Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0254-I/08
Keine Sonderausgabenbegünstigung für Darlehen zum Erwerb von fertigem Wohnraum (hier: einer Eigentumswohnung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0254-I/08vom 14.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen: Einkommen
2006: 17.215,84 €, Einkommensteuer: 906,43 €.
Die Fälligkeit des
gegenüber der Berufungsvorentscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 15. Jänner
2008 wurde dem Berufungswerber, der als Lkw-Fahrer zeitweise gleichzeitig von
zwei verschiedenen Dienstgebern lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen
hatte, für das Jahr 2006 Einkommensteuer vorgeschrieben. In seinem
"Einspruch" machte der Berufungswerber Kosten der Internetbenützung (436,56
€), Kreditzinsen für eine Eigentumswohnung (2.278,62 € und
1.411,22 €), Rückzahlungen von Darlehens- bzw. Eigenmitteln einer
gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft (375,23 €), Prämien zu einer
Lebensversicherung (375,23 €) sowie Prämien zu einer "Start & Ziel
Pensionspolizze" (2.366,76 €) geltend.
Mit Schreiben des Finanzamtes vom 28. Februar 2008 wurde
der Berufungswerber ersucht, die Adresse der mit Kreditmitteln erworbenen
Eigentumswohnung mitzuteilen und nachzuweisen, dass die Kredite von den
Voreigentümern übernommen wurden. Weiters wurde um Vorlage von
Versicherungsbestätigungen gebeten. Hinsichtlich der Internetkosten fragte
das Finanzamt nach, in welchem Zusammenhang mit seiner beruflichen
Tätigkeit der Berufungswerber einen Internetanschluss benötige und in
welchem Ausmaß eine berufliche bzw. private Nutzung erfolge. Die Belege
seien beizulegen.
In seinem Antwortschreiben vom 5. April 2008 gab der
Berufungswerber die Adresse seiner Eigentumswohnung bekannt und teilte mit, der
Kredit sei nicht von den Voreigentümern übernommen, sondern (teilweise
in Euro und teilweise in Japanischen Yen) neu aufgenommen worden. Das Internet
werde "beruflich und privat sowie von den Kindern für die Schule gleich
viel" genutzt. Vorgelegt wurden eine Bestätigung der "X."
Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft Ges.m.b.H. über im
Jahr 2006 geleistete Rückzahlungen (von Darlehens- bzw. Eigenmitteln dieser
Gesellschaft) in Höhe von 604,65 € sowie eine
Prämienbestätigung 2006 der Y. Elementar
Versicherungs-Aktiengesellschaft über 375,23 € betreffend eine
Lebensversicherung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. April 2008 gab das
Finanzamt der Berufung teilweise statt, indem 151,16 € (ein Viertel von
604,65 €) als Sonderausgaben sowie der Betrag von 375,23 €
(offensichtlich infolge eines Eingabefehlers in voller Höhe als
außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt) vom Gesamtbetrag der
Einkünfte abgezogen wurden. In der Begründung dieses Bescheides
führte das Finanzamt aus, die beantragten Sonderausgaben seien in Höhe
der nachgereichten Bestätigungen berücksichtigt worden. Darüber
hinausgehende Kreditrückzahlungen seien nicht nachgewiesen worden. Die
Internetkosten seien nicht als Werbungskosten anerkannt worden, weil weder ein
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Berufungswerbers noch das
Ausmaß der beruflichen Nutzung glaubhaft gemacht worden sei.
Mit weiterem "Einspruch" vom 14. Mai 2008 legte der
Berufungswerber Bankkontoauszüge vor, aus denen die die Eigentumswohnung
betreffenden Kreditzinsen ersichtlich seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 18 EStG 1988 können unter den dort
angeführten Voraussetzungen unter anderem Prämien für bestimmte
Personenversicherungen (§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988), Beiträge
eines Wohnungswerbers an einen begünstigten Bauträger zur Schaffung
von Wohnraum (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988), Ausgaben zur Errichtung
von Eigenheimen und Eigentumswohnungen (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988)
sowie Rückzahlungen und Zinsen von Darlehen, die für die Schaffung von
begünstigtem Wohnraum aufgenommen wurden (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. d
EStG 1988), als Sonderausgaben abgezogen werden; den Darlehen sind Eigenmittel
der § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG genannten Bauträger gleichzuhalten.
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 normiert für diese Sonderausgaben einen
einheitlichen Höchstbetrag von 2.920 €, der sich bei
Alleinverdienern um weitere 2.920 € bzw. bei mindestens drei Kindern
(§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988) um 1.460 € jährlich
erhöht. Sind die Ausgaben niedriger als der jeweils maßgebende
Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben als Sonderausgaben
abzusetzen, sind die Ausgaben gleich hoch oder höher als der jeweils
maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrages
als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).
Auf Grund der vorgelegten Bestätigungen hat das
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom 17. April 2008 die
Rückzahlungen an die "X." Gemeinnützige Wohnungs- und
Siedlungsgesellschaft Ges.m.b.H. (nach § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988)
sowie die Prämien für eine Lebensversicherung bei der Y. Elementar
Versicherungs-Aktiengesellschaft (nach § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) bereits
berücksichtigt. Allerdings sind auch die Lebensversicherungsprämien
nicht in voller Höhe, sondern nur im Rahmen des gesetzlichen
"Sonderausgabenviertels" abzugsfähig.
Der Berufungswerber hat mit Kaufvertrag vom 18./19.7.2001
einen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in A., B-Weg xx, verbunden mit dem
Wohnungseigentum an der Wohnung Top 12, von den Voreigentümern Petra und
Dieter V erworben. Die Voreigentümer ihrerseits hatten diese
Eigentumswohnung im August 2000 von der "X." Gemeinnützige Wohnungs- und
Siedlungsgesellschaft Ges.m.b.H., welche die Wohnanlage errichtet hatte,
gekauft. Wie der Berufungswerber dem Finanzamt mit Schreiben vom 5. April 2008
mitteilte, wurden die von ihm geltend gemachten Kreditzinsen für zwei
Wohnungsdarlehen aufgewendet, die er selbst zur Finanzierung des Wohnungskaufs
aufgenommen hatte. Nach den angeführten gesetzlichen Bestimmungen sind -
abgesehen von den Zahlungen an begünstigte Bauträger im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 - nur Ausgaben für die Schaffung von
neuem Wohnraum begünstigt. Übernimmt der Rechtsnachfolger
(Käufer) vom Rechtsvorgänger Darlehen, die der Rechtsvorgänger
seinerzeit zur Schaffung von begünstigtem Wohnraum aufgenommen hatte, so
sind die (weiteren) Darlehensrückzahlungen samt Zinsen auch beim
Rechtsnachfolger (Käufer) abzugsfähig. Nimmt hingegen - wie im
Berufungsfall - der Käufer einer fertigen Eigentumswohnung eigene Darlehen
auf, um den Kaufpreis an den Voreigentümer zu bezahlen, dann dienen diese
Darlehen nicht mehr der Schaffung von (neuem) Wohnraum und es stellen daher
weder die Kreditzinsen noch die Tilgungsraten Sonderausgaben im Sinne des §
18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 dar.
Prämienzahlungen für eine Pensionsversicherung
(laut Berufung in Höhe von 2.366,76 €) hat der Berufungswerber trotz
Aufforderung durch das Finanzamt (Schreiben vom 28. Februar 2008) und auch nach
weiterem Vorhalt im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz
(Schreiben vom 13. März 2009) nicht nachgewiesen. Die abzugsfähigen
Sonderausgaben errechnen sich daher wie folgt: Ausgaben für
Wohnraumschaffung 604,65 € zuzüglich nachgewiesene
Versicherungsprämien 375,23 € = insgesamt 979,88 €, davon ein
Viertel = 244,97 €.
Kosten für einen Internetzugang stellen anteilig, im
Ausmaß der beruflichen Nutzung, Werbungskosten dar. Abgesehen davon, dass
die in der Berufung angeführten Ausgaben (von 436,56 €) insgesamt
nicht belegt wurden, hat der Berufungswerber - worauf auch schon in der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes hingewiesen wurde - eine berufliche
Nutzung nicht dargelegt. Mit dem von den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit abgezogenen Pauschalbetrag gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 sind zudem Werbungskosten im Betrag von 132 €
bereits berücksichtigt.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 14. Mai 2009
Ergeht auch an: Finanzamt als
Amtspartei
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0254-I/08
- Stammnummer
- 40883
- Gültig
- 14.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF