Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0367-K/05
1. Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers bei einem Lehrer, Vortragendem und Schriftsteller 2. Aufteilung von Aufwendungen in Betriebsausgaben und Werbungkosten 3. Privatanteil Telefon und Internet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0367-K/05vom 04.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Lehrer, Vortragender und
Schriftsteller, wohnhaft in Kg, vom 28. September 2005 gegen die Bescheide
des Finanzamtes Klagenfurt, dieses vertreten durch ADir. Mag. Karl Zagorski, vom
25. August 2005 betreffend Einkommensteuer 2002 sowie Festsetzung von
Anspruchszinsen 2002 entschieden:
1) Der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw.
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet dieses
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
2) Die Berufung gegen den
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Informatiklehrer an der
Hauptschule A in K. Im Streitjahr erzielte er aus dieser Tätigkeit
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von
€ 34.866,91 (Bruttobezug gem Lohnzettel KZ 210). In seiner
Einkommensteuererklärung für 2002 erklärte der Bw. neben seinen
nichtselbständigen Einkünften auch Einkünfte aus
selbständiger Arbeit in Höhe von € 3.005,18. Diesen Betrag
schlüsselte der Bw. wie folgt auf:
|
Einnahmen
|
|
Vortragstätigkeit
P
(L)
|
8.477,40
|
Nicht erhaltene Honorare
LSR (überwiesen Januar 2003)
|
-2.941,80
|
Vortragstätigkeit
P (Eigenbudget P
)
|
2.462,50
|
Schriftsteller von
Schulbüchern
|
1.294,14
|
Summe
Einnahmen in EUR
|
9.292,24
|
|
|
Werbungskosten
(
gemeint
Betriebsausgaben
)
|
80%
|
Fachliteratur
|
49,27
|
Mitgliedsbeiträge,
Fortbildung
|
189,74
|
Büromaterial
|
560,00
|
Telefon, ISDN,
Internetgebühren (10% Privatanteil)
|
749,01
|
Arbeitszimmer für
Schriftsteller
|
1.400,00
|
Diäten
|
621,60
|
Kilometergelder
|
1.536,85
|
Steuerberatungskosten
|
228,00
|
Computerzubehör
|
75,54
|
Abschreibungen lt
Anlageverzeichnis
|
195,93
|
PC AfA 5 Jahre, 10%
PA
|
358,38
|
Monitor AfA 5 Jahre, 10% PA
|
138,01
|
Drucker AfA 5 Jahre, 10% PA
|
184,73
|
Summe
Werbungskosten
|
6.287,06
|
Überschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten
|
3.005,18
Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
machte der Bw. Werbungskosten in Höhe von € 1.991,08 geltend,
welche sich wie folgt zusammensetzen:
|
Werbungskosten
|
20%
|
Fachliteratur
|
12,36
|
Mitgliedsbeiträge,
Fortbildung
|
47,44
|
Büromaterial
|
840,00
|
Telefon-, ISDN-,
Internetgebühren
|
187,25
|
Diäten
|
143,00
|
Kilometergelder
|
532,58
|
Computerzubehör
|
18,89
|
Abschreibungen lt
Anlagenverzeichnis
|
48,98
|
PC AfA 5 Jahre, 10%
PA
|
79,94
|
Monitor AfA 5 Jahre, 10% PA
|
34,50
|
Drucker AfA 5 Jahre, 10% PA
|
46,18
|
Summe
Werbungskosten
|
1.991,08
Bei der Ermittlung der selbständigen Einkünfte
versagte das Finanzamt den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer
(€ 1.400,00) sowie für einen Teppich (AfA von € 65,41)
ihre steuerliche Anerkennung. In der Bescheidbegründung wurde dazu
ausgeführt, dass Aufwendungen dieser Art lediglich dann zu
berücksichtigen seien, wenn das häusliche Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen bilde.
Weiters nahm das Finanzamt eine Änderung des
Verhältnisses zwischen Betriebsausgaben und Werbungskosten - dieses
wurde vom Bw. mit 80:20 zugunsten der Betriebsausgaben in Ansatz gebracht
- vor. Die Abgabenbehörde ermittelte die Aufteilung zwischen den
beiden Aufwandsarten mit 60:40 zugunsten der Werbungskosten und begründete
dies mit dem Argument, dass der Anteil der Einkünfte aus selbständiger
Arbeit am Gesamteinkommen rund 40 Prozent betrage. Aus diesem Grunde könne
auch die Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit den
selbständigen Einkünften nur in diesem Ausmaß
erfolgen.
Schlussendlich nahm das Finanzamt eine Erhöhung des
vom Bw. mit 10 Prozent in Ansatz gebrachten Privatanteiles an
Telekommunikationsgebühren (Telefon und Internet) auf 30 Prozent
vor.
Im Bescheid betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen
für den Zeitraum 1. Oktober 2003 bis 25. August 2005 (Zeitpunkt der
Erlassung des Einkommensteuerbescheides) wurden diese mit € 62,81
festgesetzt.
In der gegen den Einkommensteuer- sowie
Anspruchszinsenbescheid erhobenen Berufung wandte der Bw. ein, dass aufgrund
seiner speziellen beruflichen Situation als Lehrer, Vortragender und
Schriftsteller das in Streit stehende Arbeitszimmer sehr wohl den Mittelpunkt
seiner beruflichen Tätigkeit bilde. Im Streitjahr habe er
ausschließlich das Fach Informatik unterrichtet. Da seine Schule eine
Schwerpunktausbildung offeriere, finde der Unterricht auf höherem Niveau
statt und schließe mit einem international anerkannten Zertifikat, dem
European Computer Driving Licence (ECDL), ab. Aus diesem Grunde sei ein moderner
Computerarbeitsplatz mit entsprechenden Peripheriegeräten sowie
Internetanschluss erforderlich. Der zeitliche Aufwand für
Vorbereitungsarbeiten, insbesondere für die Ausarbeitung von didaktischen
Konzepten, sei - insgesamt betrachtet - wesentlich höher als
jener für die eigentliche Unterrichtserteilung.
Der Bw. führte weiters ins Treffen, dass ein Gutteil
seiner Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus seiner
Vortragstätigkeit am P. (kurz: P.I.) herrührten. Auch
diesbezüglich umfasse die Vorbereitung der Vorträge und Kurse, die
Entwicklung von Schulungsunterlagen sowie die telefonisch bzw. online zu
erfolgende Planung der Veranstaltungen den wesentliche Teil dieser
Tätigkeit. Für all die geschilderten Tätigkeiten benütze er
zum überwiegenden Teil das Arbeitszimmer. Weiters sei er als externer
Mitarbeiter am P.I. mit der Planung, Koordinierung und Abrechnung von
Lehrveranstaltungen anderer Referenten zuständig. Diese Tätigkeit
werde ausschließlich im eigenen Arbeitszimmer durchgeführt, da ihm
von Seiten des P.I. kein eigenes Büro zur Verfügung gestellt werde.
Schlussendlich sei er noch als Schulbuchautor schriftstellerisch tätig. Die
in diesem Zusammenhang anfallenden Tätigkeiten wie Recherche, Erstellen von
Übungskonzepten, Erstellen von Lernmaterialien udgl., würden ebenso
wie die zahlreichen Nebentätigkeiten (Leiter der Arbeitsgruppe Informatik
am Bezirksschulrat Klagenfurt, Mitglied der Landeslehrerarbeitsgemeinschaft
Informatik, Berater der Entscheidungsträger im Schulbereich, etc.) im
häuslichen Arbeitszimmer ausgeführt werden.
Zur Erhöhung des Privatanteiles in Bezug auf die
Telekommunikations- bzw Internetgebühren führte der Bw. aus, dass er
das Festnetz praktisch ausschließlich für den Internetzugang nutze
und lediglich zu einem geringen Teil für den Empfang von Faxsendungen oder
Ferngesprächen. Die private Internetnutzung sei überaus gering und
betrage unter 10 Prozent. Gleichso werde das Mobiltelefon überwiegend
beruflich verwendet. Aus diesem Grunde beantrage er, die Behörde möge
zwischen 80 und 90 Prozent der hiefür anerlaufenen Kosten als beruflich
veranlasst anerkennen.
Darüber hinaus sei, so der Bw., die vom Finanzamt
getroffene Zuordnung der Gesamtaufwendungen zu den einzelnen Einkunftsarten
unrichtig. Wie in der zur Vorlage gebrachten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung seien
80 Prozent der beruflich veranlassten Aufwendungen den Einkünften aus
selbständiger Arbeit und lediglich 20 Prozent den nichtselbständigen
Einkünften zuzuweisen. Dieser Aufteilungsschlüssel ergebe sich aus der
Nutzungsintensität der einzelnen Gegenstände.
Das Finanzamt legte die Berufung dem UFS zur Entscheidung
vor.
Im Gefolge des Berufungsverfahrens wurde die Amtspartei
ersucht, darzulegen, auf welche Art und Weise die in Streit stehenden
Einkünfte ermittelt worden seien.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2006 stellte das Finanzamt die
rechnerische Ermittlung der im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen
Einkünfte dar.
Mit Vorhalt vom 13. Februar 2006 wurde dem Bw. die besagte
Darstellung zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Gleichzeitig wurde
dieser ua. um Vorlage eines Einzelgesprächsnachweises bzw. sonstiger
Unterlagen ersucht, welche die Höhe des Privatanteiles der strittigen
Telekommunikationskosten dokumentieren sollten.
Mit Eingabe vom 5. März 2006 nahm der Bw. zu obigem
Vorhalt Stellung und führte aus, dass der Erhalt eines
Einzelgesprächsnachweises laut Auskunft der T im Nachhinein nicht
möglich sei. Aus den Rechnungen hinsichtlich des Festnetzanschlusses
- dieser beinhalte die ISDN-Grundgebühren,
Gesprächsgrundgebühren sowie den Internetzugang - sei zu
ersehen, dass sich der Anteil der Grundentgelte an den Gesamtkosten auf 94,5
Prozent belaufe. Damit sei klar gestellt, dass das Festnetztelefon praktisch
ausschließlich für den Internetzugang sowie zu einem geringen Teil
für den Empfang von Faxsendungen und Ferngesprächen genutzt werde. Als
Nachweise für dieses Vorbringen brachte der Bw. eine Ablichtung einer
Rechnung der T betreffend Vorschreibung der monatlichen Entgelte für die
Monate November und Dezember 2002 sowie der Abrechnung der Verbindungsentgelte
für den Zeitraum vom 10. August bis 9. Oktober 2002 zur Vorlage. In dieser
Faktura werden die Verbindungsentgelte für den genannten Zeitraum mit
lediglich € 0,98 ausgewiesen.
Der Bw. brachte weiters vor, das Finanzamt habe den
Privatanteil von 30 Prozent nicht von den gesamten Telefonkosten, sondern
lediglich von dem 80-Prozent-Anteil der Betriebsausgaben verrechnet und in
weiterer Folge diesen Anteil sodann im Verhältnis 40:60 aufgeteilt. Bei
diesem 80-Prozent-Anteil sei jedoch schon ein Privatanteil in Höhe von 10
Prozent berücksichtigt worden.
In obiger Eingabe erläuterte der Bw. zudem seine
Tätigkeiten als Vortragender, externer Mitarbeiter am P.I., Schulbuchautor
und Gutachter für Unterrichtsmaterialien. Die Aufteilung der
Betriebsausgaben und Werbungskosten im Verhältnis von 80:20 entspräche
dem tatsächlichen Arbeitszeitverhältnis im Jahr 2002, zumal sich in
diesem Zeitraum seine Aktivitäten als Hauptschullehrer verringert
hätten.
Im Zuge eines am 9. März 2006 abgeführten
Ortsaugenscheines wurde festgestellt, dass der strittige Raum unter dem
Blickwinkel seiner Einrichtung bzw. Ausstattung grundsätzlich den Kriterien
eines häuslichen Arbeitszimmers entspricht. Festgehalten wurde zudem, dass
der Bw. die Wohnung, in welcher das Arbeitszimmer situiert ist, alleine
benützt; so seien weder Lebensgefährtin noch Kinder vorhanden.
Im Verlaufe des Ortsaugenscheines gab der Bw. über
Befragen an, dass ihm an der Schule grundsätzlich ein PC für
Vorbereitungsarbeiten zur Verfügung stehe, welcher jedoch außerhalb
der Unterrichtszeit, das ist nach 16:00 Uhr, nicht mehr benützt werden
könne. In Bezug auf seine Vortragstätigkeit gab der Bw. zu Protokoll,
dass er im Streitjahr als Vortragender am P.I. zwischen 8 und 10 Kurse
abgehalten habe, wobei jeder Kurs zwischen 24 und 32 Einheiten (1 Einheit = 45
min) umfasst habe. Zusätzlich habe er insgesamt zwischen 8 und 10
"kleinere" Vorträge abgehalten, welche je ca. 4 Einheiten umfasst haben.
Bei derartigen Spezialvorträgen, wie beispielsweise "Datenbank Access",
"Installationsprobleme und Installationsanleitungen für Kustoden",
"Arbeiten im Kärntner Schulnetz", etc., könne es durchaus vorkommen,
dass die Vorbereitungszeit hiefür viermal so lange andauere, wie dann der
eigentliche Vortrag selbst.
Die sich aus der reinen Vortragstätigkeit ergebende
zeitliche Belastung habe sich demnach für die größeren
Vortragsreihen auf zumindest 144 Stunden, für die kleineren Vortragsreihen
auf 15 bis 30 Stunden belaufen. Für die Erstellung der Skripten bzw.
Lernunterlagen habe er zusätzlich zwischen 60 und 100 Stunden aufgewendet.
Seine Tätigkeit als externer Mitarbeiter am P.I. habe ca. 60 Stunden in
Anspruch genommen, wofür - allerdings erst im Jahre 2003 -
seitens des P.I. unter dem Titel "Leitungshonorar" ein Betrag zwischen
€ 2.000,- und € 3.000,- zur Auszahlung gelangt sei.
Der Bw. gab weiters zu Protokoll, dass er keine
Zeitaufzeichnungen hinsichtlich Nutzung des Arbeitszimmers geführt habe,
weshalb seine diesbezüglichen Angaben als reine Schätzwerte anzusehen
seien. Seine Autorentätigkeit habe sich im Jahr 2002 lediglich auf die
wegen der Euro-Umstellung notwendig gewordene Redigierung seines bereits im
Jahre 1998 verfassten für den Polytechnischen Lehrgang approbierten
Schulbuches "D" beschränkt. Dafür sei ein Arbeitsaufwand in Höhe
von ca. 10 Stunden angefallen. Derselbe Arbeitsaufwand sei für die
Durchsicht von Unterrichtsmaterialen in Bezug auf ihre Eignung für den
Unterricht an Hauptschulen erforderlich gewesen.
Der Bw. bezifferte seine wöchentliche Aufenthaltsdauer
im Arbeitszimmer mit insgesamt 25 Stunden. Von dieser Gesamtdauer würden
ca. 50 Prozent auf Tätigkeiten entfallen, die im Zusammenhang mit
autodidaktischer Fortbildung stünden. Ein solche erweise sich als
unumgänglich und sei Voraussetzung dafür, um überhaupt neue
Lehrinhalte an der Schule bzw. auf diversen Vorträgen vermitteln zu
können. Weitere 30 Prozent der Aufenthalte würden auf
Vorbereitungsarbeiten für Kurse, ca. 20 Prozent auf Arbeiten im
Zusammenhang mit der Tätigkeit im Schulbereich stehen. Zur Höhe der
geltenden gemachten Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gab der Bw. an, dass
der diesbezügliche Wertansatz seinerzeit in Absprache mit seinem damaligen
steuerlichen Vertreter ermittelt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I. Einkommensteuer 2002
1.
Arbeitszimmer
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, dürfen
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeiteszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände in der Wohnung nicht bei den einzelnen
Einkunftsarten abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind
die darauf entfallenden Aufwendungen oder Ausgaben einschließlich der
Kosten seiner Einrichtung nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur auch
nur dann abzugsfähig, wenn ein
beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der
Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und
der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich (nahezu)
ausschließlich beruflich genutzt wird (bspw. VwGH 23.5.1996, 94/15/0063;
VwGH 31.10.2000, 95/15/0186).
Die Besonderheit des häuslichen Arbeitszimmers liegt
darin, dass seine (Mit)Nutzung im Rahmen der Lebensführung nach der
allgemeinen Lebenserfahrung vielfach nahe liegt, von der Behörde aber der
Nachweis seiner Nutzung für die Lebensführung, zumal ein solcher
Ermittlungen im engen Privatbereich des Steuerpflichtigen erfordert, nur schwer
zu erbringen ist. Aus diesem Grunde bestehen auch keine verfassungsrechtlichen
Bedenken, wenn der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen
für das Arbeitszimmer ua. davon abhängig macht, dass es den
Mittelpunkt der entsprechenden Betätigung des Steuerpflichtigen
darstellt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitszimmer den
Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit.
d leg.cit. bildet, ist auf die Verkehrsauffassung abzustellen. Lässt sich
eine Betätigung in mehrere Komponenten zerlegen, erfordert eine Beurteilung
nach der Verkehrsauffassung eine wertende Gewichtung dieser Teilkomponenten.
Diese führt im Ergebnis zur Beurteilung, wo der Schwerpunkt der
Tätigkeit eines Berufsbildes liegt. Nur im Zweifel wird darauf abzustellen
sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die
Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle
benützt wird (vgl. VwGH 8.5.2003, 2000/15/0176).
Nach der ständigen Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes liegt der Mittelpunkt einer
Lehr- bzw. Vortragstätigkeit nicht
im Arbeitszimmer, sondern vielmehr an jenem Ort, an dem die
Vermittlung von Wissen und technischem
Können selbst erfolgt (zB. VwGH 20.1.1999, 98/13/0132). Dieser
restriktive Betrachtungsmaßstab gilt für eine Vortragstätigkeit
gleichermaßen wie für eine unterrichtende Tätigkeit. Diese so
genannte typisierende Betrachtungsweise lässt allerdings außer
Betracht, dass die im Arbeitszimmer ausgeübten, mit dem Unterricht bzw.
Vortrag verbundenen Vorbereitungsarbeiten, wie Sichtung des Stoffes, Erstellung
der Manuskripte, didaktische Konzeption, etc. von ihrer zeitlichen Dimension her
weitaus intensiver sein können, als die Lehr- oder Vortragstätigkeit
selbst.
Tätigkeiten, bei welchen der
Tätigkeitsschwerpunkt jedenfalls außerhalb des Arbeitszimmers zu
suchen ist, sind - neben den soeben erwähnten Tätigkeiten
- etwa solche eines Richters, Politikers, Berufsmusikers, darstellenden
Künstlers, etc. (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Bd. II, §
20 , Tz 104/6). Nach allgemeiner Verkehrsauffassung liegt bei einem Gutachter,
Schriftsteller, Heimbuchhalter oder Teleworker der Tätigkeitsschwerpunkt
indes in einem Arbeitszimmer (Doralt, aaO).
Der Verwaltungsgerichtshof stellte ua. in seinem Erkenntnis
vom 27.5.1999, 98/15/0100, unmissverständlich klar, dass die Prüfung
der Frage, ob ein Arbeitszimmer den gesamten Mittelpunkt der Tätigkeit
darstelle, aus der Sicht der jeweiligen
Einkunftsquelle vorzunehmen ist. Tätigkeiten verschiedener
Einkunftsarten begründen jedenfalls eigene Einkunftsquellen. Innerhalb
einer Einkunftsart sind jene Tätigkeitsbereiche, die in einem engen
sachlichen Wirkungszusammenhang stehen, einer einzigen Einkunftsquelle
zuzuordnen, und zwar auch dann, wenn sie nach außen hin in
unterschiedlichen Leistungen in Erscheinung treten (zB schriftstellerische und
vortragende Tätigkeiten auf einem bestimmten Fachgebiet).
Im hier zu beurteilenden Fall stellt die Tätigkeit des
Bw. als Hauptschullehrer jedenfalls eine
eigene Einkunftsquelle und somit einen eigenen Tätigkeitsbereich dar.
Aufgrund der obgenannten typisierenden Betrachtung unter Zugrundelegung der
Verkehrsauffassung liegt bei einem Lehrer der Tätigkeitsschwerpunkt
jedenfalls in der Anstalt, an welcher dieser sein Wissen vermittelt und nicht in
dem Arbeitszimmer, in welchem er den Unterricht vorbereitet. Eine Anerkennung
der für das Arbeitzimmer anerlaufenen Aufwendungen bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit kommt aus diesem Grund nicht in
Betracht.
Die Tätigkeit des Bw. als
Vortragender und Skriptenersteller auf
dem Gebiete der Informatik steht in einem engen sachlichen Wirkungszusammenhang
und gilt demnach als ein Tätigkeitsbereich. Aus dem vorliegenden
Sachverhalt geht zudem hervor, dass die vortragende Tätigkeit
gegenüber der des Skriptenerstellens prävaliert. Die Erstellung von
Lernunterlagen dient in erster Linie der vortragenden Tätigkeit und ist
nach der Verkehrsauffassung dieser untergeordnet. Aus den Angaben des Bw. vom 9.
März 2006 ist zudem zu entnehmen, dass im berufungsverfangenen Zeitraum
für Vortragstätigkeiten auf dem Gebiete der Informatik zwischen 159
und 270 Stunden aufgewendet wurden (8 bis 10 "größere" Vorträge
zu 24 bis 32 Einheiten; 5 bis 10 "kleinere" Vorträge zu 4 Einheiten).
Für die Erstellung der Skripten bzw. Lernunterlagen seien insgesamt
lediglich zwischen 60 und 100 Stunden angefallen. Daraus folgt, dass nicht nur
aufgrund der Art der Tätigkeit an sich, sondern auch aufgrund der
zeitlichen Dimension die Vortragstätigkeit gegenüber der
Tätigkeit des Verfassens von Lernunterlagen vorherrscht. In diesem
Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die zeitliche Komponente nur dann ein
entscheidendes Beurteilungskriterium bildet, wenn eine Ermittlung des
Tätigkeitsschwerpunktes in Bezug auf das beurteilende Tätigkeitsfeld
anhand der Verkehrsauffassung nicht möglich ist.
Im Zusammenhalt mit den obigen Ausführungen ergibt
sich, dass eine Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers aus Sicht der
Einkunftsquelle "Vortragstätigkeit" zu versagen ist.
Nach Ansicht des UFS stellt die Tätigkeit des Bw. als
"externer Mitarbeiter am P.I." eine
eigene Einkunftsquelle dar, zumal diese verwaltungsadministrative Agenden
umfasst, welche mit dem Tätigkeitsbereich "Fachvortragender und
Skriptenersteller" keinerlei Gemeinsamkeit aufweisen. Der Bw. gab bekannt, dass
er diese Tätigkeiten, die im Wesentlichen in der Planung, Koordinierung und
Abrechnung der einzelnen Lehrveranstaltungen bestünden, seit dem Jahr 2002
ausübe, zumal diese infolge der ungewöhnlich großen Anzahl von
Veranstaltungen von den fest angestellten Mitarbeitern des P.I. nicht
bewältigt werden könnten. Die gesamten in diesem Zusammenhang
geleisteten administrativen Tätigkeiten - der diesbezügliche
Zeitaufwand wurde vom Bw. mit 60 Stunden eingeschätzt - seien
ausschließlich in Heimarbeit verrichtet worden. Ein Büro sei ihm
(Bw.) seitens des P.I. nicht zur Verfügung gestellt worden. Dazu ist
auszuführen, dass dieses Vorbringen dem Grunde nach geeignet wäre, die
Haltung eines Arbeitszimmers im Lichte des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG
1988 zu begründen. Allerdings ist in einem zweiten Schritt zu prüfen,
ob die von der verwaltungsgerichtlichen Judikatur entwickelten allgemeinen
Kriterien für die Abzugsfähigkeit von derartigen Aufwendungen
vorliegen. Wie eingangs ausgeführt sind Aufwendungen für ein
häusliches bzw. nicht zum Wohnungsverband gehöriges Arbeitszimmer nur
dann anzuerkennen, wenn dieses nach Art der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist, der zum
Arbeitszimmer bestimmte Raum ausschließlich oder nahezu
ausschließlich beruflich genutzt wird und auch entsprechend eingerichtet
ist (vgl. etwa VwGH 12.9.1996, 94/14/0073; VwGH 17.10.1989, Zl. 88/14/0204). Die
Frage der Notwendigkeit ist - da es sich hiebei um die Frage der
Abgrenzung des Bereiches der Einkünfteerzielung zum übrigen
Lebensbereich handelt - wiederum unter Zugrundlegung des Maßstabes
der Verkehrauffassung zu beurteilen. Nach dieser ist
die Art und das Ausmaß des durch die
Einkünfteerzielung zu erwartenden administrativen Arbeitsanfalles, der
üblicherweise in einem Büroraum bewältigt wird, für die
Notwendigkeit eines angemessenen Arbeitsraumes entscheidend.
Im gegenständlichen Fall wurden im Streitjahr vom Bw.
als externer Mitarbeiter des P.I. ca. 60 Stunden geleistet. Daraus ergibt sich
eine wöchentliche Inanspruchnahme des Arbeitszimmers von etwas mehr als
einer Stunde. Dass für eine Tätigkeit von einem derart geringen
zeitlichen Umfang eine büromäßige Einrichtung unbedingt
erforderlich wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Gleiches gilt sowohl in Bezug auf die schriftstellerische
als auch für die gutachtliche Tätigkeit des Bw. Diese beiden
Tätigkeitsbereiche nahmen im Streitjahr lediglich eine zeitliche Dimension
von je ca. 10 Stunden ein.
Die Prüfung der Frage, ob die vom Bw. ins Treffen
geführten sonstigen Tätigkeitsbereiche (Leiter der Arbeitsgruppe
Informatik, Mitglied der Landeslehrerarbeitsgemeinschaft für Informatik,
Berater in Sachen Ausstattungsfragen für Informatiksäle, Webdesigner
etc.) Tätigkeiten darstellen, welche ihren Mittelpunkt in einem
Arbeitszimmer begründen, erübrigt sich. Diese Tätigkeiten werden
vom Bw. aufgrund seines überaus großen beruflichen Engagements
ausgeübt, führen jedoch zu keinen gesonderten Einkünften. Demnach
bleiben sie bei der Betrachtung der Werbungskosten- bzw.
Betriebsausgabenthematik außer Ansatz.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen,
dass - sollten sich die Aktivitäten des Bw. auf dem Gebiete der
schriftstellerischen Tätigkeit bzw. als externer Mitarbeiter in den
nachfolgenden Zeiträumen derart ausweiten, dass diese die Einrichtung eines
Arbeitszimmers erfordern, so wird die Abgabenbehörde eine erneute
Beurteilung der Sachlage vorzunehmen haben.
2. Aufteilung der
Betriebsausgaben/Werbungskosten
Die Amtspartei nahm eine Aufteilung dieser Aufwandsarten im
Verhältnis 60:40 zugunsten der Werbungskosten vor. Dieses Verhältnis
korreliere mit dem Anteil der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
bzw. selbständiger Arbeit am Gesamteinkommen. Der Bw. begehrt die
Aufteilung im Verhältnis der "Intensität der Nutzung" zu 80:20
zugunsten der Betriebsausgaben.
Grundsätzlich gilt bei
Aufwendungen, die mit verschiedenen Tätigkeiten im Zusammenhang stehen,
dass - sollte eine Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten nicht
möglich sein - eine Aufteilung im Verhältnis der Einnahmen
grundsätzlich "vertretbar" ist (vgl VwGH 29.5.2001, 2001/14/0090). Der Bw.
gab im Zuge der am 9. März 2006 stattgefundenen Befragung zu Protokoll,
dass er ca. 25 Wochenstunden im Arbeitszimmer verbringe. Von dieser
Gesamtaufenthaltsdauer würden ca. 50 Prozent der autodidaktischen
Fortbildung dienen, ca. 30 Prozent entfielen auf Vorbereitungsarbeiten für
Vorträge bzw. Kurse und ca. 20 Prozent stünden mit seiner
Tätigkeit als Hauptschullehrer in Verbindung. Da sich die autodidaktische
Fortbildung nicht den einzelnen Teilbereichen (Lehrtätigkeit an
Hauptschule/Vortragstätigkeit) zuordnen lässt, erfolgt eine gewichtete
Aufteilung dieses Anteiles auf die beiden genannten Tätigkeitsbereiche.
Demnach stehen 60 Prozent der Aufenthalte im Arbeitszimmer mit
Vortragstätigkeiten, 40 Prozent mit der Tätigkeit als Hauptschullehrer
im Zusammenhang.
Die analoge Anwendung dieses Aufteilungsschlüssels in
Bezug auf das Aufteilungsverhältnis zwischen Werbungskosten und
Betriebsausgaben stellt nach Ansicht des erkennenden Senates im
gegenständlichen Fall eine sachgerechte Variante der Zuordnung dar.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass etwa mit Zunahme der zeitlichen
Aufenthaltsdauer im Arbeitszimmer, der Verschleiß der dort situierten
Geräte bzw. Arbeitsmittel zunimmt. Ebenso belegt die allgemeine
Lebenserfahrung, dass (außerberufliche) Nebentätigkeiten in der Regel
höhere Aufwendungen verursachen, als nichtselbständige
Tätigkeiten, bei welchen die Arbeitsmittel in der Regel von
Dienstgeberseite aus zur Verfügung gestellt werden. Von den gesamten
Aufwendungen sind daher 60 Prozent den Betriebsausgaben zuzuordnen, 40 Prozent
den Werbungskosten. Im Ergebnis wird dem Berufungsbegehren in diesem Punkte
teilweise Folge gegeben. Aus steuerlicher Sicht ergeben sich aus dieser
Änderung des Aufteilungsschlüssels allerdings keine Auswirkungen.
3. Privatanteil Telefon -
Internet
Der vom Bw. ventilierte Ansatz eines Privatanteiles im
Ausmaß von 10 bis 20 Prozent ist auch bei einem alleine lebenden
Steuerpflichtigen ohne haushaltszugehörige Kinder unüblich gering und
widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. VwGH 26.6.1984, 83/14/0216).
Gemäß der zu dieser Thematik ergangenen verwaltungsgerichtlichen
Judikatur wäre eine behauptete (nahezu) ausschließliche betriebliche
bzw. berufliche Verwendung von Telekommunikationsmitteln durch Aufzeichnung
aller Telefongespräche bzw. Internetzugriffe der Behörde
gegenüber nachzuweisen (vgl. etwa VwGH 21.2.1996, 93/14/0167). Derartige
Aufzeichnungen wurden vom Bw. jedoch nicht geführt.
Aufgrund des Umstandes, dass keine weiteren Personen
haushaltszugehörig sind und der Bw. beruflich äußerst engagiert
ist, hält der Senat die Ausscheidung eines
Privatanteiles in Höhe von
25 Prozent der Telekommunikationskosten
für sachgerecht. Wenn der Bw. unter Vorlage der entsprechenden Abrechnung
ausführt, dass er nahezu keine (Fern)gespräche am Festnetz
geführt habe, so erweist sich diese Argumentation insofern als nicht
zielführend, da das Ausmaß der privaten Internetnutzung trotzdem
nicht feststeht. Ebenso nicht nachgewiesen werden konnte das Ausmaß der
privaten Handynutzung. Hier geht die von der Amtspartei vorgenommene
Ausscheidung eines 30 prozentigen Anteiles für Privatnutzung durchaus
einher mit der allgemeinen Lebenserfahrung. Wenn der Privatanteil betreffend
Internetnutzung mit 20 Prozent in Ansatz gebracht wird, jener in Bezug auf die
Handynutzung mit 30 Prozent, so ergibt sich der dieser Entscheidung zugrunde
liegende - nicht gewichtete - Mischsatz von 25 Prozent.
Die Vornahme einer Gewichtung ist im gegenständlichen
Fall nicht erforderlich, zumal es sich hiebei um eine globale Schätzung der
Privatanteile handelt, welche eine genaue Ausmittelung im Prozentbereich nicht
vorsieht. Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass die beiden ausgewiesenen
Beträge für Mobil- und Festnetz nicht so sehr differieren, dass die
Vornahme einer Gewichtung ein wesentlich anderes Ergebnis herbeiführen
würde.
Unter Zugrundelegung der bezughabenden
verwaltungsgerichtlichen Judikatur war demnach dem Berufungsbegehren in diesem
Punkte teilweise Folge zu geben.
Aufgrund dieser Entscheidung stellen sich - ausgehend
von der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden finanzamtlichen Berechnung
- die Bemessungsgrundlagen wie folgt dar:
|
1)
Werbungskosten lt Aufstellung Bw
|
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1.991,08
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Betriebsausgaben
lt Aufstellung Bw
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6.287,06
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Summe
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8.278,14
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vor
Aufteilung auf Eink aus nsA und sA werden flgd. Beträge
abgezogen:
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km-Gelder
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-
2.069,00
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Taggelder
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-
764,00
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Arbeitszimmer
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-1.400,00
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Teilsumme
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4.233,00
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Summe
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4.045,14
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davon
lt BE Pkt I.2.:
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Anteil
Betriebsausgaben 60%
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2.427,10
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Anteil
Werbungskosten
40
%
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1.618,10
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2)
Werbungskosten (Eink. aus nsA)
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1.618,10
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+
km-Gelder
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532,58
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+
TG
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143,00
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-
PA für Tel u. Internet
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-
104,00
|
WERBUNGSKOSTEN
insgesamt
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Summe
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2.189,69
|
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3)
PA Telefon-/Internetkosten:
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Festnetz
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562,42
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Mobil
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477,87
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Gesamt
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1.040,29
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PA
25% Kürzung
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260,00
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davon
entfällt auf nsA 40%
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104,00
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|
auf
sA 60%
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156,00
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Beruflich
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780,29
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4)
Betriebsausgaben (E aus sA) s. 1)
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2.426,83
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+
Arbeitzimmer
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1.400,--
|
+
TG
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621,60
|
+
km-Gelder
|
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|
1.536,85
|
-
PA Telefon/Internet
|
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|
-
156,00
|
Summe
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5.829,28
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5)
Überschussrechnung sA
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Einnahmen
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9.292,24
|
-
Betriebsausgaben
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|
5.829,28
|
Teilsumme
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3.462,96
|
+
Kürzung Arbeitszimmer
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|
1.400,--
|
+
AfA Teppich
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65,41,-
|
Überschuss
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4.928,37
II.
Anspruchsverzinsung
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommen- und Körperschaftsteuer, die sich aus
Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle in der hier
maßgeblichen Fassung vor dem BGBl I Nr. 180/2004 betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2 Prozent über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen,
die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen. Abs. 4 der zitierten Gesetzesnorm regelt, dass die
Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen
(Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen
Höhe vermindert wird.
Der angefochtene Zinsenbescheid basiert auf der im
Einkommensteuerbescheid für 2002 ausgewiesenen Nachforderung. Der Bw. tritt
den Zinsenvorschreibungen ausschließlich mit Einwendungen bezüglich
der Rechtmäßigkeit des Stammabgabenbescheides entgegen.
Anspruchszinsenbescheide sind zwar mit Berufung anfechtbar.
Der Festsetzung von Anspruchszinsen kann aber nicht mit dem Grunde einer
allfälligen Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides entgegen getreten
werden, weil eine Überprüfung der Rechtsrichtigkeit dieses Bescheides
im Verfahren betreffend Anspruchszinsen nicht stattfindet. Vielmehr ist der
Zinsenbescheid an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- bzw.
Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden (vgl.
Ritz, BAO-Handbuch, S 128).
Aufgrund der durch die vorliegende Berufungsentscheidung
sich ergebenden Änderung der Nachzahlung wäre durch das Finanzamt ein
neuer an die geänderte Abgabenfestsetzung gebundener Zinsenbescheid zu
erlassen. Eine explizite Abänderung des ursprünglichen
Zinsenbescheides ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Sonach war die Berufung gegen diesen Bescheid als
unbegründet abzuweisen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Klagenfurt,
am 4. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0367-K/05
- Stammnummer
- 21736
- Gültig
- 04.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF