Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1239-W/06
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (keine "Verordnungsgemeinde") im Jahr 2005
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1239-W/06vom 17.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bezieht sich eine Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 auf den Ausbildungsort des Kindes, nennt aber den Wohnort nicht als im Einzugsbereich befindlich, wird zumeist von einer unzumutbaren Fahrzeit auszugehen sein. Die Abgabenbehörde ist allerdings nicht gehindert, durch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren festzustellen, dass ungeachtet der Nichtnennung im jeweiligen Veranlagungszeitraum eine Erreichbarkeit mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde gegeben war.
Mit Erkenntnis vom 27.8.2008, 2006/15/0114 hat der VwGH Lehre, Verwaltungspraxis und Spruchpraxis des UFS bestätigt, wonach für die Frage des Vorliegens einer auswärtigen Berufsausbildung im Geltungsbereich der Verordnung betreffend eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes BGBl. Nr. 624/1995 die maßgebende Wegzeit an hand der Fahrzeiten zwischen den zentralen Bahnhöfen bzw. Haltestellen der Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde (§ 2 Abs. 1 der Verordnung) zu ermitteln ist, wobei bei Katastralgemeinden auf die jeweilige Ortsgemeinde (und deren zentralen Bahnhof bzw. Haltestelle) abzustellen ist.
Zur Beurteilung, ob mit öffentlichen Verkehrsmitteln der Ausbildungsort mit einer Wegzeit von nicht mehr als einer Stunde erreicht werden kann, können die elektronischen Fahrpläne der ÖBB (HAFAS) herangezogen werden, die - zumindest die neueren Versionen - idR sämtliche in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsmittel enthalten. Hierbei ist auf die Verbindungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum abzustellen, sodass für ein Jahr idR drei Fahrpläne (Winterfahrplan 1, Sommerfahrplan, Winterfahrplan 2) zu prüfen sind, wobei innerhalb des Veranlagungszeitraumes bei geänderten Fahrplänen der Pauschbetrag auch nur für ein Monat oder einige Monate zustehen kann. Maßgebend sind die Fahrpläne an Werktagen, nicht jene an Samstagen oder Sonntagen. Ein späterer Fahrplan (etwa bei Internetabfrage des aktuellen Fahrplans im Programm "Scotty") muss nicht die Verbindungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum wiedergeben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 27. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch
Amtsdirektorin Eva Hoffmann, vom 8. Juni 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte
in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 unter anderem den
Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988.
Das Finanzamt gewährte in
dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid den Pauschbetrag mit der
Begründung nicht, dass die Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes erfolge,
da die Fahrzeit zwischen der Wohnsitzgemeinde Eisenstadt und dem Ausbildungsort
Wien weniger als eine Stunde betrage.
Gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 erhob der Bw. Berufung mit dem
Antrag, den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung zu
berücksichtigen.
Entgegen der Ansicht des
Finanzamtes betrage die Zeit für den Weg zur und von der
Ausbildungsstätte mehr als eine Stunde. Die Fahrzeit Eisenstadt -
Wien/Südtirolerplatz betrage fahrplanmäßig durchschnittlich 1
Stunde 12 Minuten. Von den im Fahrplan aufgelisteten 48 täglichen
Verbindungen benötigten 24 Verbindungen diese Fahrzeit, 9 lägen
darüber. Nur 5 (10%) dieser Verbindungen erreichten ihr Ziel in 49-55
Minuten, "allerdings nur dann, wenn besonders günstige verkehrstechnische
Umstände dies ermöglichen."
"Diese
aus der Norm fallenden Verbindungen verkehren um 7:09, 9:24, 8:39, 13:50 und
16:22, große tägliche Zeitbereiche sind von diesen schnellen
Verbindungen also nicht betroffen. Hat der Bildungshungrige den Südtiroler
Platz erreicht, ist er damit noch lange nicht an seiner Bildungsstätte
angelangt.
Studentischer
Alltag und Studieneinteilung nehmen keine Rücksicht auf theoretische
Annahmen von Finanzbürokraten. Das an der Wirtschaftsuniversität im 1.
Studienabschnitt herrschende Schienensystem setzt beim Studierenden besondere
Flexibilität voraus. So erstreckt sich der Vorlesungsbetrieb
abschnittsweise bis 22 Uhr, die Anwesenheit bei Samstag-Sonntag-Kursbetrieb ist
ebenfalls erforderlich, ein Wochenstundenplan verläuft durchschnittlich nur
6 Wochen gleich und fluktuiert anschließend sehr stark.
Zusammengefasst
heißt das: Um in kürzestmöglicher Zeit ein Maximum an
Studienerfolg zu erreichen, ist es unbedingt erforderlich, zeitlich von
Verkehrsverbindungen ungebunden zu sein, eine Bindung an Fahrpläne
öffentlicher Verkehrsmittel ist im studentischen Alltag kontraproduktiv.
Das heißt konkret, die Anmietung einer Wohnmöglichkeit am Studienort
ist unabdingbar, die tägliche Hin- und Rückfahrt ist nicht nur
kräfteraubend, sondern auch nicht zumutbar und ein blanker
Unsinn."
Mit Bericht vom 29. Juni 2006
legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Bescheid vom 22. November
2006 setzte der Unabhängige Finanzsenat - nach Durchführung eines
Vorhalteverfahrens - die Entscheidung über die Berufung gemäß
§ 281 BAO bis zur Beendigung des vor beim Verwaltungsgerichtshof zur
GZ. 2006/15/0114 schwebenden Verfahrens aus, da die Auslegung des Begriffes
"Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort" in
§ 2der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl.
Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001, Gegenstand dieses Verfahrens
bilde und daher der Ausgang des beim VwGH anhängigen Verfahrens von
wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung im gegenständlichen
Berufungsverfahren sei.
Da das Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof, das Anlass zur Aussetzung des gegenständlichen
Berufungsverfahrens gegeben hat, mit Erkenntnis vom 27. 8. 2008,
2006/15/0114 beendigt wurde, ist, wurde das Berufungsverfahren gemäß
§ 281 Abs. 2 BAO von Amts wegen fortgesetzt.
Mit Vorhalt vom 17. Feber 2009
übermittelte der Unabhängige Finanzsenat dem Bw. eine Ablichtung des
Erkenntnisses des VwGH vom 27. 8. 2008, 2006/15/0114, des Artikels von
Wanke, UFS und auswärtige
Berufsausbildung eines Kindes, UFSjournal 2008, 36, sowie Ausdrucke aus der
Fahrplandatenbank HAFAS der ÖBB mit allen Verkehrsverbindungen zwischen
Wohngemeinde und Ausbildungsgemeinde in der Zeit von 7:00 bis 9:00 Uhr für
den gesamten Berufungszeitraum (Winter- und Sommerfahrpläne).
Nach einer ausführlichen
Rechtsbelehrung teilte der Unabhängige Finanzsenat mit, dass sich aus den
im Berufungszeitraum geltenden Fahrplänen ergäbe, dass jedenfalls
für die Hinfahrt zur Ausbildungsstätte am Morgen zwischen der
zentralen Haltestelle in der Ortsgemeinde und der der Ausbildungsstätte
nächstgelegenen zentralen Haltestelle in der Ausbildungsgemeinde (jeweils
ohne den Geh-, Fahr- und Wartezeiten zwischen Wohnung und zentraler Haltestelle
in der Ortsgemeinde einerseits und zwischen zentraler Haltestelle in der
Ausbildungsgemeinde und Ausbildungseinrichtung andererseits) Verbindungen mit
öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer
Stunde bestehen. Den Fahrplänen lasse sich auch eine erhebliche
Überschreitung einer Fahrzeit von einer Stunde für die Rückfahrt
nicht entnehmen, sodass von einer Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes
auszugehen ist:
"Es
ist zwar zutreffend, dass der Bildungshungrige bei Erreichen des Südtiroler
Platzes noch nicht bei seiner Bildungsstätte angelangt ist, doch ist dies -
anders als nach der Rechtslage vor der Verordnung BGBl. 624/1995 - für das
Jahr 2005 nicht maßgebend.
Auch
wenn studentischer Alltag und Studieneinteilung "keine Rücksicht auf
theoretische Annahmen von Finanzbürokraten" nehmen, ist der
Unabhängige Finanzsenat bei seiner Entscheidung an das EStG 1988 und die
Verordnung BGBl. 624/1995 gebunden.
Der
Verordnungsgeber - der Bundesminister für Finanzen - hat ab September 1995
eine standardisierte Betrachtungsweise verbindlich vorgegeben; der VfGH hat im
übrigen mit Beschluss vom 9. 6. 1998, B 2449/97 die Behandlung einer
Beschwerde, welche Gesetzwidrigkeit dieser Verordnung in der damals geltenden
Fassung geltend machte, abgelehnt, da eine auf Gemeinden abgestellte
vergröbernde Zumutbarkeitsprüfung, die zu Härtefällen
führen kann, zulässig sei.
Es
ist dem UFS daher verwehrt, für das Jahr 2005 die tatsächliche
Fahrzeit zwischen Wohnung und Wirtschaftsuniversität Wien (die zweifellos
länger als eine Stunde ist) heranzuziehen. Unter Berücksichtigung der
standardisierten Betrachtungsweise der Verordnung liegt im Jahr 2005 Wien im
Nahebereich von Eisenstadt."
Es wäre daher die Berufung
als unbegründet abzuweisen. Der Bw. möge innerhalb von vier Wochen
bekannt geben, ob er seine Berufung aufrecht erhalte. Sofern dies der Fall sei
und eine Entscheidung durch den UFS gewünscht werde, möge - unter
Beifügung entsprechender Beweismittel (z. B. Fahrplanausdrucke) -
dargelegt werden, aus welchen Gründen der Bw. weiterhin der Ansicht sei,
die Berufsausbildung sei im Berufungszeitraum im Sinne des § 34
Abs. 8 EStG 1988 und der hierzu ergangenen Verordnung außerhalb des
Wohnortes erfolgt.
Der Bw. teilte am
12. März 2009 telefonisch mit, er müsse die Entscheidung des VwGH
und die Ermittlungsergebnisse des UFS wohl akzeptieren. Allerdings möge
eine allfällige Änderung der Fahrpläne in Folgezeiträumen
vom Finanzamt berücksichtigt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
lautet:
"(8) Aufwendungen
für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des
Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."
Die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr.
449/2001 lautet:
"Zu
§ 34 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird
verordnet:
§ 1. Ausbildungsstätten,
die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2. (1) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb
des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den
Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des
Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von
25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für
Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am
Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
§ 3. Erfolgt
die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur
dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß
§§ 1 und 2
vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter
Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu
leisten sind.
§ 4. Die
Verordnung ist für Zeiträume ab 1. September 1995 anzuwenden.
§ 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 ist für
Zeiträume ab 1. Jänner 2002 anzuwenden."
§ 26
Studienförderungsgesetz 1992 BGBl. Nr. 305 i. d. F. BGBl. I
Nr. 46/2007 lautet:
"Allgemeine
Höchststudienbeihilfe
§ 26. (1) Die
Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines
Erhöhungszuschlages gemäß
§ 30 Abs. 5 - monatlich 424 Euro
(jährlich 5.088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt
ist.
(2) Die
Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines
Erhöhungszuschlages gemäß
§ 30 Abs. 5 - monatlich
606 Euro (jährlich 7.272 Euro) für
1. Vollwaisen,
2. verheiratete
Studierende,
3. Studierende,
die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet
sind, und
4. für
Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des
Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt
ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist;
leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes
Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen
Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von
Fernstudien.
(3) Von
welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch
zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und
vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.
(4) Der
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung
jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum
Studienort diesem gleichgesetzt werden können."
Im gegenständlichen
Berufungsverfahren ist strittig, ob der Pauschbetrag für auswärtige
Berufsausbildung gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
zusteht.
Während das Vorliegen der
übrigen Voraussetzungen für den Pauschbetrag zwischen den Parteien des
zweitinstanzlichen Abgabenverfahren unstrittig ist, bestehen unterschiedliche
Auffassungen darüber, ob die Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes
erfolge.
Nach den vom Unabhängigen
Finanzsenat getroffenen und von dem Bw. nicht bestrittenen Feststellungen,
befindet sich der Familienwohnsitz in Eisenstadt, wobei Eisenstadt eine eigene
Ortsgemeinde ist und kann der Weg zum Ausbildungsort Wien mit öffentlichen
Verkehrsmitteln nach den Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes
1992 im Berufungszeitraum in nicht mehr als einer Stunde zurückgelegt
werden. Diese Verkehrsmittel verkehren auch zu Zeiten, zu denen eine Verwendung
durch Schüler und Studenten zumutbar ist.
Eisenstadt wird in
§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und
Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, i. d. F. BGBl. Nr.
616/1995, BGBl. II Nr. 307/1997, BGBl. II Nr. 295/2001 und BGBl. II Nr.
299/2004, nicht als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist.
Nach der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 i. d. g. F. ergibt sich
folgender Anspruchsprüfungsverlauf bei Ausbildungsstätten innerhalb
einer - hier unstrittig vorliegenden - Entfernung von 80 km zum
Wohnort:
Nach § 2 Abs. 1
dieser Verordnung gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von
80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom
Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei die
Grundsätze des § 26 Abs 3 StudienförderungsG 1992 anzuwenden
sind.
Bei einer Entfernung innerhalb
von 80 km zum Wohnort ist zu unterscheiden:
1. Ist der Ausbildungsort
in einer der Verordnungen des Bundesministers für Wissenschaft und
Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992 genannt:
1.1. Wird in dieser
Verordnung auch die Wohnortgemeinde als Gemeinde genannt, von der die
tägliche Hin- und Rückfahrt zu und von diesem Ausbildungsort zeitlich
noch zumutbar ist, besteht die vom Steuerpflichtigen widerlegbare Vermutung,
dass die Ausbildungsstätte als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen ist. Der Steuerpflichtige kann aber den Nachweis führen, dass
ungeachtet der Nennung der Gemeinde im Berufungszeitraum eine Erreichbarkeit -
nach den Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 - nur mit
einer Fahrzeit von über einer Stunde möglich ist (vgl.
Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34 Anm. 70).
1.2. Bezieht sich eine
Verordnung auf den Ausbildungsort des Kindes, nennt aber den Wohnort nicht als
im Einzugsbereich befindlich, wird zumeist von einer unzumutbaren Fahrzeit
auszugehen sein (vgl. Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34 Anm. 71). Die
Abgabenbehörde ist allerdings nicht gehindert, durch ein entsprechendes
Ermittlungsverfahren festzustellen, dass ungeachtet der Nichtnennung eine
Erreichbarkeit mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde gegeben
ist.
Eine unwiderlegliche Vermutung,
dass in einem derartigen Fall eine auswärtige Berufsausbildung vorliegt,
besteht nicht. Es wäre auch nicht verständlich, dass zwar im obigen
Fall 1.1. der Steuerpflichtige den Nachweis der Unerreichbarkeit führen
kann, der Abgabenbehörde die Nachweisführung der Erreichbarkeit aber
im gegenteiligen Fall 1.2. verwehrt sein sollte.
2. Ist der Ausbildungsort
in keiner Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992 genannt, ist nach § 2 Abs. 1
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
i. d. g. F. zu prüfen, ob die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und
vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei ebenfalls
die Grundsätze des § 26 Abs 3 StudienförderungsG 1992 anzuwenden
sind.
Die Begründung allein,
Eisenstadt werde in § 1 der Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach
dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, i. d. F. BGBl. Nr.
616/1995, BGBl. II Nr. 307/1997, BGBl. II Nr. 295/2001 und BGBl. II Nr.
299/2004, nicht als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist, reicht
nicht daher aus, um den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung
zu gewähren.
Es kommt daher darauf an, wie
lange das Kind für den jeweiligen Weg zur Ausbildungsstätte
benötigt, wobei - wie oben ausgeführt - auf die Wegzeit zwischen der
Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde abzustellen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
zwar vor Ergehen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr.
624/1995, judiziert, dass die Berechnung der Fahrzeit zwischen Wohnung und
Ausbildungsstätte unter Berücksichtigung von Wartezeiten vor Beginn
des Unterrichts bzw nach Beendigung des Unterrichts zu erfolgen habe (VwGH 22.
9. 2000, 98/15/0098; VwGH 24. 2. 2000, 96/15/0187; VwGH 31. 1. 2000, 95/15/0196;
VwGH 27. 5. 1999, 97/15/0043; VwGH 29. 6. 1995, 93/15/0104).
Diese Judikatur ist jedoch im
Geltungsbereich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl.
Nr. 624/1995, überholt.
Mit Erkenntnis vom 27. 8. 2008,
2006/15/0114 hat der Verwaltungsgerichtshof Lehre, Verwaltungspraxis und
Spruchpraxis des UFS bestätigt, wonach für die Frage des Vorliegens
einer auswärtigen Berufsausbildung im Geltungsbereich der Verordnung
betreffend eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, BGBl. Nr.
624/1995, die maßgebende Wegzeit an Hand der Fahrzeiten zwischen den
zentralen Bahnhöfen bzw. Haltestellen der Wohnsitzgemeinde und der
Ausbildungsgemeinde (§ 2 Abs. 1 der Verordnung) zu ermitteln ist,
wobei bei Katastralgemeinden auf die jeweilige Ortsgemeinde (und deren zentralen
Bahnhof bzw. Haltestelle) abzustellen ist.
Es sind daher nach der im
Berufungszeitraum geltenden Rechtslage zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen
außerhalb des Heimat- oder Studienortes regelmäßig anfallen, zu
berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort
und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des
Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im
Heimatort oder im Studienort (vgl Rz 883 LStR 2002;
Fuchs in
Hofstätter/Reichel, Kommentar zur
Einkommensteuer, § 34 Einzelfälle "Auswärtige
Berufsausbildung"; Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34
Anm. 72m. w. N.).
Da die Verordnung - ebenso wie
das StudienförderungsG 1992 - auf den Wohnort bzw den Ausbildungsort und
nicht die Wohnung bzw die Ausbildungsstätte abstellt (auch die Verordnungen
zum StudienförderungsG 1992 gehen von standardisierten Werten aus), ist
somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die
tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die
Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen
üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen
("günstigsten") öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw beendet
wird. Im Zweifel wird dies die in der Ortsmitte gelegene Haltestelle sein, in
Wien sind das die großen Bahnhöfe wie Südbahnhof, Westbahnhof,
Franz-Josefs-Bahnhof (vgl. Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34
Anm. 72m. w. N) oder -
für Buspendler aus dem Burgenland - auch die Bushaltestelle Südtiroler
Platz. Die tatsächliche Ein- oder Ausstiegsstelle ist nicht
maßgebend.
Wird die Fahrzeit nur in einer
Richtung überschritten (zB 45 min für die Hinfahrt, 75 min für
die Rückfahrt), liegt keine Überschreitung des Einzugsbereiches vor,
da die Fahrzeit in beiden Richtungen mehr als eine Stunde betragen muss (vgl.
Fuchs in
Hofstätter/Reichel, § 34
Einzelfälle "Auswärtige Berufsausbildung). Es muss sich allerdings um
eine geringfügige Überschreitung handeln (vgl. UFS [Innsbruck], Senat
1 [Referent], 15. 12. 2003, RV/0321-I/02, meist geht es um einige Minuten, vgl
UFS [Salzburg], Senat 3 [Referent], 15. 7. 2005, RV/0160-S/05); bei einer
Fahrzeit von mehr als zwei Stunden in eine Richtung liegt ein Nahebereich nicht
mehr vor (UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 23. 9. 2003, RV/3891-W/02).
Da nach den getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen für die Hinfahrt am Morgen von der
Wohnsitzgemeinde zur Ausbildungsgemeinde - ermittelt nach den Grundsätzen
des Studienförderungsgesetzes 1992 - öffentliche Verkehrsmittel mit
einer Fahr- bzw. Wegzeit von nicht mehr als eine Stunde zur Verfügung
stehen und auch die Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht
unzumutbar ist, war die Berufungen als unbegründet abzuweisen.
Bemerkt wird, dass der VfGH mit
Beschluss vom 9. 6. 1998, B 2449/97 die Behandlung einer Beschwerde, welche
Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl.
Nr. 624/1995, in der damals geltenden Fassung geltend machte, abgelehnt
hat, da eine auf Gemeinden abgestellte vergröbernde
Zumutbarkeitsprüfung, die zu Härtefällen führen kann,
zulässig sei (vgl. Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34 Anm. 74).
Schließlich ist noch
darauf hinzuweisen, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von
80 km der Verordnung zufolge als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen
gelten, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine
adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung
außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort
bewohnen (z. B. Unterbringung in einem Internat). Die Verordnung spricht
hier - anders als sonst - ausdrücklich von "Schülern und Lehrlingen",
sodass diese Regelung auf Studenten nicht anwendbar ist (UFS [Wien], Senat 17
[Referent], 23. 3. 2005, RV/0623-W/04; UFS [Feldkirch], Senat 2 [Referent],
15. 1. 2008, RV/0010-F/09). Studenten an einer Universität,
Hochschule, Fachhochschule oder an einem Kolleg fallen somit nicht unter den
Begriff "Schüler und Lehrlinge" (UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 16. 5.
2008, RV/0970-W/08, zu einem Kolleg an der Höheren Grafischen Bundeslehr-
und Versuchsanstalt nach Ablegung der Reifeprüfung). Die Differenzierung
zwischen (Berufs)Schülern einerseits und Studenten andererseits ist nicht
unsachlich (VwGH 22. 9. 2000, 98/15/0098). Daher ist für den Bw. auch
daraus nichts gewonnen, dass seine Tochter nicht täglich nach Wien pendelt,
sondern in Wien über ein Studentenquartier verfügt.
Was die Folgejahre anlangt, ist
darauf hinzuweisen, dass nach der Aktenlage die Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 2006 (vom 29. März 2007) und 2007 (vom 28. April 2008)
nicht mit Berufung angefochten wurden und daher in Rechtskraft erwachsen sind.
Eine Berufung gegen einen Einkommensteuerbescheid für ein Jahr wirkt nicht
automatisch auch gegen die Einkommensteuerbescheide für spätere Jahre,
auch wenn in diesen Jahren dieselbe Frage strittig sein soll; hier ist für
jeden Einkommensteuerbescheid, der angefochten werden soll, eine eigene Berufung
erforderlich.
Mangels eines
Rechtsmittelverfahrens ist daher die Erlassung von Berufungs(vor)entscheidungen
für die Folgejahre 2006 und 2007 nicht zulässig.
Sollten nach Ansicht des Bw.
Einkommensteuerbescheide für die Folgejahre unrichtig sein, kann
gemäß
§ 299 BAO die Abgabenbehörde erster Instanz auf
Antrag der Partei oder von Amts wegen diesen Bescheid aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Gemäß
§ 302 Abs. 1 BAO sind Aufhebungen gemäß
§ 299 BAO
- wie bereits telefonisch mitgeteilt - nur bis
zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97 BAO) des
Bescheides zulässig.
Eine derartige Aufhebung
käme daher, sollte der Bw. im Recht sein, nur mehr für das Jahr 2007
in Betracht; ein diesbezüglicher Antrag des Bw. - unter Darlegung seiner
Ansicht - wäre daher rechtzeitig vor
Fristablauf beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zu stellen.
Wien, am 17.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1239-W/06
- Stammnummer
- 39845
- Gültig
- 17.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF