Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0323-K/06
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (keine "Verordnungsgemeinden")
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0323-K/06vom 09.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung
Die Ausbildungsorte der „Ausbildungsstätten“ der beiden Kinder sind keine „Verordnungsgemeinden“. Ausbildungs- und Wohnort sind weniger als 80 km voneinander entfernt. In der Gemeinde des Wohnortes gibt es keinen Anschluss zu einem öffentlichen Verkehrsmittel. In der benachbarten Gemeinde ist die maßgebliche Ein- und Ausstiegsstelle.
Die nach § 2 Abs. 1 der VO, BGBl. 624/1885 idF BGBl. II Nr. 449/2001, relevanten Fahrzeiten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels zwischen dem Wohnort und den jeweiligen Ausbildungsorten betragen unter einer Stunde, dies unter Einbeziehung der Wegzeit für die Strecke von der „Wohn-Gemeinde“ in die benachbarte Gemeinde der Ein-/Ausstiegsstelle.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.B., 3... X, T 6, vom
12. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom
26. April 2006 betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw., wohnhaft in T 6, Gemeinde G, begehrte in der
Einkommensteuererklärung für
2005 den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung. Der Sohn
N besuchte in diesem Jahr die HAK in Y, die Tochter M die Höhere
Bundeslehranstalt für Wirtschaftsberufe (HLW) in W.
Im Einkommensteuerbescheid
für 2005 versagte das Finanzamt das Pauschale für die
auswärtige Berufsausbildung, weil Y und W im Einzugsbereich des Wohnortes
gelegen seien. Die Fahrzeit des öffentlichen Verkehrsmittels liege unter
einer Stunde und andere Wegstrecken seien nicht einzubeziehen.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 eingebrachten
Berufung führte der Bw. aus, dass
in T kein öffentlicher Anschluss für die ÖBB, etc., sei. Die
beiden Kinder würden täglich vom Bw. bzw. seiner Ehegattin zur
Bushaltestelle bzw. zum Bahnhof X gebracht und dort wieder abgeholt. Sie
würden täglich um 6.05 Uhr von zuhause wegfahren, somit sei der
Zeitaufwand bei beiden Kindern sicher länger als eine Stunde, bis diese in
der Schule angekommen seien. Die Strecke vom Wohnort zur nächsten
öffentlichen Haltestelle betrage beim Sohn N 750 m und bei der Tochter
M 2.500 m. Des Weiteren wollte der Bw. eine detailliertere
Kostenaufstellung für die Beförderung seiner Kinder bringen, da diese
weitaus höher als vom Finanzamt anerkannt seien.
Das Finanzamt wies die Berufung in der
Berufungsvorentscheidung als
unbegründet ab. Entsprechend der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes, BGBl. 624/1995, geändert mit BGBl. II 449/2001 (in weiterer
Folge nur "VO" genannt), mit Wirksamkeit 1. Jänner 2002
und den Grundsätzen des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes (StudFG) sei der Pauschbetrag nicht zu
gewähren, weil die Fahrzeiten vom Bahnhof X zum Bahnhof Y bzw. W unter
einer Stunde gelegen seien. Wartezeiten, Fußwege, sowie Fahrten im
Heimatort oder Studienort seien nicht einzubeziehen, wohl aber Wartezeiten bei
Umsteigevorgängen außerhalb des Heimat- oder
Studienortes.
Im Vorlageantrag
führte der Bw. ergänzend aus, bei der Tochter müsste durch
die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zur Schule bereits
der Vortag als Abreisetag herangezogen werden, damit sie rechtzeitig in der
Schule sei.
Über Vorhalt, die widersprüchlichen Angaben
bezüglich seiner Tochter aufzuklären bzw. bekannt zu geben, ob sie im
Internat untergebracht sei oder mit dem öffentlichen Verkehrsmittel nach W
fahre, teilte er mit, dass sie nicht im Internat sei, sich aber in der Schule
verköstigen würde.
In der Beilage zur
Berufungsvorlage hielt das Finanzamt noch fest, dass die Gemeinde G fast
zur Gänze die Gemeinde X umschließe. Die Zugsverbindung von X nach Y
benötige 30 Minuten, jene nach W 47 Minuten. Selbst wenn man
berücksichtigt, dass die nächste Anschlussmöglichkeit ans
öffentliche Verkehrsnetz erst in einer anderen Gemeinde gelegen sei und die
Wegzeit T zur Bahnstation in der Gemeinde X (rd. 1,5 km) hinzurechne,
könnten niemals 60 Minuten erreicht werden. Der Bw. komme nur dadurch
auf mehr als eine Stunde, dass er die Wegzeit in W vom Bahnhof zur Schule
hinzurechne, was jedoch nicht verordnungskonform sei.
Dem Bw. wurden noch die Fahrzeiten laut Auszügen aus
dem Fahrplan der Bahn bzw. des Bahnbusses, abgestellt auf durchschnittliche
Schulzeiten, bekannt gegeben:
|
X - Y
|
|
|
|
Bahnhof/Haltestelle
|
|
|
Fahrzeit
|
X
|
ab
|
06:15
|
|
Y
|
an
|
06:45
|
00:30
|
X
|
ab
|
07:10
|
|
Y
Busbahnhof (P)
|
an
|
07:30
|
00:20
|
X
|
ab
|
07:17
|
|
Y
|
an
|
07:48
|
00:31
|
|
|
|
|
Y
-X
|
|
|
Fahrzeit
|
Y
|
ab
|
10:51
|
|
X
|
an
|
11:44
|
00:53
|
Y
Busbahnhof (P)
|
ab
|
12:20
|
|
X
Gemeindeamt
|
an
|
12:30
|
00:10
|
Y
Busbahnhof (P)
|
ab
|
13:10
|
|
X
Gemeindeamt
|
an
|
13:19
|
00:09
|
Y
|
ab
|
13:24
|
|
X
Gemeindeamt
|
an
|
13:56
|
00:32
|
Y
Busbahnhof (P)
|
ab
|
14:00
|
|
X
Gemeindeamt
|
an
|
14:08
|
00:08
|
Y
Bahnhof (Vorplatz)
|
ab
|
14:40
|
|
X
|
an
|
15:18
|
00:38
|
Y
|
ab
|
14:51
|
|
X
|
an
|
15:45
|
00:54
|
Y
Bahnhof (Vorplatz)
|
ab
|
16:15
|
|
X
Gemeindeamt
|
an
|
16:19
|
00:04
|
Y
|
ab
|
16:24
|
|
X
|
an
|
17:02
|
00:38
|
Y
|
ab
|
17:15
|
|
X
|
an
|
17:29
|
00:14
|
Y
|
ab
|
17:24
|
|
X
|
an
|
17:56
|
00:32
|
Y
|
ab
|
17:52
|
|
X
|
an
|
18:48
|
00:56
|
Y
|
ab
|
18:53
|
|
X
|
an
|
19:45
|
00:52
|
Y
|
ab
|
20:25
|
|
X
|
an
|
20:53
|
00:28
|
Y
|
ab
|
04:56
|
|
X
|
an
|
05:27
|
00:31
|
|
|
|
|
X
-W
|
|
|
Fahrzeit
|
X
|
ab
|
06:15
|
|
W
|
an
|
07:02
|
00:47
|
X
|
ab
|
07:17
|
|
W
|
an
|
08:05
|
00:48
|
X
|
ab
|
08:50
|
|
W
|
an
|
09:35
|
00:45
|
|
|
|
|
W
-X
|
|
|
Fahrzeit
|
W
|
ab
|
11:34
|
|
X
Gemeindeamt
|
an
|
12:30
|
00:56
|
W
|
ab
|
11:34
|
|
X
|
an
|
12:46
|
01:12
|
W
|
ab
|
12:12
|
|
X
Gemeindeamt
|
an
|
13:19
|
01:07
|
W
|
ab
|
12:34
|
|
X
|
an
|
13:45
|
01:11
|
W
|
ab
|
13:12
|
|
X
Gemeindeamt
|
an
|
13:56
|
00:44
|
W
|
ab
|
13:34
|
|
X
|
an
|
14:46
|
01:12
|
W
|
ab
|
14:12
|
|
X
|
an
|
15:18
|
01:06
|
W
|
ab
|
14:34
|
|
X
|
an
|
15:45
|
01:11
|
W
|
ab
|
15:36
|
|
X
Gemeindeamt
|
an
|
16:19
|
00:43
|
W
|
ab
|
16:12
|
|
X
Gemeindeamt
|
an
|
17:02
|
00:50
|
W
|
ab
|
16:34
|
|
X
Gemeindeamt
|
an
|
17:29
|
00:55
|
W
|
ab
|
16:34
|
|
X
|
an
|
17:45
|
01:11
|
W
|
ab
|
17:12
|
|
X
|
an
|
17:56
|
00:44
|
W
|
ab
|
17:36
|
|
X
|
an
|
18:48
|
01:12
|
W
|
ab
|
18:38
|
|
X
|
an
|
19:45
|
01:07
Sollten seiner
Ansicht nach andere Zeiten maßgeblich sein, wurde er aufgefordert, die
entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
Zur konkreten
Ein- und Ausstiegsstelle gab er an, dass sein Sohn in der Nähe von Ö,
der nächstgelegenen Haltestelle einsteige, wo er den Bus nach U
benütze. Dann fahre er mit dem Bus nach Y. Der effektive Zeitaufwand liege
sicher über einer Stunde. Seine Tochter fahre am frühen Morgen mit dem
Zug von der Zugstation X nach W und am Nachmittag mit dem Bus, Ausstiegsstelle
sei das Gemeindeamt X. Bei der Tochter sei der Schulweg vom Bahnhof W zur Schule
zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34
Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines
Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche
Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung
wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110,00 € pro Monat der
Berufsausbildung berücksichtigt.
In der für § 34 Abs. 8
EStG 1988 maßgeblichen VO (Verordnung des Bundesministers für
Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes,
BGBl. Nr. 624/1995, geändert mit BGBl. II Nr. 449/2001 mit
Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002), heißt es wie folgt:
Gemäß
§
2 Abs. 1 der VO BGBl. Nr. 624/1995 idF
BGBl. II Nr. 449/2001, gelten Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb
des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des StudFG
1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80
km zum Wohnort gelten gemäß
§ 2 Abs. 2 der VO
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des StudFG 1992,
BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar
sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des StudFG
1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von
dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung
gemäß
§ 26 Abs. 3 des StudFG 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils
geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.
Gemäß
§ 26 Abs. 3 StudFG,
BGBl. Nr. 305/1992, idF BGBl. I Nr. 75/2000, hat
der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung
festzulegen, von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt
zeitlich noch zumutbar is. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und
vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.
Der Wohnort T in der Gemeinde G ist - bezogen auf die
Studienorte Y bzw. W - keine in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des StudFG, BGBl. 305, in der jeweils
geltenden Fassung angeführte "Verordnungsgemeinde", nach der
eine tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Y bzw. W
zeitlich noch zumutbar wäre. Die "Ausbildungsstätten" in Y
bzw. W sind weniger als 80 km vom Wohnort entfernt. Es ist daher nach
§ 2 Abs. 1 der VO zu prüfen, ob die
"Ausbildungsstätte" als nicht innerhalb des Einzugsbereiches
des Wohnortes gelegen gilt.
§ 2 Abs. 1 der VO stellt nicht auf die
Entfernung zwischen "Wohnung" bzw.
"Ausbildungsstätte", sondern auf jene zwischen
"Wohnort" bzw. "Ausbildungsort" ab, die zudem mit dem
"günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen
beiden Gemeinden zurückzulegen ist. Für die Berücksichtigung von
Fahr- bzw. Wegzeiten am Wohnort von der Wohnung" zur Einstiegsstelle in
der selben Gemeinde bzw. am Ausbildungsort von und zur Schule bleibt somit kein
Raum. Maßgeblich wird die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen
Gemeinden sein, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen den jeweiligen
Gemeinden angetreten bzw. beendet werden wird. Dem Wortlaut der VO ist auch
nicht zu entnehmen, dass bei der Berechnung der Fahrzeit Wartezeiten vor Beginn
bzw. nach Beendigung des Unterrichts zu berücksichtigen wären.
Dafür spricht auch ua. § 26 Abs. 3 StudFG 1992, in
dem in der VO BGBl. Nr. 624/1995 idgF, verwiesen wird; danach wird
für bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und
Rückfahrt festgelegt. Auf individuelle Unterrichtszeiten wird nicht
Rücksicht genommen.
Im gegenständlichen Fall ist also für die
Bemessung des "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels"
die Fahrzeit zwischen den Ein- und Ausstiegsstellen in X bzw. Y und W relevant.
Auf die örtlichen Verkehrsverbindungen ist nicht Bedacht zu nehmen. Nach
Ansicht des VfGH kann der in § 26 StudFG 1992 verwendete Begriff
des "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels" nicht
anders verstanden werden, als dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel
zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden verkehrt, das die Strecke in einem
geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt
(VfGH 11. 12. 1986, B 437/86). Zwar sind für die
Berechnung der Fahrzeit Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des
Wohnortes oder Studienortes (regelmäßig) anfallen, zu
berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ausbildungsort und
Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des
Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege, sowie Fahrten
im Wohn- und Studienort.
Grundsätzlich wären also nur die Fahrzeiten des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels zwischen X und Y bzw. W und
retour heranzuziehen. Hier kommt aber noch hinzu, dass der Wohnort T in der
Gemeinde G ist, die Einstiegsstellen aber in der Gemeinde X gelegen sind. In
diesem Fall sind daher auch nach Ansicht des Finanzamtes die Wegzeiten zwischen
dem Wohnort T und der Einstiegstelle zu berücksichtigen. Den Angaben des
Bw. folgend, sind diese mit maximal 10 Minuten zu bemessen, gibt der Bw.
doch an, um 6.05 Uhr zu Hause wegzufahren, der Zug würde an der rd.
2,5 km entfernten Bahnstation um 6.15 Uhr abfahren. Nunmehr ergibt
sich folgendes Bild:
a. Sohn
N:
Für die Fahrten X -Y und retour darf den Angaben
in den obigen Fahrplänen folgend unzweifelhaft von einer bedeutend unter
einer Stunde liegenden Fahrzeit ausgegangen werden. Den Einwand in der
Vorhaltsbeantwortung, sein Sohn würde vorerst von Ö nach Wieselburg
und von Wieselburg nach Y fahren und würde die effektive Fahrzeit mehr als
eine Stunde betragen, hat der Bw. trotz entsprechender Aufforderung durch
keinerlei Unterlagen dokumentiert. Dass die in den Fahrplänen ausgewiesenen
Verkehrsmittel für seinen Sohn dem Grunde nach nicht
"benutzbar" gewesen wären, hat der Bw. nicht behauptet; nach
diesen macht die Fahrzeit 30 Min. (Abfahrt 6:15 Uhr) bzw. 20 Min.
(Abfahrt 7:10 Uhr) aus. Die Rückfahrzeiten bewegen sich laut
unwidersprochenen Angaben in den Fahrplänen zwischen vier und 56 Minuten.
Selbst wenn man die Wegstrecke vom Wohnort zur Einstiegstelle, die überdies
nur rd. 750 m von der Wohnung entfernt ist - mangels anderer Angaben
ebenfalls mit maximal 10 Minuten bemisst, gelangt man für eine
Vielzahl der angeführten Verkehrsverbindungen auf eine deutlich unter einer
Stunde liegende Fahrzeit, wobei es ohnehin genügen würde, wenn es auch
nur eine (!) solche Verbindung gibt. Dem Begehren auf Berücksichtigung des
Pauschbetrages für auswärtige Berufsausbildung für den Sohn
konnte daher nicht Folge gegeben werden
b. Tochter
M:
Die Fahrzeit des Zuges mit Abfahrt 6.15 Uhr
beträgt 47 Minuten. Die 10 Minuten von T nach X hinzugerechnet,
bleibt man ebenfalls bei einer Fahrzeit unter einer Stunde. Am Nachmittag gibt
es sogar bezüglich der Ausstiegsstelle X Gemeindeamt eine Verbindung mit 43
bzw. 44 Minuten, wiederum 10 Minuten dazugerechnet, beträgt die
Fahrzeit insgesamt 53 bzw. 54 Minuten. Wie schon festgehalten, sind die vom Bw.
ins Treffen geführten Wegzeiten vom Bahnhof zur Schule und retour in W
nicht in die Betrachtung einzubeziehen. Daher kann auch für die Tochter M
ein Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung nicht
gewährt werden.
Nach all dem
Gesagten konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als
unbegründet abzuweisen war.
Klagenfurt,
am 9. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 26 Abs. 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Pauschbetragauswärtige BerufsausbildungEinzugsbereichWohnortAusbildungsort. Ausbildungsstätteaußergewöhnliche Belastunggünstigstes öffentliches VerkehrsmittelFahrzeitzumutbar
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0323-K/06
- Stammnummer
- 27336
- Gültig
- 09.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF