Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0033-L/06
Telefon- und Internetkosten bei einem Gemeindemandatar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0033-L/06vom 02.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Weist der Abgabepflichtige - hier ein Gemeindemandatar (Vizebürgermeister) - das berufliche Ausmaß der Telefon- und Internetkosten im Wohnungsbereich nicht nach, so sind die Aufwendungen zu schätzen. Diese Schätzung kann sich an der Judikatur des VwGH orientieren und kann bei den Telefonkosten bis zu 30% (VwGH 16.2.2000, 95/15/0050), bei den Kosten des Internet bis zu 40% betragen, wobei auf die berufliche Tätigkeit des Bw. und die Wahrscheinlichkeit abzustellen ist, dass für deren Ausübung entsprechende berufliche Mittel auch in der Wohnung bereit gestellt werden müssen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K, vom 15. September 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes L vom 19. August 2005 betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die
Bemessungsgrundlage und die festgesetzte Abgabe beträgt:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2004
|
Einkommen
|
50.026,24 €
|
Einkommensteuer
|
16.366,30 €
|
|
|
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
-14.970,97 €
|
Ergibt folgende Einkommensteuer
|
1.395,33 €
Entscheidungsgründe
1. Der Bw. beantragte bei der Veranlagung für 2004 die
Berücksichtigung von Telefon- und Internetkosten für seine
Gemeinderatstätigkeit. Der Bw. ist Vizebürgermeister und Sportreferent
in der Gemeinde N.
2. Im Einkommensteuerbescheid für 2004 vom
19. August 2005 wurden die Kosten nicht in dem vom Bw. beantragten
Ausmaß berücksichtigt.
3. Der Bw. erhob mit Schreiben vom 15. September 2005
gegen den bezeichneten Einkommensteuerbescheid für 2004 Berufung (Auszug):
Im Jahre 2004 sei der Bw. neben seiner
Angestelltentätigkeit auch als Gemeindemandatar tätig gewesen. Er habe
das allgemeine Pauschale für Gemeindemandatare beantragt. Er wolle nunmehr
dieses Pauschale zurückziehen und die tatsächlichen Werbungskosten
beantragen, die im Zuge der Tätigkeit als Gemeindemandatar entstanden
seien.
In den Werbungskosten in Höhe von 2.257,66 €
seien auch folgende Kosten enthalten:
Telefonkosten Festnetz 1.298,41 €, davon 60%=
779,05 €.
Telefonkosten Handy 357,64 €, davon 60% =
214,58 €
Internetkosten 706,92 €, davon 60% =
424,15 €.
4. Mit Schreiben vom 22. September 2005 ersuchte das
zuständige Finanzamt um Ergänzung der Berufung (Auszug):
Der Bw. werde ersucht, die geltend gemachten Werbungskosten
belegmäßig nachzuweisen.
Telefongebühren würden nicht dem
Aufteilungsverbot unterliegen (auch nicht die Grundgebühr). Sei eine
Abgrenzung des beruflich veranlassten Teiles vom privaten Teil nicht
möglich, habe sie im Schätzungswege zu erfolgen (VwGH 29.6.1995,
93/15/0104). Der Bw. werde ersucht Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgehe,
wie sich die 60%ige Nutzung als Gemeindemandatar vom Gesamtbetrag (Festnetz und
Handy) ermittle.
Auch Internetkosten unterlägen nicht dem
Aufteilungsverbot. Auch hier müsse eine Schätzung erfolgen, wenn eine
Abgrenzung nicht möglich sei. Abzugsfähig seien (anteilig)
Provider-Gebühren, Leitungskosten (Online-Gebühren) oder die Kosten
für Pauschalabrechnungen (Paketlösung für Internetzugang,
Telefongebühr). Aufwendungen für spezielle Anwendungsbereiche seien
zur Gänze abzugsfähig (Gebühr für ein
Rechtsinformationssystem). Kosten für allgemein bildende
Informationssysteme seien nicht abzugsfähig. Auch zu diesem Punkt werde der
Bw. ersucht, Unterlagen nachzureichen, aus denen hervorgehe, nach welchen
Kriterien die 60%ige berufliche Verwendung des Internet eruiert worden sei.
5. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 ersuchte das
Finanzamt neuerlich um Ergänzung der Berufung und schriftliche
Stellungnahme zu den Ausführungen (Auszug):
a. Mangels beweiskräftiger Unterlagen über Zahl
und Dauer der beruflichen Gespräche (und den jeweiligen
Gesprächspartner), sei der beruflich veranlasste Anteil an den gesamten
Telefonkosten der privaten Anschlüsse im Schätzungswege zu ermitteln
gewesen (VwGH 20.12.1994, 90/14/0229). Die Telefongebühren für 2004
stellten sich wie folgt dar:
Festnetz 1.284,41 €,
Handy 357,64 €.
Da die Gesprächsgebühren für das Festnetz in
dieser Höhe bei einer dreiköpfigen Familie durchaus den Erfahrungen
des täglichen Lebens entspreche, sei der beruflich veranlasste Anteil
aufgrund der Tätigkeit als Mitglied des Gemeindevorstandes mit 10% zu
berücksichtigen.
b. Die Internetkosten des Bw. im Jahr 2004 würden
706,92 € betragen. Die unter den Telefonkosten angeführten
Umstände für die Schätzung des beruflich veranlassten Anteils
seien analog anzuwenden.
c. Als Werbungskosten seien daher folgende Aufwendungen
anzusetzen:
Telefon Festnetz 129,84 €,
Telefon Handy 214,58 €,
Telefon Internet 70,69 €.
6. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2005 erfolgte eine
Stellungnahme des Bw. zum Ergänzungsersuchen vom 17. Oktober 2005
(Auszug):
a. Da der Bw. die Kosten von Festnetz und Handy nicht genau
abgrenzen könne, erfolge dies im Wege seiner Einschätzung. Er habe
daher 60% der Telefonkosten als Werbungskosten angegeben. Dies vor allem aus
folgenden Gründen:
(1) Der Haushalt bestehe zwar aus drei Personen, aber die
Tochter habe ein eigenes Handy, sodass eine Nutzung des Festnetzes oder des
Handys durch sie fast ausgeschlossen werden könne. Dies reduziere die Quote
für private Telefonate.
(2) Der Grund, warum der Bw. zu Hause ein Festnetz habe,
sei seine berufliche Tätigkeit, da er sonst alle anderen Telefonate von
unterwegs erledigen könne. Vor allem am Wochenende habe er fast
ausschließlich berufliche Kontakte, die er damit erledige.
Er ersuche daher die Telefonkosten mit 60% beruflich
anzuerkennen.
b. Da der Bw. die Kosten des Internet nicht genau abgrenzen
könne, habe er 60% als Werbungskosten angegeben. Dies vor allem deswegen,
weil ihn das berufliche Engagement am Wochenende überhaupt veranlasst habe,
einen Internetanschluss zu Hause anzulegen. Wenn der Bw. nicht in dieser
beruflichen Verpflichtung stünde, würde er keine Kosten bzw. keinen
Internetanschluss zu Hause haben.
Er ersuche daher seiner Einschätzung zu folgen und die
Internetkosten mit 60% beruflich anzuerkennen.
7. Am 21. November 2005 erließ das Finanzamt
eine Berufungsvorentscheidung (BVE) betreffend Einkommensteuer 2004
(Auszug):
a. Telefon: Mangels beweiskräftiger Unterlagen seien
die beruflichen Gespräche zu schätzen gewesen. Die Telefonkosten
stellten sich wie folgt dar: Festnetz 1.298,41 € und Handy
357,64 €.
Da die Gesprächsgebühren für das Festnetz
durchaus den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprochen hätten, sei
der beruflich veranlasste Anteil aufgrund der Tätigkeit als Mitglied des
Gemeindevorstandes mit 20% zu berücksichtigen gewesen, da von den
Mobiltelefonkosten ohnehin ein Anteil von 60% berücksichtigt worden sei.
b. Internet: Die Internetkosten für 2004 würden
706,92 € betragen. Die Schätzung des beruflich veranlassten
Anteiles sei mit 20% vorgenommen worden.
c. Die anzuerkennenden Werbungskosten für 2004
stellten sich wie folgt dar:
|
Telefonkosten
|
474,26 €
|
Internetkosten
|
141,38 €
|
Summe
|
615,64 €
8. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 legte der Bw.
gegen die Berufungsvorentscheidung vom 21. November 2005 Berufung ein
(Auszug):
Im Jahr 2004 sei der Bw. neben seiner
Angestelltentätigkeit auch Gemeindemandatar gewesen. Daraus seien ihm
infolge einer sehr intensiven Tätigkeit zahlreiche Werbungskosten
entstanden, die nur zum Teil anerkannt worden seien.
Der Bw. beantrage daher folgende
Werbungskosten:
a. Die Telefonkosten des Festnetzes seien nur mit 20%
berücksichtigt worden.
Dies sei - berücksichtige man die familiäre
Situation und die Gemeinderatstätigkeit - eine zu geringe Einstufung.
Sowohl die Frau als auch die Tochter hätten ein Mobiltelefon und
würden nahezu ausschließlich damit telefonieren. Der Bw. nutze gerade
am Wochenende bzw. an Abenden unter der Woche das Festnetz, um verschiedenste
Tätigkeiten im Rahmen des Gemeinderates zu organisieren bzw. zu besprechen.
Es werde daher ersucht, den beruflich veranlassten Anteil
auf 50% zu erhöhen.
b. Auch von den Internetkosten seien nur 20%
berücksichtigt worden. Das Internet führe der Bw. zu Hause aber nur
aufgrund der Gemeinderatstätigkeit. Wäre er nicht zum Gemeinderat
gewählt worden, hätte er zu Hause kein Internet, da er dieses ja in
seinem Beruf nützen könne.
Der Bw. ersuche daher die Schätzung zu überdenken
und die Internetkosten mit 50% anzusetzen.
9. Die Berufung wurde am 3. Januar 2006 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Hingegen stellen nichtabzugsfähige Aufwendungen
nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge dar.
Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich die
Höhe der als Werbungskosten abziehbaren Telefon (1.298,41 €),-
Handy (357,64 €)- und Internetkosten (706,92 €)
anlässlich der Veranlagung für 2004.
2. Der betriebliche Anteil der bezeichneten Kosten muss
entweder vom Abgabepflichtigen nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden (VwGH
17.12.1996, 92/14/0176) oder er ist durch die Abgabenbehörde zu
schätzen (VwGH 1.3.1983, 82/14/0199; VwGH vom 16.2.2000, 95/15/0050).
3. Der Bw. wurde (mit Schreiben vom 22. September
2005) um Nachweise zu den genannten Kosten ersucht. Unterlagen die den
beruflichen Anteil der genannten Kosten entsprechend aufgliedern wurden jedoch
nicht vorgelegt.
4. Telefonkosten Festnetz Wohnung:
a. Wird in einer Wohnung ein Telefon betrieblich oder
beruflich genutzt, so sind die Kosten durch genaue Aufzeichnung der
betrieblichen Gespräche nachzuweisen. Dass nur berufliche oder betriebliche
Gespräche abgewickelt werden, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung
(VwGH 26.6.1984, 83/14/0216). Fehlen Unterlagen über Zahl und Dauer der
Gespräche, sind die Kosten zu schätzen (VwGH 16.2.1983, 81/13/0044).
b. Werden Aufzeichnungen oder Beweismittel für das
behauptete berufliche Ausmaß nicht vorgelegt, ist eine Schätzung der
betrieblichen Aufwendungen mit 25% der Gesamtkosten nicht unschlüssig (VwGH
29.6.1995, 93/15/0104: Hier bei einer vierköpfigen Familie). Der Umstand,
dass auch andere Telefonanschlüsse privat verwendet werden, besagt nicht,
dass der Anschluss überwiegend betrieblich verwendet wurde (VwGH 4.3.1986,
85/14/0131).
c. In einer neueren Entscheidung (VwGH vom 16.2.2000,
95/15/0050) - einen Kriminalbeamten betreffend, der außerhalb der
Dienststelle ständig erreichbar sein musste - hat das
Höchstgericht festgestellt, dass eine Schätzung von 30% der
Aufwendungen (bei einem 3-Personenhaushalt) nicht unschlüssig ist, wenn auf
die in der Berufung dargestellten Umstände Bedacht genommen wird. Der VwGH
hat auch angeführt, dass eine Behörde die Erfahrungen mit anderen
Abgabepflichtigen in ihre Schätzung miteinbringen kann, weil
Abgabenbehörden gehalten sind darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen
gleichmäßig behandelt werden.
d. Im Berufungsverfahren hat der Bw. lediglich
angeführt, als Gemeindemandatar habe er am Wochenende fast
ausschließlich berufliche Kontakte (den Gemeinderat betreffend) und die
Familienmitglieder würden auf ihren eigenen Handys telefonieren. Die
Anführung dieser Umstände allein kann eine Zurechnung der
Telefonkosten in dem vom Bw. beantragten Ausmaß nicht rechtfertigen.
Diesfalls wäre es ihm - wie anderen Steuerpflichtigen auch -
zuzumuten gewesen, über Anzahl und Art der Gespräche entsprechende
Aufzeichnungen zu führen. Auch die vom Bw. angeführten Handys der
anderen Familienmitglieder ändern daran nichts, da diese
erfahrungsgemäß trotzdem auch im Festnetz telefonieren.
Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass ein
Gemeindemandatar hinsichtlich des beruflichen Ausmaßes der Telefonkosten
in der Privatzeit nicht wesentlich von Personen abweichen kann, die aufgrund
dienstrechtlicher Vorschriften ständig privat erreichbar sein müssen.
Zudem haben Abgabepflichtige die zur Schätzung Anlass geben, das Risiko
unvermeidlicher Schätzungsungenauigkeiten selbst zu tragen (VwGH 16.2.2000,
95/15/0050).
Die Schätzung sämtlicher Telefonkosten erfolgt
daher mit dem in der angeführten Judikatur festgestellten (Höchst)Satz
von 30% für das Festnetz. Für höhere Ansätze wäre eine
genaue Gesprächsaufzeichnung unabdingbar gewesen.
5. Handykosten:
Bezüglich der Handykosten schließt sich die
Berufungsbehörde den gleichlautenden Ansätzen von Bw. und Finanzamt -
nämlich mit einem beruflichen Ausmaß von 60% - an.
6. Internet:
Auch Aufwendungen für das Internet in der Wohnung
können als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie beruflich
veranlasst sind. Ein Aufteilungsverbot besteht nicht (s. auch ÖStZ 2002/205
zu den LStR 2002, Rz 367, nämlich zur Abkehr von der früheren
Rechtsansicht der Nichtabzugsfähigkeit der Providergebühren).
Zur Frage der Aufzeichnung und Schätzung gelten die
Darlegungen der vorangehenden Punkte.
Zusätzlich war in die rechtlichen Überlegungen zu
miteinzubeziehen, dass der Bw. Sportreferent der Gemeinde ist und im Hinblick
darauf ein erhöhter Bedarf der Plattform Internet auch außerhalb der
üblichen Anwesenheitszeiten auf der Gemeinde - als dem derzeit schnellsten
und modernsten Medium - zumindest nicht auszuschließen ist. Die
Berufungsbehörde geht unter Berücksichtigung dieser Fakten von einer
Internetnutzung von 40% aus (so auch RV/0026-G/05 vom 24.5.2005). Wie schon bei
den Telefonkosten ist anzufügen, dass darüber hinausgehende
Prozentsätze eines Nachweises in Form exakter Aufschreibungen bedurft
hätten.
7. Damit können folgende Aufwendungen im Jahr 2004
anerkannt werden:
|
|
Berufungsentschei-dung
|
BVE
|
ursprüngl. Antrag
Bw.
|
Telefon Festnetz (30%)
|
389,52 €
|
259,68 €
|
779,05 €
|
Telefon Handy (60%)
|
214,58 €
|
214,58 €
|
214,58 €
|
Internet (40%)
|
282,76 €
|
141,38 €
|
424,15 €
|
|
886,86 €
|
615,64 €
|
1.417,78 €
8. Die Werbungskosten für das Veranlagungsjahr 2004
ermitteln sich wie folgt:
|
Art
|
BVE
|
Berufungsentscheidung
|
Arbeitsmittel
|
615,64 €
|
886,86 €
|
Reisekosten
|
381,28 €
|
381,28 €
|
Sonstige
Werbungskosten
|
385,00 €
|
385,00 €
|
Summe
|
1.381,92 €
|
1.653,14 €
Der Berufung war aus den bezeichneten Gründen
teilweise stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt und ein Anonymisierungsblatt
Linz, am 2.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0033-L/06
- Stammnummer
- 21179
- Gültig
- 02.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF