw.) Liedertexte herunter laden
könne. Diese Möglichkeit habe der Bw. für den
Unterrichtsgegenstand "Musikerziehung" in Anspruch genommen.
Der Beleg vom
9. Dezember 2006 sei eine Leinwand mit dazugehörigem
Bilderrahmen. Der Bw. habe diese Form des Malens und Zeichnens für den
Unterrichtsgegenstand Bildnerische Erziehung verwendet; ebenfalls um sich vor
dem tatsächlichen Unterricht mit den Materialien vertraut zu machen. Somit
sei eindeutig eine berufliche Veranlassung vorgelegen.
Die Berufung wurde ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS vorgelegt und seitens der
Amtspartei eine teilweise Stattgabe der Berufung beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Nach
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten
Lebensführung fallen können, ist ein strenger Maßstab anzulegen
und eine genaue Unterscheidung vorzunehmen (vgl. etwa VwGH-Erkenntnisse vom
22. Dezember 2004, Zl. 2002/15/0011 und vom
15. November 1995, Zl. 94/13/0142). Soweit sich Aufwendungen
für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht
einwandfrei trennen lassen, ist entsprechend dem "Aufteilungsverbot" der gesamte
Betrag nicht abzugsfähig.
Wenn der Bw. in der Berufung vorbringt, als Klassenvorstand
gehöre es zu seinen Pflichten, dass Wandertage und Exkursionen mit den
Schülern reibungslos ablaufen und zu diesem Zweck müsse er sich selbst
davon überzeugen, ist entgegenzuhalten, dass es zwar sinnvoll erscheint,
Wandertage und Exkursionen mit Schülern entsprechend vorzubereiten, doch
ändert dies nichts daran, dass die Vorbereitungen von Ausflügen und
Wanderungen, die in der Freizeit und meist an Wochenenden stattfinden,
grundsätzlich zur privaten Sphäre des Steuerpflichtigen gehören.
Insoweit sind die Aufwendungen zur Vorbereitung solcher Veranstaltungen dem
Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen. Auch wenn die Aufwendungen
zur Förderung des Berufes des Bw. erfolgen, dürfen diese - wie oben
bereits erwähnt - nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen
werden.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 sind
Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen.
Unter Punkt 2 der eingebrachten Berufung führt
der Bw. aus, dass für einen Lehrer jede Veranstaltung, die er besucht, eine
Weiterbildung sei und den Horizont des Lehrers erweitere, was schlussendlich den
von ihm unterrichteten Kindern zu Gute käme. Diesem Vorbringen ist zu
erwidern, dass Fortbildung im steuerlichen Sinn nur dann vorliegt, wenn der
Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können (vgl.
VwGH-Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, Zl. 2000/15/0009;
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar,
§ 16 Abs. 1 Z. 10, Tz 2). Nicht
abzugsfähig sind Fortbildungsmaßnahmen, die der privaten
Lebensführung dienen. Bei Fortbildungsmaßnahmen, die ihrer Art nach
eine private Veranlassung nahe legen, darf eine berufliche Veranlassung durch
die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen
als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Nicht
abzugsfähig sind jedenfalls alle Bildungsmaßnahmen, die auch bei
nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind (Jakom, EStG,
Kommentar, § 16, Rz 52). Insoweit trifft also die Meinung des
Bw., Fortbildung sei alles, was den Horizont eines Lehrers erweitere, in
steuerrechtlicher Betrachtungsweise nicht zu, auch wenn das umfassende Wissen
eines Lehrer seinen von ihm unterrichteten Kindern zu Gute kommt.
Soweit der Bw. unter Punkt 3 vermeint, die Anerkennung
einer beruflichen Veranlassung der Aufwendungen zum Besuch von
Kulturveranstaltungen, Vorträgen über gesunde Lebensführung und
Persönlichkeitsentwicklung sei objektiv weder zu befürworten noch zu
widerlegen und läge daher im Ermessen der Abgabenbehörde, ist
diesbezüglich festzuhalten, dass ein Ermessen betreffend Anerkennung von
Aufwendungen zum Besuch von Kulturveranstaltungen oder Vorträgen über
gesunde Lebensführung weder mit den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen noch mit der ständigen VwGH-Judikatur in Einklang zu bringen
ist. Ein Ermessen der Behörde ist in diesem Bereich einfach nicht
vorgesehen. Der Besuch von Kulturveranstaltungen (z.B. Oper, Musical, Kino),
Ausstellungen und Vorträge über gesunde Lebensführung und
Persönlichkeitsentwicklung sind von allgemeinem Interesse und nicht nur
für Angehörige der Berufsgruppe des Bw. Soweit die Kurse die
Stressbewältigung des Bw., sowie dessen Persönlichkeitsbildung zum
Inhalt haben, gehören diese in den Bereich der Erhaltung bzw. Verbesserung
der eigenen Gesundheit und somit in den Bereich der persönlichen
Lebensführung. Die Anerkennung der diesbezüglich geltend gemachten
Aufwendungen ist als Werbungskosten zu versagen (vgl. etwa VwGH-Erkenntnis vom
29. März 2001, Zl. 97/14/0021).
Das Vorbringen betreffend Weiterbildung des Bw. durch jede
Art von Sachbüchern verhilft der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg, da
nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Anschaffung von
Büchern, die von allgemeinen Interesse oder für einen nicht fest
abgrenzbaren bzw. nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit mit höherem
Bildungsgrad bestimmt ist, zu den Kosten der Lebensführung zählt. Die
Anschaffungskosten stellen nichtabzugsfähige Kosten dar. (vgl. etwa VwGH-
Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 97/15/0142). Der Umstand, dass
der Bw. in jeder Art von Sachbuch eine berufliche Weiterbildung sieht, bewirkt
jedenfalls keine hinreichende Zurückdrängung der privaten
Mitveranlassung.
In Punkt 4 der Berufung bringt der Bw. vor, dass die
ausgeschiedenen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nicht während der
Unterrichtszeit, sondern zusätzlich erfolgt und daher nicht mit dem
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten seien. Hinsichtlich dieses Einwands ist auf die
gesetzliche Bestimmung betreffend den Verkehrsabsetzbetrag hinzuweisen.
§ 33 Abs. 5 Z. 1 EStG 1988 besagt, dass
bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein
Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von € 291,00 jährlich zusteht.
Mit diesem Absetzbetrag sind grundsätzlich alle Aufwendungen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Der
Verkehrsabsetzbetrag steht einem aktiven Arbeitnehmer zu und unabhängig
davon, welches Verkehrsmittel für die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte tatsächlich benutzt wird und ob überhaupt ein
Verkehrsmittel benutzt wird (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, § 33, Tz 10). Folglich ist der Amtspartei nicht mit
Erfolg entgegenzutreten, wenn sie die Kilometergelder für die Fahrten
Wohnung - Arbeitsstätte außerhalb der Unterrichtszeit nicht anerkannt
hat.
Wenn der Bw. in der Berufung vorbringt, die Ausstellung
Kunstmeile in Krems habe er deshalb besucht, um sich Ideen und Informationen
über ein Unterrichtsprojekt betreffend den Unterrichtsgegenstand Kreatives
Gestalten zu holen, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Ausstellungsbesuch nicht
nur für Lehrer und Pädagogen eine wertvolle Bereicherung ihres
Berufsleben darstellt. Mangels berufsspezifischer Veranlassung sind diese
Aufwendungen nicht abzugsfähig.
Betreffend die nicht anerkannten Arbeitsmittel (Musical CDs
für ME und KG in Höhe von € 15,90) für das
Jahr 2005 führte der Bw. aus, dass diese als Hörbeispiele
für Musikerziehung Verwendung gefunden hätten und nur zu einem ganz
geringen Prozentsatz privat genutzt worden seien. Hiezu ist auszuführen,
dass Tonträger (CDs, Kassetten, Schallplatten) in nicht völlig
untergeordnetem Ausmaß die private Lebensführung des
Steuerpflichtigen betreffen und als Teilnahme am Kulturleben auch für die
Berufstätigkeit eine Inspiration bringen können. Selbst ein konkreter
Einsatz zu beruflichen Zwecken nimmt dem Tonträger nicht die Eignung, in
beliebiger Weise für den privaten Gebrauch verwendet zu werden (vgl. etwa
VwGH-Erkenntnis vom 27. März 2002, Zl. 2002/13/0035). Soweit
der Bw. im vorliegenden Fall noch ergänzend vorbringt, dass die
betreffenden CDs in einem Kasten in der Schule verwahrt worden seien und Zutritt
zu dem Kasten hätten nur der Schulleiter und er, ist zu erwidern, dass die
Aufbewahrung der Tonträger in der Schule ihnen jedoch nicht die Eignung
nimmt, diese CDs jederzeit zu Hause im privaten Rahmen anzusehen bzw.
anzuhören.
Was die Aufwendungen betreffend Unterrichtsmaterialen
für KG in Höhe von € 27,94 angeht äußert sich der
Bw. dahingehend, dass dieses Zeichenmaterial (Wachs- und Buntstifte) notwendige
Arbeitsmittel für die Gegenstände Bildnerische Erziehung und Kreatives
Gestalten gewesen seien. Im diesbezüglich bekämpften Bescheid für
das Jahr 2005 ist betreffend diese Arbeitsmittel kein Hinweis durch das
Finanzamt erkennbar, aus welchen Gründen diese Aufwendungen nicht anerkannt
wurden. Lediglich die allgemeine Aussage ist darin zu finden, dass
Werbungskosten auch dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie zur
Förderung des Berufes erfolgen. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 7 EStG 1988 sind
Werbungskosten auch Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug).
Dementsprechend gelangt der UFS in Anwendung dieser Bestimmung zur Ansicht, dass
Aufwendungen für Wachs- und Buntstifte Arbeitsmittel eines Lehrers für
BE und KG sind und abzugsfähige Werbungskosten darstellen.
Hinsichtlich der Aufwendungen für Fachliteratur
für das Jahr 2005 führte der Bw. in der Berufung aus, dass die
einzelnen namentlich genannten Bücher und Zeitschriften in den diversen
Unterrichtsgegenständen wie Chemie, Informatik, Physik Verwendung gefunden
hätten und zur Vorbereitung einer Projektwoche mit Wanderungen und für
Lehrausgänge benötigt worden seien. Diesem Vorbringen ist zu erwidern,
dass die Verwendung eines Buches in einem Unterrichtsgegenstand allein nicht
ausreicht, um von einer beruflichen Veranlassung der Aufwendung sprechen zu
können. Werke von allgemein bildendem Inhalt gehören zu den nicht
abzugsfähigen Ausgaben im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988.
Aus der umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind einige
hervorzuheben: Das neue deutsche Wörterbuch (VwGH-Erkenntnis vom
16. März 2005, Zl. 2000/14/0151); Nachschlagwerke und Lexika
(VwGH-Erkenntnis vom 16. Oktober 2002, Zl. 98/13/0206);
Wanderkarten, Reiseführer eines Geographieprofessors (VwGH-Erkenntnis vom
28. April 1987, Zl. 86/14/0174). Wenn das Finanzamt die
Aufwendungen für die Bücher über Heilpflanzen, Drogen,
Mineralien, die Computerzeitschriften und die Wanderkarten zu den
nichtabzugsfähigen Aufwendungen zählt, kann ihm nicht mit Erfolg
entgegengetreten werden.
Im seitens des UFS durchgeführten Ermittlungsverfahren
ergänzte der Bw. sein Vorbringen ua. betreffend die Aufwendungen für
den Besuch des Workshop Binder für das Jahr 2005 in Höhe von
insgesamt € 57,70 (Reisekosten und Taggeld) und für das
Jahr 2006 in Höhe von insgesamt € 51,20 (Reisekosten und
Taggeld) dahingehend, dass an dieser Veranstaltung nur Pädagogen
teilgenommen hätten und dieses Seminar die Weiterbildung der Lehrer im
Bezug auf den Umgang mit den Schülern zum Inhalt gehabt habe. Hinsichtlich
dieser Aufwendungen kommt der UFS zum Schluss, dass der Inhalt dieser
Veranstaltung ausschließlich auf die Berufsgruppe des Bw. abgestimmt war
und somit eine berufsspezifische Fortbildung des Bw. darstellt. Die Aufwendungen
betreffend die Seminare "Angewandte Pentalogie", "Bedeutung der Zahlen",
"Numerologie", "Infomed", "Skenar", "Trommeln und Dschemben", Obstbäume und
Sträucher" und der Tanz-Workshop sind hingegen den Kosten der privaten
Lebensführung zuzurechnen, da durch den uneingeschränkten
Teilnehmerkreis zum Ausdruck kommt, dass die Teilnahme daran für jeden
interessierten Menschen aus den verschiedensten Berufen förderlich ist.
Auch die Inhalte dieser Seminare lassen nicht erkennen, dass die vorgetragenen
Themen auf die spezifische berufliche Tätigkeit des Bw. abgestellt sind.
Mag der Bw. auch einwenden, dass er das in den Kursen vorgetragene Wissen
täglich erfolgbringend in der Schule bei seinen Schülern anwendet, so
reicht dies nicht aus um eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen zu
begründen.
Was die Fahrten nach Salzburg und Wien zur Vorbereitung
schulischer Veranstaltungen angeht, sind auf die unter Punkt 1 bereits
erwähnten Ausführungen hinzuweisen, wonach diese Aufwendungen der
privaten Sphäre des Bw. zuzuordnen sind. Denn wären diese
vorbereitenden Ausflüge und Erkundungsreisen des Bw. im steuerlichen Sinn
beruflich veranlasst, wäre der Dienstgeber verpflichtet, diese als
dienstlich veranlasste Aufwendungen zu ersetzen.
Soweit der Bw. betreffend die Arbeitsmittel im weiteren
Ermittlungsverfahren die berufliche Veranlassung der Aufwendungen erläutert
und ausführt, dass diese Arbeitsmittel für diverse Projekte und den
Unterricht benötigt und verwendet werden, so ist dieses Vorbringen für
den UFS durchaus glaubhaft und nachvollziehbar. Lediglich betreffend die Belege
mit Datum vom 25. April 2006 ist ein Betrag in Höhe von
€ 8,20 (Sudoku) und vom 2. Dezember 2006 ein Betrag in
Höhe von € 11,98 (Weihnachts-CDs und Ballons) auszuscheiden.
Diese Aufwendungen stellen nach Ansicht des UFS Ausgaben im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988
dar. Hinsichtlich der zwei Blockflöten, die der Bw. für das Projekt
"Musikinstrumente kennenlernen und selber ausprobieren" angeschafft habe, ist zu
erwidern, dass Musikinstrumente grundsätzlich zu den Aufwendungen der
privaten Lebensführung zählen. Wenn nun der Bw. vorbringt, er habe
diese Instrumente für ein Schulprojekt benötigt, liegt es doch nahe,
dass er ein Ersuchen an die Lehrmittelstelle richtet. Auf diese Frage
angesprochen, meinte der Bw., dass diese Vorgangsweise äußerst
zeitaufwändig und umständlich sei und er sich deshalb für die
schnellere und einfachere Art, nämlich die Instrumente selbst zu
finanzieren, entschieden habe. Diese Erklärung lässt jedoch nicht
erkennen, dass die zwei Blockflöten nicht ausschließlich oder nahezu
ausschließlich beruflich verwendet wurden, sodass eine mögliche
private Verwendung nicht ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die
ausschließliche oder nahezu ausschließliche berufliche Verwendung
von Wirtschaftsgütern nicht zweifelsfrei feststellen, so sind die
abzugsfähigen von den nicht abzugsfähigen Aufwendungen abzugrenzen.
Ein verlässliches Indiz in derartigen Fällen bietet die Notwendigkeit.
Dieses Abgrenzungskriterium liegt nach Ansicht des UFS im vorliegenden
Berufungsfall nicht vor. Denn der Bw. hätte zeitgerecht an die
Lehrmittelstelle ein Ansuchen auf Überlassung der gewünschten
Instrumente richten können und dadurch die zwei Blockflöten nicht
privat anschaffen müssen. Aus diesem Grund stellen die Anschaffungskosten
für die zwei Blockflöten in Höhe von € 126,50 keine
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988
dar.
Wenn der Bw. die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen
betreffend Internet-Nutzung in Höhe von € 84,00 für den
Unterrichtsgegenstand Musikerziehung begehrt und die berufliche Veranlassung der
Kosten damit begründet, dass er aus dem Internet Liedertexte für
Musikerziehung heruntergeladen und mit seinen Schülern einstudiert habe,
ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall dieser Aufwand zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen des Bw. als Lehrer nicht
notwendig erscheint, zumal eine private Verwendung der Internet-Nutzung nicht
von der Hand zu weisen ist. Lassen sich Aufwendungen privater und beruflicher
Natur nicht einwandfrei trennen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig.
Insoweit besteht ein Aufteilungsverbot, da im Interesse der Steuergerechtigkeit
vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft
seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen
herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich
abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen
Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche
Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht,
und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuertem Einkommen tragen
müssen (vgl. Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch § 20,
Rz 10). Diese Aufwendungen sind daher nicht abzugsfähig.
Soweit das Finanzamt diverse Aufwendungen für
Arbeitsmittel im bekämpften Bescheid nicht als Werbungskosten anerkennt,
gelangt der UFS im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Ansicht, dass
diesen Aufwendungen auf Grund der glaubwürdigen Sachverhaltsdarstellung des
Bw. eine betriebliche Veranlassung zu Grunde liegt und daher als Werbungskosten
im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 7 EStG 1988
anzuerkennen sind.
Zur besseren Übersicht werden die vom Bw. geltend
gemachten und in der Folge steuerliche Anerkennung findenden Aufwendungen in
Reisekosten (Kilometergeld und Tagesgelder), Weiterbildungskosten, Aufwendungen
für Arbeitsmittel und Fachliteratur nach Jahren gegliedert (in Anlehnung an
die Aufstellung des Bw.) dargestellt.
Betreffend das Jahr 2005 anerkannte
Aufwendungen:
|
Belegdat.
|
Reisen
|
€
|
Belegdat.
|
Weiterbildung
|
€
|
30.01.2005
|
Schulveranst.Luftdruck
|
16,38
|
11.11.2005
|
Interpädagogika
|
6,50
|
12.05.2005
|
ISIS-Schulung
|
12,10
|
|
|
|
06.06.2005
|
WIFI/BIZ
|
48,61
|
|
|
|
22.07.2005
|
Vortrag
Entw.d.Kinder
|
6,41
|
|
|
|
25.07.2005
|
Workshop
Binder
|
57,70
|
|
|
|
|
Summe
|
141,20
|
|
Summe
|
6,50
Die geltend gemachten
Aufwendungen betreffend Arbeitsmittel für das Jahr 2005 in Höhe
von € 850,09 werden lediglich um einen Betrag in Höhe von
€ 15,90 (Belegdatum: 13.04.2005, Musical-CDs) gekürzt, sodass die
abzugsfähigen Aufwendungen für Arbeitsmittel € 834,19
betragen.
An geltend gemachten Aufwendungen betreffend Fachliteratur
für das Jahr 2005 gelangen - wie oben bereits ausführlich
besprochen - keine Kosten zum Ansatz.
Demnach sind folgende Aufwendungen betreffend das
Jahr 2005 als Werbungskosten im Sinne des
§ 16 EStG 1988 abzugsfähig:
|
Reisekosten:
|
€
|
141,20
|
Weiterbildungskosten:
|
€
|
6,50
|
Arbeitsmittel:
|
€
|
834,19
|
Fachliteratur:
|
€
|
0,00
|
Werbungskosten neu
|
€
|
981,89
Betreffend
das Jahr 2006 anerkannte Aufwendungen:
|
Belegdat.
|
Reisen
|
€
|
Belegdat.
|
Weiterbildung
|
€
|
12.11.2006
|
Interpädagogika
|
126,53
|
12.11.2006
|
Interpädagogika
|
9,50
|
15.12.2006
|
Workshop
Binder
|
51,20
|
|
|
|
|
Summe
|
177,73
|
|
Summe
|
9,50
|
Belegdat.
|
Arbeitsmittel
|
€
|
Belegdat.
|
Fachliteratur
|
€
|
06.11.2006
|
PC
|
209,86
|
13.03.2006
|
Access
|
9,90
|
01.02.2006
|
Unterrichtsmaterialien
|
19,23
|
12.11.2006
|
Interpädagogika
|
15,00
|
09.02.2006
|
Bürobedarf
|
4,26
|
|
|
|
16.02.2006
|
Bürobedarf
|
5,68
|
|
|
|
26.02.2006
|
Arbeitsmaterialien
|
20,60
|
|
|
|
25.04.2006
|
Arbeitsmat. gekürzt um
8,20 (Sudoku)
|
7,60
|
|
|
|
05.05.2006
|
Bürobedarf
|
17,33
|
|
|
|
12.06.2006
|
PC-externe
Festplatte
|
77,99
|
|
|
|
24.07.2006
|
Bürobedarf
|
3,93
|
|
|
|
25.07.2006
|
PC - USB
|
11,04
|
|
|
|
01.08.2006
|
Bürobedarf
|
5,36
|
|
|
|
04.08.2006
|
Trennblätter
|
5,40
|
|
|
|
22.08.2006
|
Bürobedarf
|
71,35
|
|
|
|
23.08.2006
|
Unterrichtsmittel
|
6,99
|
|
|
|
04.09.2006
|
Büroartikel
|
45,47
|
|
|
|
16.09.2006
|
Bastelboxen
|
7,99
|
|
|
|
04.10.2006
|
Bürobedarf
|
12,90
|
|
|
|
05.10.2006
|
Büroartikel
|
6,17
|
|
|
|
14.10.2006
|
PC-Software
|
26,39
|
|
|
|
19.10.2006
|
Geo-Dreieck
|
5,69
|
|
|
|
03.11.2006
|
PC-Harddisk
|
82,80
|
|
|
|
12.11.2006
|
Unterrichtsmittel
|
48,80
|
|
|
|
13.11.2006
|
Klebebandabroller
|
5,99
|
|
|
|
16.11.2006
|
Farbkarton
|
11,64
|
|
|
|
16.11.2006
|
Farbkarton
|
8,30
|
|
|
|
17.11.2006
|
Gitarrensaite
|
3,10
|
|
|
|
18.11.2006
|
DVD-Rohlinge
|
10,48
|
|
|
|
23.11.2006
|
PC-externe
Festplatte
|
71,99
|
|
|
|
24.11.2006
|
Schreibtischleuchte
|
19,99
|
|
|
|
29.11.2006
|
Bürobedarf
|
6,17
|
|
|
|
02.12.2006
|
Unterrichtsm. gekürzt
um 11,98 (Weihn.CDs u.Ballons)
|
11,35
|
|
|
|
09.12.2006
|
Unterrichtsmaterialien
|
26,86
|
|
|
|
21.12.2006
|
Druckerpatrone
|
24,54
|
|
|
|
|
Summe
|
903,24
|
|
Summe
|
24,90
Demnach sind folgende
Aufwendungen betreffend das Jahr 2006 als Werbungskosten im Sinne des
§ 16 EStG 1988 abzugsfähig:
|
Reisekosten:
|
€
|
177,73
|
Weiterbildungskosten:
|
€
|
9,50
|
Arbeitsmittel:
|
€
|
903,24
|
Fachliteratur:
|
€
|
24,90
|
Werbungskosten neu
|
€
|
1.115,37
Der Berufung war somit teilweise
Statt zu geben.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 12.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1981-W/08
- Stammnummer
- 37703
- Gültig
- 12.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF