Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0319-I/04
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (keine Verordnungsgemeinde)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0319-I/04vom 22.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid
des Finanzamtes X vom 13. Mai 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Steuerpflichtige beantragte im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2003 die Berücksichtigung
des Pauschbetrages für eine auswärtige Berufsausbildung seiner Tochter
C. in X. als außergewöhnliche Belastung.
Mit Bescheid vom 13. Mai 2004 führte das
Finanzamt die Veranlagung durch, ohne den begehrten Pauschbetrag zu
berücksichtigen. Zur Begründung wurde auf eine (telefonische)
Besprechung verwiesen.
In der rechtzeitig erhobenen Berufung führte der
Steuerpflichtige aus, seine Tochter besuche die (NamederSchule). Im konkreten
Fall treffe es zwar zu, dass die Fahrt zur Ausbildungsstätte bei
Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels weniger als
eine Stunde betrage. Bei den Heimfahrten werde diese Grenze jedoch - auf
Grund der Wartezeiten beim Umsteigen in S. - regelmäßig
überschritten.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung direkt der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
€ 110,00 pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt.
Dazu bestimmt § 2 Abs. 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. 1995/624 in der Fassung BGBl. II
449/2001 (VO), dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von
80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes gelegen gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und
vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die
Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 (StudFG),
anzuwenden.
An Sachverhalt steht im vorliegenden Fall unbestritten
fest, dass der Wohnort des Berufungswerbers (W.) innerhalb einer Entfernung von
80 km zum Schulort (X.) liegt und nicht in den Verordnungen zu
§ 26 Abs. 3 StudFG enthalten ist. Weiters gesteht der
Berufungswerber selbst zu, dass seine Tochter den Schulort am Morgen mit
öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb einer Stunde erreichen
kann.
Damit ist die Berufung aber bereits entschieden. Aus dem
eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 der VO ergibt sich, dass
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung zum Wohnort nur dann als
nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort
und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als je eine Stunde beträgt. Durch
die Verbindung der beiden Fahrtstrecken mit dem Wort "und" kann nur davon
auszugehen sein, dass für beide Fahrtstrecken mehr als je eine Stunde
aufzuwenden sein muss, damit der Schul-/Studienort außerhalb des
Einzugsbereiches liegt. Im gegenständlichen Fall ist aber unstrittig, dass
die morgentliche Hinfahrt zum Schulort jedenfalls innerhalb eines Zeitrahmens
von einer Stunde möglich ist, was weiter bedeutet, dass - nach dem
Wortlaut der Verordnung, der auf Grund seiner Klarheit keinen
Interpretationsspielraum eröffnet - der Schulort innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes liegt und die zeitlichen Verhältnisse
hinsichtlich der Rückfahrt nicht mehr entscheidend sind.
Trotzdem darf nicht unerwähnt bleiben, dass es auch
Möglichkeiten gibt, mit einem öffentlichen Verkehrsmittel die
Rückfahrt in einem zeitlichen Rahmen von weniger als einer Stunde zu
absolvieren. Dabei ist auf individuelle Unterrichtszeiten ebenso keine
Rücksicht zu nehmen wie auf die Tatsache, dass die Tochter des
Berufungswerbers Schülerin ist, da bei einer rechtlichen Würdigung
nach § 2 Abs. 1 der VO generell (und somit auch für
Schüler) die Grundsätze des § 26 Abs. 3 StudFG
anzuwenden sind (vgl. dazu in Analogie VwGH 22.9.2000, 98/15/0098). Dabei
handelt es sich beispielsweise um eine dem für den Zeitraum
15. Dezember 2002 bis 13. Dezember 2003 gültigen Bus- und
Bahnfahrplan entnommene Verbindung von ÖBB (Abfahrt Schulort h1:m1 h)
und der Buslinie der Betreiberfirma (Ankunft Wohnort h2:m2 h). Gleiches
gilt für die Abfahrt um h3:m3 h mit Ankunft um h4:m4 h, wobei der
Fußweg vom Bahnhof S. bis zur Einstiegsstelle "SB" bei entsprechend
zügigerer Gehweise durchaus in der zur Verfügung stehenden Zeit zu
bewältigen ist.
Da die Berücksichtigung einer
außergewöhnlichen Belastung für eine auswärtige
Berufsausbildung nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 nur möglich
wäre, wenn der Schul-/Studienort außerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes liegt, war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 22. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0319-I/04
- Stammnummer
- 17203
- Gültig
- 22.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF