…8 Einkommensteuergesetz 1988 ist die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes eine außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gegeben ist. Bei einer Entfernung des Ausbildungsortes vom Wohnort innerhalb von 80 km ist dies nur dann der Fall, wenn zum Zweck des Schulbesuches eine…
…dass die Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung gelten würden, wenn im Einzugsbereich keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehen würde. Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort würden dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten…
…Sachverhaltsumstand spreche nach Meinung des Bw. klar dafür, dass von seinem Sohn in den Streitjahren kein Fachhochschulbesuch im Nahbereich des Wohnortes erfolgt sei, zumal sowohl die Wegstrecke von 80 km als auch die zumutbare Fahrtdauer von einer Stunde überschritten worden wäre. Diesem Argument des Bw…
… 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988). Die tägliche Heimfahrt der Tochter von Pinkafeld ist zumutbar, daher keine außergewöhnliche Belastung hinsichtlich Ausbildungskosten." Mit Eingabe vom 11. Dezember 2006 erhob der Bw gegen den oa Bescheid Berufung und führte dazu begründend aus, dass er 1.) die…
…etwa 10 bis 15 Minuten vom Südtirolerplatz entfernt, je nach jeweiliger Bausituation (bekanntlich werde in diesem Bereich seit drei Jahren ständig umgebaut). Die Busankunft am Südtirolerplatz sei also keine Verbindung zu einem zentralen Punkt im Sinne der Verordnung, da der Punkt weder in Ortsmitte gelegen…
…Juli 2006 teilte die Bw mit, dass ihre Tochter die achte Klasse der Schulform "Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht" besuchen und es im Nahbereich des Wohnortes keine gleichwertige Schule geben würde. Mit Bericht vom 29. November 2006 legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde…
…etwa 10 bis 15 Minuten vom Südtirolerplatz entfernt, je nach jeweiliger Bausituation (bekanntlich wird in diesem Bereich seit 3 Jahren ständig umgebaut). Die Busankunft am Südtirolerplatz ist also keine Verbindung zu einem zentralen Punkt im Sinne der Verordnung, da der Punkt weder in der Ortsmitte…
…3 nach Eisenstadt, X-Weg reisen, wo Sie dann nach 2 Stunden Reisezeit zur Stärkung von mir einen Kaffee serviert bekommen. Ich lege keinen Wert auf Fortsetzung des Verfahrens und ziehe die Berufung zurück." Mit Mail vom 2. März 2009 informierte der Referent den Bw…
…betroffen. Hat der Bildungshungrige den Südtiroler Platz erreicht, ist er damit noch lange nicht an seiner Bildungsstätte angelangt. Studentischer Alltag und Studieneinteilung nehmen keine Rücksicht auf theoretische Annahmen von Finanzbürokraten. Das an der Wirtschaftsuniversität im 1. Studienabschnitt herrschende Schienensystem setzt beim Studierenden besondere Flexibilität voraus…
…34 Abs. 8 EStG gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Zu § 34…
…für die Berechnung der Fahrtzeit das "günstigste öffentliche Verkehrsmittel" heranzuziehen. Eine derartige Prüfung ist dann vorzunehmen, wenn der Ausbildungsort von keiner Verordnung umfasst ist oder bei einer "Verordnungsgemeinde" der Nachweis einer längeren Fahrzeit geführt wird. Da die Gemeinde S in einer Verordnung gemäß § 26 Abs…
…notwendig. Seine Kinder, denen als Schüler bzw. Lehrlinge innerhalb einer Entfernung von 25 km von ihrem Wohnort keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit zur Verfügung stehe, nehmen somit eine Zweitunterkunft in Form eines Halbinternates am Ausbildungsort in Anspruch. In der Berufung betreffend Einkommensteuer 2006 führte der Bw. abschließend…
…Berechnung der Fahrtzeit das "günstigste öffentliche Verkehrsmittel" heranzuziehen. Eine derartige Prüfung ist dann vorzunehmen, wenn der Ausbildungsort von keiner Verordnung umfasst ist oder bei einer "Verordnungsgemeinde" der Nachweis einer längeren Fahrzeit geführt wird. Da die Gemeinden X und Y in einer Verordnung gemäß § 26 Abs…
…8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 1.500 S (110 € ) für das Jahr 2001 pro…
…T in der Gemeinde G ist - bezogen auf die Studienorte Y bzw. W - keine in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des StudFG, BGBl. 305, in der jeweils geltenden Fassung angeführte "Verordnungsgemeinde", nach der eine tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Y bzw…
…dass Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes nur dann als eine außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gegeben sei. Dies sei jedoch im gegenständlichen Verfahren gegeben und es könne daher die beantragte Absetzung nicht gewährt werden. Gegen diesen…
…Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110,00 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Zu …
…8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von € 110,00 pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Dazu bestimmt…
…Tatsache sei, dass die aus dem O kommenden Schüler mittels Schülerbus von Z direkt zur HBLA und nach Unterrichtsende wieder zurück transportiert würden. Es bedürfe daher in Sa keines Umsteigevorganges, der Bahnhof werde nicht einmal angefahren. Für die Berechnung von Fahrzeiten fiktive Ein- und Ausstiegstellen…
…15. Oktober 2003 wies das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart diese Berufung als unbegründet ab. "Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Der Grundsatz der Berücksichtigung des Kindeswohls verlangt, daß…