Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0545-W/07
Berufliche Nutzung eines PC und eines Internetanschlusses durch eine Informatiklehrerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0545-W/07vom 25.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer Lehrerin, die insbesondere die Fächer Webdesign, Multimedia, Internet und betriebswirtschaftliche Kommunikation unterrichtet und ihren PC sowie ihren Internetanschluss zu Hause zur Unterrichtsvorbereitung und zur Korrektur der von den Schülern mit Mail übermittelten Hausaufgaben nützt, ist ein beruflicher Anteil von jeweils 80% für Computerkosten und Internetzugang glaubhaft, wenn eine Mitnutzung durch Angehörige nicht oder nur in geringfügigem Ausmaß gegeben ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch Amtsdirektorin Eva
Mößner, betreffend Einkommensteuer 2005 nach der am 11. September
2007 am Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart in Oberwart durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Alleinerzieherin mit einem
Kind, reichte die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005
elektronisch ein und machte darin unter anderem folgende Werbungskosten und
Sonderausgaben geltend:
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Arbeitsmittel
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719
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1.204,96
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Fachliteratur
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720
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431,30
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Reisekosten
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721
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537,03
|
Personenversicherungen
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455
|
1.408,79
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Wohnraumschaffung/-sanierung
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456
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3.066,76
|
Kirchenbeitrag
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458
|
250,00
|
Spenden
|
459
|
665,00
Mit Vorhalt vom 26. September 2006 ersuchte das Finanzamt
um Vorlage sämtlicher Belege sowie einer Aufstellung über die als
Werbungskosten beantragten Arbeitsmittel, Fachliteratur, Reisekosten und der
Spenden. Sollte die Bw. der Aufforderung nicht nachkommen, könnten die
beantragten Werbungskosten nicht anerkannt werden.
Hierauf langte beim Finanzamt am 2. Oktober 2006 folgende
von der Bw. übermittelte Aufstellung ein:
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Arbeitsmittel:
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Computer:
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Marke:
HP Pav. XP3000, gekauft am: 15. Feb. 2005
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Anschaffungskosten:
€ 1.268,98
|
|
€
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422,99
|
ND
3 Jahre, Ganzjahresabschreibung
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Alt-PC
wird für private Zwecke verwendet
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(Restbuchwert
nach AfA € 845,99)
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Digitalkamera
für Unterrichtsgegenstand Bildbearbeitung
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(Buchwert
€ 125,42, 50 % Privatanteil berücksichtigt)
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|
€
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125,42
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ACP:
Lehrerkomplettpaket
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€
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30,00
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USB
Stick 256 MB
|
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€
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19,99
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Diverses
Büromaterial (Papier für Drucker, OH-Stifte,
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Klarsichthüllen,
Ordner, .. )
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|
€
|
245,80
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Online-Gebühr
(80 % von € 416,16 )
|
|
€
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333,28
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10
MB imaxcs.com
|
|
€
|
27,48
|
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Zwischensumme
Arbeitsmittel
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|
€
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1204,96
|
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Fachliteratur:
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Eitler:
Praktische Einnahmen-Ausgabenrechnung
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|
€
|
48,40
|
Linux
Intern
|
|
€
|
35,60
|
Lehrmittelzentrum:
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Flash
MX 2004
|
|
€
|
30,80
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Digital
fotografieren
|
|
€
|
28,80
|
Audio,
Video, Foto
|
|
€
|
43,20
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|
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Abo
Internet Professional
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|
€
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56,40
|
Abo
Pcgo Classic DVD
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|
€
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71,90
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Traunerverlag:
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Informationsmanagement
2
|
|
€
|
14,80
|
Informationsmanagement
3
|
|
€
|
15,79
|
Classroom
|
|
€
|
8,40
|
Wirtschaftsinformatik
3 HAS
|
|
€
|
13,8
|
Wirtschaftsinformatik
5 HLW
|
|
€
|
11,81
|
|
|
|
|
Internet
PC-Praxis
|
|
€
|
8,60
|
Internet-Magazin
Abo
|
|
€
|
43,00
|
|
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|
Zwischensumme
Fachliteratur
|
|
€
|
431,30
|
|
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Fahrtkosten:
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14.,
15., 29. April 2005:
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Seminar
in P.:
VB-Net
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6
mal 64 km = 384 km à
€ 0,356
|
|
€
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136,70
|
Tagesgebühr
(3 mal: 8:00 - 18:00 = 30 Stunden)
|
|
€
|
66,00
|
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11.,
12. April 2005:
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S.:
Lernmanagement Gruppe Süd
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4
mal 32 km à
€ 0,356
|
|
€
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45,57
|
Tagesgebühr
(2 mal 13:30 - 17:30 = 8 Stunden)
|
|
€
|
17,60
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11.,
12. Juni 2005:
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Seminar
in P. :
Kommunalmanager Modul 5
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2
mal 64 km à
€ 0,356
|
|
€
|
45,57
|
Übernachtung
mit Beleg
|
|
€
|
48,00
|
Tagesgebühr
(SA 9:00 - SO 13:00 = 1 Tag + 4 Stunden)
|
|
€
|
35,20
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13.
Dez. 2005:
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Seminar
für ÜFA-Lehrer in O.
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2
mal 102 km à
€ 0,356
|
|
€
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72,62
|
Tagesgebühr
(7:30 - 18:00 = 11 Stunden)
|
|
€
|
24,20
|
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24.
Nov. 2005:
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Dienstbesprechung
P. : QIBB -
Qualitätsentwicklung
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|
2
mal 64 km à
€ 0,356
|
|
€
|
45,57
|
Tagesgebühr
(8:00 - 18:00 = 10 Stunden)
|
|
€
|
22,00
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Zwischensumme
Fahrtkosten
|
|
€
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537,03
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Fortbildung:
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|
Zwischensumme
Fortbildung
|
|
€
|
0,00
|
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Werbungskosten
insgesamt:
|
|
€
|
2.173,30
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(in
die Steuererklärung übernommen)
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Mit Bescheid vom 12. Oktober 2006 wurde die Bw. vom
Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zur Einkommensteuer für das Jahr 2005
veranlagt, wobei vom Arbeitgeber nicht berücksichtigte Werbungskosten in
Höhe von 1.514,06 €, "Topfsonderausgaben" in Höhe von
1.078,31 €, Zuwendungen gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 7
EStG 1988 in Höhe von 250,00 € sowie Kirchenbeiträge in
Höhe von 100,00 € anerkannt wurden.
Begründend führte das Finanzamt aus:
"Beiträge an
gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften können
höchstens im Ausmaß von 100 € als Sonderausgabe
berücksichtigt werden (§ 18 Abs.1 Z.5 EStG 1988).
Die Topf-Sonderausgaben
werden ab 1996 nur zu einem Viertel berücksichtigt und bei einem
Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 36.400 €
überdies nach
der oben angeführten Formel eingeschliffen.
Zuwendungen (Spenden) an
Institutionen, die nicht dem begünstigten Empfängerkreis gem.
§ 4 Abs.4 Z 5 und 6 EStG 88 angehören, sind nicht
absetzbar.
Die Kosten für eine
beruflich veranlasste Verwendung eines Internetanschlusses wären als
Werbungskosten absetzbar.
Da Sie aber die
Möglichkeit der kostenlosen Benützung des Internetanschlusses in der
Schule haben, ist die beruflich veranlasste Notwendigkeit und Verwendung
für ihren persönlichen Internetanschluss nicht gegeben und wurde daher
mangels nicht erkennbarem Werbungskostencharakter als Werbungskosten nicht
anerkannt.
Bei den Aufwendungen
für Computer und Druckerpatronen wurde ein Privatanteil von 40%
abgezogen.
Die anteilige AfA beim
Computer wurde berücksichtigt.
Die Aufwendungen für
Kommunalmanager Modul 5 wurden nicht als Werbungskosten anerkannt, da kein
Werbecharakter erkennbar war."
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 erhob die Bw. Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 mit dem ersichtlichen Antrag, diesen
hinsichtlich der Werbungskosten wie in der Berufungsbegründung näher
ausgeführt abzuändern.
"... Ich bin Lehrerin und
unterrichte die Fächer
Webdesign
(Gymnasium)
Multimedia
(Gymnasium)
Telekommunikation,
Internet und Multimediadesign (Handelsschule)
Betriebspraktikum
(Handelsschule)
Betriebswirtschaftliche
Kommunikation (Handelsschule)
Übungsfirma
...
Ich
kaufe daher ca. alle 2 Jahre einen neuen PC mit entsprechender Konfiguration,
den ich ausschließlich für ,Schulzwecke' verwende. Ohne
Internetanbindung ist eine Unterrichtsvorbereitung für mich nicht
möglich, zumal ein Großteil meiner Stunden sich mit der Gestaltung
von Internetseiten befasst.
Da
ich ausschließlich Gegenstände unterrichte, bei denen die
Schüler keine Schulbücher haben, muss ich sämtliche Unterlagen zu
Hause zusammenstellen und ausdrucken. Dadurch habe ich einen relativ hohen
Verbrauch an Tintenpatronen.
Da
ich berufsbedingt mindestens 8 Stunden am Tag vor dem PC sitze, verwende ich den
Computer für private Zwecke kaum.
Ich
ersuche daher auch, keinen Privatanteil beim Computer zu
berücksichtigen.
Beim
"Kommunalmanager Modul 5" geht es inhaltlich um Teamentwicklung und
Gruppendynamik, also Themen die eine immer größere Rolle im
Unterricht spielen. Eine Kopie des Programmes liegt bei. Daher ist für mich
ein Werbecharakter erkennbar.
..."
Beigeschlossen war eine Bestätigung der
Bundeshandelsschule X. vom 23. Oktober 2006, wonach die Bw. an der
BAHS X. folgende Gegenstände im Schuljahr 2005/06 unterrichtet habe:
TKIM
(Telekommunikation, Internet und Multi Media Design)
ÜFA
(Übungsfirma)
WDS
(Webdesign)
MM
(Multi Media)
BW
(Betriebswirtschaftliche Übungen)
Betriebspraktikum.
Dem ebenfalls beigeschlossenen Auszug aus einem Programm
zufolge umfasst das "Modul 1.5 Teamentwicklung Gruppendynamik"
Teamarbeit
& Kommunikation
Steuerung
von Teamprozessen
Phasen der
Teamentwicklung
Teams und Gruppen
Führung in
Teamprozessen
Umgang mit Widersprüchen im
Team
Theoretische
Aspekte zum Thema Gruppe
Die sozialdynamische
Grundformel
Gruppendynamische Prozesse und
Interventionen
Theorien zur
Gruppendynamik
Rollenmanagement
Soziometrie
Störungen und
Konflikte
Konfliktlösungen und
Konfliktmanagement
Übertragung -
Gegenübertragung
Empathie - im Spannungsfeld
zwischen Nähe und Distanz
Einem Aktenvermerk vom 15. November 2006 über ein
Telefonat eines Mitarbeiters des Finanzamtes mit einer Angestellten der BHAS X.
zufolge habe jeder "Lehrkörper" die Möglichkeit, "kostenlos das
Internet zu benutzen und auch Ausdrucke zu erstellen."
Dieser Auskunft hielt die Bw. in einem Telefonat vom 15.
November 2006 entgegen, dass diese zwar richtig sei, sie aber keine Wartezeiten
(falls bereits ein Kollege den PC benützt) in Anspruch nehmen wolle und
zudem die Heiztemperatur ab 15 Uhr in der Schule abgesenkt werde. Sie arbeite
daher lieber zu Hause.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. November 2006 wies das
Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die Berufung als unbegründet ab:
"Die Kosten für eine
beruflich veranlasste Notwendigkeit eines Internetanschlusses wären als
Werbungskosten absetzbar, wenn ihr Dienstgeber keinen Internetanschluss zur
Verfügung stellen würde. Erhebungen haben aber ergeben, daß in
der Bundeshandelsschule X. sehr wohl
die Möglichkeit geboten wird, kostenlos einen Internetzugang zu
benützen, daher ist die beruflich veranlasste Notwendigkeit für ihren
persönlichen Internetanschluss nicht erblickbar. Die Anerkennung dieser
Ausgaben als Werbungskosten war daher zu versagen.
Die Aufwendungen für
Kommunalmanager Modul 5 wurden nicht als Fortbildung anerkannt, da das
vermittelte Wissen auch für andere Berufe und im außerberuflichen
Bereich dienlich ist. Bei den Aufwendungen für Computer und Druckerpatronen
war der vom Gesetzgeber vorgesehene Privatanteil von 40 % zu
berücksichtigen.
Aus oben angeführten
Gründen war die Berufung abzuweisen."
Mit Schreiben vom 21. November 2006 beantragte die Bw. die
Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz über ihre Berufung und
führte unter anderem aus:
"...In meinen
Gegenständen soll ich den Schülern Kenntnisse und Fertigkeiten
für die Erstellung von Webseiten vermitteln. Um Webseiten testen zu
können, muss ich online sein.
Da es an der Schule keine
ausreichenden Räumlichkeiten gibt, muss die Unterrichtsvorbereitung
ausschließlich zu Hause gemacht werden.
Zur Situation an der
Schule: Für ca. 30 Lehrer steht ein Konferenzzimmer mit ca. 30 qm zur
Verfügung, der Arbeitsplatz pro Lehrer ist ca. 40 cm mal 60 cm groß.
Im anschließenden Lehreraufenthaltsraum (ca. 20 qm) gibt es zwar 2
Computer mit Internetanschluss, ein Arbeiten ist hier aber neben der
Kaffeemaschine kaum möglich und zweitens sind die Computer laufend
besetzt.
Das weiteren ist es
gerade in den Gegenständen Webdesign, Multimedia und Telekommunikation
üblich und notwendig, den Schülern Hausübungen aufzugeben, die
sie dann per E-Mail spätestens am Vorabend an den Lehrer senden. Die
Hausübungen werden von mir begutachtet und der Schüler bekommt per
E-Mail eine Beurteilung seiner Aufgaben. Wie soll das alles ohne
Internetanschluss funktionieren?
...
Meines Erachtens kann es
nicht sein, dass alle Lehrer über einen Kamm geschoren werden. Spielt es
keine Rolle, welche Unterrichtsgegenstände ein Lehrer unterrichtet? Es
macht doch einen Unterschied, ob jemand als Turnlehrer oder als Volksschullehrer
arbeitet, oder Informatik unterrichtet. Insofern müssen die Ausgaben
für einen Computer oder Computerzubehör bei einem Informatiklehrer
eine andere Wertigkeit erhalten..."
Mit Bericht vom 22. Februar 2007 legte das Finanzamt Bruck
Eisenstadt Oberwart die Berufung der Bw. dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Mail vom 5. März 2007 hielt der Referent der Bw.
unter Hinweis auf https://findok.bmf.gv.at vor, dass der UFS
bei Lehrern von Privatanteilen bei einem PC zwischen 20% und 40% ausgehe.
Normalerweise sei ein Privatanteil von 40% anzusetzen (vgl. UFS [Wien], Senat 11
[Referent], 7. 10. 2003, RV/0881-W/02; UFS [Wien], Senat 11 [Referent], 18. 2.
2004, RV/0135-W/04), in Ausnahmefällen ein geringerer (vgl. UFS [Salzburg],
Senat 1 [Referent], 28. 3. 2003, RV/0128-S/02, 30% bei einer AHS-Lehrerin, die
den PC für den Unterricht eines blinden Kindes benötigte). Bei einem
Informatiklehrer mit weiterem Privat-PC hielt der UFS [Linz], Senat 3
[Referent], 17. 7. 2003, RV/1319-L/02, einen Privatanteil von 20% für
glaubhaft.
Nach letztgenannter Entscheidung wäre im Fall der Bw.
zumindest ein Privatanteil beim PC von 20% als der Lebenserfahrung entsprechend
anzusetzen. Sollte die Bw. damit nicht einverstanden sein, werde sie ersucht,
entsprechende Nachweise für die 80% übersteigende berufliche Nutzung
des PC zu erbringen.
Außerdem möge die Bw. darlegen, ob ihr Kind
über einen PC verfüge und dieses auch den Internetzugang
verwende.
Der Referent gehe ferner davon aus, dass die im
Vorlageantrag nicht mehr angeführten Aufwendungen in Zusammenhang mit dem
Modul 5 der Kommunalmanagerausbildung nicht mehr strittig seien. Sollten die Bw.
jedoch weiterhin diese Aufwendungen geltend machen, werde sie um Mitteilung
gebeten, da diesbezüglich noch einige Fragen offen seien.
Mit Mail vom 28. März 2007 teilte die Bw.
bezüglich des Privatanteils mit, sie könne die Festplatte ihres PC
ausbauen und zur Verhandlung mitbringen, sodass man sofort sehe, "dass der PC zu
95 % beruflich genutzt wird."
Ihr 1987 geborener Sohn habe einen eigenen PC. Das Internet
werde von ihm für Schulzwecke genutzt; er sei Schüler der Schule, an
der die Bw. unterrichtet.
In der am 11. September 2007
abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend zur Nutzungsdauer des PC
ausgeführt, dass auch in der
Schule die PC alle drei Jahre gewechselt werden.
Die
Bw. verwende jene Programme, die sie auch in der Schule benötige.
Darüber hinaus habe sie selbstverständlich etwa Office installiert,
dies sei beispielsweise auch für die Übungsfirma in der Schule
notwendig.
Spiel-Programme
oder ähnliches, abgesehen von Standardsoftware, befinde sich nicht auf
ihrem Computer.
Die
Bw. arbeite beispielsweise von 20.00 - 24.00 Uhr am Abend und bereite sich auf
den Unterricht vor bzw. korrigiere Hausarbeiten. Die Schüler senden in der
Regel bis 19.00 Uhr ihre Mails betreffend die Hausübungen, dieser
Abgabetermin wurde vereinbart.
Die
Bw. räumt allerdings ein, dass der Umfang der zeitlichen Nutzung des
jeweiligen PC nicht wirklich nachweisbar ist.
Die
Bw. schreibe ca. zehn Briefe im Jahr mit dem PC, erledige die
Einkommensteuerveranlagung und verwende das Mailprogramm.
Die
Relation beruflicher zu privater Mails werde etwa 20 berufliche Mails zu zwei
privaten Mails betragen.
Es
werden teilweise auch die Hausübungen von der Bw. zu Hause ausgedruckt, da
das Korrigieren am ausgedruckten Exemplar einfacher als am Bildschirm
ist.
Internetbanking
werde von der Bw. schon vorgenommen, allerdings gebe es relativ wenig Bewegungen
auf dem Konto. Das meiste seien Daueraufträge, die automatisch abgebucht
werden.
Der
Sohn des Bw. verwende jeweils das ausgeschiedene berufliche Gerät und
arbeite mit diesem. Er verwende den aktuellen beruflichen PC
nicht.
Zu
Hause sei ein WLAN eingerichtet, sodass der Sohn nicht den beruflichen PC
brauche, um ins Internet einzusteigen. Im Jahr 2005 habe es das WLAN noch nicht
gegeben, damals hätte das Anschlusskabel zum Modem händisch umgesteckt
werden müssen.
Die
Bw. verwende das Internet an sich nicht zum Einkaufen.
Die
Unterrichtsvorbereitung sehe etwa so aus, dass ein Suchbegriff im "Google"
eingegeben wird - etwa "Betriebspraktikum" - und dann die einzelnen
Seiten angesehen werden, inwieweit sie sich für eine schulische Nutzung
eignen. Die Bw. versuche dabei auch für die Schüler interessante
Themen zu wählen, die sie etwa selber persönlich nicht unbedingt
interessieren. Etwa komme es darauf an, welche Popstars bei den Jugendlichen
gerade "in" seien.
Für
die Unterrichtsvorbereitung sei es etwa auch notwendig, Bestellvorgänge in
Webshops selbst auszuprobieren, damit man dann eben die entsprechende
Unterrichtsvorbereitung durchführen kann.
Gleiches
gelte etwa auch für das Onlinebanking. Wenn die Bw. hier nicht selbst
tätig sei, könne sie die Inhalte den Schülern schwer
vermitteln.
Es
könne natürlich sein, dass während der Schulferien die private
Nutzung höher als während der Schulzeit ist.
Nach
Erörterung der Sach- und Rechtslage waren die Parteien des
zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens mit dem Ansatz eines Privatanteiles beim
Computer von 20% einverstanden. Dies gelte auch für Druckerpatronen,
USB-Stick, usw.
Zum
Internet:
Der
Anschluss zu Hause sei, so die Bw., im Jahr 2005 sehr langsam gewesen,
außerdem habe jeweils nur ein PC das Internet nutzen können. In der
Schule sei dem Sohn der Bw. ein Übungssaal zur Verfügung gestanden, wo
die Schüler mit einem wesentlich schnelleren Internetzugang surfen
konnten.
Das
Problem der Absenkung der Heizung habe sich für die Schüler nicht
gestellt, da sie zu Fünfzehnt in einem Raum gesessen sind und im
Übrigen altersgemäß sie nicht so erfroren waren. In der Regel
seien die Schüler geblieben, bis sie die Reinigungskräfte vor die
Tür gesetzt haben.
Die
Vertreterin des Finanzamtes hielt aufgrund der Ausführungen der
Berufungswerberin in diesem konkreten Fall den Ansatz eines Privatanteils auch
beim Internet von 20% für den tatsächlichen Verhältnissen am
nächsten kommend.
Die
Bw. ersuchte abschließend, ihrer Berufung im eingeschränkten Umfang
Folge zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im Verfahren vor der Abgabenbehörde
zweiter Instanz:
a) Der Umfang
der beruflichen Nutzung des 2005 angeschafften PC HC XC3000 sowie der
Peripheriegeräte
Während die Bw. unter
Hinweis auf ihre Berufstätigkeit und das Vorhandensein weiterer privater PC
zunächst von einem Umfang der beruflichen Nutzung von 100% oder 95%
ausging, vertrat das Finanzamt zunächst die Auffassung, ein Umfang der
beruflichen Nutzung von 60% sei glaubhaft.
b) Der Umfang
der beruflichen Nutzung des Internetanschlusses in der Wohnung der Bw.
Während die Bw. unter
Hinweis auf ihre Berufstätigkeit von einer beruflichen Veranlassung von 80%
ausging, sah das Finanzamt zunächst angesichts des Umstands, dass die Bw.
auch den Internetanschluss an der Schule nutzen könnte, überhaupt
keine berufliche Veranlassung für gegeben an.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder
Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind im Wege der Absetzung für
Abnutzung abzugsfähig.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 dürfen
bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Aufwendungen i.Z.m. der Anschaffung eines Computers
einschließlich des Zubehörs (Drucker, Maus, Scanner, Card-Reader,
CD-ROM, etc.) sind insoweit Werbungskosten, als eine berufliche Verwendung
eindeutig feststeht. Bei Computern, die in der Wohnung des Steuerpflichtigen
aufgestellt sind, sowie bei Laptops sind die berufliche Notwendigkeit (als
Abgrenzung zur privaten Veranlassung) und das Ausmaß der beruflichen
Nutzung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Aufteilung in einen
beruflichen und einen privaten Anteil ist gegebenenfalls im Schätzungsweg
vorzunehmen. Dabei ist angesichts der breiten Einsatzmöglichkeiten von
Computern nach der Verwaltungspraxis ein strenger Maßstab anzuwenden. Bei
der Schätzung ist unter anderem zu berücksichtigen, ob sich im
Haushalt des Steuerpflichtigen noch weitere Computer befinden und ob das
Gerät von in Ausbildung stehenden Familienangehörigen für
Ausbildungszwecke verwendet wird oder inwieweit Internetanschlüsse
vorhanden sind, für die keine berufliche Notwendigkeit besteht (vgl.
Atzmüller/Lattner in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 6. 2007], § 16 Anm. 24, "Computer").
Nach Rz 339 LStR 2002 ist auf Grund der Erfahrungen
des täglichen Lebens davon auszugehen, dass die private Nutzung eines
beruflich verwendeten, im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers
mindestens 40% beträgt. Wird vom Steuerpflichtigen eine niedrigere private
Nutzung behauptet, ist dies im Einzelfall konkret nachzuweisen bzw glaubhaft zu
machen. Ein geringerer Privatanteil ist allerdings im Hinblick auf die
vielfältigen privaten Nutzungsmöglichkeiten (Internet Banking,
E-Mail-Verkehr etc) sowie der Notwendigkeit und Möglichkeit der beruflichen
Verwendung und Nutzung durch Familienangehörige nur in besonders gelagerten
Ausnahmefällen wahrscheinlich (UFS [Wien], Senat 7 [Referent],
21. 5. 2004, RV/1571-W/03).
Zum Hinweis des Finanzamtes in der - nicht von der
Vertreterin des Finanzamtes vor dem UFS approbierten - Berufungsvorentscheidung,
bei "Aufwendungen für Computer und Druckerpatronen" habe der "Gesetzgeber"
einen Privatanteil von 40 % "vorgesehen", ist zu bemerken, dass dem
Unabhängigen Finanzsenat eine diesbezügliche gesetzliche Bestimmung
unbekannt ist. Sollten damit die Lohnsteuerrichtlinien gemeint sein, so stellen
diese kein nach Art. 41 ff. B-VG zustande gekommenes Gesetz dar.
Die Aufwendungen für die Anschaffung eines Computers
sind idR über die AfA abzuschreiben, wobei grundsätzlich von einer
Nutzungsdauer von drei Jahren auszugehen ist.
Was den Umfang der beruflichen Nutzung des PC und der
Peripheriegeräte anlangt, ist im Sinne der in der Mail vom 5. März
2007 dargestellten Entscheidungspraxis des UFS zu berücksichtigen, dass ein
umfassender beruflicher Einsatz des PC bei der vorwiegend Webdesign, Multimedia,
Telekommunikation, Internet und betriebliche Kommunikation unterrichtenden Bw. -
für Privatnutzung bzw. Nutzung durch den Sohn stehen weitere PC zur
Verfügung - glaubhaft ist. Dieser Einsatz wird, und hierin ist der Bw.
beizupflichten, zweifelsohne mehr als 60% betragen.
Allerdings erscheint ein zu 95% oder 100% beruflicher
Einsatz auch unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles ebenfalls
nicht glaubhaft. Neben der beruflichen Veranlassung ist auch ein privater
Einsatz - wie E-Mail-Verkehr, private Internet-Recherchen, Schreibarbeiten,
Internetbanking,... - nicht von der Hand zu weisen, wobei gerade bei den von der
Bw. unterrichteten Fächern der Übergang von beruflichen
Internetrecherchen zu privaten und umgekehrt ein fließender ist. Auch wenn
weitere private Computer zur Verfügung stehen, entspricht es der
Lebenserfahrung primär mit einem, dem neuesten und leistungsstärksten
Gerät zu arbeiten und nur bestimmte Tätigkeiten mit den alten
Geräten zu verrichten. Es ist auch unwahrscheinlich, während der
beruflichen Arbeit etwa zur Abfrage von Mails zu einem anderen, "privaten"
Gerät zu wechseln und dann wieder zum "hauptberuflichen" Gerät
zurückzukehren. Der streitgegenständliche PC wird für alle
anfallenden Computerarbeiten der Bw. verwendet.
Andererseits ist nicht von der Hand zu weisen, dass bei
einem derart umfangreichen beruflichen Einsatz des Computers zu Hause der Anteil
der privaten Nutzung gering ausfallen wird. Der Referent hält die
diesbezüglichen Ausführungen der Bw. in der mündlichen
Berufungsverhandlung, die jeweils durch Beispiele beruflicher und privater
Nutzung unterstrichen wurden, für zutreffend.
Beweismittel zum Umfang der beruflichen Nutzung stehen
abgesehen von der Aussage der Bw. und den Erfahrungen des täglichen Lebens
nicht zur Verfügung. Die von der Bw. als Beweismittel angebotenen auf der
Festplatte gespeicherten Daten lassen keine Rückschlüsse auf den
zeitlichen Umfang des jeweiligen Computereinsatzes im Berufungszeitraum zu -
auch wenn "95%" der gespeicherten Dateien "beruflich" sein sollten, sagt dies
noch nichts über die Einsatzzeiten etwa für die Internetverwendung
aus. Auch die Bw. räumt ein, dass Nachweise über den Umfang der
jeweiligen zeitlichen Nutzung des PC nicht zu erbringen sind.
Der Referent hält daher bei Abwägung aller
Umstände im Sinne der ebenfalls einen Informatiklehrer betreffenden
Entscheidung des UFS (Linz), Senat 3 (Referent), 17. 7. 2003, RV/1319-L/02,
einen beruflichen Anteil von 80%, somit einen Privatanteil von 20% für
glaubhaft. Dies entspricht auch dem zuletzt in der mündlichen
Berufungsverhandlung erstatteten Vorbringen beider Parteien des
zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens.
Werbungskosten liegen auch im Falle einer beruflich
veranlassten Verwendung eines Internetanschlusses vor. Internetkosten
unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot. Ist eine genaue Abgrenzung des
beruflichen Teils der Kosten vom privaten Teil nicht möglich, hat eine
Aufteilung im Schätzungswege zu erfolgen. Als anteilige berufliche Kosten
sind eine anteilige Provider-Gebühr sowie die anteiligen Leitungskosten
(Online-Gebühren) oder die anteiligen Kosten für Pauschalabrechungen
(zB Paketlösung für Internetzugang, Telefongebühr usw.)
abzugsfähig. Nach
Atzmüller/Lattner in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 6. 2007], § 16 Anm. 28 wird im Zweifel eine
Schätzung der abzugsfähigen Aufwendungen analog zum beruflich
veranlassten Anteil des Computers mit idR 60% vorzunehmen sein (vgl. UFS [Graz],
Senat 1 [Referent], 7. 6. 2006, RV/0206-G/06).
Die Annahme des Finanzamtes bis zur mündlichen
Berufungsverhandlung, eine berufliche Nutzung des Internetanschlusses in der
Wohnung der Bw. liege überhaupt nicht vor, weil die Bw. den Anschluss in
der Schule nutzen könnte, ist lebensfremd. Der Bw. ist beizupflichten, dass
sie zu Hause auch das Internet beruflich verwendet. Wenn das Finanzamt im
angefochtenen Bescheid und in der Berufungsvorentscheidung zutreffend von einem
überwiegenden beruflichen Einsatz des PC zu Hause ausgeht, ist nicht
nachvollziehbar, wieso dann die Kosten des Internetanschlusses überhaupt
nicht abziehbar sein sollen, besteht doch die berufliche Tätigkeit der Bw.
am PC zu einem ganz wesentlichen Teil auch in der Verwendung von Daten aus dem
Internet. Angesichts des Berufes der Bw. können hier auch entsprechend
große Datenmengen an Downloads anfallen. Ferner setzt die laufende
Aktualisierung zahlreicher Programme i.d.R. eine Internetverbindung voraus und
können derartige Softwareupdates einen beachtlichen Umfang
erreichen.
Der Umfang der beruflichen Nutzung des Internetanschlusses
kann allerdings bei Nutzung durch mehrere Familienangehörige nicht direkt
mit jener eines beruflich verwendeten PC gleichgesetzt werden, wenn auch andere
Familienangehörige auf den Internetanschluss zugreifen können.
Hier ist jedoch das Vorbringen der Bw. glaubhaft,
einerseits den Internetanschluss selbst nahezu dauernd für ihre Arbeit
benötigt zu haben, sodass auf Grund der technischen Ausstattung im
Berufungszeitraum die gleichzeitige Nutzung durch einen weiteren PC nicht in
Betracht kam, und dass andererseits ihr Sohn lieber die deutlich raschere
Internetverbindung in der Schule - im Kreis seiner Schulkameraden - verwendet
hat anstatt auf das Freiwerden einer - langsamen - Verbindung zu warten.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtet
der Referent einen beruflichen Anteil der Internetnutzung ebenfalls von 80% -
auch hier im Einvernehmen mit den Parteien des zweitinstanzlichen
Abgabenverfahrens - für den tatsächlichen Gegebenheiten am
nächsten kommend.
Der Berufung ist daher im eingeschränkten Umfang Folge
zu geben.
Soweit ersichtlich, wurden seitens des Finanzamtes
nachstehende Korrekturen hinsichtlich der noch strittigen
Werbungskostenpositionen vorgenommen, die wie folgt zu berichtigen sind:
|
|
Steuererklärung
|
FA
|
UFS
|
+/-
FA
|
AfA PC
|
422,99
|
253,79
|
338,40
|
+84,61
|
Diverses Büromaterial wie Papier für
Drucker, Stifte, Klarsichthüllen, Ordner, davon offenbar - Belege sind
nicht aktenkundig - 67,97 € iZm Computer (FA: Ausscheiden von 40% von
67,97)
|
245,80
|
217,82
|
231,81
|
+13,99
|
Online-Gebühr (80% von 416,16 €)
|
333,28
|
0,00
|
333,28
|
+333,28
|
USB-Stick 256 MB
|
19,99
|
19,99
|
15,99
|
-4,00
|
10 MB imaxcs.com
|
27,48
|
27,48
|
21,98
|
-5,50
|
Differenz Werbungskosten laut Erstbescheid
|
|
|
|
+422,38
Die im angefochtenen Bescheid bereits vom Finanzamt
zutreffend anerkannten 1.514,06 € an Werbungskosten, die der
Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, sind daher um 422,38 €
auf 1.936,44 € zu erhöhen.
Beilagen:
Verhandlungsniederschrift
1 Berechnungsblatt
Wien, am
25. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0545-W/07
- Stammnummer
- 30658
- Gültig
- 25.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF