Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1571-W/03
PC eines Lehrers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1571-W/03vom 21.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem in der Wohnung aufgestellten Personalcomputer eines Lehrers, der sowohl privat als auch beruflich verwendet wird, ist in der Regel von einem Umfang der beruflichen Nutzung von 60% auszugehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 18. Mai 2004 über die Berufung des Bw.
gegen den Bescheid des Finanzamtes Zwettl, vertreten durch Amtsdirektor Roman
Fragner, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr
2001 nach in Zwettl durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) unterrichtet an einer
Höheren Technischen Bundeslehranstalt.
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 wurden an Werbungskosten
Aufwendungen für Unterrichtsmaterialien, Büromaterial, Batterien usw.
im Gesamtbetrag von 2.505 S, Aufwendungen für die Anschaffung eines
Fischer Weltalmanach 2001 (196 S), sowie die AfA für einen 1998 um
11.990 S angeschafften Computer (Nutzungsdauer 4 Jahre) unter
Berücksichtigung eines Privatanteils von 20% in Höhe von 2.398 S
beantragt. Ferner wurden für ein im Oktober 2001 begonnenes Studium der
Wirtschaftspädagogik in Wien Studiengebühren (5.690,71 S),
Kilometergelder (7.408,80 S), Bahnkosten (4.420,00 S) und Tagesgelder
(7.230,00 S) geltend gemacht.
Mit Bescheid vom 25. Juli 2003 veranlagte das Finanzamt
Zwettl den Bw. zur Einkommensteuer für das Jahr 2001, wobei als
Werbungskosten 4.303,00 S anerkannt wurden (2.505,0 S
Unterrichtsmaterialien usw., 1.798,00 S AfA PC unter Ansatz eines
Privatanteils von 40%).
In der Begründung des Bescheides wurde unter anderem
ausgeführt:
"Die Kosten
eines ordentlichen Universitätsstudiums können steuerlich auch dann
nicht abgezogen werden, wenn die durch das Universitätsstudium gewonnenen
Kenntnisse eine wesentliche Grundlage für die Berufsausübung
darstellen. Ebenso nicht abzugsfähig ist ein Zweitstudium, auch wenn eine
qualifizierte Verflechtung zum Erststudium besteht - das Studium also
geeignet ist, nach einem Erststudium den für die praktische
Berufsausübung gegebenen Wissensstand auszubauen.
Ausgaben
für nicht typische Fachliteratur sind steuerlich nicht anzuerkennen. Die
Ausgaben für den Fischer Weltalmanach konnten daher nicht anerkannt
werden."
Am 8. August 2003 sprach der Bw. beim Finanzamt Zwettl vor
und teilte mit, dass er mit der Nichtanerkennung der Kosten für das
Universitätsstudium nicht einverstanden sei. Hinsichtlich der Erhöhung
des Privatanteils von 20% auf 40% wurde seitens des Finanzamtes darauf
verwiesen, dass der Bw. selbst in seiner Steuererklärung für das
Vorjahr einen Privatanteil von 40% angesetzt habe.
Innerhalb verlängerter Berufungsfrist erhob der Bw.
mit Schreiben vom 25. September 2003 Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2001 mit dem ersichtlichen Antrag, beim PC einen Privatanteil
von 20% zu berücksichtigen und die Aufwendungen für das
Hochschulstudium zur Gänze als Werbungskosten anzuerkennen. Im Einzelnen
wurde unter anderem ausgeführt:
"Der Computer
wurde im Jahr 1998 angeschafft. Damals war ich beruflich in einer
Wirtschaftstreuhandkanzlei tätig. Seit Herbst 1999 bin ich in ... als
HTL-Lehrer tätig und nutze den PC äußerst umfangreich für
meine Stundenvorbereitungen und für die Schulorganisation. Gerade als
Junglehrer verbringt man täglich einige Stunden bei der Vorbereitung des
Schulunterrichts.
Damit hat sich
der Charakter der PC-Nutzung für mich gänzlich verändert. Im Jahr
1998 war er eher noch Unterstützung und Ergänzung zur bürolichen
Tätigkeit. Nunmehr ist der PC das zentrale Werkzeug, an dem man
täglich sehr viel Zeit verbringen muss.
Aus diesem Grund
habe ich daher im Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung den beruflichen Anteil von
60% auf 80% erhöht. Schätzungsweise liegt der Anteil sogar noch
höher, ich denke jedoch, dass ein Durchschnittswert von 80% durchaus
glaubhaft erscheint.
...
Ich habe mich im
Sommer 1999 entschlossen, den beruflichen Umstieg vorzunehmen. Ich hatte in Wien
Betriebswirtschaft studiert und war anschließend ... in einer großen
Wirtschaftstreuhandkanzlei in der Wirtschaftsprüfung tätig.
Anschließend wechselte ich von Wien nach St. Pölten in den
Rechnungswesenbereich einer Leasinggesellschaft. Private Gründe haben mich
dazu bewogen, wieder in das Waldviertel zurückzukehren und da mich das
Unterrichten immer schon interessiert hat, habe ich das Angebot der HTL ...,
dort als Lehrer für die wirtschaftlichen Fächer tätig zu sein,
wahrgenommen und bin seither als Lehrer für die kaufmännischen
Fächer beschäftigt.
Der Vertrag mit
dem Landesschulrat ist jedoch jeweils nur für ein Jahr befristet, da laut
den Anstellungserfordernissen des Landesschulrates für
Niederösterreich für die HTL ... ein "Wirtschaftspädagoge mit
Praxis" jedes Jahr aufs Neue ausgeschrieben wird und für mich daher das
Studium der Betriebswirtschaft für eine Dauerstellung nicht ausreicht. Nach
einer gewissen Überlegungsfrist, ob ich überhaupt im Lehrberuf bleibe,
habe ich mich daher entschieden, neben meiner schulischen Tätigkeit in ...,
das Studium der Wirtschaftspädagogik in Wien ab dem Wintersemester
2001/2002 zu beginnen. Ich bin derzeit am Ende des 1. Abschnittes und
möchte diesen in diesem Wintersemester mit der 1. Diplomprüfung
abschließen.
...
Die Stelle wird
jeweils im Mai jeden Jahres über den Landesschulrat neu ausgeschrieben,
wobei ein Anwärter, der alle Kriterien der Anstellung erfüllt, dh ein
fertig ausgebildeter Wirtschaftspädagoge mit Praxis, allen anderen
Kandidaten vorzuziehen ist. Für mich bedeutet das jedes Mal eine
große Unsicherheit, wie es beruflich und finanziell für mich
weitergehen wird. Ich habe im Jahr 2000 geheiratet und meine Frau ist seit
September 2001 in Karenz.
Die Mitteilung
über die weitere Anstellung kommt meist erst im August oder Anfang
September des jeweiligen Jahres als mündliche Zusage und später als
schriftliches Dokument.
Wenn ich dann
das Studium abgeschlossen habe, wird mir hoffentlich meine berufliche Praxis
anerkannt (nach den Einstellungskriterien benötigt der Bewerber zwei Jahre
nach
Abschluss des Studiums der Wirtschaftspädagogik) und erst dann habe ich die
Möglichkeit auf einen unbefristeten Vertrag entsprechend den Bestimmungen
für Vertragslehrer des Bundes.
Daher ist auch
meiner Sicht der Anlass für das Studium der Wirtschaftspädagogik ein
gänzlich anderer als zB im Erlass des Bundesministeriums und damit auch wie
in der Begründung der Abweisung meines Antrages seitens des Finanzamtes, wo
von einer ,Eignung des Studiums zum Aufbau des Wissensstandes aus dem
Erststudium' gesprochen wird.
Wenn ich im
Lehrberuf einer berufsbildenden höheren Schule (HTL oder HAK) bleiben
möchte, dann ist für mich das Studium und der Abschluss des Studiums
der Wirtschaftspädagogik eine
unabdingbare
Grundvoraussetzung
um erstens meinen
bisherigen befristeten Vertrag jährlich bei den Ausschreibungen zu erhalten
und letztendlich natürlich auf Dauer abzusichern.
Nach diesen
angeführten Überlegungen fallen die Studienkosten in diesem Einzelfall
aus meiner Sicht ganz eindeutig unter den Begriff der Werbungskosten des
§ 16 EStG..."
Beigefügt war eine Bestätigung des Leiters der
HTL ... vom 27. August 2003, wonach der derzeitige Studienabschluss des Bw.
"nicht zum Erreichen einer Daueranstellung als Lehrkraft für
wirtschaftliche und rechtliche Gegenstände geeignet ist". Um eine
Daueranstellung erreichen zu können, sei der Abschluss der Studienrichtung
Wirtschaftspädagogik zwingend erforderlich. Die derzeitige
Beschäftigungsgrundlage sei ein immer nur für ein Schuljahr
verlängerter Sondervertrag.
Aus einem Schreiben des Landesschulrates für
Niederösterreich vom 1. Juli 2003 ergibt sich, dass der Bw.
vorübergehend ab 1. September 2003, längstens jedoch bis zum Ende des
Schuljahres 2003/2004 als befristeter Vertragslehrer IL/11 gemäß
Art. X des BG BGBl. Nr. 350/1982 weiterbestellt werde.
Laut Ausschreibungstext in der Wiener Zeitung (15. Mai
2003) wird unter anderem ausgeschrieben: "Magister der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften mit der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik mit
mehrjähriger facheinschlägiger Berufspraxis, Wirtschaftl. Bildung,
Rechts- und Staatsbürgerkunde, Betriebstechnik (10/D)".
Mit Bericht vom 10. Oktober 2003 legte das Finanzamt Zwettl
die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde II.
Instanz zur Entscheidung vor.
Unter Hinweis auf das Jahr 2000, in welchem der Bw.
ebenfalls ganzjährig als Lehrer tätig gewesen sei und selbst einen
Privatanteil beim PC von 40% ermittelt habe, werde weiterhin der Ansatz eines
Privatanteils in dieser Höhe beantragt. Da der Bw. ab Oktober 2001 noch ein
Universitätsstudium betreibe, müsse dies noch zu einer
zusätzlichen privaten Nutzung des PC führen.
Hinsichtlich des Studiums der Wirtschaftspädagogik
führte das Finanzamt aus, dass dieses für eine Daueranstellung im
derzeit ausgeübten Beruf erforderlich sei, der Abzugsfähigkeit aber
die eindeutige gesetzliche Regelung des § 16 Abs. 1 Z 10
letzter Satz EStG 1988 entgegenstehe.
In der am Finanzamt Waldviertel in Zwettl am 18. Mai 2004
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Vertreter
des Finanzamtes, dass der Bw. der klassische Fall sei, in welchem das
Hochschulstudium als Werbungskosten abzugsfähig wäre, gäbe es
nicht die ausdrückliche Regelung in § 16 Abs. 1 Z 10
letzter Satz EStG 1988.
Zum Einsatz des PC hat der Bw.
ausgeführt, dass sich dieser in seiner Wohnung befinde. Im
Berufungszeitraum sei dem Bw. an seinem Arbeitsplatz kein PC zur Verfügung
gestanden.
Aufzeichnungen über den
Umfang der privaten bzw. beruflichen Nutzung des Computers existierten in dieser
Form nicht.
Der PC verfüge über
ein CD-Rom Laufwerk, nicht aber über ein DVD-Laufwerk. Im Bildschirm
seien kleine Lautsprecher integriert. Der PC habe einen USB-Anschluss.
Am PC befänden sich die
von der Standardsoftware angebotenen Computerspiele, darüber hinaus
keine.
Der Bw. habe keine
Digitalkamera, daher werde der PC auch nicht zur Archivierung privater Fotos
verwendet.
Der Bw. habe allerdings einen
Scanner, um Unterrichtsmaterialien herzustellen; damit verbunden sei auch die
Möglichkeit der Bildbearbeitung.
Von diesem PC aus könne
der Bw. auch das Internet nutzen und zwar über einen über einen
Internetanschluss mittels Modems.
Der Hauptzweck des Einsatzes
des Internet liege in der Unterrichtsvorbereitung, natürlich sei aber auch
ein geringfügiger privater Einsatz gegeben.
Der Bw. übe mittels des
PC's auch Telebanking aus, allerdings nur für ihn selber, nicht auch
für Familienangehörige. Über den PC laufe auch der private
Mailverkehr des Bw. und seiner Gattin, die den PC fallweise verwende.
Die Gattin habe keine eigenen
PC; Kinder in einem Alter, in welchem ein Computer selbst genutzt wird, waren im
Berufungszeitraum keine im Haushalt.
Allfällige Korrespondenz
schreibe der Bw. nicht mit der Hand, sondern mit dem PC.
In den einigen Monaten des
Jahres 2001, in welchem der Bw. inskribiert gewesen sei, habe er den PC nicht
für das Hochschulstudium verwendet, dies sei im Hinblick auf die besuchten
Lehrveranstaltungen auch nicht notwendig gewesen.
Der Bw. verfüge über
keinen zweiten PC.
Beruflich werde der PC vor
allem zur Herstellung von Folien und Handouts für den Unterricht verwendet.
Auch Infoblätter werden produziert.
In den ersten Jahren bestehe
zwar ein großer Aufwand, die Materialien neu zu erstellen, allerdings sei
auch der Aufwand in den Folgejahren nicht unerheblich, da sich sowohl der
Lehrplan als auch die rechtlichen Bestimmungen laufend ändern sowie neues
Material zu verarbeiten ist.
Das Finanzamt vertrat auf Grund
des Vorbringens des Bw. weiterhin die Auffassung, dass von einem 40%igen
Privatanteil auszugehen sei, da eine höhere berufliche Nutzung nicht in dem
gebotenen Umfang glaubhaft gemacht werden habe können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des Aktes des Finanzamtes sowie der Ergebnisse
der mündlichen Berufungsverhandlung steht fest:
Der Bw. hat Betriebswirtschaft studiert und dieses Studium
mit dem Magisterium abgeschlossen.
Nach dem Studium war der Bw. mehrere Jahre in einer
großen Wirtschaftstreuhandkanzlei in der Wirtschaftsprüfung
tätig, anschließend arbeitete er im Rechnungswesenbereich einer
Leasinggesellschaft. In weiterer Folge hat der Bw. einen Berufswechsel
vorgenommen und ist seither an einer HTL als Lehrer für die
kaufmännischen Fächer tätig. Das
Beschäftigungsverhältnis beruht auf einem jeweils auf ein Jahr
befristeten Sondervertrag, da Anstellungserfordernis für eine Dauerstellung
unter anderem das abgeschlossene Studium der Wirtschaftspädagogik ist.
Bewerber mit diesem Studium werden bevorzugt eingestellt.
Der Bw. studiert daher seit dem Wintersemester 2001 in Wien
Wirtschaftspädagogik. Hierfür sind ihm Aufwendungen für
Studiengebühren sowie Reisekosten im oben dargestellten Umfang
erwachsen.
Der Bw. hat im September 1998 einen PC um 11.990,00 S
angeschafft, dessen gewöhnliche Nutzungsdauer 4 Jahre beträgt. Der Bw.
nutzt den PC teils beruflich, teils privat. Beruflich wird der PC für
Stundenvorbereitungen und für die Schulorganisation genutzt, insbesondere
zur Herstellung von Folien, Handouts und Infoblättern für den
Unterricht, aber auch für Internetrecherchen. Privat wird der PC für
fallweise Korrespondenz, Internetnutzung, E-Mail-Verkehr und Telebanking durch
den Bw., hinsichtlich E-Mail-Verkehrs auch durch seine Gattin verwendet.
Aufzeichnungen über den Umfang der privaten bzw. beruflichen Nutzung des
Computers wurden nicht geführt.
Der Umfang der beruflichen Nutzung im Jahr 2001 wird mit
60% festgestellt. Hieraus resultiert eine AfA für dieses Jahr in dem vom
Finanzamt berücksichtigten Umfang.
Der Sachverhalt ist hinsichtlich des beruflichen
Erfordernisses der Absolvierung des Studiums der Wirtschaftspädagogik (als
weiteres Studium nach dem bereits abgeschlossenen Studium der
Betriebswirtschaft) zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen
Abgabenverfahrens unstrittig. Auch hat der Bw. hierfür bereits der
Abgabenbehörde I. Instanz entsprechende Beweismittel vorgelegt.
Unstrittig ist ebenfalls, dass der im Jahr 1998
angeschaffte Computer vom Bw. beruflich genutzt wird.
Hinsichtlich der Höhe dieses Nutzungsumfanges waren
für die vom Unabhängigen Finanzsenat zu treffenden Feststellungen
folgende Überlegungen maßgebend:
Der streitgegenständliche Computer ist in der Wohnung
des Bw. aufgestellt. Erfahrungsgemäß werden PC auch für private
Zwecke genutzt, insbesondere wenn sie sich nicht am Arbeitsplatz, sondern im
Privatbereich befinden. Die Verwaltungspraxis geht von einem mindestens 40%igen
Privatanteil aus, wenn eine niedrigere private Nutzung nicht nachgewiesen oder
glaubhaft gemacht werden kann (Rz 339 LStR 1999 bzw. 2002).
Doralt,
EStG4, § 16
Tz 220 "Computer", nennt folgende Umstände, die bei der Ermittlung der
beruflichen und privaten Nutzung zu beachten seien:
Verwendung
berufsspezifischer Programme
Verwertungsmöglichkeit
der Arbeitsergebnisse von zu Hause auch im Betrieb (Kompatibilität der
Geräte)
Drucker,
wenn ohne Ausdruck die berufliche Verwertung nicht möglich ist (zB
Lehrer)
Internetanschlüsse,
für die keine berufliche Notwendigkeit besteht
In
Ausbildung befindliche Kinder.
Der berufliche Einsatz des PC durch den Bw. ist zu Recht
unstrittig. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass im dritten Jahrtausend ein
Lehrer auch einen selbst erworbenen PC beruflich verwendet.
Konkrete Nachweise über den Umfang des beruflichen
Einsatzes, die naturgemäß schwer zu erbringen sind, konnte der Bw.
nicht vorlegen. Aufzeichnungen hierüber wurden nicht geführt;
Beweismittel zur konkreten Glaubhaftmachung dieses Umfanges nicht
angeboten.
Der UFS ist bei Lehrern von Privatanteilen bei einem PC
zwischen 20% und 40% ausgegangen. Normalerweise ist demzufolge ein Privatanteil
von 40% anzusetzen (vgl. UFS [Wien], Senat 11 [Referent], 7. 10. 2003,
RV/0881-W/02; UFS [Wien], Senat 11 [Referent], 18. 2. 2004,
RV/0135-W/04), in Ausnahmefällen ein geringerer (vgl. UFS [Salzburg],
Senat 1 [Referent], 28. 3. 2003, RV/0128-S/02, 30% bei einer
AHS-Lehrerin, die den PC für den Unterricht eines blinden Kindes
benötigte; hingegen Privatanteil 20% bei einem Informatiklehrer mit
weiterem Privat-PC: UFS [Linz], Senat 3 [Referent], 17. 7. 2003,
RV/1319-L/02). Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nicht gegeben; das
Vorbringen des Bw. reicht nicht hin, einen höheren beruflichen Anteil
für die Tätigkeit als Lehrer als 60% glaubhaft zu machen:
Der UFS hält es für mit den Erfahrungen des
Lebens in Einklang stehend, das der Bw. den PC für Stundenvorbereitungen
und für die Schulorganisation nutzt, insbesondere zur Herstellung von
Folien, Handouts und Infoblättern für den Unterricht, aber auch
für berufliche Internetrecherchen. Es ist auf Grund der vom Bw.
geschilderten technischen Ausstattung des PC und der dargestellten beruflichen
und privaten Nutzungen glaubhaft, dass der PC überwiegend für die
berufliche Tätigkeit als Lehrer eingesetzt wird. Die Arbeitsergebnisse
können auch am Arbeitsplatz entsprechend eingesetzt werden. Da
Standardsoftware für diese Einsatzzwecke ausreichend ist, war die
Verwendung spezieller beruflicher Software nicht geboten.
Allerdings vermag der Bw. nicht überzeugend
darzulegen, dass die private Nutzung einen geringeren Anteil als 40% der
Gesamtnutzung im Jahr 2001 betragen hat. Die regelmäßige Nutzung des
Internets auch für private Zwecke wie Internetrecherchen, Mailverkehr oder
Telebanking entspricht der Lebenserfahrung und wird vom Bw. auch
eingeräumt. Die Gattin des Bw. nutzt den PC ebenfalls, jedenfalls für
ihren Mailverkehr. Gerade in diesen Bereichen können sehr rasch
umfangreiche private Nutzungszeiten eintreten.
Andererseits ist eine schwerpunktmäßige
Privatnutzung, die sich etwa aus Musik- oder Fotobearbeitungen, Computerspielen
oder sonstigen, über gelegentliche Korrespondenz hinausgehenden
PC-Nutzungen ergeben kann, durch den Bw. und seine Gattin nicht gegeben; auch
erfolgt keine Nutzung durch Kinder im Schulalter. Der UFS hält auch das
Vorbringen des Bw., im Jahr 2001 den PC nicht in relevantem Umfang für das
gerade erst begonnene Hochschulstudium verwendet zu haben, für
glaubhaft.
Daher erscheint insgesamt ein Anteil von 60% beruflicher
Nutzung als Lehrer den tatsächlichen Verhältnissen am Nächsten
kommend.
Zur Nutzungsdauer bei Wirtschaftsgütern, deren
Verwendung zur Einkünfteerzielung sich über einen Zeitraum von mehr
als einem Jahr erstreckt, ist festzuhalten, dass diese grundsätzlich vom
StPfl. zu schätzen ist (vgl. zur vergleichbaren Regelung des § 7
EStG 1988
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 7 Anm. 9 mwN). Wenngleich beim Einsatz von
Personalcomputern im betrieblichen Bereich derzeit von einer
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer mittlerweile von 3 Jahren ausgehen ist
(a.a.O.), sind diese Abschreibungssätze nicht ohne weiteres im Bereich der
Überschusseinkünfte anzusetzen
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 15 Anm. 22 a.E.). Die Schätzung der Nutzungsdauer
mit 4 Jahren (die auch der seinerzeitigen Verwaltungspraxis, Rz 340 LStR
1999, entsprach; Rechtsprechung, VwGH 23. 5. 1996, 94/15/0060, und
Lehre, Doralt,
EStG4, § 16
Tz 220 "Computer", gingen früher - vor der heutigen technischen
Entwicklung - von fünf Jahren aus) durch den Bw. ist daher nicht zu
beanstanden (mittlerweile geht die Verwaltungspraxis - Rz 340 LStR 2002 -
auch im außerbetrieblichen Bereich von einer PC-Nutzungsdauer ab 2003 von
drei Jahren aus).
Rechtlich folgt hieraus:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Computer
Gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 8 iVm § 20 Abs. 1 EStG 1988 können als
Werbungskosten unter anderem - im Umfang der beruflichen Veranlassung -
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§§ 7
und 8 EStG 1988) geltend gemacht werden.
Da der im Jahr 1998 um
11.990 S erworbene Computer nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen
im Jahr 2001 zu 60% beruflich genutzt wurde, war - wie bereits vom Finanzamt -
eine AfA in Höhe von 1.798 S zu berücksichtigen.
Hochschulstudium
Werbungskosten sind
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der
für den Berufungszeitraum geltenden Fassung auch Aufwendungen für Aus-
und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Nach der
ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers stellen keine Werbungskosten
"Aufwendungen" dar, "die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein
bildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen."
Wie das (damalige) Finanzamt
Zwettl zutreffend ausgeführt hat, sind nach der im Berufungszeitraum
anzuwendenden Rechtslage Aufwendungen in Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium sowohl als Fortbildungs- als auch als Ausbildungskosten
vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen; auch die Aufwendungen für ein
Zweitstudium bei qualifizierter Verflechtung mit einem Erststudium sind nicht
mehr abzugsfähig (Doralt,
EStG4, § 16
Tz. 203/5; zur gleichlautenden Bestimmung des § 4 Abs. 4
Z 7 EStG 1988 auch
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 4 Anm. 147;
Pernt, Studiengebühr steuerlich
absetzbar?, SWK 2001, T 151;
Fritz-Schmied/Payerer, Die
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein (ordentliches)
Universitätsstudium, SWK 2003, S 455).
Die mit dem Budgetbegleitgesetz
2003 (BGBl. I Nr. 71/2003) geschaffene Möglichkeit der Abzugsfähigkeit
von Studienbeiträgen für ein ordentliches Universitätsstudium,
wenn das Studium eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen
Tätigkeit oder eine umfassende Umschulungsmaßnahme darstellt, die
eine geänderte Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglicht,
betrifft nicht den Berufungszeitraum, sondern erstmalig die Veranlagung für
das Jahr 2004 (§ 124b Z 80 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 71/2003).
Soweit die geltend gemachten
Aufwendungen des Bw. in Zusammenhang mit ihrem ordentlichen
Universitätsstudium stehen, sind sie daher nach der für den
Berufungszeitraum anzuwendenden Rechtslage nicht abzugsfähig. Dies auch
dann nicht, wenn die Aufwendungen der Fortbildung in einem bereits
ausgeübten Beruf dienen.
Der Verfassungsgerichtshof hat
mit Beschluss vom 5. Dezember 2003, B 1145/02, B 1222/02 und
B 574/03 gemäß Art 140 Abs. 1 B-VG das
Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit
der Worte "oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium"
im letzten Satz des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF.
BGBl. I 1999/106, eingeleitet. In diesem Beschluss ist auch die derzeitige
Rechtslage detailliert dargestellt. In dem zu B 574/03 beim VfGH
anhängigen Verfahren wurde einem Universitätsassistenten an der
Universität Linz vom Unabhängigen Finanzsenat (28.2.2003,
RV/0788-S/02) die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das sozial- und
wirtschaftswissenschaftliche Doktoratsstudium an dieser Universität
versagt.
Der Unabhängige
Finanzsenat ist an die geltende Rechtslage gebunden; zur Lukrierung einer
allfälligen Anlassfallwirkung (Art 140 Abs. 7 2. Satz B-VG)
ist eine rechtzeitige Beschwerde gegen diese Berufungsentscheidung an den
Verfassungsgerichtshof erforderlich.
Beilage:
Übertragung der Niederschrift vom 18. Mai 2004 in Vollschrift (für Bw.
und FA).
Wien,
21. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1571-W/03
- Stammnummer
- 10085
- Gültig
- 21.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF