Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0713-W/06
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (keine "Verordnungsgemeinde") im Jahr 2005
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0713-W/06vom 19.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier: Studentin an der Universität Wien.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 29. März 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch
Amtsdirektorin Eva Hoffmann, vom 7. März 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für 2005 unter anderem
den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 für seine Tochter Maria.
Das Finanzamt gewährte in
dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 7.
März 2006 den Pauschbetrag mit der Begründung nicht, dass sich die
Ausbildungsstätte nicht "außerhalb des Einzugsbereiches (= 80 km
Entfernung vom Wohnort)" befinde.
Gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 erhob der Bw. mit Schreiben vom 29. März
2006 Berufung mit dem Antrag, den Pauschbetrag für auswärtige
Berufsausbildung zu berücksichtigen.
Entgegen der Ansicht des
Finanzamtes erfolge die Ausbildung nicht im Nahebereich des Wohnortes.
"Eine
tägliche Ab- und Anreise ist nicht zumutbar, da dies fast 4 Stunden
Reiseweg täglich bedeuten würde. Dies ist für Sie
nachvollziehbar, indem Sie in www.oebb.at die Strecke Eisenstadt-Schule
Wien-Universität eingeben.
Ich
möchte auch darauf hinweisen, dass ich die Ausbildung meiner Kinder
komplett eigenfinanziert habe, ohne dafür irgendwelche Transferleistungen
zu erhalten (sieht man von der Kinderbeihilfe ab).
Immer
wieder hört man auch seitens der Regierung: ,Österreich braucht
Kinder'. Hat man dann aber Kinder, gibt es kaum ein Entgegenkommen, die untere
Mittelschicht, wozu auch ich gehöre, in irgendeiner Weise finanziell zu
entlasten. Siehe auch Ihre Ablehnung."
Mit Bericht vom 6. April 2006
legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Bescheid vom 29. Juni 2006
setzte der Unabhängige Finanzsenat - nach Durchführung eines
Vorhalteverfahrens - die Entscheidung über die Berufung gemäß
§ 281 BAO bis zur Beendigung des vor beim Verwaltungsgerichtshof zur
GZ. 2006/15/0114 schwebenden Verfahrens aus, da die Auslegung des Begriffes
"Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort" in
§ 2der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl.
Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001, Gegenstand dieses Verfahrens
bilde und daher der Ausgang des beim VwGH anhängigen Verfahrens von
wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung im gegenständlichen
Berufungsverfahren sei.
Da das Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof, das Anlass zur Aussetzung des gegenständlichen
Berufungsverfahrens gegeben hat, mit Erkenntnis vom 27. 8. 2008,
2006/15/0114 beendigt wurde, ist, wurde das Berufungsverfahren gemäß
§ 281 Abs. 2 BAO von Amts wegen fortgesetzt.
Mit Vorhalt vom 12. Feber 2009
übermittelte der Unabhängige Finanzsenat dem Bw. eine Ablichtung des
Erkenntnisses des VwGH vom 27. 8. 2008, 2006/15/0114, des Artikels von
Wanke, UFS und auswärtige
Berufsausbildung eines Kindes, UFSjournal 2008, 36, sowie Ausdrucke aus der
Fahrplandatenbank HAFAS der ÖBB mit allen Verkehrsverbindungen zwischen
Wohngemeinde und Ausbildungsgemeinde in der Zeit von 7:00 bis 9:00 Uhr für
den gesamten Berufungszeitraum (Winter- und Sommerfahrpläne).
Nach einer ausführlichen
Rechtsbelehrung teilte der Unabhängige Finanzsenat mit, dass sich aus den
im Berufungszeitraum geltenden Fahrplänen ergäbe, dass jedenfalls
für die Hinfahrt zur Ausbildungsstätte am Morgen zwischen der
zentralen Haltestelle in der Ortsgemeinde und der der Ausbildungsstätte
nächstgelegenen zentralen Haltestelle in der Ausbildungsgemeinde (jeweils
ohne den Geh-, Fahr- und Wartezeiten zwischen Wohnung und zentraler Haltestelle
in der Ortsgemeinde einerseits und zwischen zentraler Haltestelle in der
Ausbildungsgemeinde und Ausbildungseinrichtung andererseits) Verbindungen mit
öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer
Stunde bestehen. Den Fahrplänen lasse sich auch eine erhebliche
Überschreitung einer Fahrzeit von einer Stunde für die Rückfahrt
nicht entnehmen, sodass von einer Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes
auszugehen ist.
Es wäre daher die Berufung
als unbegründet abzuweisen. Der Bw. möge innerhalb von vier Wochen
bekannt geben, ob er seine Berufung aufrecht erhalte. Sofern dies der Fall sei
und eine Entscheidung durch den UFS gewünscht werde, möge - unter
Beifügung entsprechender Beweismittel (z. B. Fahrplanausdrucke) -
dargelegt werden, aus welchen Gründen der Bw. weiterhin der Ansicht sei,
die Berufsausbildung sei im Berufungszeitraum im Sinne des § 34
Abs. 8 EStG 1988 und der hierzu ergangenen Verordnung außerhalb des
Wohnortes erfolgt.
Mit Mail vom 28. Feber 2009
teilte der Bw. mit:
"Vielen
Dank für Ihr Schreiben. Dass mein Anliegen Das mein Anliegen abgelehnt
wurde, habe ich eigentlich erwartet. Das dies so ausführlich begründet
wurde hat mich überrascht.
Sie
können sich selber von der Spitzfindigkeit Ihrer Ablehnung überzeugen,
indem Sie mal mit öffentliche Verkehrsmitteln von der Vordere
Zollamtsstrasse 7 in Wien 3 nach Eisenstadt,
X-Weg reisen, wo Sie dann nach 2
Stunden Reisezeit zur Stärkung von mir einen Kaffee serviert
bekommen.
Ich
lege keinen Wert auf Fortsetzung des Verfahrens und ziehe die Berufung
zurück."
Mit Mail vom 2. März 2009
informierte der Referent den Bw. unter anderem darüber, dass nach der
derzeitigen Rechtslage - auf Grund der verfahrensrechtlichen Bedeutung dieser
Erklärung - eine Zurücknahme einer Berufung mit E-Mail nicht
zulässig sei; die Zurücknahme könne etwa schriftlich, mit Telefax
oder im Wege von Finanzonline erfolgen.
Eine formgerechte
Zurücknahme der Berufung erfolgte nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Da die E-Mail des Bw. vom 28.
Feber 2009 weder eine schriftliche noch eine niederschriftliche Erklärung
im Sinne des § 256 BAO ist, liegt eine förmliche Zurücknahme
der Berufung im Sinne der BAO nicht vor und hat die Abgabenbehörde zweiter
Instanz in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
lautet:
"(8) Aufwendungen
für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des
Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."
Die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr.
449/2001 lautet:
"Zu
§ 34 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird
verordnet:
§ 1. Ausbildungsstätten,
die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2. (1) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb
des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den
Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des
Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von
25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für
Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am
Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
§ 3. Erfolgt
die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur
dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß
§§ 1 und 2
vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter
Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu
leisten sind.
§ 4. Die
Verordnung ist für Zeiträume ab 1. September 1995 anzuwenden.
§ 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 ist für
Zeiträume ab 1. Jänner 2002 anzuwenden."
§ 26
Studienförderungsgesetz 1992 BGBl. Nr. 305 i. d. F. BGBl. I
Nr. 46/2007 lautet:
"Allgemeine
Höchststudienbeihilfe
§ 26. (1) Die
Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines
Erhöhungszuschlages gemäß
§ 30 Abs. 5 - monatlich 424 Euro
(jährlich 5.088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt
ist.
(2) Die
Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines
Erhöhungszuschlages gemäß
§ 30 Abs. 5 - monatlich
606 Euro (jährlich 7.272 Euro) für
1. Vollwaisen,
2. verheiratete
Studierende,
3. Studierende,
die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet
sind, und
4. für
Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des
Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt
ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist;
leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes
Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen
Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von
Fernstudien.
(3) Von
welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch
zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und
vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.
(4) Der
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung
jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum
Studienort diesem gleichgesetzt werden können."
Im gegenständlichen
Berufungsverfahren ist strittig, ob der Pauschbetrag für auswärtige
Berufsausbildung gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
zusteht.
Während das Vorliegen der
übrigen Voraussetzungen für den Pauschbetrag zwischen den Parteien des
zweitinstanzlichen Abgabenverfahren unstrittig ist, bestehen unterschiedliche
Auffassungen darüber, ob die Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes
erfolge.
Nach den vom Unabhängigen
Finanzsenat getroffenen und von dem Bw. nicht bestrittenen Feststellungen,
befindet sich der Familienwohnsitz in Eisenstadt, wobei Eisenstadt eine eigene
Ortsgemeinde ist und kann der Weg zum Ausbildungsort Wien mit öffentlichen
Verkehrsmitteln nach den Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes
1992 im Berufungszeitraum in nicht mehr als einer Stunde zurückgelegt
werden. Diese Verkehrsmittel verkehren auch zu Zeiten, zu denen eine Verwendung
durch Schüler und Studenten zumutbar ist.
Eisenstadt wird in
§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und
Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, i. d. F. BGBl. Nr.
616/1995, BGBl. II Nr. 307/1997, BGBl. II Nr. 295/2001 und BGBl. II Nr.
299/2004, nicht als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist.
Nach der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 i. d. g. F. ergibt sich
folgender Anspruchsprüfungsverlauf bei Ausbildungsstätten innerhalb
einer - hier unstrittig vorliegenden - Entfernung von 80 km zum
Wohnort:
Nach § 2 Abs. 1
dieser Verordnung gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von
80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom
Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei die
Grundsätze des § 26 Abs 3 StudienförderungsG 1992 anzuwenden
sind.
Bei einer Entfernung innerhalb
von 80 km zum Wohnort ist zu unterscheiden:
1. Ist der Ausbildungsort
in einer der Verordnungen des Bundesministers für Wissenschaft und
Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992 genannt:
1.1. Wird in dieser
Verordnung auch die Wohnortgemeinde als Gemeinde genannt, von der die
tägliche Hin- und Rückfahrt zu und von diesem Ausbildungsort zeitlich
noch zumutbar ist, besteht die vom Steuerpflichtigen widerlegbare Vermutung,
dass die Ausbildungsstätte als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen ist. Der Steuerpflichtige kann aber den Nachweis führen, dass
ungeachtet der Nennung der Gemeinde im Berufungszeitraum eine Erreichbarkeit -
nach den Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 - nur mit
einer Fahrzeit von über einer Stunde möglich ist (vgl.
Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34 Anm. 70).
1.2. Bezieht sich eine
Verordnung auf den Ausbildungsort des Kindes, nennt aber den Wohnort nicht als
im Einzugsbereich befindlich, wird zumeist von einer unzumutbaren Fahrzeit
auszugehen sein (vgl. Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34 Anm. 71). Die
Abgabenbehörde ist allerdings nicht gehindert, durch ein entsprechendes
Ermittlungsverfahren festzustellen, dass ungeachtet der Nichtnennung eine
Erreichbarkeit mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde gegeben
ist.
Eine unwiderlegliche Vermutung,
dass in einem derartigen Fall eine auswärtige Berufsausbildung vorliegt,
besteht nicht. Es wäre auch nicht verständlich, dass zwar im obigen
Fall 1.1. der Steuerpflichtige den Nachweis der Unerreichbarkeit führen
kann, der Abgabenbehörde die Nachweisführung der Erreichbarkeit aber
im gegenteiligen Fall 1.2. verwehrt sein sollte.
2. Ist der Ausbildungsort
in keiner Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992 genannt, ist nach § 2 Abs. 1
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
i. d. g. F. zu prüfen, ob die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und
vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei ebenfalls
die Grundsätze des § 26 Abs 3 StudienförderungsG 1992 anzuwenden
sind.
Der Umstand allein, dass
Eisenstadt in § 1 der Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach
dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, i. d. F. BGBl. Nr.
616/1995, BGBl. II Nr. 307/1997, BGBl. II Nr. 295/2001 und BGBl. II Nr.
299/2004, nicht als Gemeinde genannt wird, von der die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist, reicht
nicht daher aus, um den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung
zu gewähren.
Es kommt daher darauf an, wie
lange das Kind für den jeweiligen Weg zur Ausbildungsstätte
benötigt, wobei - wie oben ausgeführt - auf die Wegzeit zwischen der
Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde - und nicht auf jene zwischen
"Eisenstadt-Schule" und "Wien-Universität" abzustellen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
zwar vor Ergehen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr.
624/1995, judiziert, dass die Berechnung der Fahrzeit zwischen Wohnung und
Ausbildungsstätte unter Berücksichtigung von Wartezeiten vor Beginn
des Unterrichts bzw nach Beendigung des Unterrichts zu erfolgen habe (VwGH 22.
9. 2000, 98/15/0098; VwGH 24. 2. 2000, 96/15/0187; VwGH 31. 1. 2000, 95/15/0196;
VwGH 27. 5. 1999, 97/15/0043; VwGH 29. 6. 1995, 93/15/0104).
Diese Judikatur ist jedoch im
Geltungsbereich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl.
Nr. 624/1995, überholt.
Mit Erkenntnis vom 27. 8. 2008,
2006/15/0114 hat der Verwaltungsgerichtshof Lehre, Verwaltungspraxis und
Spruchpraxis des UFS bestätigt, wonach für die Frage des Vorliegens
einer auswärtigen Berufsausbildung im Geltungsbereich der Verordnung
betreffend eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, BGBl. Nr.
624/1995, die maßgebende Wegzeit an Hand der Fahrzeiten zwischen den
zentralen Bahnhöfen bzw. Haltestellen der Wohnsitzgemeinde und der
Ausbildungsgemeinde (§ 2 Abs. 1 der Verordnung) zu ermitteln ist,
wobei bei Katastralgemeinden auf die jeweilige Ortsgemeinde (und deren zentralen
Bahnhof bzw. Haltestelle) abzustellen ist.
Es sind daher nach der im
Berufungszeitraum geltenden Rechtslage zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen
außerhalb des Heimat- oder Studienortes regelmäßig anfallen, zu
berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort
und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des
Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im
Heimatort oder im Studienort (vgl Rz 883 LStR 2002;
Fuchs in
Hofstätter/Reichel, Kommentar zur
Einkommensteuer, § 34 Einzelfälle "Auswärtige
Berufsausbildung"; Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34
Anm. 72m. w. N.).
Da die Verordnung - ebenso wie
das StudienförderungsG 1992 - auf den Wohnort bzw den Ausbildungsort und
nicht die Wohnung bzw die Ausbildungsstätte abstellt (auch die Verordnungen
zum StudienförderungsG 1992 gehen von standardisierten Werten aus), ist
somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die
tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die
Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen
üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen
("günstigsten") öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw beendet
wird. Im Zweifel wird dies die in der Ortsmitte gelegene Haltestelle sein, in
Wien sind das die großen Bahnhöfe wie Südbahnhof, Westbahnhof,
Franz-Josefs-Bahnhof (vgl. Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34
Anm. 72m. w. N) oder -
für Buspendler aus dem Burgenland - auch die Bushaltestelle Südtiroler
Platz. Die tatsächliche Ein- oder Ausstiegsstelle ist nicht
maßgebend.
Wird die Fahrzeit nur in einer
Richtung überschritten (zB 45 min für die Hinfahrt, 75 min für
die Rückfahrt), liegt keine Überschreitung des Einzugsbereiches vor,
da die Fahrzeit in beiden Richtungen mehr als eine Stunde betragen muss (vgl.
Fuchs in
Hofstätter/Reichel, § 34
Einzelfälle "Auswärtige Berufsausbildung). Es muss sich allerdings um
eine geringfügige Überschreitung handeln (vgl. UFS [Innsbruck], Senat
1 [Referent], 15. 12. 2003, RV/0321-I/02, meist geht es um einige Minuten, vgl
UFS [Salzburg], Senat 3 [Referent], 15. 7. 2005, RV/0160-S/05); bei einer
Fahrzeit von mehr als zwei Stunden in eine Richtung liegt ein Nahebereich nicht
mehr vor (UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 23. 9. 2003, RV/3891-W/02).
Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten der Verordnung zufolge als nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die
innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben,
für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (z. B. Unterbringung in einem
Internat). Die Verordnung spricht hier - anders als sonst - ausdrücklich
von "Schülern und Lehrlingen", sodass diese Regelung auf Studenten nicht
anwendbar ist (UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 23. 3. 2005, RV/0623-W/04; UFS
[Feldkirch], Senat 2 [Referent], 15. 1. 2008, RV/0010-F/09). Studenten
an einer Universität, Hochschule, Fachhochschule oder an einem Kolleg
fallen somit nicht unter den Begriff "Schüler und Lehrlinge" (UFS [Wien],
Senat 17 [Referent], 16. 5. 2008, RV/0970-W/08, zu einem Kolleg an der
Höheren Grafischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt nach Ablegung der
Reifeprüfung). Die Differenzierung zwischen (Berufs)Schülern
einerseits und Studenten andererseits ist nicht unsachlich (VwGH 22. 9. 2000,
98/15/0098). Somit ist für den Bw. auch daraus nichts gewonnen, dass seine
Tochter nicht täglich zwischen Eisenstadt und Wien pendelt, sondern
über ein Quartier in Wien verfügt.
Da nach den getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen für die Hinfahrt am Morgen von der
Wohnsitzgemeinde zur Ausbildungsgemeinde - ermittelt nach den Grundsätzen
des Studienförderungsgesetzes 1992 - öffentliche Verkehrsmittel mit
einer Fahr- bzw. Wegzeit von nicht mehr als eine Stunde zur Verfügung
stehen und auch die Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht
unzumutbar ist, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Bemerkt wird, dass der VfGH mit
Beschluss vom 9. 6. 1998, B 2449/97 die Behandlung einer Beschwerde, welche
Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl.
Nr. 624/1995, in der damals geltenden Fassung geltend machte, abgelehnt
hat, da eine auf Gemeinden abgestellte vergröbernde
Zumutbarkeitsprüfung, die zu Härtefällen führen kann,
zulässig sei (vgl. Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34 Anm. 74).
Wien, am 19.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 1 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0713-W/06
- Stammnummer
- 39912
- Gültig
- 19.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF