Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1854-W/08
1. Beweislastverteilung im Rechtsmittelverfahren - Begrenzung der Kognitionsbefugnis des UFS nach dem Maßstab objektiver Glaubwürdigkeit eines Parteienvorbringens 2. Periodengerechte Änderung des Privatanteiles eines überwiegend beruflich verwendeten Notebooks
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1854-W/08vom 15.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es liegt im Wesen eines unabhängigen, kontradiktorischen Rechtsmittelverfahrens, dass grundsätzlich die Parteien (Steuerpflichtiger und Finanzamt) gleichberechtigt ihren Standpunkt zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen haben. Eine einseitige Ausübung der umfangreichen Kognitionsbefugnis des UFS (§ 279 BAO) zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei hat zu unterbleiben. Diese soll nach Maßgabe der objektiven Glaubwürdigkeit des aktenkundigen Sachverhaltes wahrgenommen werden.
Die vom Kriterium der Zumutbarkeit getragene Balance zwischen der amtswegigen Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde erster Instanz und der Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen wirkt im kontradiktorischen Rechtsmittelverfahren vor dem UFS noch verstärkt fort. Im Hinblick auf die Funktion des UFS als unabhängiges Kontroll- und Rechtschutzorgan ist es daher Pflicht der Amtspartei (Finanzamt) den gemeinten Abgabenanspruch darzutun und des Abgabepflichtigen, seinen Einwand über die Einschränkung oder des Nichtbestehen des Abgabenanspruches darzulegen.
Es liegt somit im Abgabenrechtsmittelverfahren primär in den Händen der Parteien, alles Erforderliche für ihren erfolgreichen Verfahrensausgang zu tun. Nur bei objektiven Bedenken an der materiellen Richtigkeit, muss der UFS im Interesse der Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen die materielle Wahrheit weiter erforschen.
Für die Abschreibung eines zur Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte verwendeten Notebooks gelten die gleichen Grundsätze wie im betrieblichen Bereich (§ 7 und § 8 EStG). Ein auf die nicht überwiegende Privatnutzung entfallender Kostenanteil ist durch eine Nutzungsentnahme (sogenannter Privatanteil) zu neutralisieren, da das Wirtschaftsgut zu Gänze dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist und die AfA sich daher von den gesamten Anschaffungskosten bemisst.
Daraus folgt auch für den außerbetrieblichen Bereich, dass eine Änderung des Privatanteiles im Einkommensteuerbescheid periodengerecht erfolgen muss, also nicht rückwirkend für vergangene Jahre erfolgen kann, indem etwa die AfA auch um den zu hohen Privatanteil früherer Jahre vermindert wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A., x-whft., vom 26. März
2008 gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 des Finanzamtes
Neunkirchen Wr. Neustadt vom 27. März 2008 entschieden:
Spruch
Der Berufung wird stattgegeben
und der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2007 abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw. genannt) ist als Offizier in der
Luftraumüberwachung des österreichischen Bundesheeres tätig.
Mittels FinanzOnline führte er die Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2007 durch und machte dabei folgende Werbungskosten geltend:
|
Werbungskosten
|
Betrag in
€
|
Fahrtkosten und Tagesgeld
für Dienstreisen
|
516,28
|
AfA für berufliches
Notebook
|
283,05
|
Telefon- und
Internetkosten
|
366,19
|
Werbungskosten gesamt
|
1.165,52
Da er auf die Geltendmachung der
Sonderausgaben vergessen hatte, erhob er gegen den Einkommensteuerbescheid 2007
form- und fristgerecht Berufung und beantragte die nachträgliche
Berücksichtigung seiner Topfsonderausgaben in Höhe von €
1.709,81.
Im Zuge der Rechtsmittelbearbeitung forderte das Finanzamt
den Bw. auf, seine gesamten Werbungskosten aufzugliedern und
belegmäßig nachzuweisen. Diesem Vorhaltsverlangen kam der Bw. nach.
Er gliederte seine Telefon- und Internetkosten auf und erklärte, dass 50%
davon durch seine berufliche Tätigkeit veranlasst seien. Weiters belegte er
die durch Dienstreisen verursachten Differenzfahrtkosten und
Differenztagesgelder mit Fahrtenbuchaufzeichnung und Reisekostenabrechung des
Dienstgebers. Aus diesem Dienstgebernachweis ist unter anderem ersichtlich, dass
der Dienstgeber dem Bw. für die Dienstreisen die Fahrtkosten des
öffentlichen Verkehrsmittels ersetzte, nicht aber die höheren
Fahrtkosten (KM-Geld), für die seines eigenen Pkw's.
Schließlich wurde eine vom Vorgesetzten seiner
Dienststelle (B.) unterfertigte Bestätigung vorgelegt, wonach er im
November 2005 um € 999,-- privat ein Notebook angeschafft habe, dass er
für seine berufliche Tätigkeit benötige und in einem Ausmaß
von 85% beruflich nutze. Die um den Privatanteil verminderte AfA für 2007
betrage somit € 283,05.
Vom Finanzamt wurden in der Berufungsvorentscheidung vom
11.4.2008 die vergessenen und nunmehr belegten Sonderausgaben
berücksichtigt. Von den beantragten Werbungskosten (€ 1.165,52)
wurden jedoch mit folgender Begründung nur € 333,01 anerkannt:
"Bei beruflich veranlassten Reisekosten, die mit dem Heeres-Kfz angetreten
werden, können keine Kilometergelder angesetzt werden. Von den
Telefonkosten wurden nur 30% der Handy-Rechnungen als dienstlich veranlasst
angenommen. Der Privatanteil für den Laptop wurde statt bisher 15% mit 40%
angesetzt und somit auf die Restnutzungsdauer von 3 Jahren verteilt. Der
verbleibende Buchwert von € 174,82 wurde ausgeschieden."
Der Bw. brachte gegen die Berufungsvorentscheidung
fristgerecht einen Vorlageantrag zur Entscheidung über die Berufung durch
den UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz ein. In diesem bringt er zu
Darlegung seines Standpunktes Folgendes vor: "Wie in meiner Zusammenstellung der
beruflich veranlassten Reisen (Beilage 1) dargestellt, erfolgten die
Dienstreisen immer mit dem privaten Kfz und nie mit dem Heeresdienstkraftwagen.
Die Anmerkung "bK" in Spalte 3 des Abrechnungsbeleges bedeutet "beamteneigenes
Kfz". Die Verwendung des privaten Kfz wird auch die Reisekostenabrechung meines
Dienstgebers bewiesen (Beilage 3), welche ich bereist persönlich dem
Finanzamt vorgelegt habe. Meine Dienststelle (MCC - Military Control Centre -
militärische Flugverkehrskontrollzentrale) verfügt über kein
einziges Heereskraftfahrzeug. Somit sind die Bediensteten auf die Verwendung
ihres privaten Kfz angewiesen. Wie aus Beilage 3 ersichtlich, hat der
Dienstgeber die Fahrtkosten für das öffentliche Verkehrsmittel
gemäß
§ 10 Abs. 3 RGV ersetzt. Wäre - wie das Finanzamt
grundlos meint - die Dienstreise mit einem Heeresdienstkraftwagen
durchgeführt worden, hätte nämlich überhaupt kein Anspruch
auf Reisekostenvergütung bestanden (§ 10 Abs. 6 RGV).
Unsere Dienststelle in Wien gehört organisatorisch zur
Luftraumüberwachung in Salzburg, weshalb Kfz-Anforderungen für
Dienstreisen gänzlich unterbleiben. Ich selbst besitze nicht einmal einen
Heeresführerschein und bin daher gar nicht berechtigt Heeresfahrzeuge zu
lenken.
Unsere Dienststelle, in der zurzeit 10 Mitarbeiter
arbeiten, ist für die Militärflugsicherung für ganz
Österreich zuständig. Wir müssen das ganze Jahr hindurch rund um
die Uhr erreichbar sein. Kurzfristige Luftfahrzeugeinsätze
(Personentransporte, Katastrophenhilfe, Luftraumsicherungsoperationen) machen es
notwendig das Personal kurzfristig und zu jeder Zeit in den Dienst zu stellen.
In der Nacht werde ich üblicher Weise am Festnetz angerufen, weil es
zweckmäßig ist, das Handy während dieser Zeit aufzuladen oder
abzuschalten.
Zum Nachweis der beruflichen Notwendigkeit der
jederzeitigen telefonischen Erreichbarkeit lege ich unser "dienststelleninternes
Schneeballsystem" zur Verständigung der Mitarbeiter vor. Ich bin mit den
Initial ZK und meinen beiden Telefonnummern (Festnetz und Handy) angeführt.
Ich benötige den Festnetzanschluss außerdem auch für den
beruflichen Internetzugang. Es werden z.B. zur Vorbereitung und Nachbearbeitung
von beruflichen Besprechungen regelmäßig Daten auf diesem Wege
ausgetauscht, wodurch ich auch die Notwendigkeit von Dienstreisen reduziert
werden kann. Ich ersuche daher, von den Kosten des Festnetztelefon- und
Internetpaketes (€398,43) zumindest 30% - also im gleichem Umfang wie beim
Handy - für die dienstliche Verwendung anzuerkennen.
Vom Finanzamt wurde mit Vorlagebericht vom 23. Juni 2008
das Rechtsmittel ohne weitere Erhebung oder Veranlassung dem UFS vorgelegt. Zur
Erläuterung des Streitpunktes wurde Folgendes angeführt: "Begehrt wird
die Berücksichtigung zusätzlicher Werbungskosten (Kilometergeld und
Telefonkosten)".
Vom UFS wurde der Bw. hinsichtlich der beruflichen Nutzung
des Notebooks befragt, wobei der sinngemäß Folgendes ausführte:
"Unser Haushalt umfasst drei Personen, meine Gattin, meine dreizehnjährige
Tochter sowie mich. Wir besitzen drei Notebooks. Eines davon gehört und
verwendet ausschließlich meine Tochter. Das zweite Notebook wird von
meiner Frau und mir für unseren Privatgebrauch verwendet. Das dritte
Notebook habe ich ausschließlich aus beruflichen Gründen erworben.
Ich benötigte für verschiedene berufliche Anlässe ein Notebook,
insbesondere für Auslands- und Inlandsdienstreisen, z.B. bei
militärischen Übungen und Präsentationen. Einer der berufliche
Anlässe für die Anschaffung, die mir spontan erinnerlich sind, war
eine Präsentation in Innsbruck im Jahr 2005. Es war - wie das an
öffentlich Dienststellen aus verschiedenen Gründen
erfahrungsgemäß so ist, trotz des vom Dienstgeber erkannten und
bestätigten Bedarfes an einem Notebook, nicht möglich mir eines zur
Verfügung zu stellen. Ich habe daher aus beruflichem Engagement privat
eines erworben, um meine dienstlichen Aufgaben optimal erfüllen zu
können. Mittlerweile gibt es an unserer Dienststelle auf mein Betreiben hin
einen PC (Standgerät) und einen Internetanschluss. Ich benötige das
Notebook trotzdem weiter beruflich, z.B. für auswärtige
Dienstverrichtungen und meistens lasse ich es für die laufende berufliche
Verwendung gleich in der Dienststelle. Da ich ohnehin zu Hause ein Notebook
für die private Nutzung habe, ist der erklärte Privatanteil von 15%
bestimmt gerechtfertigt und meine tatsächliche Privatnutzung des
beruflichen Notebooks praktisch fast Null."
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht der Sachverhalt betreffend die Reisekosten
und betreffend den beruflichen Nutzungsanteil bei Computer, Telefon und
Internet.
Gemäß
§ 138 Abs. 1 BAO haben die
Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer
Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu
erläutern und zu ergänzen sowie die Richtigkeit zu beweisen. Kann
ihnen ein Beweis nicht nach den Umständen zugemutet werden, so genügt
die Glaubhaftmachung.
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts
wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die
für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Die Abgabenbehörden haben Angaben der
Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der
Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen (§ 115 Abs. 3
BAO).
Einschränkungen der amtswegigen
Wahrheitsermittlungspflicht können sich aus Abgabenvorschriften ergeben,
die eine Berücksichtigung bestimmter Umstände von einem Nachweis oder
einer Glaubhaftmachung durch den Steuerpflichtigen abhängig machen. Eine
Beweislast für die Parteien besteht insoweit, als ihnen durch die
Abgabenvorschriften ausdrücklich Nachweispflichten auferlegt sind. Als
allgemein anerkannte verfahrensvernünftige Handlungsmaxime gilt, dass die
Abgabenbehörde ergebnishaft letzten Endes die Behauptungs- und
Feststellungsbürde für die Tatsachen trägt, die vorliegen
müssen, um den Abgabenanspruch geltend machen zu können, der
Abgabepflichtige hingegen für jene, die den Anspruch aufheben oder
einschränken (Stoll, BAO-Kommentar, S. 1561).
Es liegt im Wesen eines unabhängigen,
kontradiktorischen Rechtsmittelverfahrens, dass grundsätzlich die Parteien
(Steuerpflichtiger und Finanzamt) gleichberechtigt ihren Standpunkt zu beweisen
bzw. glaubhaft zu machen haben. Eine einseitige Ausübung der umfangreichen
Kognitionsbefugnis des UFS (§ 279 BAO) zu Gunsten oder zu Lasten
einer Partei hat zu unterbleiben. Diese soll nach Maßgabe der objektiven
Glaubwürdigkeit des aktenkundigen Sachverhaltes wahrgenommen werden.
Die vom Kriterium der Zumutbarkeit getragene Balance
zwischen der amtswegigen Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde erster
Instanz und der Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen wirkt im
kontradiktorischen Rechtsmittelverfahren vor dem UFS noch verstärkt fort.
Im Hinblick auf die Funktion des UFS als unabhängiges Kontroll- und
Rechtschutzorgan ist es daher Pflicht der Amtspartei (Finanzamt) den gemeinten
Abgabenanspruch darzutun und des Abgabepflichtigen, seinen Einwand über die
Einschränkung oder des Nichtbestehen des Abgabenanspruches darzulegen.
Es liegt somit im Abgabenrechtsmittelverfahren primär
in den Händen der Parteien, alles Erforderliche für ihren
erfolgreichen Verfahrensausgang zu tun. Nur bei objektiven Bedenken an der
materiellen Richtigkeit, muss der UFS im Interesse der Gleichbehandlung aller
Abgabepflichtigen die materielle Wahrheit weiter erforschen.
1.
Reisekosten
Der Bw. beantragt für die von ihm durchgeführten
Dienstreisen Differenzwerbungskosten, weil ihm vom Dienstgeber nur die
Fahrtkosten des öffentlichen Verkehrsmittel ersetzt worden sind,
während er seinen eigenen Pkw für die Fahrten verwendet habe. Diese
Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 betragen auf Basis
des amtlichen Kilometergeldes nach den Unterlagen des Bw. € 423,88.
Durch die Reisekostenabrechnung seines Dienstgebers hat der
Bw. den von ihm erklärten Sachverhalt vollständig bewiesen. Seinem
Hinweis, dass im Falle der Bereitstellung eines Dienstkraftwagens für die
Dienstreisen der Dienstgeber entsprechend den Bestimmungen der
Reisegebührenvorschrift (RGV) auch nicht die Fahrtkosten für das
öffentliche Verkehrsmittel vergütet hätte, kann nichts
entgegengehalten werden.
Auch die eingehende Sachverhaltsdarlegung des Bw. (kein
Heersführerschein, dislozierte Dienststelle der "Luftraumüberwachung
Salzburg" usw.) ist plausibel und glaubhaft. Die Vermutung des Finanzamtes, dass
für die Dienstreisen ein Dienstfahrzeug verwendet worden sei, wurde vom Bw.
vollständig widerlegt. Wenn das Finanzamt trotzdessen weiter Zweifel hat,
wäre es zu Ermittlungen verpflichtet gewesen, um die Richtigkeit der
Behauptungen des Bw zu überprüfen. Dies wäre ohne besonderen
Aufwand möglich gewesen (z.B. Einholung einer Auskunft beim Dienstgeber).
Durch die apodiktische Ablehnung des Finanzamtes diese
Fahrtkosten als Werbungskosten anzuerkennen, wurde das Parteienvorbringen
ignoriert und ohne eine Ermittlungstätigkeit der durch den Steuerakt
bewiesene Sachverhalt Außeracht gelassen (vgl. VfSlg 8808/1980, VfSlg
10338/1985, VfSlg 9005/1987, VfSlg 9561/1982 zur Verwaltungswillkür durch
qualifizierte Rechtswidrigkeit; ähnlich auch RV/1758-W/05 u.a.).
Die Reisekosten in Höhe von € 423,88 waren somit
in vollem Umfang als Werbungskosten anzuerkennen.
2.
Telefonkosten
Kosten für beruflich veranlasste Telefonate sowie
Internetkosten sind im tatsächlichen Umfang als Werbungskosten absetzbar.
Telefon- und Internetgebührenunterliegen nicht dem Aufteilungsverbot (auch
nicht die Grundgebühr). Verwendet der Dienstnehmer das eigene Telefon, so
sind die Telefon- und Internetgebühren hinsichtlich des beruflich
veranlassten Teils absetzbar. Bei Paketlösungen für Internetzugang und
Telefongebühr sind die anteiligen Kosten der Pauschalgebühr
abzugsfähig. Es widersprich jeder Lebenserfahrung, das jemand von seiner
Wohnung aus ausschließlich beruflich das Telefon- und Internet nutzt.
Sofern eine genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht
möglich ist, hat sie im Schätzungswege zu erfolgen (z.B. LStR 2002 RZ
339 und 367).
Der Bw. erklärt neben dem Mobiltelefon auch einen
Festnetzanschluss mit Internetverbindung in einem Nutzungsausmaß von 30%
beruflich zu verwenden. Der von ihm vorgebrachte Sachverhalt des Erfordernisses
der Erreichbarkeit auch während der Nachtstunden und die Art und Weise der
beruflichen Internetnutzung erscheint plausibel und wurde durch Dienstunterlagen
weiter untermauert. Die Bestätigung des Vorgesetzten über die
berufliche Notwendigkeit eines Notebooks sowie das schriftliche
Verständigungssystem der Mitarbeiter sind Indizien für die Richtigkeit
seiner Angaben.
Da ein exakter Nachweis des beruflichen Nutzungsanteiles
von Telefon und Internet meist nicht gelingt, ist dieser in dem Umfang als eine
Glaubhaftmachung gelingt zu schätzen. Da an der Richtigkeit der Angaben des
Steuerpflichtigen keine objektiven Bedenken bestanden, lag für den UFS kein
Grund zu weiteren Überprüfungshandlungen vor und war das
Parteienvorbringen der Schätzung zu Grunde zu legen.
In Würdigung der gesamten Umstände wird eine
berufliche Verwendung von Telefon- und Internet dem Grunde nach als glaubhaft
gemacht erachtet und ein beruflicher Nutzungsanteil von 30% der
Mobiltelefonkosten sowie der Paketgebühr für Festnetztelefon und
Internetzugang im Sinne des § 184 BAO geschätzt. Von den
erklärten Telefon- und Internetkosten in Gesamthöhe von € 732,39
sind daher € 219,72 als Werbungskosten in Abzug zu bringen.
3. AfA für
Notebook
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 gehört
zu den Werbungskosten auch die Absetzung für Abnutzung (AfA) von
Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den
Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter sind
gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
abzusetzen. Für die Abschreibung der zur Erzielung außerbetrieblicher
Einkünfte verwendeten abnutzbaren Wirtschaftsgütern gelten die
gleichen Grundsätze wie im betrieblichen Bereich (§ 7 und § 8
EStG 1988).
Die nicht überwiegende Privatnutzung eines betrieblich
abnutzbaren, beweglichen Anlagegutes führt nicht dazu, dass die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten in einen betrieblichen und in einen
privaten Teil aufzuspalten wären. Dementsprechend bemisst sich auch die AfA
von den gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der auf die
Privatnutzung entfallende Anteil wird allerdings durch eine Nutzungsentnahme
neutralisiert (so genannter Privatanteil).
Nach der in den LStR 2002 RZ 339 sowie EStR 2000 RZ 1512
wird die Auffassung vertreten, dass bei Computern, die in der Wohnung des
Steuerpflichtigen aufgestellt sind, die betriebliche bzw. berufliche
Notwendigkeit und das Ausmaß der betrieblichen oder beruflichen Nutzung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen ist. Eine Aufteilung in einen
betrieblichen bzw. beruflichen Anteil und privaten Anteil ist gegebenenfalls
nach entsprechenden Feststellungen im Schätzungswege vorzunehmen.
Angesichts der breiten Einsatzmöglichkeiten von Computern ist bei der
Schätzung ein strenger Maßstab anzuwenden. Bei der Schätzung ist
das Parteiengehör zu wahren. Auf Grund der Erfahrungen des täglichen
Lebens davon auszugehen, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten,
im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers mindestens 40%
beträgt. Wird vom Steuerpflichtigen eine niedrigere private Nutzung
behauptet, ist dies im Einzelfall konkret nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen.
Vom Finanzamt wurde ohne weitere Erhebungen und
Parteiengehör der durch Dienstgeberbestätigung glaubhaft gemachte
berufliche Nutzungsanteil von 85% auf 60% herabgesetzt und rückwirkend auch
für die Veranlagungsjahre 2005 und 2006 die Abschreibung des Notebooks im
Einkommensteuerbescheid 2007 abgeändert. Auf Grund nachstehender Berechnung
wurde vom Finanzamt für 2007 eine letztmalige AfA von € 174,82 wie
folgt ermittelt: ""Anschaffungskosten € 999,--, Nutzungsdauer 3 Jahre,
beruflicher Anteil 2005 und 2006 85%, ergibt 2005 eine Halbjahres-AfA von €
141,53 und 2006 eine AfA von € 283,05, somit eine bisherige
Gesamtabschreibung von € 424,58. Da bei einer 60% beruflichen Nutzung die -
Gesamtabschreibung € 599,40 beträgt - sei in der Differenz zwischen
der bisherigen Gesamtabschreibung und der nach Ansicht des Finanzamtes
zustehenden Gesamtabschreibung im Jahr 2007 noch eine Rest-AfA von € 174,82
zu berücksichtigen. Das Wirtschaftsgut sei damit vollständig
abgeschrieben, sodass im Jahr 2008 - die nach dem Abschreibungsplan des Bw. noch
offene Halbjahres-AfA - nicht mehr zustehe."
|
Abschreibung des Bw./Privatanteil 15%
|
Abschreibung FA /Privatanteil 40%
|
Est-Bescheid 05 Abschreibung lt.
Stpfl
|
141,53
|
Est-Bescheid 05 Abschreibung lt. FA
|
141,53
|
Est-Bescheid 06 Abschreibung lt.
Stpfl
|
283,05
|
Est-Bescheid 06 Abschreibung lt. FA
|
283,05
|
Est-Bescheid 07 Abschreibung lt.
Stpfl
|
283,05
|
Est-Bescheid 07 Abschreibung lt. FA
|
174,82
|
Est-Bescheid 08 Abschreibung lt.
Stpfl
|
141,53
|
Est-Bescheid 08 Abschreibung lt. FA
|
0,00
|
Gesamtabschreibung für das WG. lt.
Stpfl
|
849,16
|
Gesamtabschreibung für das WG. lt. FA
|
599,40
Durch diese Vorgangsweise wurden rückwirkend der nach
Ansicht des Finanzamtes zu geringe Privatanteil bei der Abschreibung des
Notebooks bei Arbeitnehmerveranlagung 2005 und 2006 einfach im
Einkommensteuerbescheid 2007 rückwirkend korrigiert. Dies ist jedoch nicht
mit dem Grundsatz der periodengerechten Einkommensermittlung und den Wirkungen
rechtskräftiger Bescheide vereinbar.
Entsprechend den auch im außerbetrieblichen Bereich
geltenden Grundsätzen der Absetzung für Abnutzung kann die
jährliche AfA für das Notebook in Höhe von € 333 (AK
999 : 3 Jahre ND = AfA) nur periodengerecht um den Privatanteil gekürzt
werden. Dieser beträgt bei 15% € 49,95 sodass sich eine
jährliche Normalabschreibung von € 283,05 ergibt und bei 40%
€ 133,20 sodass diesfalls die die jährliche Normalabschreibung
€ 199,80 betragen würde.
Ergänzende Erhebungen wurden durchgeführt, weil
es aus der Sicht eines unparteiischen Dritten für objektiv zweifelhaft
gehalten werden kann, ob ein Dienstgeber auch eine sichere Angabe über das
Verhältnis von privater und beruflicher Nutzung des Notebooks eines
Mitarbeiters machen kann.
Auf Grund des detaillierten Parteienvorbringens, an deren
Glaubwürdigkeit nach objektiven Maßstäben keinen Anlass zu
Zweifeln besteht, erachtet der UFS der erklärten Privatanteil von 15% als
mit dem höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit für richtig. Die
Abschreibung war daher in der begehrten Höhe zu gewähren.
4.
Tagesgelder
Mit den zu Pkt 1 der Berufung vorgelegten Unterlagen wurden
auch Tagesgelder in Form von Differenzwerbungskosten für die Dienstreisen
beantragt (€ 92,40). Hierbei ist dem Bw. ein Fehler unterlaufen. Für
die zweitägige Dienstreise nach Hörsching wurden statt € 3,40
Differenzwerbungskosten in Höhe von € 37,80 angeführt. Die
Werbungskosten für Verpflegungsmehraufwand betragen daher nicht wie
erklärt € 92,40 sondern nur € 58,-- Die vom Finanzamt
vorgenommene Kürzung auf € 58,-- war richtig, weil für die oben
genannte zweitägige Reisen einmal das volle Tagesgeld und einmal Tagesgeld
für 10 Stunden gebührte. (7.3., 07.00 Uhr bis 8.3., 17.00 Uhr). Diese
Kürzung wurde vom Bw. in der Berufung zwar nicht ausdrücklich
angefochten, wird aber zu vollständigen Nachvollziehbarkeit der
gewährten Werbungskosten dargelegt.
5. Zusammenfassung
Abschließend darf bemerkt werden, dass die mit dem
erstinstanzliche Verwaltungshandeln verbundenen Kosten in einem fraglichen
Verhältnis zu den geringen steuerlichen Auswirkungen stehen. Durch
unterlassene Ermittlungen und Anhörung der Partei, werden zudem leicht die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens ausgelöst. Denn eines ist klar,
grundlegende rechtstaatliche Erfordernisse des hoheitlichen Verwaltungshandelns
können weder in erster noch in zweiter Instanz vernachlässigt werden,
um wegen der Geringfügigkeit eines steuerlichen Ergebnisses
Verwaltungsressourcen zu sparen. Überlegungen der Wirtschaftlichkeit,
Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit können aber an den Beginn eines
solchen Handlungsablaufes gestellt werden.
Die Werbungskosten setzten sich wie folgt zusammen:
|
Werbungskosten
|
Betrag
in €
|
Fahrtkosten
|
423,88
|
Telefon- und
Internetkosten (30%)
|
219,72
|
AfA für
Notebook
|
283,05
|
Tagesgeld
|
58,00
|
Gesamtbetrag der
Werbungskosten, die auf den Pauschbetrag anzurechnen sind
|
984,65
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 15.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BeweislastGlaubhaftmachungErmittlungspflichtkontradiktorischAfAPrivatanteilperiodengerechte Einkommenermittlung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1854-W/08
- Stammnummer
- 36248
- Gültig
- 15.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF