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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1496-W/11

Diverse Werbungskosten eines Produktmanagers

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1496-W/11vom 22.08.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Weiters ersuche ich im Voraus um eine Fristenverlängerung für allfällige Ergänzungsansuchen. Bis Ende Juni 2011 bin ich mit meiner Masterarbeit und anstehenden Diplomprüfung, neben meiner Berufstätigkeit ausreichen ausgelastet und würde daher bitten, den Antrag nur soweit zu bearbeiten, dass mir erst nach dem Abschluss des Studiums, dass voraussichtlich am 1. Juli sein wird, wieder ein zeitlicher Aufwand entsteht. Dann werde ich mir auch die notwendige Zeit nehmen, um einen passenden Rechtsanwalt/Steuerberater auszuwählen, der mich für allfällige weitere Schritte unterstützt." Mit Bericht vom 19.5.2011 legte das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Strittig seien: "Aufwand für Navi und Navi Update sowie für Travel Honey - GPS als absetzbare Werbungskosten; 40%iger PA betr. Telefon/ Internet- ADSL; Telekom-Bonuspaket; Aufwand an Reisekosten im Zusammenhang mit Bildungsmaßnahme: a) Besuch des Tages der Weiterbildung in FH Krems am 27.2.; Besuch der BeSt3 2009 in Wien am 07. und 08.03.; Besuch der Open Days Technikum in Wen am 21.03. sowie die Besichtigung des Biokraftwerk Simmering in Wien am 09.07.2009; b) Tagesgelder: Unterstellung der Dauer des Zeitraumes , innerhalb dessen die Kenntnis der örtlichen Gastronomie noch nicht gegeben ist, bei regelmäßigen wiederkehrendem (mindestens lx wöchentlich) Tätigwerden mit einer Anfangsphase von 5 Tagen." Ein ergänzendes Vorbringen wurde vom Bw. nicht erstattet. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind, soweit für das gegenständliche Verfahren von Interesse auch: "7. Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden." ".8. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8)..." "9. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen." "10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen." Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: "1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen." Zu den einzelnen Berufungspunkten: Berechnung: Laut im Finanzamtsakt befindlichem Erledigungsentwurf wurden mit der Berufungsvorentscheidung € 1.278,20 (Erstbescheid: € 2.492,37) an Arbeitsmitteln (719), € 72,92 (Erstbescheid: € 30,64) an Fachliteratur (720) und Reisekosten (721) von € 2.708,36 (Erstbescheid: € 3.086,52) anerkannt, wobei bei den Arbeitsmitteln die Positionen 1, 3, 4, 6 zu 100% anerkannt wurden (€ 452,49), die Positionen 10-20 auf drei Jahre Nutzungsdauer verteilt wurden (€ 637,92) sowie die Positionen 2 und 9 um 40% Privatanteil gekürzt wurden (€ 187,79). Unverändert blieben die Aus-/Fortbildungskosten von € 530,22 und die sonstigen Werbungskosten von € 310,38. Die Nachzahlung ergibt sich aus der vorstehenden Berechnung (Verteilung der Anschaffungskosten bestimmter Wirtschaftsgüter auf deren Nutzungsdauer (AfA) sowie Kürzung bei den Reisekosten). Fachliteratur: Die Anschaffungskosten für das Buch "Cradle to Cradle" (€ 25,70) wurden vom Finanzamt mit der Berufungsvorentscheidung anerkannt. Hierbei handelt es sich um das Werk Braungart/McDonough, Die nächste industrielle Revolution: Die Cradle to Cradle-Community, das das Cradle to Cradle-Designkonzept - eine grundlegend neue Herangehensweise zur Herstellung ökologisch intelligenter Produkte, die zu einer umfassenden Produktqualität führt und eine nahezu 100%-ige Rückgewinnung aller Inhaltsstoffe ermöglicht anstatt diese als Abfall zu deponieren, zu verbrennen oder geringwertiger zu recyceln - beschreibt (siehe etwa http://www.amazon.de/Die-n%C3%A4chste-industrielle-Revolution-Cradle-Community/dp/3434506160). Die Eigenschaft als Fachliteratur hat der Bw. nachvollziehbar dargelegt. Gleiches gilt für das auf der Rechnung bloß als "Fachbuch" bezeichnete Werk Haager, Regelungstechnik, ISBN 978-3-230-02565-4, das die wichtigsten Verfahren der klassischen Regelungstechnik mit der Schwerpunktsetzung bei der Vermittlung von Grundlagenwissen enthält und ein approbiertes Schulbuch ist (siehe http://www.verlaghpt.at/verlagsprogramm/schulbuecher/technische-lehranstalten/fachunterricht-steuerungs-und-regelungstechnik/regelungstechnik/produkt/11417/). Travel Honey (GPS): Das Travel Honey dient zum GPS Geocodieren von Positionen und wurde um € 59,80 angeschafft. Das Travel Honey verfügt über folgende Funktionen (vgl. http://sebson-media.de/GPS/Travel-Honey-GPS-5-in1::183.html): "1. USB-GPS Maus: Verbinden Sie das 5-in-1 GPS per USB-Kabel mit Ihrem Notebook o.ä. und verwenden es als GPS-Maus zum Navigieren (Navigations-Software nicht im Lieferumfang enthalten). 2. Data Logger: Machen Sie eine Fahrrad-, Jogging- oder Wandertour und nehmen Sie das 5-in-1 GPS als Tour-Logger mit (bis zu 100.000 Datensätze speicherbar). Sie können sich Ihre Tour später am PC mit der mitgelieferten Software oder Google-Earth ansehen und auswerten (z.B. Geschwindigkeits- und Höhenauswertung - siehe Bilder unten). Des Weiteren wird die Möglichkeit unterstützt POIŽs (Point of Interest) per Tastendruck aufzuzeichnen. 3. Photo Tracker: Mit der beiliegende Software (für Win XP / Vista) lassen sich Fotos mit den Koordinaten einer GPS-Markierung verknüpfen. Automatisch lassen sich diese Fotos aus der Software auf den Online-Dienst Flickr übertragen. Egal wo Sie auch sind, Ihre Freunde können sich Ihre Fotos im Internet anschauen und Ihre Tour verfolgen. 4. Positions-Navigation: Speichern Sie Ihre aktuelle Position per Tastendruck (z.B. vom Auto oder Hotel). Mit einem erneuten Tastendruck führt Sie das 5-in-1 GPS per Leuchtsignal (8-Richtungspfeile per LED) wieder zu Ihrem gespeicherten Standort zurück. 5. Bluetooth GPS Empfänger: Verwenden Sie das 5-in-1 GPS mit Ihrem PDA oder Smartphone als GPS Maus per Bluetooth zum Navigieren (Navigations-Software nicht im Lieferumfang enthalten)." Das Travel Honey kann somit grundsätzlich für private ebenso wie für berufliche Zwecke verwendet werden. Im Gegensatz zur Auffassung des Finanzamtes handelt es sich aber nicht um ein der privaten Lebensführung typischerweise zuzuordnendes Gerät der Unterhaltungs- und Freizeitindustrie, sondern ist auch ein ausschließlich beruflicher Einsatz durchaus wahrscheinlich. Es kann zwar das Travel Honey ohne Computer verwendet werden und verfügt über eigenständige Funktionen, es hat aber der Bw. darauf verweisen, dass GPS-Empfänger vielfach Bestandteil von Mobiltelefonen sind und Funktionen des Travel Honey häufig komfortabler direkt von einem Handy - allenfalls mit Zusatzprogramm ("App") - genutzt werden können. Der Bw. hat den ausschließlich beruflichen Einsatz des Travel Honey - für die Erstellung der Studienarbeit - nachvollziehbar dargestellt. Der Betrag von € 59,80 ist somit zur Gänze als Werbungskosten abzugsfähig. Navigon 2150 Max PND: Das Navigon 2150 Max PND wurde wie folgt beschrieben (vgl. http://www.amazon.de/Navigon-2150-Navigationssystem-Europa-inklusive/dp/tech-data/B001CDOUAA/ref=de_a_smtd): "Highlights Bluetooth-Freisprecheinrichtung Text to Speech: Ansage von Straßennamen Reality View Pro: Realistische 3D-Darstellung von Autobahnkreuzen & Ausfahrten TMC mit im Ladekabel integrierter Antenne Lieferumfang: NAVIGON 2150, Autohalterung, KFZ-Ladekabel mit integrierter TMC-Antenne, SD-Card mit vorinstallierter Navigationssoftware und Kartenmaterial, Quick Installation Guide, Info-Flyer NAVIGON Fresh (NAVIGON FreshMaps Rabattgutschein) Produktmerkmale System: Microsoft Windows CE 5.0 Speicher intern: 64 ROM / 64 RAM Speicherkarten-Steckplatz: SD Programmierbare Festziele: Ja POI (Points of interest): Ja TMC (autom. Stauumfahrung): Ja Bildschirm: Farbe Bildschirmgröße (cm): 10,9 Bildformat: 16:9 Touchscreen: Ja Kartendarstellung: 2D / 3D Länderkarten: Albanien, Andorra, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien-Montenegro, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vatikanstadt Sprachausgabe: Ja Lautsprecher integriert: Ja Sprachausgabe: Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Flämisch, Französisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Polnisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch, Tschechisch, Türkisch, Ungarisch Menüführung: Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Flämisch, Französisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Polnisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch, Tschechisch, Türkisch, Ungarisch Akku: Lithium-Ionen Max. Laufzeit (Std.): 3,5 Externe GPS-Antenne: Optional Farbe: schwarz Breite (mm): 122 Höhe (mm): 77,1 Tiefe (mm): 18.7 Gewicht (g): 178 Lieferumfang: NAVIGON 2150, Autohalterung, KFZ-Ladekabel mit integrierter TMC-Antenne, SD-Card mit vorinstallierter Navigationssoftware und Kartenmaterial, Quick Installation Guide in mehreren Sprachen (D, DK, E, F, FIN, GB, I, NL, S), Info-Flyer NAVIGON Fresh" Der Bw. hat hierfür - einschließlich Kartenupdate - € 215,23 bezahlt. Wenngleich der Bw. das Navigationsgerät für seinen beruflichen Einsatz in E erworben hat, ist eine auch private Verwendung eines handelsüblichen Autonavigationsgeräts durchaus üblich. Aufgrund der Funktionen des Navigon 2150 kann dieses sinnvollerweise auch auf bekannten Strecken verwendet werden, da es der TMC- Dienst ermöglicht, aktuelle Verkehrsmeldungen zu empfangen und so etwa Staus zu umfahren, und die Bluetooth- Freisprecheinrichtung auch bei privaten Fahrten nutzbar ist. Anders als beim Travel Honey erscheint hier ein ausschließlich beruflicher Einsatz unglaubwürdig. Die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates stimmt dem Bw. zu, dass ein Autonavigationssystem steuerlich analog zu einer Telefonfreisprecheinrichtung in einem Auto zu behandeln ist: Die Anschaffungskosten sind entsprechend der beruflichen und privaten Nutzung aufzuteilen, außer die berufliche Verwendung steht auf Grund der Art der Tätigkeit (zB bei überwiegender Außendiensttätigkeit) eindeutig im Vordergrund (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11. EL § 16 Anm. 29 "Kraftfahrzeug - Geltendmachung tatsächlicher Kosten"). In diesem Berufungsfall kann allerdings der Umfang der konkreten Nutzung des Navigationsgeräts dahingestellt bleiben, denn der Bw. hat die Aufwendungen für seine beruflich veranlassten Fahrten nicht an Hand der anteiligen tatsächlichen Kosten seines Kraftfahrzeuges ermittelt, sondern das so genannte amtliche Kilometergeld für die Berechnung der ihm entstandenen Aufwendungen herangezogen. Werden die Kilometergelder beansprucht, ergeben sich die Werbungskosten anhand der Anzahl der beruflich gefahrenen Kilometer. Mit den Kilometergeldern sind auch die Anschaffungskosten für ein Navigationssystem abgegolten (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11. EL § 16 Anm. 29 "Kraftfahrzeug - Geltendmachung von Kilometergeld"). Die Aufwendungen für das Navigationsgerät können daher nicht zusätzlich zum Kilometergeld als Werbungskosten abgezogen werden. Internet: Der Bw. hat die Aufwendungen für seinen ASDL- Anschluss von € 238,75 zur Gänze als Werbungskosten angesetzt, das Finanzamt nach Ausscheiden eines Privatanteils von 40% € 167,72 berücksichtigt. Werbungskosten liegen im Falle einer beruflich veranlassten Verwendung eines Internetanschlusses vor. Internetkosten unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot. Ist eine genaue Abgrenzung des beruflichen Teils der Kosten vom privaten Teil nicht möglich, hat eine Aufteilung im Schätzungswege zu erfolgen. Im Zweifel wird eine Schätzung der abzugsfähigen Aufwendungen analog zum beruflich veranlassten Anteil des Computers mit i.d.R. 60% vorzunehmen sein (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11. EL § 16 Anm. 28 "Internet"). Zu dem Beweisantrag, der Bw. möge "von einem sachverständigen Psychiater" untersucht werden, "wenn das meine Glaubwürdigkeit unterstreicht, dass ich EDV Zubehör nicht als "Hobby" sehe", ist zu bemerken, dass es nicht maßgebend ist, ob der Steuerpflichtige subjektiv der Meinung ist, es lägen beruflich veranlasste Aufwendungen vor, sondern auf die objektive Sichtweise abzustellen ist. Für die tatsächliche Nutzung des Internets stellt eine psychiatrische Untersuchung des Bw. kein taugliches Beweismittel dar, hier wären vielmehr konkrete und nachvollziehbare Angaben über die Internetnutzung durch die Familie erforderlich gewesen. Der Bw. hat eine niedrigere private Nutzung des Internetzugangs in seinem Haushalt als 40% nicht glaubhaft gemacht, sondern darauf verwiesen, dass in seinem Bekanntenkreis günstigere Datenkarten verwendet werden. Damit wird aber eine geringere private Nutzung des Internetanschlusses nicht dargelegt, da ein leistungsstarker Internetzugang auch im Privatbereich beim privaten Herunterladen großer Datenmengen durchaus von Vorteil sein kann. Hinsichtlich der Internetkosten ist somit dem Finanzamt zu folgen. Reisekosten für die Vorbereitung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen: Vom Finanzamt wurden folgende Reisekosten (Kilometergelder, Taggelder) nicht anerkannt, da es sich um mittelbare Kosten für Aus- und Fortbildung handle: Weiterbildungstag an der Fachhochschule Krems an der Donau (Kilometergeld: € 100,80, Tagesgeld: € 19,80) BeSt 2009 (€ 136,06, € 30,80) Open Days Technikum Wien (€ 59,64, €15,40) Führung Biokraftwerk Simmering (€ 60,48, € 15,40). Grundsätzlich sind unmittelbare Kosten der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen abzugsfähig, nicht hingegen die Anschaffung von allgemeinen Hilfsmitteln wie zB Schreibtisch, Schreibtischlampe, außer es sind im Einzelfall Arbeitsmittel gegeben (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11. EL § 16 Anm. 135). Die gegenständlichen Aufwendungen - Detailbeschreibungen zu den Veranstaltungen finden sich im Finanzamtsakt - lassen einen eindeutigen beruflichen Bezug erkennen. Auch die Information über berufliche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die im konkreten Fall auch in eine derartige Maßnahme mündete, ist nach Ansicht des UFS steuerlich abzugsfähig. Bei den gegenständlichen Aufwendungen (Summe: € 356,96) handelt es sich somit grundsätzlich um Werbungskosten. Bezüglich der Tagesgelder für Fahrten nach Wien ist zu bemerken, dass diese Fahrten im Zeitraum März bis Juli 2009 wiederkehrend, aber nicht regelmäßig im Sinne von LStR 2002 Rz 301 erfolgten, sodass Tagesgeld zusteht. Verpflegungsmehraufwendungen: Die Rechtfertigung für Tagesgelder als Reisekosten liegt in dem bei einer Reise in typisierender Betrachtungsweise aus der Ortsunkenntnis resultierenden Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren Aufenthalten ist in typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten bekannt sind und daher kein zu Werbungskosten führender Mehraufwand für Verpflegung entsteht (VwGH 29.5.1996, 93/13/0013; VwGH 5.10.1994, 92/15/0225). Tagesgelder stehen daher nur für die Anfangsphase zu (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11. EL § 16 Anm. 119). Der Grund für die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen besteht darin, dass in typisierender Betrachtungsweise dem auf Reisen befindlichen Steuerpflichtigen die Kenntnis der günstigsten Verpflegungsmöglichkeit - zum Unterschied vom sich an seiner ständigen Arbeitsstätte aufhaltenden Steuerpflichtigen - fehlt (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11. EL § 16 Anm. 119). Nach einer Anfangsphase von fünf Tagen (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11. EL § 16 Anm. 122) ist allerdings davon auszugehen, dass sich der Steuerpflichtige die erforderlichen Informationen beschaffen konnte und ein Verpflegungsmehraufwand infolge Kenntnis günstiger Verpflegungsmöglichkeiten nicht mehr besteht. Die regelmäßige wiederkehrende Tätigkeit im Sinne von LStR 2002 Rz 301 zweiter Teilstrich erfolgte erst ab September, sodass die vorhergehenden Reisen gemäß LStR 2002 Rz 301 dritter Teilstrich für die Anerkennung eines Verpflegungsmehraufwandes im September 2009 für die ersten fünf Tage unschädlich sind. Es stimmt, dass von der Gastronomie in der Regel günstige Menüs nur zu Mittag angeboten werden und der Bw. zumeist vom Nachmittag an bis am späten Abend unterwegs war. Allerdings konnte die Einnahme eines Mittagessens daher zumeist außerhalb der Reisen erfolgen; eine regelmäßige warme Verpflegung am Abend ist hingegen untypisch. Aber auch wenn der Bw. auf ein warmes Essen am Abend Wert legt, hatte er durch seine regelmäßigen Fahrten Gelegenheit, die Gaststätten in der Umgebung der Ausbildungseinrichtungen kennen zu lernen und die ihm günstig erscheinenden zu wählen. Im übrigen wird bemerkt, dass nach der Rechtsprechung des VwGH und der Entscheidungspraxis eines Teils des UFS kein steuerlich zu berücksichtigender Verpflegungsmehraufwand auftritt, wenn sich der Steuerpflichtige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11. EL § 16 Anm. 119), die Reise somit keine Nächtigung umfasst, die - zutreffende - Verwaltungspraxis und Spruchpraxis eines anderen Teils des UFS ist insoweit für den Bw. günstiger. Bezüglich der Tagesgelder ist dem Finanzamt zu folgen. Änderungen gegenüber der Berufungsvorentscheidung: Gegenüber der Berufungsvorentscheidung sind somit folgende weitere Werbungskosten zu berücksichtigen: Travel Honey GPS: € 59,80. Weiterbildungstag an der Fachhochschule Krems an der Donau (Kilometergeld: € 100,80, Tagesgeld: € 19,80), BeSt 2009 (€ 136,06, € 30,80), Open Days Technikum Wien (€ 59,64, €15,40), Führung Biokraftwerk Simmering (€ 60,48, € 15,40), zusammen € 438,38. Beilage: 1 Berechnungsblatt Wien, am 22. August 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1496-W/11
Stammnummer
54941
Gültig
22.08.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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