Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0858-W/05
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (keine Verordnungsgemeinde)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0858-W/05vom 21.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier: Keine Überschreitung bei einer Verbindung mit weniger als einer Stunde Fahrzeit und zwei Verbindungen mit Fahrzeiten von eineinviertel und eineinhalb Stunden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., 3800 Göpfritz an der
Wild, Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, vertreten durch
Amtsdirektor Josef Hiess, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2003 im Beisein der Schriftführerin Diana Engelmaier nach der am 15. Feber
2006 in Zwettl durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) wohnt mit ihren Kindern in
Göpfritz an der Wild und beantragte in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 unter anderem den Pauschbetrag
für auswärtige Berufsausbildung eines Kindes in Zwettl.
Mit Bescheid vom 16. November 2004 veranlagte das Finanzamt
Waldviertel die Bw. zur Einkommensteuer für das Jahr 2003, wobei es den
Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht gewährte, da
auch im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit bestehe.
Mit Schreiben vom 27. November 2004 erhob die Bw. Berufung
mit dem Antrag, die Berufsausbildung ihrer Tochter Cornelia als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Die Bw. verwies auf § 2 Abs. 1 der
Verordnung betreffend die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes, wonach Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80km
zum Wohnort dann nicht als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelten,
wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum
Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des schnellsten
öffentlichen Verkehrsmittels beträgt.
Die Fahrzeiten wurden wie folgt
aufgeschlüsselt:
|
Unterrichtsende
|
Abfahrt BHF Zwettl
|
Ankunft BHF Göpfritz
|
13.15
|
13.40
|
15.15
|
14.15
|
16.30
|
17.15
|
15.30
|
16.30
|
17.15
|
17.10
|
18.00
|
19.15
Da die Zugsverbindung nicht direkt zwischen Zwettl und
Göpfritz verlaufe, müsse die Tochter umsteigen und am Bahnhof (BHF)
Schwarzenau ca. eine Stunde warten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. April 2005 wies das
Finanzamt Waldviertel die Berufung der Bw. als unbegründet ab:
"Gemäß
§ 34 Abs. 8 Einkommensteuergesetz 1988 ist die auswärtige
Berufsausbildung eines Kindes eine außergewöhnliche Belastung,
wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit gegeben ist.
Bei einer Entfernung des
Ausbildungsortes vom Wohnort innerhalb von 80 km ist dies nur dann der Fall,
wenn zum Zweck des Schulbesuches eine Zweitunterkunft bewohnt wird, bzw. die
Fahrzeit zwischen Wohn- und Ausbildungsort länger als eine Stunde bei
Benützung des günstigtsten öffentlichen Verkehrsmittel
beträgt. Für das günstigtste Verkehrsmittel ist ausreichend, dass
in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenenden
Gemeinden exixtiert, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer
Stunde bewältigt. Das muss nicht das zweckmäßigste
Verkehrsmittel sein.
Da zwischen Zwettl und
Göpfritz/Wild ein öffentliches Verkehrsmittel verkehrt, dessen
Fahrzeit weniger als eine Stunde beträgt, war die Berufung als
unbegründet abzuweisen."
Mit Schreiben vom 3. Mai 2005 beantragte die Bw. die
Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung.
Ihre Tochter habe die Schulausbildung in Zwettl begonnen,
"da im Einzugsgebiet kein gleichwertiger
Schultyp vorhanden war. Die HWL mit Maturaabschluss in Horn wurde erst ein Jahr
später eingeführt.
Weiters schreiben Sie in
Ihrer Ablehnung, dass zwischen Zwettl und Göpfritz/Wild ein
öffentliches Verkehrsmittel verkehrt, dessen Fahrzeit weniger als eine
Stunde beträgt. Ich begründe auch die Anerkennung als
außergewöhnliche Belastung, weil mir auch Kosten durch die
auswärtige Verpflegung meiner Tochter entstanden sind, da sie nicht an den
üblichen Essenszeiten an den Familienmahlzeiten teilnehmen konnte. Es kann
doch nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sie in Zwettl bis zu zwei Stunden
auf die Abfahrt des Zuges warten musste, aber die Fahrzeit nur 45 Minuten
betrug. Meistens betrug die Fahrzeit 75 bis 105 Minuten (ohne Anrechnung der
Wartezeit bis zur Abfahrt des Zuges), da sie auf einen Anschlusszug in
Schwarzenau warten musste. Da ich Witwe und Alleinverdiener bin und noch eine
minderjährige Tochter in der Pflichtschule habe, konnte ich meiner Tochter
mit 18 Jahren auch nach Erlangen des Führerscheins kein Auto zur
Verfügung stellen, damit die Fahrzeit unter einer Stunde bleibt und ich
keinen Antrag auf ,Anerkennung der auswärtigen Berufsausbildung
meiner Tochter als außergewöhnliche Belastung' stellen
muss..."
Im Finanzamtsakt befindet sich Ausdrucke einer
elektronischen Fahrplanauskunft der ÖBB, wonach im Jahr 2003 folgende
Züge von Göpfritz an der Wild nach Zwettl verkehrten:
|
|
Abfahrt
|
Ankunft
|
Umsteigen
|
Fahrzeit
|
Fahrt 1
|
6:44
|
7:32
|
1
|
48 Min.
|
Fahrt 2
|
8:45
|
9:25
|
1
|
40 Min.
|
Fahrt 3
|
10:43
|
11:29
|
1
|
46 Min.
|
Fahrt 4
|
12:42
|
13:29
|
1
|
47 Min.
|
Fahrt 5
|
14:44
|
15:36
|
1
|
52 Min.
|
Fahrt 6
|
17:18
|
18:01
|
1
|
43 Min.
In der Gegenrichtung von Zwettl nach Göpfritz an der
Wild bestehen folgende Verbindungen:
|
|
Abfahrt
|
Ankunft
|
Umsteigen
|
Fahrzeit
|
Fahrt 1
|
6:14
|
6:57
|
1
|
43 Min.
|
Fahrt 2
|
8:30
|
9:14
|
1
|
44 Min.
|
Fahrt 3
|
10:31
|
11:14
|
1
|
43 Min.
|
Fahrt 4
|
12:30
|
13:14
|
1
|
44 Min.
|
Fahrt 5
|
13:40
|
15:14
|
1
|
1 Std.34 Min.
|
Fahrt 6
|
16:30
|
17:14
|
1
|
44 Min.
Mit Bericht vom 23. Mai 2005 legte das Finanzamt
Waldviertel die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
In der am 15. Feber 2006 am
Finanzamt Waldviertel in Zwettl abgehaltenen Berufungsverhandlung gab die als
Zeugin vernommene Tochter Cornelia an, die Höhere Lehranstalt für
wirtschaftliche Berufe in Zwettl von 1998 bis 2004 besucht zu haben. Eine
gleichartige Schule habe in Horn erst ein Jahr später eröffnet, daher
sei sie nach Zwettl in die Schule gegangen.
Die Tochter habe
ursprünglich ein Büroberuf überhaupt nicht interessiert und
wollte daher die Ausbildung an der HLW machen, da dort das Bildungsangebot sehr
breit gefächert ist und viele Berufschancen ermöglicht.
Der Unterricht habe jeweils um
7:45 Uhr begonnen. Die Tochter habe daher habe in der Früh den Zug
verwendet, der um 7:32 Uhr in Zwettl ankommt.
In der vierten Klasse hatte die
Tochter am Montag in einer Woche um 13:15 Uhr Unterrichtsende, in der zweiten
Woche um 15:30 Uhr. Dienstag war Unterricht bis 17:10 Uhr, Mittwoch war die
Schule abwechselnd um 15:30 oder 17:10 Uhr aus, Donnerstag um 13:15 Uhr und
Freitag ebenfalls um 13:15 Uhr.
In der fünften Klasse
hatte die Tochter am Montag um 13:15 Uhr Unterrichtsende, Dienstag war
Unterricht bis 17:10 Uhr, Mittwoch ebenfalls bis 17:10 Uhr, Donnerstag bis 15:30
Uhr und Freitag bis 13:15 Uhr.
Bei einem Unterrichtsende um
13:15 Uhr konnte die Tochter den Zug um 13:40 Uhr verwenden, der (mit Wartezeit
beim Umsteigen) eine Fahrzeit von rund 1 1/2 Stunden hatte.
Bei einem Unterrichtsende um
15:30 Uhr ist die Tochter mit dem Zug um 16:30 Uhr gefahren, der dann um 17:15
Uhr angekommen ist.
Bei einem Unterrichtsende um
17:10 Uhr fuhr die Tochter mit dem Zug um 18:00 Uhr, der um 19:15 Uhr angekommen
ist.
Die Züge sind im
Großen und Ganzen fahrplanmäßig gefahren.
Den Autobus konnte die Tochter
nicht nehmen, da es keine Verbindung zwischen Göpfritz und Allentsteig
gibt.
Der Vertreter des Finanzamtes
verwies in der Berufungsverhandlung darauf, dass in jede Richtung ein
Verkehrsmittel mit einer Fahrzeit unter einer Stunde verkehre. Daher sei der
Pauschbetrag nicht zu gewähren. Nach der Verordnung betreffend
auswärtige Berufsausbildung seien Wartezeiten bis zur Abfahrt des
Verkehrsmittels nicht zu berücksichtigen.
Die Bw. ersuchte, ihrer
Berufung aus den bereits in der Berufung und im Vorlageantrag angeführten
Grunden Folge zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes gelten gemäß
§ 34 Abs. 8
EStG 1988 dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Der Pauschbetrag des § 34 Abs. 8 EStG 1988 steht nicht
allein auf Grund der Berufsausbildung des Kindes außerhalb des Wohnortes
zu. Es müssen durch die auswärtige Berufsausbildung auch Aufwendungen
entstehen; diese sind allerdings nicht im einzelnen nachzuweisen. Der
Pauschbetrag steht auch bei täglichem Pendeln ohne Aufwendungen für
ein auswärtiges Quartier zu
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 55).
Nach der Rechtsprechung sind - hier hat die Bw. Recht
- derartige Mehraufwendungen schon durch die Einnahme eines Mittagessens
außer Haus für gegeben (vgl. VwGH 31.5.2000, 2000/13/0075, 0076; VwGH
27.5.1999, 97/15/0043; VwGH 29.6.1995, 93/15/0104; VwGH 21.9.1993,
93/14/0078).
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Bw. zumindest
ein Selbstbehalt bei den Fahrtkosten trifft, also jedenfalls insoweit
Mehraufwendungen vorliegen
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 56).
Vom Finanzamt Waldviertel wurde freilich gar nicht
bestritten, dass der Bw. Mehraufwendungen infolge der auswärtigen
Berufsausbildung ihrer Tochter erwachsen.
Strittig ist jedoch, ob die Ausbildung im Nahebereich von
Göpfritz an der Wild erfolgt.
§ 2 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes,
BGBl. Nr. 624/1995 i.d.F. BGBl. II Nr. 449/2001, lautet:
"§ 2. (1)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs.
3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
anzuwenden.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die
innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben,
für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem
Internat)."
Zwettl ist in keiner Verordnung gemäß
§ 26
Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes als Ausbildungsort genannt, weswegen
§ 2 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1994 heranzuziehen
ist.
Der Ausbildungsort Horn läge zwar nach § 28 der
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 605/1993, i.d.g.F., im Nahebereich von Göpfritz an der Wild;
unstrittig zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens ist
jedoch, dass sich im Berufungszeitraum in Horn keine mit der Schule in Zwettl
gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit befunden hat bzw. ein späterer
Schulwechsel unzumutbar gewesen wäre.
Der Nachweis des länger als eine Stunde dauernden
Schulweges nach § 2 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1994 ist an
Hand der Grundsätze des StudienförderungsG 1992 - und nicht an Hand
der Ermittlungsgrundsätze des § 2 Abs. 1 Verordnung BGBl.
Nr. 624/1995 in der Stammfassung für jene Ausbildungsorte, die in keiner
Verordnung nach § 26 Abs. 3 StudienförderungsG 1992 genannt
sind - zu führen (UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 12.8.2003, RV/4223-W/02;
UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 5.12.2003, RV/4519-W/02; UFS [Wien], Senat 17,
[Referent], 19.7.2005, RV/1225-W/04, u.v.a).
Nach Ansicht des VfGH kann der in § 26
StudienförderungsG 1992 verwendete Begriff des "günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittels" nicht anders als dahin verstanden
werden, dass in jede Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht
kommenden Gemeinden besteht, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als
einer Stunde bewältigt (VfGH 11. 12. 1986, B 437/86). Diese
Rechtsprechung fand auch in Rz 883 LStR 2002 Eingang.
Dieses öffentliche Verkehrsmittel muss
grundsätzlich auch konkret für den Auszubildenden verwendbar sein
(vgl. UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 23.9.2003, RV/3891-W/02; a.M. offenbar
UFS [Innsbruck], Senat 3 [Referent], 4.8.2003, RV/0334-I/03). So kann
ausnahmsweise kann nicht das "schnellste" öffentliche
Verkehrsmittel als "günstigstes" Verkehrsmittel heranzuziehen
sein, weil die Benützung etwa infolge mehrstündiger Wartezeiten (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 70) oder zu kurzer Ruhepausen zwischen
Rückkehr vom Studienort und Fahrbeginn zum Studienort am nächsten Tag
unzumutbar wäre (UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 12.8.2003, RV/4223-W/02).
Liegt die Erreichbarkeit des Studienortes mit der Bahn regelmäßig -
unter Tags und am späten Abend - unter einer (fallweise: knapp über
einer) Stunde Fahrzeit (inklusive allfälligem Umsteigen), ist die
tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar (UFS [Wien], Senat 17 [Referent],
29.8.2003, RV/4297-W/02).
Nach § 2 Abs. 2 Verordnung BGBl. Nr. 624/1995
i.V.m. § 22 Verordnung BGBl. Nr. 605/1993 i.d.F. BGBl. II
Nr. 295/2001 (anders als nach § 2 Abs. 1 der Verordnung
BGBl. Nr. 624/1995 in der Stammfassung) sind zwar Wartezeiten, die beim
Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes (regelmäßig)
anfallen, zu berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im
Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt
des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie
Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. Rz 883 LStR 2002).
Da die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung
einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den
Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die
Ausbildungsstätte abstellt, ist somit nicht die tatsächliche
Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem "günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist
die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an
denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen
öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 71; Lohnsteuerprotokoll 2002, Punkt 1.18.3;
UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 12.8.2003, RV/4223-W/02); UFS [Wien], Senat 17
[Referent], 18.8.2003, RV/4356-W/02).
Im Geltungsbereich der Verordnung BGBl.Nr. 624/1995
ist die Strecke zwischen der zentralen Haltestelle des in Betracht kommenden
öffentlichen Verkehrsmittels im Wohnort einerseits und der zentralen
Haltestelle im Ausbildungsort andererseits maßgebend. Kann diese Strecke
mit zumutbarer Weise verwendbaren öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer
Gesamtfahrzeit von weniger als einer Stunde zurückgelegt werden, kommt die
Gewährung des Pauschbetrages nach § 34 Abs 8 EStG 1988
nicht in Betracht
(vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
a.a.O.).
Unstrittig ist, dass die reine Fahrzeit (mit
Umstiegswartezeit) zwischen Göpfritz und Zwettl unter einer Stunde und
zwischen Zwettl und Göpfritz teilweise unter und teilweise über einer
Stunde liegt.
Nun kann - wie oben ausgeführt - ausnahmsweise
nicht das "schnellste" öffentliche Verkehrsmittel als
"günstigstes" Verkehrsmittel heranzuziehen sein, weil die
Benützung etwa infolge mehrstündiger Wartezeiten unzumutbar
wäre.
So hat der UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 7.4.2005,
RV/1349-W/04 eine Wartezeit von fast drei Stunden auf ein Verkehrsmittel mit
einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde als unzumutbar erachtet. Hingegen
wurde eine höchstens halbstündige Wartezeit als nicht unzumutbar
angesehen, eine derartige Wartezeit treffe eine Vielzahl von Schülern,
Lehrlingen und Studenten (UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 17.11.2003,
RV/4339-W/02).
Wird die Fahrzeit nur in einer Richtung überschritten
(zB 45 min für die Hinfahrt, 75 min für die Rückfahrt), liegt
keine Überschreitung des Einzugsbereiches vor, da die Fahrzeit in beiden
Richtungen mehr als eine Stunde betragen muss (vgl.
Fuchs in
Hofstätter/Reichel, § 34
Einzelfälle "Auswärtige Berufsausbildung). Es muss sich allerdings um
eine geringfügige Überschreitung handeln (vgl UFS [Innsbruck], Senat 1
[Referent], 15. 12. 2003, RV/0321-I/02, meist geht es um einige
Minuten, vgl UFS [Salzburg], Senat 3 [Referent], 15. 7. 2005,
RV/0160-S/05). Würde die Fahrzeit in eine der beiden Richtungen die in der
Verordnung BGBl. Nr. 624/1996 genannte Fahrzeit von einer Stunde um mehr als das
doppelte überschreiten, kann nicht gesagt werden, dass es sich hierbei nur
um eine unbeachtliche, geringfügige Überschreitung handelt (UFS
[Wien], Senat 17 [Referent], 23.9.2003, RV/3891-W/02).
Im hier zu beurteilenden Fall ist unstrittig, dass am
Morgen die Tocher der Bw. mit dem um 6:44 Uhr in Göpfritz an der Wild
abfahrenden Zug Zwettl in weniger als einer Stunde erreichen konnte (laut
Fahrplan in 48 Minuten).
Bei der Rückfahrt zu Mittag bzw. am Nachmittag ist zu
unterscheiden:
Zur effektiven Verfügung standen drei
Verbindungen:
jene
mit Abfahrt in Zwettl um 13:40 Uhr und Ankunft in Göpfritz an der Wild um
15:15 Uhr mit einer Fahrzeit von 1 Stunde 35 Minuten,
jene
mit Abfahrt in Zwettl um 16:30 Uhr und Ankunft in Göpfritz an der Wild um
17:15 Uhr mit einer Fahrzeit von 45 Minuten,
jene
mit Abfahrt in Zwettl um 18:00 Uhr und Ankunft in Göpfritz an der Wild um
19:15 Uhr mit einer Fahrzeit von 1 Stunde
15 Minuten.
Im Schuljahr 2002/2003 musste
Cornelia den Zug um 13:40 Uhr mit einer Fahrzeit von über eineinhalb
Stunden an durchschnittlich zweieinhalb Tagen verwenden (Schulschluss
13:15 Uhr). Den Zug um 16:30 Uhr mit einer Fahrzeit von einer dreiviertel
Stunde konnte Cornelia im Durchschnitt an einem Tag verwenden (Schulschluss
15:30 Uhr). Den Zug um 18:00 Uhr mit einer Fahrzeit von eineinviertel Stunden
musste Cornelia an eineinhalb Tagen (Schulschluss 17:15) verwenden.
Im Schuljahr 2003/2004 musste Cornelia den Zug um 13:40 Uhr
mit einer Fahrzeit von über eineinhalb Stunden an durchschnittlich zwei
Tagen verwenden (Schulschluss 13:15 Uhr). Den Zug um 16:30 Uhr mit einer
Fahrzeit von einer dreiviertel Stunde konnte Cornelia an einem Tag verwenden
(Schulschluss 15:30 Uhr). Den Zug um 18:00 Uhr mit einer Fahrzeit von
eineinviertel Stunden musste Cornelia an zwei Tagen (Schulschluss 17:15)
verwenden.
Im vorliegenden Fall kann auch für die Rückfahrt
ein Verkehrsmittel mit einer Fahrzeit unter einer Stunde verwendet werden. Die
Zeit zwischen Schulschluss und Abfahrt des Zuges ist zwar mit einer Stunde
relativ lang, aber für pendelnde Schüler nicht
außergewöhnlich.
Wenn dieses Verkehrsmittel nicht verwendet werden kann,
stehen Verbindungen mit einer Fahrzeit von rund eineinhalb und eineinviertel
Stunden zur Verfügung, wobei die jeweilige Zeit zwischen Schulschluss und
Abfahrt des Zuges zwischen 25 Minuten und 50 Minuten liegt.
Eine massive Überschreitung der Fahrzeit im Sinne der
Entscheidung des UFS (Wien), Senat 17 (Referent), 23.9.2003, RV/3891-W/02,
liegt hier nicht vor, wenngleich die Rückfahrt für die Tochter der Bw.
sicherlich mit Anstrengungen verbunden war. Derartige Anstrengungen treffen aber
eine Vielzahl von schulischen Pendlerinnen und Pendlern und sind nach dem Willen
des Verordnungsgebers nicht zu berücksichtigen.
Dem Finanzamt ist daher im Ergebnis beizupflichten, dass
die Ausbildung (noch) im Nahebereich des Wohnortes erfolgte, weswegen die
Berufung als unbegründet abzuweisen ist.
Wien, am 21.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0858-W/05
- Stammnummer
- 20994
- Gültig
- 21.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF