Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2775-W/08
Anerkennung von Taggeldern bei ein- bzw. halbtägigen Reisen und weiterem Mittelpunkt der Tätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2775-W/08vom 27.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Bw., A, vom 14. April 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes B vom
26. März 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2007 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2007 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Herr Bw. reichte am 8. Februar 2008 seine Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung für 2007 elektronisch beim Finanzamt
ein.
Mit Schreiben vom 17. März 2008 wurde Herr Bw.
aufgefordert sämtliche Belege der beantragten Werbungskosten (mit
übersichtlicher Aufstellung) vorzulegen, da ansonsten die Aufwendungen
nicht anerkannt werden könnten. Weiters wurden als Nachweis für die
Weiterversicherungen und Renten die Versicherungsbestätigungen abverlangt.
Der Berufungswerber legte zwei Versicherungspolizzen, in denen er als
Versicherungsnehmer aufscheint, über Prämienpensionen,
Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge mit Kapitalgarantie, sowie einen
Kontoauszug über die Zahlungen im Jahr 2007 vor. Weiters listete er in
einer Aufstellung die Orte seiner Dienstreisen im Jahr 2007 auf und ermittelte
so die Höhe der Tagesgelder. Für diese machte er Diäten in
Höhe von 4.489,10 € als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt erließ einen Einkommensteuerbescheid,
indem es die geltend gemachten Werbungskosten nur zum Teil, die geltend
gemachten Sonderausgaben nicht und die außergewöhnliche Belastung
mangels Überschreitung des Selbstbehaltes nicht anerkannte.
In der Begründung wurde erläutert, dass die
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein
Selbstbehalt abzuziehen sei, nicht berücksichtigt werden konnten, da sie
den Selbstbehalt in Höhe von € 1.966,88 nicht übersteigen
würden.
Ab dem 1. Juni 1996 abgeschlossene (Er)Lebensversicherungen
seien gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nur dann
absetzbar, wenn eine auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart worden sei
(Rentenversicherungsverträge).
Eine Reise im Sinne des §16 EStG 1988 liege vor, wenn
sich der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom
Mittelpunkt seiner Tätigkeit entferne, eine Reisedauer von mehr als drei
Stunden bei Inlandsreisen (mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen)
vorliege und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde.
Dies sei bei einem durchgehenden oder wiederkehrenden Einsatz in einer
Ortsgemeinde, in der man erstmals oder zuletzt vor 6 Monaten tätig gewesen
sei, nur in den ersten 5 Tagen der Fall. Die Werbungskosten seien daher um
4.397,70 € zu kürzen gewesen.
In seiner gegen diesen Einkommensteuerbescheid erhobenen
Berufung führte Herr Bw. aus, dass ihm für das Kalenderjahr 2007 eine
Lohnsteuernachzahlung von 907,64 € vorgeschrieben worden sei. Bei der
Berechnung dieses Betrages seien, wie auch schon telefonisch bekannt gegeben
worden wäre, die Werbungskosten (Taggeld) in der Höhe von
1.321,10 nicht berücksichtigt worden. Er lege wie besprochen die
überarbeitete Aufstellung der zu berücksichtigenden Taggelder
bei.
Weiters seien die Sonderausgaben (Unfallversicherung) in
der Höhe von 647,64 € nicht anerkannt worden. Einen
entsprechenden Nachweis über die getätigten Prämienzahlungen sei
in der Beilage enthalten.
Er hätte auch festgestellt, dass er folgende Kosten in
der Höhe von 776,28 € für beruflich bedingte Anschaffungen
in seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 vergessen habe.
Er beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem seinem Berufungsvorbringen Rechnung
getragen werde.
Als Beilage zur Berufung legte Herr Bw. neuerlich die
Aufstellung mit Datum, Dauer, Ort des Projektes (einen Dienstplan) des Jahres
2007 vor, aus dem die genaue Aufenthaltsdauer am jeweiligen Ort der Projekte,
seine Urlaubstage, Krankenstandstage etc. ersichtlich ist. Weiters legte er eine
Jahresinfo seiner Versicherung über die zu zahlenden Prämien für
eine Privatschadensversicherung vor.
Zu den zusätzlich geltend gemachten Werbungskosten
legte er 3 Rechnungen vor. Eine Rechnung für ein Notebook über
1129,00 €, eine Rechnung für ein Navigationsgerät über
332;50 €, eine Rechnung für ein Handy über 147,90 €.
Für die Internetnutzung legte er einen Kontoauszug über die Zahlungen
vor.
In einer teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung
anerkannte das Finanzamt einen Teil der geltend gemachten Kosten. In der
Begründung zur Berufungsvorentscheidung wurde ausgeführt, dass keine
Sonderausgaben gewährt werden könnten, da keine
Versicherungsbestätigung gemäß
§ 18 EStG 1988 vorgelegt
worden sei. Die Rechnung der Firma D.W. hätte nicht anerkannt werden
können, da sie nicht auf den Namen des Berufungswerbers ausgestellt worden
sei. Die berufliche Notwendigkeit der übrigen Ausgaben sei nicht
ersichtlich. Von den Internetkosten könnten maximal 20% anerkannt werden.
(47,95 €). Eine Reise im Sinne des § 16 EStG 1988 liege vor, wenn
sich der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom
Mittelpunkt seiner Tätigkeit entferne, eine Reisedauer von mehr als drei
Stunden bei Inlandsreisen (mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen)
vorliege und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde.
Bei einer immer wiederkehrenden Bereisung des selben Ortes sei von der
Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit auszugehen. Die
Taggelder könnten daher nur in der Höhe von 145,00 €
anerkannt werden.
Herr Bw. legte gegen die Berufungsvorentscheidung Berufung
(gemeint ist die Vorlage der Berufung an die 2. Instanz) ein und begründete
dies damit, dass ihm für das Kalenderjahr 2007 eine Lohnsteuernachzahlung
von 884,28 € vorgeschrieben werde. Bei der Berechnung dieses Betrages
seien wie auch schon in der ersten Berufung angegeben, die bereits herab
korrigierten Werbungskosten (Taggeld) nicht in vollem Ausmaß
berücksichtigt worden. Der Nachweis über die getätigten
Prämienzahlungen und der Unfallsversicherungsvertrag sei beigelegt und
sollte für eine Anerkennung ausreichend sein, dieser Betrag sei daher zu
berücksichtigen. Die Kosten für die Anschaffung der beruflich
notwendigen Anschaffungen (u.a. Laptop) seien lt. beiliegenden Rechnungen
angeführt, eine auf ihn ausgestellte Rechnung für die
Laptop-Anschaffung werde er noch nachreichen. Der Anteil der beruflichen
Verwendung des angemeldeten Internetanschlusses liege bei 80% und sei demnach in
der Berechnung zu berücksichtigen. Er beantrage die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem seinem
Berufungsvorbringen Rechnung getragen werde.
Nach Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat wurde
Herr Bw. ersucht folgende Fragen zu beantworten.
Der Nachweis der Zahlungen bestimmter Versicherungen reiche
für die Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben nicht aus. Herr Bw. werde
ersucht die entsprechenden Bestätigungen für das Finanzamt (die von
seiner Versicherung auszustellen seien) vorzulegen.
Er werde auch ersucht bekanntzugeben, ob er von seinem
Arbeitgeber einen Laptop zur Verfügung gestellt bekomme. Die Art der
Arbeiten, die er von seinem privaten Laptop tätige, sei zu
beschreiben.
Er werde weiters ersucht bekanntzugeben, ob er von seinem
Arbeitgeber ein Handy zur Verfügung gestellt bekomme, ob er zuhause einen
Festnetzanschluss habe und wie viele Handys es in seinem Haushalt gebe.
Herr Bw. antwortete folgendermaßen:
Aufgrund von eigenverschuldeter Beschädigung des durch
den Arbeitgeber beigestellten Laptops, habe er damals die Neuanschaffung selbst
tätigen und die Kosten tragen müssen. Alle beruflich notwendigen
Tätigkeiten wie Ausschreibungen, planerische Arbeiten, Abrechnungen, etc.
würden damit erledigt. Durch den Verlust des Firmenhandys habe er auf
eigene Kosten einen Ersatz beschaffen müssen. Zuhause besitze er keinen
Festnetzanschluss. Sein Internetzugang werde über einen Kabelanschluss
(Chello) realisiert. Es sei je ein Handy in seines und seiner Gattin
Besitz.
Er legte auch eine Versicherungsbestätigung
gemäß
§ 18 EStG 1988 über eine Unfallversicherung
vor.
Das Finanzamt enthielt sich nach Aufforderung zu einer
Stellungnahme hinsichtlich der Ausführungen des Herrn Bw. einer
Äußerung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auszugehen ist von folgendem Sachverhalt:
Herr Bw. ist Dienstnehmer/Technischer Angestellter eines
Technischen Büros in C. Berufsbedingt betreut er Projekte an verschiedenen
Orten und führt Besprechungen durch, die nicht in C stattfinden. Aus seiner
vorgelegten Aufstellung ergibt sich für jeden einzelnen Arbeitstag des
Jahres 2007 der Ort seiner Tätigkeit. An diesen Orten hielt sich Herr Bw.
den ganzen oder einen Teiles des Tages berufsbedingt auf. Abends konnte Herr Bw.
immer an seinen Wohnort in D zurückkehren.
Aus seiner Aufstellung ergibt sich, dass Herr Bw. im Jahr
2007 verschiedene Projekte betreute. Den überwiegenden Teil und zwar
über 180 mal betreute er ein Projekt am F und war dort überwiegend den
ganzen Tag tätig. Gemäß den Ortsangaben in seiner Aufstellung
war er 12 mal in G, 11 mal für ein bestimmtes Projekt und 1 mal für
ein weiteres Projekt. Für ein weiteres Projekt war er einmal in E.
Rechnungen für die Anschaffungen eines Handys, eines
Laptops, eines Navigationsgerätes, legte Herr Bw. vor. Die Rechnung des
Laptops war ein Barkauf ohne auf einen bestimmten Namen zu lauten; für das
Navigationsgerät legte er einen Lieferschein vor, in dem er als Kunde
aufscheint; für das Handy legte er eine Rechnung auf seinen Namen vor.
Für die Zahlungen des Internetanschlusses legte er die Auszüge der
Kontoumsätze vor. Für die geltend gemachte Versicherung legte er
über Aufforderung des Unabhängigen Finanzsenates eine
Versicherungsbestätigung im Sinne des § 18 Abs 1 Z 2
EStG 1988 über 188,71 € vor. Aus dem vom Arbeitgeber an das
Finanzamt übermittelten Lohnzettel ist ersichtlich, dass der Arbeitgeber
bei der Lohnverrechnung ein Pendlerpauschale in Höhe von
2.797,50 € für das Jahr 2007 berücksichtigte.
Dazu ist festzuhalten, dass dieser Sachverhalt außer
Streit steht.
Strittig ist nur, ob die geltend gemachten Werbungskosten
und die geltend gemachten Sonderausgaben steuerlich anzuerkennen sind oder
nicht.
Allgemein sind Werbungskosten in § 16 EStG 1988
geregelt.
Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Ad 1) Geltend gemachte Tagesgelder/Diäten:
Rechtlich ist diese Frage durch § 16 EStG 1988 sowie
§ 20 EStG 1988 und die dazu erfolgte Auslegung in Rechtsprechung und Lehre
zu prüfen.
Abgegrenzt werden müssen Ausgaben und Aufwendungen,
die den Privatbereich betreffen. Explizit führt § 20 Abs 1 Z 2 lit c
EStG 1988 Reisekosten an, die keine Werbungskosten sind soweit sie nicht
gemäß
§ 4 Abs 5 EStG 1988 und § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988
abzugsfähig sind.
In § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 sind Reisekosten nur dann
als Werbungskosten abzugsfähig, wenn dem Steuerpflichtigen
Mehraufwendungen für Verpflegung
und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen entstehen.
Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten
anzuerkennen, soweit sie die aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge
nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht
zu berücksichtigen.
In Abgrenzung zu den privaten Lebenshaltungskosten ist der
Begriff Mehraufwendungen für
Verpflegung im gegenständlichen Sachverhalt zu klären.
Mehraufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen dann,
wenn einem Reisenden durch die Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten im
Verhältnis zum "normalen" und nach § 20 Abs 1 EStG 1988
nicht abzugsfähigen Verpflegungsaufwand höhere Kosten entstehen. Diese
Voraussetzung kann dann erfüllt sein, wenn sich ein Steuerpflichtiger im
Rahmen einer Reise nicht am Mittelpunkt seiner Tätigkeit aufhält
(Unabhängiger Finanzsenat, UFS 11.3.2003, RV 1202-L/02).
Die Verwaltungspraxis (Finanzamt) lässt eine
Berücksichtigung von Tagesdiäten bei einer größeren
Entfernung vom Mittelpunkt der Tätigkeit, wobei eine Entfernung von
zumindest 25 Kilometern ausreichend ist, zu. Für die Anerkennung einer
Reise wird weiters eine Mindestdauer von 3 Stunden vorausgesetzt. Eine
kürzere Dauer ist für die Anerkennung, dass eine beruflich veranlasste
Fahrt eine Reise sei, nicht ausreichend.
Im Gegensatz dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in
mehreren Erkenntnissen (VwGH 28.1997, 95/140156; VwGH 30.10.2001 95/14/0013)
ausgesprochen, dass bei nur eintägigen Reisen keine Berücksichtigung
von Tagesdiäten erfolgt. Begründet wird dies damit, dass bei derartig
kurzen Reisen entsprechend Vorsorge getroffen werden könne und so ein
Verpflegungsmehraufwandnicht entstehe. Er führt dezidiert an, dass durch die entsprechende
zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. Mitnahme von Lebensmitteln ein
Verpflegungsmehraufwand abgefangen werden könne (VwGH 28.1997, 95/140156;
VwGH 30.10.2001 95/14/0013; VwGH 7.10.2003, 2000/15/0151). Dieser Auffassung hat
sich der Unabhängige Finanzsenat in mehreren Entscheidungen (u.a. UFS
19.3.2004, RV 4358-W/02; UFS 17.6.2004 RV/0225-I/03; UFS 23.10.2006
RV/0767-L/05; UFS 19.2.2007 RV/1076-L/06; UFS 15.07.2008 RV/0306-I/05)
angeschlossen.
Die Begründung für die Nichtanerkennung von
Tagesgeld /Diäten bei halb- bzw. eintägigen Reisen ist zusammengefasst
folgende:
Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten
im Zusammenhang mit Reiseverpflegung liegt in dem in typisierender
Betrachtungsweise angenommenen Mehraufwand gegenüber den ansonsten
am jeweiligen Aufenthaltsort
anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähigen üblichen
Verpflegungsaufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzurechnen
sind. Mehraufwendungen für
Gasthausverpflegung (Verpflegung außer Haus) gehören
grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten der
Lebensführung, zumal ein bedeutend großer Teil der
Erwerbstätigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten in öffentlichen
Speiselokalen (generell außer Haus) einzunehmen.
Verpflegungsmehraufwand im Sinne des
§ 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 liegt daher nur dann vor, wenn durch eine Reise
zusätzliche Verpflegungskosten
verursacht werden, die über in typisierender Betrachtungsweise zu
beurteilenden Verpflegungsausgaben der Erwerbstätigen am ständigen
Arbeitsort hinausgehen. Es können dabei aber Erschwernisse anderer Art, die
mit einer Reise verbunden sind, nicht bei der rechtlichen Beurteilung
Berücksichtigung finden. Allfällige aus der anfänglichen
Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende
Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die
entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von
Lebensmitteln abgefangen werden (siehe ausdrücklich VwGH 30.10.2001
95/14/0013 sowie VwGH 7.10.2003, 2000/15/0151).
Diese Auffassung wird in der Entscheidungspraxis des UFS
noch durch folgende Überlegungen begründet:
Höhere Verpflegungsaufwendungen entstehen bei der
Berufsausübung - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - aus
verschiedenen Gründen. Zum Beispiel besteht für viele Steuerpflichtige
die Notwendigkeit sich in hochpreisigen Innenstadtlagen oder Touristenorten
verköstigen zu müssen, da ihnen die Zeit fehlt, für ihre
Mahlzeiten weiter entfernte billigere Verköstigungsmöglichkeiten in
Anspruch zu nehmen oder ihr Arbeitsort eben in solchen Tourismusorten gelegen
ist, was die Einnahme der Mahlzeiten dort unumgänglich macht. Es macht
somit keinen Unterschied, ob ein Steuerpflichtiger ständig an einem solchen
Ort (im Innendienst) arbeitet oder ein Außendienstmitarbeiter solche Orte
im Rahmen einer beruflichen Fahrt aufsucht. Ein Großteil der
Erwerbstätigen findet am Arbeitsplatz auch keine Kochgelegenheit
vor.
Oft wird es auch nicht die Ortsunkenntnis sein, die die
Inanspruchnahme der günstigsten Verpflegungsmöglichkeit verhindert,
sondern werden vielmehr andere Ursachen den Ausschlag geben. So kann die
beruflich zur Verfügung stehende Pausendauer zu kurz sein oder ein
Fahrmittel fehlen, um eine bekannte günstigere Verpflegungsmöglichkeit
wahrzunehmen. Vielfach ist es auch eine persönliche Wertentscheidung oder
Geschmacksfrage, ob günstige Verpflegungsmöglichkeiten (zB Mitnahme
von Speisen und Getränken, Einkauf von Fertiggerichten im
Lebensmittelhandel, Menükost oder Fastfood) in Anspruch genommen werden,
aus Gründen der Qualität oder wegen der wirtschaftlichen bzw.
gesellschaftlichen Stellung bewusst höhere Ausgaben für Verpflegung in
Kauf genommen werden.
Diese Kostenunterschiede der Verpflegung treffen
Steuerpflichtige an ihrer ständigen Arbeitsstätte genauso wie
Steuerpflichtige während einer beruflich bedingten Reise.
Daher werden in der ständigen Rechtsprechung des VwGH
und der inzwischen gefestigten Entscheidungspraxis des UFS aus oben
angeführten Gründen - im Gegensatz zur Verwaltungspraxis (Finanzamt) -
für halb- bzw. eintägige Reisen keine Diäten/Taggelder
gewährt.
Folglich sind die Fahrten zu den einzelnen Projektorten
bzw. Besprechungsorten durch Herrn Bw. nicht anders zu beurteilen als die
Situation sehr vieler anderer Erwerbstätiger, die täglich von D und
Umgebung nach G oder G Umgebung zur Berufsausübung fahren. Auch sie
müssen für die Verpflegung während des Tages im Rahmen ihrer
beruflichen Verpflichtungen wie zB: vorgegebenen Terminen, kurzen Pausen, langen
Sitzungen, Überstunden, Produktionsabläufen etc. selbst sorgen, ohne
dies als Werbungskosten geltend machen zu können. Die tägliche
Verpflegung während der Berufsausübung ist ein Teil der privaten
Lebenshaltungskosten und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht steuerlich
abzugsfähig.
Aus diesen Gründen können dem Berufungswerber
für seine ein- bzw. halbtägigen bzw. stundenweisen Reisen nach G und E
keine Tagesgelder/Diäten als Werbungskosten gewährt werden.
Zu dem Projekt am F sind auch die Gründe für ein-
bzw. halbtägige Reisen für eine Nichtanerkennung von
Tagesgeldern/Diäten zutreffend. Hauptgrund für die Nichtanerkennung
der Taggelder ist aber, dass das Projekt am F zu einem weiteren Mittelpunkt der
Tätigkeit des Berufungswerbers geworden ist und damit keine Reise des
Berufungswerbers stattfindet. Ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
entsteht nach der Verwaltungspraxis dann, wenn an mindestens 5 Tagen einer Woche
derselbe Ort aufgesucht wird. Laut Dienstplan verbrachte Herr Bw. im
Kalenderjahr 2007 nach Verbrauch von Urlaubstagen die ersten zwei Arbeitswochen
am F, sowie an insgesamt weiteren 180 Arbeitstagen des Jahres 2007. Dies ist
neben dem Sitz seines Arbeitsgebers in C für Herrn Bw. ein weiterer
Mittelpunkt seiner Tätigkeit, wovon auch sein Dienstgeber durch die
Berücksichtigung des Pendlerpauschales in Höhe von 2.797,50
ausging.
Es liegen daher für den Aufenthalt am F keinerlei
berufsbedingte Reisen vor, sondern Herr Bw. suchte nur seinen weiteren
Arbeitsplatz auf. Verpflegungen am Arbeitsplatz gehören jedoch wie oben
ausgeführt - wie bei allen anderen Arbeitnehmern auch - zur privaten
Lebensführung gemäß
§ 20 EStG 1988 und können daher
keine Diäten/Taggelder gewährt werden.
Ad 2) Laptop, Handy, Internetkosten:
Herr Bw. erklärte, den Laptop sowie das Handy als
Ersatz für einen von seinem Dienstgeber zur Verfügung gestellten
Laptop sowie für ein von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes
Handy gekauft zu haben.
Dies ist durchaus glaubhaft. Herr Bw. arbeitet in einem
Technischen Büro und ist dienstlich an verschiedenen Projektorten
tätig.
Dienstnehmer können zur Ersatzleistung für von
ihnen verursachte Schäden herangezogen werden. Wie Herr Bw. selbst angibt,
hatte er den durch den Arbeitgeber beigestellten Laptop durch eigenes
Verschulden beschädigt und musste die Neuanschaffung selbst tätigen
und die Kosten tragen. Der Verlust des Firmenhandys ist ebenfalls auf sein
Verschulden zurückzuführen und er musste es auf eigene Kosten
ersetzen.
Auch wenn Herr Bw. keine Bestätigung seines
Arbeitgebers vorlegte, ist dies glaubhaft. Aus der Art der Tätigkeit des
Herrn Bw. (Projektarbeiten in einem Technischen Büro) ist die dienstliche
Veranlassung gegeben und der heutigen Arbeitswelt entsprechend. Auch ohne
Vorlage einer Dienstgeberbestätigung kann nicht automatisch von einer
privaten Veranlassung ausgegangen werden, zumal das Vorbringen glaubwürdig
und glaubhaft ist, und auch kein Anhaltspunkt für das Gegenteil ersichtlich
ist.
Da Herr Bw. im Jahr 2007 den Ersatz getätigt hat,
stehen ihm für dieses Jahr die Kosten für den Ersatz des Laptops und
des Handys als Werbungskosten zu.
Ad 3) Internetkosten:
Für die Kosten des Internetanschlusses macht Herr Bw.
einen beruflichen Anteil von 80 % geltend, das Finanzamt schätzte den
beruflich bedingten Anteil auf 20 %.
Für die Schätzung über die Höhe des
Privatanteiles bzw. des berufsbedingten Anteils an den Internetkosten liegen
mangels genauer Aufzeichnungen mehrere Anhaltspunkte vor.
Herr Bw. ist Dienstnehmer eines Technischen Büros.
Dort hat er seinen Arbeitsplatz. Da er auch einen vom Dienstgeber
bereitgestellten Laptop hat, steht auch der Internetzuganges des Büros
für dienstliche Zwecke zur Verfügung. Durch die zur
Verfügungstellung des Laptops durch den Arbeitgeber kann er diverse
Arbeiten von zu Hause erledigen, für die er einen Internetzugang
benötigt. Das Ausmaß der Nutzung des privaten Internetanschlusses
wird jedoch auch von der zur Verfügung stehenden Zeit der Nutzung bestimmt.
Einerseits ist Herr Bw. an seinen Arbeitstagen oft mehr als 8 bis 9 Stunden an
den Projektorten auswärts tätig, anderseits muss man die Fahrzeit von
seiner Wohnung zum Arbeitsort in Baden sowie zum weiteren Arbeitsort am
Flughafen Wien sowie den Außendienstorten miteinbeziehen. Wie aus seinem
von ihm vorgelegten Dienstplan ersichtlich, konsumiert er auch zustehenden
Urlaub sowie Zeitausgleich. Da der private Internetzugang über einen
Kabelanschluss erfolgt, ist er auch für die Familie zugänglich und
kann somit auch von dieser privat genutzt werden. Auf Grund der zeitlichen
Rahmenbedingungen seiner Tätigkeit als Angestellter in einem Technischen
Büro ist davon auszugehen, dass die berufsbedingte Nutzung des eigenen
Internetzuganges nicht die überwiegende Nutzung des eigenen
Internetzuganges umfasst. Eine Schätzung von 20% durch das Finanzamt ist
daher zutreffend, mag auch das subjektive Empfinden des Berufungswerbers -
schätzungsweise durch die Intensität der Arbeit - höher sein. Es
liegt in der Natur einer Schätzung nur anhand von vorhandenen Kriterien ein
Ausmaß festzulegen, da für eine genaue Festlegung exakte
Aufzeichnungen aller einzelner Internetnutzungen aller Personen, die Zugang zum
privaten Internetanschluss haben, nötig wären. Es werden daher 20% der
Kosten des Internetanschlusses als berufsbedingte Werbungskosten
anerkannt.
Ad 4) Navigationsgerät:
Ein Navigationsgerät ist ein Arbeitsmittel, das im
beruflich genutzten Ausmaß (die Abgrenzung zum Privatanteil ist ebenso
erforderlich) als Werbungskosten bei einem Dienstnehmer anerkannt werden
können.
Das geltend gemachte Navigationsgerät hat laut
vorgelegter Rechnung inklusive Umsatzsteuer 399,00 € gekostet.
Rechnungsdatum ist der 19.01.2006. Dieses Navigationsgerät wurde daher
nicht im gegenständlichen Streitjahr, sondern ein Jahr davor erworben.
Nun regelt § 13 EStG 1988 die Absetzung der
Anschaffungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter. § 13 EStG
1988 lautet: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren
Anlagegütern können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese
Kosten für das einzelne Anlagegut 400 € nicht übersteigen
(geringwertige Wirtschaftsgüter). Bei Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs 3 EStG 1988 kann dieser Betrag im Jahr der Verausgabung voll
abgesetzt werden. § 13 EStG 1988 beinhaltet für
Wirtschaftsgüter mit einem Preis von maximal 400 € ein Wahlrecht,
entweder ein abnutzbares Wirtschaftsgut wie ein Navigationsgerät sofort
abzusetzen oder im Wege einer Absetzung für Abnutzung über den
Zeitraum der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben.
Durch die Vorlage und das Begehren das
Navigationsgerät abzusetzen, ist nicht erkennbar, ob der Berufungswerber
das Navigationsgerät sofort im vollen Umfang absetzen möchte. Dies
wäre aber nur für das Jahr der Anschaffung (im Jahr 2006)
möglich. Da das Navigationsgerät bereits im Vorjahr angeschafft worden
ist, kann aus diesem Grund das Navigationsgerät nicht sofort im
berufsmäßigen Ausmaß abgesetzt werden.
Für eine Absetzung im Wege der gewöhnlichen
Nutzungsdauer im beruflich veranlassten Ausmaß fehlt jedoch jeder
Anhaltspunkt.
Für die Fahrten zum F sind durch das Pendlerpauschale
alle durch die Fahrten verursachten Kosten abgedeckt. Bei einem Arbeitnehmer
sind für die Fahrten zum Arbeitsort gesetzlich nur die im § 16 EStG
1988 geregelten Beträge anzuerkennen, die der Dienstgeber von Herrn Bw. in
Form des Pendlerpauschales in Höhe von 2.797,50 € bereits
berücksichtigt hatte. Die rechtliche Folge ist gemäß
§ 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988, dass die Fahrtkosten
zwischen Wohnort und den Dienstorten durch das Pendlerpauschale abgedeckt sind.
Alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten, die durch Nutzung eines
Individualfahrzeugs erwachsen, sind daher abgegolten. Aufgrund des Dienstplanes
ist ersichtlich, dass Herr Bw. überwiegend an seinen Dienstorten tätig
war und die Zeit bzw. der Weg des berufsbedingten Aufenthaltes an anderen Orten
(G oder E) im Jahr 2007 nur sehr geringfügig im Vergleich zur Anwesenheit
an seinen ständigen Dienstorten war.
Grundsätzlich wäre ein Navigationsgerät ein
- im beruflichen Ausmaß anzuerkennendes - einen Privatanteil
auszuscheidendes - Arbeitsmittel. Da aber für das Jahr 2007 keine mit dem
Pkw beruflich veranlassten Fahrten dargelegt sind, aus dem Lohnzettel auch keine
Fahrtkostenersätze ersichtlich sind, ist für das Jahr 2007 von keiner
im steuerrechtlichen Sinn anzuerkennenden beruflichen Nutzung auszugehen. Es
können daher auch keine Kosten für das Navigationsgerät im Wege
der Absetzung für Abnutzung anerkannt werden.
Ad 5) Sonderausgaben:
Herr Bw. legte im Berufungsverfahren die
Versicherungsbestätigung über die Zahlung der Prämienleistungen
für eine Unfallversicherung im Sinne des § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 in
Höhe von 188,71 € vor. In dieser Höhe werden die
Sonderausgaben anerkannt.
In Summe werden von den im Verfahren geltend gemachten
Kosten folgende anerkannt:
|
Werbungskosten:
|
|
|
Laptop
|
brutto
|
1.129,00
€
|
Handy
|
brutto
|
177,48
|
Internetkosten
|
brutto
|
47,95
|
Summe
|
|
1.354,43
|
|
|
|
Sonderausgaben
|
|
|
Unfallversicherung
|
|
188,71
Für die Steuerberechnung ist gemäß
§
18 Abs 2 EStG 1988 ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag für
Sonderausgaben von 60 Euro jährlich abzusetzen. In § 18 Abs 3 Z 2 EStG
1988 wird bestimmt, wenn die Sonderausgaben (im gegenständlichen Fall die
Unfallversicherung) niedriger als der Höchstbetrag (im
gegenständlichen Fall wäre dies 5.840 €) ist, ein Viertel
der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Absatz 2 als Sonderausgaben
abzusetzen ist.
Da ein Viertel von 188,71 € nur ein Betrag von
47,18 € ist, wird in der Steuerberechnung der höhere Pauschbetrag
von 60 € angesetzt.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 27.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
TaggelderDiätenweiterer Mittelpunkt der TätigkeitPendlerpauschaletägliche RückkehrVerpflegungsaufwendungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2775-W/08
- Stammnummer
- 40058
- Gültig
- 27.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF