Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2663-W/06
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (keine "Verordnungsgemeinde") im Jahr 2005
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2663-W/06vom 28.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.Bw., vom 9. Juni 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes X., vom 15. Mai 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin
beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005, unter
anderem den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988.
Das Finanzamt gewährte in
dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid den Pauschbetrag im Wesentlichen mit
der Begründung nicht, dass die Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes
erfolge.
Gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 erhob die Bw. Berufung mit dem Antrag, den
Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung zu berücksichtigen.
Begründend wurde ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des Finanzamtes
die Zeit für den Weg zur und von der Ausbildungsstätte mehr als eine
Stunde betrage. Der Unterricht würde mehrmals wöchentlich Nachmittags
stattfinden und eine Rückfahrt sei erst Abends möglich (die Fahrzeiten
würden dann immer mehr als 1 Stunde betragen). Auch jeden Morgen sei das
so. Die Tochter der Bw würde um 6:25 Uhr in den Zug steigen und würde
bis 7:33 Uhr (WM.) fahren. Ihrer Rechnung nach würde dies sicher eine
Fahrzeit von mehr als einer Stunde ausmachen. Sie würde diese Entscheidung
daher als echte Schikane befinden.
Gemäß
§ 2
würden Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum
Wohnort als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen sein, wenn von
diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach den Verordnungen gem. § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992; BGBl Nr. 305, zeitlich nicht zumutbar sei.
Damit sei für die Bw klar, dass der Gesetzgeber genau festgelegt
hätte, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt nicht zumutbar sei.
Also würde ihr - wie in den vergangenen Jahren - der monatliche
Pauschbetrag gem. § 34 Abs 8 EStG 1988 sicher zustehen. Sie sei auch bereit
in dieser Sache bis zum Obersten Gerichtshof zu gehen bzw eine Vorlage an den
unabhängigen Finanzsenat zu verlangen. Sie könne die Begründung
der Ablehnung ihres Antrages für die auswärtige Berufsausbildung als
Bürgerin eines Rechtsstaates absolut nicht verstehen.
In einem die Berufung
ergänzenden Schreiben vom 7. Juli 2006 teilte die Bw mit, dass ihre Tochter
die achte Klasse der Schulform "Oberstufenrealgymnasium mit
Instrumentalunterricht" besuchen und es im Nahbereich des Wohnortes keine
gleichwertige Schule geben würde.
Mit Bericht vom 29. November
2006 legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Bescheid vom 6. Februar
2007 setzte der Unabhängige Finanzsenat - nach Durchführung eines
Vorhalteverfahrens - die Entscheidung über die Berufung gemäß
§ 281 BAO bis zur Beendigung des vor beim Verwaltungsgerichtshof zur
GZ. 2006/15/0114 schwebenden Verfahrens aus, da die Auslegung des Begriffes
"Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort" in
§ 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl.
Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001, Gegenstand dieses Verfahrens
bilde und daher der Ausgang des beim VwGH anhängigen Verfahrens von
wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung im gegenständlichen
Berufungsverfahren sei.
Da das Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof, das Anlass zur Aussetzung des gegenständlichen
Berufungsverfahrens gegeben hat, mit Erkenntnis vom 27. 8. 2008,
2006/15/0114 beendigt wurde, wurde das Berufungsverfahren gemäß
§ 281 Abs. 2 BAO von Amts wegen fortgesetzt.
Mit Vorhalt vom
9. März 2009 übermittelte der Unabhängige Finanzsenat der
Bw. eine Ablichtung des Erkenntnisses des VwGH vom 27. 8. 2008,
2006/15/0114, des Artikels von Wanke,
UFS und auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, UFSjournal 2008,
36, sowie Ausdrucke aus der Fahrplandatenbank HAFAS der ÖBB mit allen
Verkehrsverbindungen zwischen Wohngemeinde und Ausbildungsgemeinde in der Zeit
von 7:00 bis 9:00 Uhr für den gesamten Berufungszeitraum bzw für die
Rückfahrt in der Zeit zwischen 15:00 und 18:00 Uhr (Winter- und
Sommerfahrpläne).
Nach einer ausführlichen
Rechtsbelehrung teilte der Unabhängige Finanzsenat mit, dass sich aus den
im Berufungszeitraum geltenden Fahrplänen ergäbe, dass jedenfalls
für die Hinfahrt zur Ausbildungsstätte am Morgen zwischen der
zentralen Haltestelle in der Ortsgemeinde und der der Ausbildungsstätte
nächstgelegenen zentralen Haltestelle in der Ausbildungsgemeinde (jeweils
ohne den Geh-, Fahr- und Wartezeiten zwischen Wohnung und zentraler Haltestelle
in der Ortsgemeinde einerseits und zwischen zentraler Haltestelle in der
Ausbildungsgemeinde und Ausbildungseinrichtung andererseits) Verbindungen mit
öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer
Stunde bestehen. Den Fahrplänen lasse sich auch eine erhebliche
Überschreitung einer Fahrzeit von einer Stunde für die Rückfahrt
nicht entnehmen, sodass von einer Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes
auszugehen ist.
Es wäre daher die Berufung
als unbegründet abzuweisen. Die Bw. möge innerhalb von vier Wochen
bekannt geben, ob sie ihre Berufung aufrecht erhalte. Sofern dies der Fall sei
und eine Entscheidung durch den UFS gewünscht werde, möge - unter
Beifügung entsprechender Beweismittel (z. B. Fahrplanausdrucke) -
dargelegt werden, aus welchen Gründen die Bw. weiterhin der Ansicht sei,
die Berufsausbildung sei im Berufungszeitraum im Sinne des § 34
Abs. 8 EStG 1988 und der hierzu ergangenen Verordnung außerhalb des
Wohnortes erfolgt.
Mit Schreiben vom 8. April 2009
(eingelangt beim UFS am 14.Apri 2009) teilte die Bw mit, dass sie
grundsätzlich ihre Berufung aufrecht erhalten würde und eine
Entscheidung des UFS wünschen würde.
Begründend wurde
ausgeführt:
"Laut
"Sommerfahrplan 2005" (siehe angeschlossene Beilage) gibt es zwar eine
Möglichkeit, den Schulort Morgens innerhalb von 56 Minuten zu erreichen
(wobei meine Tochter immer die Verbindung um 6,25 Uhr gewählt hat, die
einer Fahrzeit von 1 h 8min entsprochen hat. Andernfalls hätte sie beinahe
eine Stunde Wartezeit in W. bis zum
Unterrichtsbeginn um 8 Uhr in Kauf nehmen müssen!). Aber am Nachmittag gab
es nur eine Möglichkeit (Abfahrt 15:23), wo die Fahrzeit knapp unter einer
Stunde (59 min!!) betrug. Diese Möglichkeit konnte aber meine Tochter
nur selten in Anspruch nehmen, da ihr Unterricht dreimal pro Woche später
(frühestens um 15,30 Uhr) endete und sie daher mit einer Fahrzeit
länger als eine Stunde Vorlieb nehmen musste.
Außerdem
betrachte ich es wirklich als eine Schikane, dass
eine
Minute
plus oder minus über die
Zuerkennung eines Pauschbetrages entscheidet! Abgesehen davon, dass in der
Realität sowieso die langen Fahrzeiten (mehr als eine Stunde in eine
Richtung!) in Kauf genommen werden mussten und diese bei den Beispielen des
Fahrplanes (Abfahrt zwischen 6:00 und 10:00 Uhr von
H. und Rückfahrt zwischen 15:00
und 19:00 Uhr von WM. nach
H.) die überwiegende Mehrzahl
darstellen.
Insgesamt
muss fest gestellt werden, dass die Fahrzeiten meiner Tochter täglich
mindestens
2 h 20 min betragen haben (Hinfahrt 1h 8min - Rückfahrt 1h 12 min
oder mehr!). Ich werde nie verstehen oder akzeptieren können, dass man als
Bürger eines Rechtsstaates, der die wahren Fakten angibt, vom Gesetzgeber
derart enttäuscht wird. Gesetze oder Verordnungen werden solange mit
Zusatzerkenntnissen "zurecht gebogen" bis das Ziel - keine finanziellen
Ansprüche mehr befriedigen zu müssen - erreicht wird. Manche
Verordnungen widersprechen sich sogar und als "normaler Bürger" kann ich
mich nur mehr wundern bzw. davon fürchten, wieder in solch eine "Falle" zu
geraten, in die ich im guten Glauben (bestärkt durch frühere positive
Erledigung) geraten bin. Warum kann einmal etwas Recht sein und ein anderes Mal
ist es Unrecht?? Als Beispiel für die "Verdrehung" eines Gesetzes
möchte ich jene Verordnung anführen, die ich als wesentliche
Begründung für die Aufrechterhaltung meiner Berufung anführen
möchte: Die Gemeinde H. wird in
§1 der Verordnung des Bundesministeriums für Wissenschaft und
Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, i.d.F.
BGBl. 616/1995, BGBl. II Nr. 307/1997, BGBl. II
Nr. 295/2001 und BGBl. II Nr. 299/2004, nicht als Gemeinde
genannt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Ausbildungsort W. zeitlich noch
zumutbar ist. Für mich ist das eine klare Aussage, die für sich
spricht. Warum sind dann noch die tatsächlichen Verbindungen der
öffentlichen Verkehrsmittel zu erheben? Diese Zusatzverordnung widerspricht
doch der Feststellung von vorher und ermöglicht eine komplette Umkehrung
des Sachverhalts. Warum kann ich mich nicht auf die Gültigkeit des Textes
in §1 der Verordnung ... (siehe oben) verlassen?
Muss
ich selber Jus studieren, damit ich nicht irgend wann in meinem Leben über
solch eine Widersprüchlichkeit stolpere und vielleicht "zu Unrecht"
erhaltene Zuwendungen Jahre später zurück zahlen muss? Als
Alleinerzieherin kann ich von nun an nur mehr in ständiger Angst vor der
Zukunft leben, obwohl ich ja nur versuche, Gesetze einzuhalten.
Außerdem
muss ich noch eine weitere Begründung anführen:
In
meinem Schreiben vom 7. Juli 2006 habe ich angeführt, dass es keine
gleichwertige Schule (BORG mit musischem Schwerpunkt) im Nahbereich des
Wohnortes geben würde - und das ist auch der Fall. In Ihrer Mitteilung vom
9. März 2009 schreiben Sie, dass der UFS aus dem Erkenntnis vom
22.12.2004, 2003/15/0058 des VwGH ableitet, dass jedenfalls Sonderformen
öffentlicher Schulen als mit deren Stammformen vergleichbar erachtet
werden. Muss ich daraus schließen, dass der österreichische Staat
schon vorschreibt, welche Schulen seine Kinder besuchen müssen? Im einzigen
Gymnasium im Nahbereich des Wohnortes H.
gab es keine Möglichkeit für meine
Tochter, einen musischen Schwerpunkt zu wählen. Da ihr das sehr wichtig war
und sie zu dieser Zeit sogar in Betracht zog, eine "musikalische Berufslaufbahn"
einzuschlagen (sie spielte seit ihrem 6. Lebensjahr mehrere Instrumente und
besuchte mit Begeisterung die öffentliche Musikschule im Ort), war ein BORG
mit musischem Schwerpunkt die einzig richtige Schule für sie, da sie auch
Universitätsreife erreichen wollte. Das Gymnasium im Nahbereich hätte
ihr keinesfalls eine gleichwertige Ausbildung anbieten können. Dies sei als
Beweismittel angeführt, dass die Ausbildung im Nahbereich nicht
möglich war.
Außerdem
ist es traurig, erkennen zu müssen, dass auf die Interessensvielfalt junger
Menschen keine Rücksicht genommen wird.
Aufgrund
der angeführten Gründe sehe ich nicht ein, warum meiner Berufung nicht
statt gegeben wird. Wichtigstes Faktum ist und bleibt für mich der §1
der Verordnung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung
über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992 ..., in der H.
nicht als Gemeinde genannt wird, von der die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Ausbildungsort Wien zeitlich
noch zumutbar ist.
Ich
wünsche daher eine Entscheidung durch den UFS."
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
lautet:
"(8) Aufwendungen
für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des
Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."
Die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr.
449/2001 lautet:
"Zu
§ 34 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird
verordnet:
§ 1. Ausbildungsstätten,
die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2. (1) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb
des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den
Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des
Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von
25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für
Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am
Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
§ 3. Erfolgt
die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur
dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß
§§ 1 und 2
vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter
Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu
leisten sind.
§ 4. Die
Verordnung ist für Zeiträume ab 1. September 1995 anzuwenden.
§ 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 ist für
Zeiträume ab 1. Jänner 2002 anzuwenden."
§ 26
Studienförderungsgesetz 1992 BGBl. Nr. 305 i. d. F. BGBl. I
Nr. 46/2007 lautet:
"Allgemeine
Höchststudienbeihilfe
§ 26. (1) Die
Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines
Erhöhungszuschlages gemäß
§ 30 Abs. 5 - monatlich 424 Euro
(jährlich 5.088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt
ist.
(2) Die
Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines
Erhöhungszuschlages gemäß
§ 30 Abs. 5 - monatlich
606 Euro (jährlich 7.272 Euro) für
1. Vollwaisen,
2. verheiratete
Studierende,
3. Studierende,
die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet
sind, und
4. für
Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des
Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt
ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist;
leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes
Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen
Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von
Fernstudien.
(3) Von
welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch
zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und
vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.
(4) Der
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung
jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum
Studienort diesem gleichgesetzt werden können."
Im gegenständlichen
Berufungsverfahren ist strittig, ob der Pauschbetrag für auswärtige
Berufsausbildung gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
zusteht.
Während das Vorliegen der
übrigen Voraussetzungen für den Pauschbetrag zwischen den Parteien des
zweitinstanzlichen Abgabenverfahren unstrittig ist, bestehen unterschiedliche
Auffassungen darüber, ob die Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes
erfolge.
Nach den vom Unabhängigen
Finanzsenat getroffenen und von der Bw. nicht bestrittenen Feststellungen,
befindet sich der Familienwohnsitz in H., wobei H. eine eigene Ortsgemeinde ist
und es kann der Weg zum Ausbildungsort W. mit öffentlichen Verkehrsmitteln
nach den Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 im
Berufungszeitraum in nicht mehr als einer Stunde zurückgelegt werden. Diese
Verkehrsmittel verkehren auch zu Zeiten, zu denen eine Verwendung durch
Schüler und Studenten zumutbar ist.
H. wird in § 1 der
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 605/1993, i. d. F. BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. II Nr. 307/1997, BGBl. II
Nr. 295/2001 und BGBl. II Nr. 299/2004, nicht als Gemeinde genannt, von der die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort W. zeitlich noch
zumutbar ist.
Nach der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 i. d. g. F. ergibt sich
folgender Anspruchsprüfungsverlauf bei Ausbildungsstätten innerhalb
einer - hier unstrittig vorliegenden - Entfernung von 80 km zum
Wohnort:
Nach § 2 Abs. 1
dieser Verordnung gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von
80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom
Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei die
Grundsätze des § 26 Abs 3 StudienförderungsG 1992 anzuwenden
sind.
Bei einer Entfernung innerhalb
von 80 km zum Wohnort ist zu unterscheiden:
1. Ist der Ausbildungsort
in einer der Verordnungen des Bundesministers für Wissenschaft und
Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992 genannt:
1.1. Wird in dieser
Verordnung auch die Wohnortgemeinde als Gemeinde genannt, von der die
tägliche Hin- und Rückfahrt zu und von diesem Ausbildungsort zeitlich
noch zumutbar ist, besteht die vom Steuerpflichtigen widerlegbare Vermutung,
dass die Ausbildungsstätte als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen ist. Der Steuerpflichtige kann aber den Nachweis führen, dass
ungeachtet der Nennung der Gemeinde im Berufungszeitraum eine Erreichbarkeit -
nach den Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 - nur mit
einer Fahrzeit von über einer Stunde möglich ist (vgl.
Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34 Anm. 70).
1.2. Bezieht sich eine
Verordnung auf den Ausbildungsort des Kindes, nennt aber den Wohnort nicht als
im Einzugsbereich befindlich, wird zumeist von einer unzumutbaren Fahrzeit
auszugehen sein (vgl. Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34 Anm. 71). Die
Abgabenbehörde ist allerdings nicht gehindert, durch ein entsprechendes
Ermittlungsverfahren festzustellen, dass ungeachtet der Nichtnennung eine
Erreichbarkeit mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde gegeben
ist.
Eine unwiderlegliche Vermutung,
dass in einem derartigen Fall eine auswärtige Berufsausbildung vorliegt,
besteht nicht. Es wäre auch nicht verständlich, dass zwar im obigen
Fall 1.1. der Steuerpflichtige den Nachweis der Unerreichbarkeit führen
kann, der Abgabenbehörde die Nachweisführung der Erreichbarkeit aber
im gegenteiligen Fall 1.2. verwehrt sein sollte.
2. Ist der Ausbildungsort
in keiner Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992 genannt, ist nach § 2 Abs. 1
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
i. d. g. F. zu prüfen, ob die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und
vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei ebenfalls
die Grundsätze des § 26 Abs 3 StudienförderungsG 1992 anzuwenden
sind.
Die Begründung allein, H.
werde in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, i. d. F. BGBl. Nr.
616/1995, BGBl. II Nr. 307/1997, BGBl. II Nr. 295/2001 und BGBl. II Nr.
299/2004, nicht als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort W. zeitlich noch zumutbar ist, reicht
nicht daher aus, um den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung
zu gewähren.
Es kommt daher darauf an, wie
lange das Kind für den jeweiligen Weg zur Ausbildungsstätte
benötigt, wobei - wie oben ausgeführt - auf die Wegzeit zwischen der
Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde abzustellen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
zwar vor Ergehen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr.
624/1995, judiziert, dass die Berechnung der Fahrzeit zwischen Wohnung und
Ausbildungsstätte unter Berücksichtigung von Wartezeiten vor Beginn
des Unterrichts bzw nach Beendigung des Unterrichts zu erfolgen habe (VwGH 22.
9. 2000, 98/15/0098; VwGH 24. 2. 2000, 96/15/0187; VwGH 31. 1. 2000, 95/15/0196;
VwGH 27. 5. 1999, 97/15/0043; VwGH 29. 6. 1995, 93/15/0104).
Diese Judikatur ist jedoch im
Geltungsbereich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl.
Nr. 624/1995, überholt.
Mit Erkenntnis vom 27. 8. 2008,
2006/15/0114 hat der Verwaltungsgerichtshof Lehre, Verwaltungspraxis und
Spruchpraxis des UFS bestätigt, wonach für die Frage des Vorliegens
einer auswärtigen Berufsausbildung im Geltungsbereich der Verordnung
betreffend eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, BGBl. Nr.
624/1995, die maßgebende Wegzeit an Hand der Fahrzeiten zwischen den
zentralen Bahnhöfen bzw. Haltestellen der Wohnsitzgemeinde und der
Ausbildungsgemeinde (§ 2 Abs. 1 der Verordnung) zu ermitteln ist,
wobei bei Katastralgemeinden auf die jeweilige Ortsgemeinde (und deren zentralen
Bahnhof bzw. Haltestelle) abzustellen ist.
Es sind daher nach der im
Berufungszeitraum geltenden Rechtslage zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen
außerhalb des Heimat- oder Studienortes regelmäßig anfallen, zu
berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort
und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des
Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im
Heimatort oder im Studienort (vgl Rz 883 LStR 2002;
Fuchs in
Hofstätter/Reichel, Kommentar zur
Einkommensteuer, § 34 Einzelfälle "Auswärtige
Berufsausbildung"; Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34
Anm. 72m. w. N.).
Da die Verordnung - ebenso wie
das StudienförderungsG 1992 - auf den Wohnort bzw den Ausbildungsort und
nicht die Wohnung bzw die Ausbildungsstätte abstellt (auch die Verordnungen
zum StudienförderungsG 1992 gehen von standardisierten Werten aus), ist
somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die
tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die
Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen
üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen
("günstigsten") öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw beendet
wird. Im Zweifel wird dies die in der Ortsmitte gelegene Haltestelle sein, in
Wien sind das die großen Bahnhöfe wie Südbahnhof, Westbahnhof,
Franz-Josefs-Bahnhof (vgl. Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34
Anm. 72m. w. N). Die
tatsächliche Ein- oder Ausstiegsstelle ist nicht maßgebend.
Wird die Fahrzeit nur in einer
Richtung überschritten (zB 45 min für die Hinfahrt, 75 min für
die Rückfahrt), liegt keine Überschreitung des Einzugsbereiches vor,
da die Fahrzeit in beiden Richtungen mehr als eine Stunde betragen muss (vgl.
Fuchs in
Hofstätter/Reichel, § 34
Einzelfälle "Auswärtige Berufsausbildung). Es muss sich allerdings um
eine geringfügige Überschreitung handeln (vgl. UFS [Innsbruck], Senat
1 [Referent], 15. 12. 2003, RV/0321-I/02, meist geht es um einige Minuten, vgl
UFS [Salzburg], Senat 3 [Referent], 15. 7. 2005, RV/0160-S/05); bei einer
Fahrzeit von mehr als zwei Stunden in eine Richtung liegt ein Nahebereich nicht
mehr vor (UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 23. 9. 2003, RV/3891-W/02).
Im streitgegenständlichen
Jahr hat es sowohl in der Früh (zB: Abfahrt 6:10; Ankunft WM. um 7:06) als
auch am Nachmittag (Abfahrt WM. 15: 23; Ankunft H. 16:19 bzw Abfahrt WM. 16:23;
Ankunft H. 17:19) Verkehrsmittel geben, die die Strecke H. bis WM. in einer
Fahrzeit von weniger als einer Stunde zurückgelegt haben. Die
Benützung dieser Verkehrsmittel wären der Tochter der Bw also zumutbar
gewesen. Der Umstand, dass die Tochter der Bw anstelle der Zugverbindung mit
einer Fahrzeit von etwas weniger als einer Stunde eine solche mit einer Fahrzeit
von etwas mehr als einer Stunde konkret verwendet hat, vermag bei der hier
anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise keine Unzumutbarkeit
herbeiführen (vgl. auch hier für viele UFS [Wien], Senat 17 [Refrent],
27.6.2006, RV/2153-W/05 mit Verweisen auf weitere Entscheidungen).
Da nach den getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen für die Hinfahrt am Morgen von der
Wohnsitzgemeinde zur Ausbildungsgemeinde - ermittelt nach den Grundsätzen
des Studienförderungsgesetzes 1992 - öffentliche Verkehrsmittel mit
einer Fahr- bzw. Wegzeit von nicht mehr als eine Stunde zur Verfügung
stehen und auch die Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht
unzumutbar ist, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wenn die Bw im Schreiben vom 8.
April 2009 (eingelangt beim UFS 14. April 2009) vorbringt, dass sie als Beispiel
für die "Verdrehung" eines Gesetzes jene Verordnung anführen
möchte, welche sie als wesentliche Begründung für die
Aufrechterhaltung ihrer Berufung anführen möchte, dann muss dem
entgegengehalten werden, dass der VfGH mit Beschluss vom 9. 6. 1998, B
2449/97 die Behandlung einer Beschwerde, welche die Gesetzwidrigkeit der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl.
Nr. 624/1995, in der damals geltenden Fassung geltend machte, abgelehnt
hat, da eine auf Gemeinden abgestellte vergröbernde
Zumutbarkeitsprüfung, die zu Härtefällen führen kann,
zulässig sei (vgl. Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34 Anm. 74).
Dem weiteren Vorbringen der Bw,
dass es im Nahbereich des Wohnortes keine gleichwertige Schule (BORG mit
musischem Schwerpunkt) geben würde und dass dies als Beweismittel anzusehen
sei, dass die Ausbildung im Nahebereich nicht möglich gewesen sei und es
zudem traurig sei, erkennen zu müssen, dass auf die Interessensvielfalt
junger Menschen keine Rücksicht genommen werden würde, sind
nachstehende Ausführungen entgegenzuhalten:
Aus der Aktenlage ergibt sich,
dass die Tochter der Bw Schülerin eines Oberstufenrealgymnasiums mit
Instrumentalunterricht ist und täglich von H. nach W. in die Schule
fährt, da es laut Schreiben vom 8. April 2009 im Einzugsbereich des
Wohnortes der Tochter kein Oberstufenrealgymnasium mit musischem Schwerpunkt
gibt.
Bei der Auslegung der Voraussetzung des § 34
Abs. 8 EStG 1988 "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" wird nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf einen
gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung
ihrer Art nach abgestellt. Dies gilt nicht nur für die Ausbildung an einer
Hochschule, sondern an einer Schule schlechthin. Die Formulierung
"entsprechende" ist sohin nicht im Sinne von "gleich", sondern "gleichwertig" zu
verstehen (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 31. März 1987, 86/14/0137,
vom 9. Juli 1987, 86/14/0101, und vom 7. August 2001, 97/14/0068).
Der § 3 des Schulorganisationsgesetzes bietet
eine grundsätzliche Gliederung der österreichischen Schulen. Die
besonderen Bestimmungen über die Schulorganisation finden sich im II.
Hauptstück und in dessen Abschnitt II die Regelungen zu den allgemein
bildenden höheren Schulen.
§ 36 des Schulorganisationsgesetzes nennt als
Formen der allgemein bildenden höheren Schulen Gymnasium, Realgymnasium und
Wirtschaftskundliches Realgymnasium als Schulen mit Unter- und Oberstufe, das
Oberstufenrealgymnasium als Schule mit Oberstufe, wobei die Oberstufe in beiden
Fällen je vier Schulstufen umfasst.
Eine allgemein bildende höhere Schule unter
Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung ist
gemäß
§ 37 Abs. 1 Z 4 des
Schulorganisationsgesetzes eine Sonderform der allgemein bildenden höheren
Schulen. Nach § 37 Abs. 5 des Schulorganisationsgesetzes
können allgemein bildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen
unter Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung als
Sonderformen geführt werden. Der Ausbildungsgang umfasst dieselbe Anzahl
von Schulstufen wie die entsprechenden im § 36 genannten Formen,
sofern nicht eine Verlängerung zur Erreichung des angestrebten
Bildungszieles erforderlich ist.
Die Lehrpläne der Sonderformen haben sich
gemäß
§ 39 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes unter
Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben dieser Schulen im Wesentlichen nach den
Lehrplänen der entsprechenden im § 36 genannten Formen zu
richten, wobei das Angebot von Wahlpflichtgegenständen (Abs. 1
Z 3) entfallen kann; bei Entfall von Wahlpflichtgegenständen
können entsprechende Freigegenstände geführt werden.
Der Bildungsgang aller allgemein bildenden höheren
Schulen wird gemäß
§ 41 des Schulorganisationsgesetzes
durch die Reifeprüfung abgeschlossen.
Formen und Umfang der Reifeprüfung sind in der
Verordnung des Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport vom
7. Juni 1990 über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden
höheren Schulen, idgF, geregelt. Durch die verschiedensten
Kombinationsmöglichkeiten haben es die Schüler sehr weit gehend in der
Hand, nicht nur die Form der Reifeprüfung zu wählen, sondern
insbesondere auch die Prüfungsgebiete.
Im gegenständlichen Fall wird der Bildungsgang der
Tochter der Bw. durch die Ablegung der Reifeprüfung an einer allgemein
bildenden höheren Schule abgeschlossen. Diese berechtigt sie zum Besuch
einer Universität, bzw. Fachhochschule, für die die Reifeprüfung
Zulassungsvoraussetzung ist (§ 41 des Schulorganisationsgesetzes).
Der Pauschbetrag ist bei Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen zu gewähren, wenn eine der Art nach vergleichbare
Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes nicht möglich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof stellt sowohl bei Schulen als
auch bei Hochschulen und Universitäten auf einen gleichwertigen
(Hoch)Schulabschluss ab. Zur Gleichwertigkeit der Schulabschlüsse etwa
mittlerer oder höherer Schulen (zB Gymnasium) hat sich der VwGH bisher
nicht geäußert. Aus dem Erkenntnis 22.12.2004, 2003/15/0058,
dürfte abzuleiten sein, dass der VwGH jedenfalls Sonderformen
öffentlicher Schulen als mit deren Stammform vergleichbar erachten wird.
Der UFS (Linz), Senat 7 (Referent, 23.2.2007, RV/1061-L/06) hat ein
Oberstufenrealgymnasium (mit bestimmten Ausbildungsschwerpunkten) einem
Gymnasium und Realgymnasium als entsprechend angesehen (s. Wanke in MSA, EStG
(1.11.2007) § 34 Anm 63).
Nach Ansicht des UFS werden etwa demzufolge
allgemeinbildende höhere Schulen (§ 36 SchOG; Gymnasium,
Realgymnasium, wirtschaftskundliches Realgymnasium, Oberstufenrealgymnasium) als
gleichwertig anzusehen sein, da es diesen gemeinsam ist, die Aufgabe, den
Schülern eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und
sie zugleich zur Universitätsreife zu führen (§ 34 SchOG),
zu haben, während hingegen bei den berufsbildenden höheren Schulen
(§ 67 SchOG, Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten,
Handelsakademien, Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe) die
Aufgabe der einzelnen Schularten - neben der Universitätsreife höhere
allgemeine und fachliche Bildung, die zur Ausübung eines gehobenen Berufes
auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischen,
hauswirtschaftlichen und sonstigen wirtschaftlichem Gebiet befähigt -
deutlich differenzieren und etwa ein Wechsel von einer HAK zu einer HTL
wesentlich aufwendiger als ein solcher zwischen Gymnasium und Realgymnasium ist.
Zusammenfassend vertritt der UFS im gegenständlichen
Fall die Auffassung, dass die Ausbildung an einem Oberstufenrealgymnasium mit
Ausbildungsschwerpunkt Instrumentalunterricht mit der an der Oberstufe eines
Gymnasiums bzw. Realgymnasiums gleichwertig ist, zumal der Abschluss des
Bildungsganges an all diesen Schulen durch Ablegung der Reifeprüfung
erfolgt.
Die Frage, aus welchen Prüfungen und insbesondere aus
welchen Prüfungsgegenständen sich die Reifeprüfung im Einzelfall
zusammensetzt, ist im Wesentlichen nicht durch die Form der Schule bestimmt,
sondern weitgehend durch die Wahl des Schülers.
Seitens des UFS wird nicht in Abrede gestellt, dass die
Ausbildung sowohl für die spätere Berufslaufbahn der Tochter als auch
für deren sonstige Entwicklung von Vorteil sein mag, dieser Umstand
führt aber noch nicht zu einer steuerrechtlich erforderlichen
Zwangsläufigkeit der damit verbundenen Aufwendungen (vgl. VwGH 7.8.2001,
97/14/0068). Es ist nämlich durchaus üblich, dass Eltern im Interesse
einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung für ihr Kind neben
der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne sittliche
Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen (vgl. VwGH 11.5.1993, 90/14/0105).
Der Pauschbetrag steht daher der Bw. für die
auswärtige Berufsausbildung ihrer Tochter aus den oa Gründen nicht zu.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt X.
Wien, am 28.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2663-W/06
- Stammnummer
- 40588
- Gültig
- 28.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF