Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0278-G/07
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (keine "Verordnungsgemeinde")
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0278-G/07vom 23.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des K, vertreten durch
M & P Wirtschafts- und Steuerberatung, 5580 Tamsweg,
Kuenburgstraße 10, vom 15. März 2007 bzw. vom
31. Juli 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom
15. Februar 2007 bzw. vom 4. Juli 2007 betreffend
Einkommensteuer der Jahre 2005 und 2006 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte für die
Streitjahre die Anerkennung von Aufwendungen für die Berufsausbildung
seiner drei Kinder außerhalb des Wohnortes als außergewöhnliche
Belastung gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988. Der
Wohnort des Bw. und seiner Kinder befindet sich in X. Die Kinder besuchen das
Abteigymnasium der Benediktiner in Seckau.
Das Finanzamt gewährte im Zuge der Veranlagung der
Einkommensteuer für die Jahr 2005 und 2006 die gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 geltend gemachten Pauschbeträge
nicht, weil sich der Ausbildungsort der Kinder des Bw. innerhalb einer
Entfernung von 80 km zum Wohnort der Kinder befinde und die Fahrzeit vom
Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort weniger als je
eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels betrage. Das Finanzamt legte diesen Ausführungen - bereits
im Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer der Jahre 2003 und 2004
eingeholte - Fahrplanauskünfte des Steirischen Verkehrsverbundes zugrunde,
wonach täglich zahlreiche Verbindungen mit Bussen und Zügen zwischen X
und Seckau bestehen, für die man (inklusive Wartezeit und Umsteigen in Z)
zwischen ca. 30 und ca. 45 Minuten benötigt. Hinsichtlich der Fahrt
zur Schule habe sich - nach den Angaben des Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom
29. Jänner 2007 - im Jahr 2005 keine wesentliche
Änderung gegenüber dem Jahr 2003 ergeben.
Der Bw. brachte gegen die Ausführungen des Finanzamtes
vor, dass im Einzugsbereich seines Wohnortes keine der Ausbildung im
Abteigymnasium Seckau entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Die
Schüler des Abteigymnasiums haben nicht nur die Möglichkeit, eine AHS
mit Matura abzuschließen, sondern gleichzeitig eine handwerkliche
Ausbildung zu absolvieren, die mit einer Lehrabschlussprüfung beendet
werden könne. Das Abteigymnasium Seckau werde als Internatsschule
geführt, wobei die Schüler ganztägig von Lehrern betreut werden.
Es finde ein ausgewogenes Maß an Unterricht und Lernen mit Handwerk statt.
Aufgrund der doppelten Ausbildung sei das (Halb-)Internat in Anspruch zu nehmen.
Der Lehrberuf werde von Meistern unterrichtet, die die studierenden Lehrlinge
zur Gesellenprüfung führen. In den Sommerferien werde das
erforderliche Praktikum absolviert. Da seine Kinder diesen Ausbildungsweg
gewählt haben und er verpflichtet sei, ihnen die bestmögliche
Ausbildung zukommen zu lassen, seien die mit dieser Ausbildung im Zusammenhang
stehenden Aufwendungen für ihn zwangsläufig erwachsen. Die
Aufwendungen seien darüber hinaus außergewöhnlich und
beeinträchtigten seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich,
weshalb die Voraussetzungen für das Vorliegen einer
außergewöhnlichen Belastung gemäß
§ 34
EStG 1988 erfüllt seien.
Zu den Ausführungen des Finanzamtes, die Fahrzeit vom
Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort betrage weniger
als eine Stunde, brachte der Bw. vor, diesen Ausführungen lege das
Finanzamt eine "fiktive" Fahrzeit zugrunde. Tatsächlich betrage die
Fahrzeit nach dem Fahrplan des Steirischen Verkehrsverbundes von X Y nach Seckau
Schule 1 Stunde 9 Minuten und von Seckau Schule nach X Y 1 Stunde
3 Minuten, wobei es sich jeweils um das günstigste öffentliche
Verkehrsmittel handle. Da die Fahrzeit von einer Stunde somit überschritten
werde, seien die Voraussetzungen für das Vorliegen einer auswärtigen
Berufsausbildung erfüllt. Die Fahrstrecke bzw. die Einstiegs- und
Ausstiegsstelle innerhalb des Verbundes seien so gewählt, dass ein
Schulbesuch überhaupt möglich sei. Innerörtliche Fußwege
werden zeitlich außer Ansatz gelassen.
Der Bw. rechnete bei der Ermittlung der Fahrzeiten seiner
Kinder - ebenso wie bereits bei seinem Vorbringen im Berufungsverfahren
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003, auf das er in den
gegenständlichen Berufungen ausdrücklich verweist - die Fahrzeiten
innerhalb des Wohnortes X (und zwar von X Y nach X Bahnhof und zurück) und
die Wartezeiten am Bahnhof in X ein.
Weiters führte der Bw. aus, dass der Gesetzgeber mit
den Verordnungen zum Thema "auswärtige Berufsausbildung" vor allem die
Situation der Studenten erfasst habe. Die Kinder bzw. Jugendlichen im ersten
Jahr der Oberstufe des Abteigymnasiums hätten hingegen noch nicht einmal
die neunjährige Schulpflicht absolviert. Die Belastung von mehr als einer
Stunde eines Kindes bzw. eines Jugendlichen sei nicht mit der Belastung eines
Studenten vergleichbar. Darüber hinaus müssten seine Kinder das
Halbinternat in Anspruch nehmen, weil dies aufgrund der dualen Ausbildung der
Kinder (Lehre und Schulabschluss mit Matura) sowie aufgrund der Obsorgepflichten
des Bw. erforderlich sei. Die Heimkehr der Kinder (am Abend) sei hingegen aus
familiären sowie aus finanziellen Gründen notwendig. Seine Kinder,
denen als Schüler bzw. Lehrlinge innerhalb einer Entfernung von 25 km
von ihrem Wohnort keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit zur
Verfügung stehe, nehmen somit eine Zweitunterkunft in Form eines
Halbinternates am Ausbildungsort in Anspruch.
In der Berufung betreffend Einkommensteuer 2006
führte der Bw. abschließend aus, der angefochtene Bescheid sei nicht
bzw. nicht hinreichend begründet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dem Einwand des Bw., der Einkommensteuerbescheid 2006
sei nicht bzw. nicht hinreichend begründet worden, ist entgegen zu halten,
dass der Hinweis auf die Ausführungen im Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2005 als Begründung ausreicht, weil der zu beurteilende
Sachverhalt in den Jahren 2005 und 2006 in den entscheidungswesentlichen Punkten
gleich war.
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines
Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt.
Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist die
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung
eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, ergangen.
Diese Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit ab
1. Jänner 2002 geändert. § 2 der im Streitjahr
geltenden Fassung lautet daher:
§ 2. (1) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom
Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine
Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26
Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl, Nr. 305, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den
Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch
zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer
Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung
der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den
Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß
§ 26
Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr
zumutbar.
(3) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des
Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von
25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für
Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnsitzes eine Zweitunterkunft
am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
Der Hauptwohnort des Bw. und seiner Kinder befindet sich in
X. Unbestritten ist, dass sich der Ausbildungsort der Kinder (Seckau) innerhalb
einer Entfernung von 80 km zum Wohnort befindet. Dem Einwand des Bw., bei
seinen Kindern handle es sich um Schüler bzw. Lehrlinge, weshalb
§ 2 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der Fassung
BGBl. II Nr. 449/2001 anzuwenden sei, ist entgegen zu halten, dass diese
Bestimmung nur zur Anwendung kommt, wenn die Schüler (oder Lehrlinge) am
Ausbildungsort eine Zweitunterkunft bewohnen. Bei einem so genannten
"Halbinternat", bei dem die Schüler - wie in der Berufungsergänzung
vom 5. April 2007 ausgeführt wurde - die Abendstunden ab ca.
18:30 Uhr und die Nachtstunden "aus erzieherischen Gründen" zu Hause
verbringen, handelt es sich nicht um eine Zweitunterkunft im Sinn der oa.
Bestimmung.
Entscheidend ist im vorliegenden Fall daher, ob im Sinn des
§ 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der Fassung
BGBl. II Nr. 449/2001 die tägliche Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort unter Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind - wie im vorliegenden Fall bereits mehrfach
ausgeführt wurde - die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. Das
bedeutet, dass zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Wohn-
oder Ausbildungsortes (regelmäßig) anfallen, zu berücksichtigen
sind, nicht aber Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn
sowie Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso
nicht andere Wartezeiten, Fußwege
sowie Fahrten im Wohnort oder im
Ausbildungsort. Die Verordnung stellt bei der Bemessung der Fahrzeit somit auf
die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die
Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte ab. Maßgebend ist daher nicht die
tatsächliche Gesamtfahrzeit, sondern die Fahrzeit mit dem "günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen beiden Gemeinden. Dabei ist
die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an
denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen
öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird (vgl.
UFS 12.8.2003, RV/4223-W/02, sowie die dort zitierte Judikatur und
Literatur). Die Verordnung stellt daher nicht auf die tatsächliche, sondern
- wie vom Bw. kritisiert wurde - auf eine "fiktive" Fahrzeit ab.
Im vorliegenden Fall ist daher nicht die Fahrzeit von X Y
nach Seckau, sondern die Fahrzeit von X Bahnhof nach Seckau maßgebend. Auf
dieser Strecke (von X Bahnhof nach Seckau) verkehren laut Fahrplanauskunft des
Steirischen Verkehrsverbundes mehrmals täglich öffentliche
Verkehrsmittel (in beiden Richtungen), die diese Strecke (inklusive Umsteigen in
Z) in deutlich weniger als einer Stunde zurücklegen. Da die nach der
Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 449/2001
heranzuziehende Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort
zum Wohnort unter Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels somit weniger als je eine Stunde beträgt, gilt der
Ausbildungsort Seckau als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes X
gelegen. Die durch die Berufsausbildung der Kinder des Bw. in Seckau
verursachten Aufwendungen konnten daher nicht als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt werden.
Graz, am 23.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 26 Abs. 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0278-G/07
- Stammnummer
- 30221
- Gültig
- 23.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF