Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0307-W/07
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (keine "Verordnungsgemeinde")
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0307-W/07vom 13.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Adr.Bw., vertreten durch Mag.
Michael Jobst, Steuerberater, 7000 Eisenstadt, Esterhazystr. 1/1, gegen die
vorläufigen Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2007 entschieden:
Der Berufung
gegen den vorläufigen Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2004 wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der
Berufungsvorentscheidung vom 21.Dezember 2006 zu entnehmen.
Die Berufung gegen den
vorläufigen Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005
datiert vom 12. Jänner 2007, welcher mit Bescheid vom 24. Jänner 2007
gem. § 295 Abs.1 BAO abgeändert worden ist (weiterhin
vorläufig) und sich gem. § 274 BAO auch gegen diesen richtet,
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Berufung gegen den gem.
§ 295 Abs 1 BAO abgeänderten vorläufigen Bescheid datiert
vom 9. September 2008 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006 wird
teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der
Berufungsvorentscheidung vom 10. Dezember 2008 zu entnehmen.
Die Berufung gegen den
vorläufigen Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007 wird
als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte
in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2004 bis 2007 unter
anderem den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988.
1.
Einkommensteuer für das Jahr 2004:
Mit vorläufigem Bescheid
datiert vom 4. Dezember 2006 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004
wurde der Pauschbetrag für die Tochter und der Unterhaltsabsetzbetrag
für Sohn K. nicht anerkannt. Begründend wurde hinsichtlich der
Abweichungen gegenüber der Steuererklärung auf das Ergebnis des mit
dem Bw. bzw dem Vertreter des Bw geführten (Telefon)-Gespräches
hingewiesen.
Mit Eingabe vom 12. Dezember
2004 wurde gegen den oa Bescheid Berufung erhoben und begründend
ausgeführt, dass der Bw für seinen Sohn K. Unterhalt als auch
Schulgeld bezahlt habe und für diesen Sohn auch den Unterhaltsabsetzbetrag
in Höhe von € 306,00 beantragen würde.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 21. Dezember 2006 wurde der Berufung teilweise stattgegeben. Begründend
wurde ausgeführt, dass Studienkosten nur dann zustehen würden, wenn
die Ausbildungsstätte vom Familienwohnsitz mehr als 80 km entfernt sei und
die tägliche Hin- und Rückfahrt (länger als 1 Stunde) nicht
zumutbar sei. Da die Entfernung Eisenstadt - Wien weniger als 80 km
betragen und die Fahrtzeit unter einer Stunde liegen würde, würden die
Studienkosten nicht zustehen. Der beantragte Unterhaltsabsetzbetrag sei
gewährt worden.
2.
Einkommensteuer für das Jahr 2005:
Mit vorläufigem Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 datiert vom
12. Jänner 2007 wurde der Pauschbetrag nicht anerkannt.
Begründend wurde hinsichtlich der Abweichungen von der Steuererklärung
auf die Begründung des Vorjahresbescheides verwiesen.
Mit Eingabe vom 19. Jänner
2007 wurde gegen den oa Bescheid Berufung erhoben und begründend
ausgeführt, dass der Bw und sein steuerlicher Vertreter die Meinung
vertreten würden, dass der Pauschbetrag für das auswärtige
Studium der Tochter des Bw in Wien zustehen und die Fahrtzeit (einfache Fahrt)
mehr als eine Stunde betragen würde, da die fahrplanmäßige
Fahrzeit vom Bahnhof Eisenstadt zum Bahnhof Wien-Mitte tatsächlich inkl.
Verspätungen der ÖBB länger als eine Stunde dauern
würde.
Er ersuche daher solange die
Entscheidung des UFS in der Sache nicht gefallen sei, die Abgabenbehörde
II. Instanz zu informieren bzw damit zu befassen.
Die Berufung wurde ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt der Abgabenbehörde II
Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Bescheid vom 24.
Jänner 2007 erfolgte eine Änderung gem. § 295 Abs 1 BAO zu
vorläufigem Bescheid vom 12. Jänner 2007. Begründend wurde
ausgeführt, dass die Änderung aufgrund der bescheidmäßigen
Feststellungen des Finanzamtes X. zu St. Nr. 1. vom 15. Jänner 2007
(Mitteilung über die gesonderte Feststellungen Einkünfte aus
selbständiger Arbeit in Höhe von € 108.768,56) erfolgt
sei.
3.
Einkommensteuer für das Jahr 2006:
Mit Bescheid vom 9. September
2008 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006 erfolgte eine
Änderung gem. § 295 Abs. 1 BAO zu vorläufigem Bescheid vom
9. Jänner 2008. Begründend wurde ausgeführt, dass die
Änderung gem. § 295 Abs. 1 BAO aufgrund der
bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes 9/18/19 zu St. Nr. 2.
vom 28. August 2008 erfolgt sei.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2008
erhob der steuerliche Vertreter des Bw Berufung und führte begründend
aus, dass er für die Steuererklärung 2006 noch folgende Punkte
nachmelden würde.
1.) Er beantrage den
Alleinerzieherabsetzbetrag.
2.) Für die Tochter S. sei
mindestens 7 Monate Familienbeihilfe bezogen worden.
3.) Er beanspruche den
Unterhaltsabsetzbetrag für folgende Kinder:
a) K. , von 1-12/2006
b) R., von 1-12/2006
4. Er beantrage
außergewöhnliche Belastung für das auswärtige Studium
für die Tochter S. von 1-12/2006 in dem Studienort Wien 1010
Juridikum.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 10. Dezember 2008 wurde der Berufung teilweise stattgegeben und
begründend ausgeführt, dass Studienkosten nur dann zustehen
würden, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnsitz mehr als 80 km
entfernt sei und die tägliche Hin- und Rückfahrt (länger als 1
Stunde) nicht zumutbar sei. Da die Entfernung Eisenstadt - Wien weniger als 80
km betragen und die Fahrtzeit unter einer Stunde liegen würde, würden
die Studienkosten nicht zustehen.
Mit Eingabe vom 9. Jänner
2009 ergänzte der steuerliche Vertreter des Bw die Berufung vom 23.12.2008
hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2006, dass es sich hiebei gem.
§ 276 ff BAO um einen Vorlageantrag handeln würde und er diesen
als solchen behandelt wissen wolle. Die Begründung hiezu würde bei der
Berufung vom 23.12.2008 hinsichtlich der auswärtigen Berufsausbildung
stehen.
4.
Einkommensteuer für das Jahr 2007:
Mit vorläufigem Bescheid
datiert vom 10. Dezember 2008 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007
wurde der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung nicht
gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass Studienkosten nur dann
zustehen würden, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnsitz mehr
als 80 km entfernt sei und die tägliche Hin- und Rückfahrt
(länger als 1 Stunde) nicht zumutbar sei. Da die Entfernung Eisenstadt -
Wien weniger als 80 km betragen und die Fahrtzeit unter einer Stunde liegen
würde, würden die Studienkosten nicht zustehen.
Mit Eingabe vom 23. Dezember
2008 erhob der steuerliche Vertreter des Bw Berufung. Begründend wurde
ausgeführt, dass der Bw und sein steuerlicher Vertreter die Meinung
vertreten würden, dass der Pauschbetrag für das auswärtige
Studium der Tochter des Bw in Wien zustehen und die Fahrtzeit (einfache Fahrt)
mehr als eine Stunde betragen würde, da die fahrplanmäßige
Fahrzeit vom Bahnhof Eisenstadt zum Bahnhof Wien -Mitte tatsächlich inkl.
Verspätungen der ÖBB länger als eine Stunde dauern
würde.
Er ersuche daher solange die
Entscheidung des UFS in der Sache nicht gefallen sei, die Abgabenbehörde
II. Instanz zu informieren bzw damit zu befassen.
Die Berufung wurde ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt der Abgabenbehörde II.
Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Bescheid vom 27. März
2007 (betreffend 2004 und 2005) setzte der Unabhängige Finanzsenat - nach
Durchführung eines Vorhalteverfahrens - die Entscheidung über die
Berufungen gemäß
§ 281 BAO bis zur Beendigung des beim
Verwaltungsgerichtshof zur GZ. 2006/15/0114 schwebenden Verfahrens aus, da
die Auslegung des Begriffes "Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom
Ausbildungsort zum Wohnort" in § 2 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001,
Gegenstand dieses Verfahrens bilde und daher der Ausgang des beim VwGH
anhängigen Verfahrens von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung
im gegenständlichen Berufungsverfahren sei.
Da das Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof, das Anlass zur Aussetzung des gegenständlichen
Berufungsverfahrens gegeben hat, mit Erkenntnis vom 27. 8. 2008,
2006/15/0114 beendigt worden ist, wurde das Berufungsverfahren gemäß
§ 281 Abs. 2 BAO von Amts wegen fortgesetzt.
Mit Vorhalt vom 30. Jänner
2009 übermittelte der Unabhängige Finanzsenat dem Bw. eine Ablichtung
des Erkenntnisses des VwGH vom 27. 8. 2008, 2006/15/0114, des Artikels von
Wanke, UFS und auswärtige
Berufsausbildung eines Kindes, UFSjournal 2008, 36, sowie Ausdrucke aus der
Fahrplandatenbank HAFAS der ÖBB mit allen Verkehrsverbindungen zwischen
Wohngemeinde und Ausbildungsgemeinde in der Zeit von 7:00 bis 9:00 Uhr für
den gesamten Berufungszeitraum (Winter- und Sommerfahrpläne).
Nach einer ausführlichen
Rechtsbelehrung teilte der Unabhängige Finanzsenat mit, dass sich aus den
im Berufungszeitraum geltenden Fahrplänen ergäbe, dass jedenfalls
für die Hinfahrt zur Ausbildungsstätte am Morgen zwischen der
zentralen Haltestelle in der Ortsgemeinde und der der Ausbildungsstätte
nächstgelegenen zentralen Haltestelle in der Ausbildungsgemeinde (jeweils
ohne den Geh-, Fahr- und Wartezeiten zwischen Wohnung und zentraler Haltestelle
in der Ortsgemeinde einerseits und zwischen zentraler Haltestelle in der
Ausbildungsgemeinde und Ausbildungseinrichtung andererseits) Verbindungen mit
öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer
Stunde bestehen. Den Fahrplänen lasse sich auch eine erhebliche
Überschreitung einer Fahrzeit von einer Stunde für die Rückfahrt
nicht entnehmen, sodass von einer Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes
auszugehen ist.
Auf Grund der vorstehenden
Ausführungen wären daher Ihre Berufungen für Zeiträume
außerhalb der Monate Dezember 2006 bis Juni 2007 als unbegründet
abzuweisen, hingegen der Pauschbetrag für die Dezember 2006 bis Juni 2007
zu gewähren, da in dieser Zeit öffentliche Verkehrsmittel mit einer
Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde nicht verwendbar waren.
Mit Eingabe vom 27. Februar
2009 ersuchte der steuerliche Vertreter des Bw um Fristerstreckung bis 31.3.2009
zur Beibringung der entsprechenden Beweismittel zur Aufrechterhaltung der
eingebrachten Berufungen hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2004 bis
2007.
Mit Eingabe vom 6. März
2009 teilte der steuerliche Vertreter mit, dass es richtig sei, dass
gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl 624/1995,
nicht auf die individuelle Reisezeit, sondern pauschal auf die Reisezeit
zwischen zentralem Abfahrtsort in der Heimatgemeinde und zentralem Ankunftsort
in der Studiengemeinde abzustellen sei. Es werde hier insbesondere der Beitrag
Dr. Rudolf Wanke in UFS Journal November 2008, Punkt 2 akzeptiert.
Auf dieser Basis sei jedenfalls
für den Zeitraum 10.12.2006 bis 9.6.2007 von einer Fahrzeit von mehr als
einer Stunde auszugehen und dem Rechtsmittel hinsichtlich dieses Zeitraumes sei
jedenfalls stattzugeben.
Für den übrigen
Zeitraum sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die Zugverbindungen deutlich
länger als eine Stunde dauern würden. Was die Vorhaltungen des UFS vom
30. Jänner 2009 nicht berücksichtigt hätten sei aber
Folgendes:
Die aus Eisenstadt kommenden
Busse würden am Südtirolerplatz ankommen, dies sei die Endstation.
Sowohl nach den Vorhaltungen als auch nach dem Beitrag Wanke sei als
standardisierter Punkt jener, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen
Gemeinde und günstigstem öffentlichen Verkehrsmittel angetreten und
beendet werde. Hierzu sei eine in Ortsmitte gelegene Haltestelle oder ein
zentraler Bahnhof als Anknüpfungspunkt heranzuziehen. Nun sei der
Südtirolerplatz weder ein Bahnhof noch eine in Ortsmitte gelegene
Haltstelle. Der Südtirolerplatz liege außerhalb des Gürtels und
nicht zentral. Er sei nicht einmal an den Südbahnhof angebunden, was
raumplanerisch schon vielfach als Fehlplanung angekreidet worden sei. In der
Liste (2.1.1 Beitrag Wanke) der zentralen Bahnhöfe sei nur der
Südbahnhof enthalten. Dieser sei aber etwa 10 bis 15 Minuten vom
Südtirolerplatz entfernt, je nach jeweiliger Bausituation (bekanntlich
werde in diesem Bereich seit drei Jahren ständig umgebaut).
Die Busankunft am
Südtirolerplatz sei also keine Verbindung zu einem zentralen Punkt im Sinne
der Verordnung, da der Punkt weder in Ortsmitte gelegen sei noch einen zentralen
Bahnhof darstellen würde. Rechne man den notwendigen Fußweg zum
nächstgelegenen Bahnhof dazu, komme man bei allen Verbindungen jedenfalls
auf über eine Stunde Fahrzeit.
Ergänzend seid darauf
hinzuweisen, dass es auf dem Hinweg nach Wien einen einzigen Bus gebe, der unter
einer Stunde fahren würde, nämlich jener um 6:30 Uhr. Es werde aber
als amtsbekannt anzusehen sein, dass nicht alle Lehrveranstaltungen um 8 Uhr
beginnen würden, sodass eine so zeitige Anreise an vielen Tagen sinnlos
sei.
Da sohin der Ankunftsort
"Südtirolerplatz" nicht als zentraler Punkt im Sinne der Verordnung und der
dazu ergangenen Entscheidungen anzusehen sei, würde die Fahrzeit von
Zentralpunkt zu Zentralpunkt in jedem Fall länger als eine Stunde
dauern.
Mit Telefonat vom 6. Mai 2009
wurde dem steuerlichen Vertreter des Bw mitgeteilt, dass es entgegen den
Ausführungen im Vorhaltsschreiben vom 30. Jänner 2009
(ÖBB-Fahrplanabfragefehler der Referentin) auch im Zeitraum Dezember 2006
bis Juni 2007 Verbindungen unter einer Stunde gegeben hat (AV vom 6. Mai 2009,
UFS Akt).
Der steuerliche Vertreter nahm
dies zur Kenntnis.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2007:
1.) § 34 Abs. 8 EStG
1988 lautet:
"(8) Aufwendungen
für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des
Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."
Die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr.
449/2001 lautet:
"Zu
§ 34 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird
verordnet:
§ 1. Ausbildungsstätten,
die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2. (1) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb
des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den
Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des
Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von
25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für
Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am
Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
§ 3. Erfolgt
die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur
dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß
§§ 1 und 2
vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter
Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu
leisten sind.
§ 4. Die
Verordnung ist für Zeiträume ab 1. September 1995 anzuwenden.
§ 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 ist für
Zeiträume ab 1. Jänner 2002 anzuwenden."
§ 26
Studienförderungsgesetz 1992 BGBl. Nr. 305 i. d. F. BGBl. I
Nr. 46/2007 lautet:
"Allgemeine
Höchststudienbeihilfe
§ 26. (1) Die
Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines
Erhöhungszuschlages gemäß
§ 30 Abs. 5 - monatlich 424 Euro
(jährlich 5.088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt
ist.
(2) Die
Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines
Erhöhungszuschlages gemäß
§ 30 Abs. 5 - monatlich
606 Euro (jährlich 7.272 Euro) für
1. Vollwaisen,
2. verheiratete
Studierende,
3. Studierende,
die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet
sind, und
4. für
Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des
Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt
ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist;
leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes
Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen
Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von
Fernstudien.
(3) Von
welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch
zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und
vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.
(4) Der
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung
jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum
Studienort diesem gleichgesetzt werden können."
Im gegenständlichen
Berufungsverfahren ist strittig, ob der Pauschbetrag für auswärtige
Berufsausbildung gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
zusteht.
Während das Vorliegen der
übrigen Voraussetzungen für den Pauschbetrag zwischen den Parteien des
zweitinstanzlichen Abgabenverfahren unstrittig ist, bestehen unterschiedliche
Auffassungen darüber, ob die Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes
erfolge.
Nach den vom Unabhängigen
Finanzsenat getroffenen und von dem Bw. nicht bestrittenen Feststellungen,
studiert die Tochter des Bw in Wien an Uni Wien Juridikum und befindet sich der
Familienwohnsitz in Eisenstadt, wobei Eisenstadt eine eigene Ortsgemeinde und
vom Ausbildungsort weniger als 80 km entfernt ist.
Strittig ist, ob der Weg zum
Ausbildungsort Wien mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach den
Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 im Berufungszeitraum in
nicht mehr als einer Stunde zurückgelegt werden kann.
Unstrittig ist, dass nach der
im Berufungszeitraum geltenden Rechtslage nicht auf die individuelle Reisezeit
zwischen zentralem Abfahrtsort in der Heimatgemeinde und zentralem Ankunftsort
in der Studiengemeinde (Vorhaltsbeantwortung vom 6. März 2009).
Ebenfalls unstrittig ist, dass
die Strecke Eisenstadt -Wien im Berufungszeitraum mit dem Zug (Bahnhof
Eisenstadt-Wien Südbahnhof) in keiner Richtung mit einer Fahrzeit von nicht
mehr als einer Stunde zurückgelegt werden kann, hingegen mit dem Bus
(Domplatz Eisenstadt-Wien Südtiroler Platz) diese Strecke auch mit einer
Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde gefahren werden kann.
Aus dem Sommerfahrplan 2004
ergibt sich -exemplarisch für den Berufungszeitraum, im übrigen wird
auf den Vorhalt vom 30. Jänner 2009 verwiesen- dass die Strecke
Eisenstadt-Wien an Arbeitstagen in beiden Richtungen jeweils mehr als 50 mal mit
öffentlichen Verkehrsmitteln befahren wird.
Rund 80% aller Fahrten dauern
weniger als 1 Stunde und 15 Minuten, wobei in Richtung Wien die meisten
öffentlichen Verkehrsmittel am Südbahnhof ankommen (über 60%),
die anderen am Südtiroler Platz (unter 40%), während in Richtung
Eisenstadt das Verhältnis Abfahrt Südbahnhof und Abfahrt
Südtiroler Platz umgekehrt ist.
Von Eisenstadt nach Wien
Südtiroler Platz führen nach dem Sommerplan 2004 an Arbeitstagen 5
Busse mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde: Ankunft 7:09 Uhr
(Fahrzeit 54 Minuten) und Ankunft 16:24 Uhr (49 Minuten). Auch der
Winterfahrplan 2004/2005 weist - unter anderem - die drei Verbindungen am Morgen
mit einer Fahrzeit von 54 Minuten aus.
Von Wien Südtiroler Platz
nach Eisenstadt fuhren nach dem Sommerfahrplan 2004 an Arbeitstagen 2 Busse mit
einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde: Abfahrt 15:24 Uhr (57 Minuten)
und Abfahrt 16:45 Uhr (59 Minuten) ; nach dem Winterfahrplan 2004/2005 ebenfalls
2 derartige Busse (Abfahrt 14:27 Uhr, Fahrzeit 57 Minuten; Abfahrt 15:46 Uhr,
Fahrzeit 59 Minuten.
Auch im Zeitraum Dezember 2006
bis Juni 2007 (Winterfahrplan 2006/2007) gibt es an Arbeitstagen Busse mit einer
Fahrzeit von weniger als einer Stunde (zB Ankunft 7:09 (Fahrzeit 54 Min.),
Ankunft 7:24 (Fahrzeit 54 Min), und Ankunft 16:45 (Fahrzeit 59 Min.).
In rechtlicher Hinsicht ist der
Sachverhalt wie folgt zu würdigen:
Eisenstadt wird in
§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und
Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, i. d. F. BGBl. Nr.
616/1995, BGBl. II Nr. 307/1997, BGBl. II Nr. 295/2001 und BGBl. II
Nr. 299/2004, nicht als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist.
Nach der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 i. d. g. F. ergibt sich
folgender Anspruchsprüfungsverlauf bei Ausbildungsstätten innerhalb
einer - hier unstrittig vorliegenden - Entfernung von 80 km zum
Wohnort:
Nach § 2 Abs. 1
dieser Verordnung gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von
80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom
Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei die
Grundsätze des § 26 Abs 3 StudienförderungsG 1992 anzuwenden
sind.
Bei einer Entfernung innerhalb
von 80 km zum Wohnort ist zu unterscheiden:
1. Ist der Ausbildungsort
in einer der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992 genannt:
1.1. Wird in dieser
Verordnung auch die Wohnortgemeinde als Gemeinde genannt, von der die
tägliche Hin- und Rückfahrt zu und von diesem Ausbildungsort zeitlich
noch zumutbar ist, besteht die vom Steuerpflichtigen widerlegbare Vermutung,
dass die Ausbildungsstätte als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen ist. Der Steuerpflichtige kann aber den Nachweis führen, dass
ungeachtet der Nennung der Gemeinde im Berufungszeitraum eine Erreichbarkeit -
nach den Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 - nur mit
einer Fahrzeit von über einer Stunde möglich ist (vgl.
Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34 Anm. 70).
1.2. Bezieht sich eine
Verordnung auf den Ausbildungsort des Kindes, nennt aber den Wohnort nicht als
im Einzugsbereich befindlich, wird zumeist von einer unzumutbaren Fahrzeit
auszugehen sein (vgl. Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34 Anm. 71). Die
Abgabenbehörde ist allerdings nicht gehindert, durch ein entsprechendes
Ermittlungsverfahren festzustellen, dass ungeachtet der Nichtnennung eine
Erreichbarkeit mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde gegeben
ist.
Eine unwiderlegliche Vermutung,
dass in einem derartigen Fall eine auswärtige Berufsausbildung vorliegt,
besteht nicht. Es wäre auch nicht verständlich, dass zwar im obigen
Fall 1.1. der Steuerpflichtige den Nachweis der Unerreichbarkeit führen
kann, der Abgabenbehörde diese Nachweisführung der Erreichbarkeit aber
im gegenteiligen Fall 1.2. verwehrt sein sollte.
2. Ist der Ausbildungsort
in keiner Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992 genannt, ist nach § 2 Abs. 1
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
i. d. g. F. zu prüfen, ob die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und
vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei ebenfalls
die Grundsätze des § 26 Abs 3 StudienförderungsG 1992 anzuwenden
sind.
Der Umstand alleine, dass
Eisenstadt in § 1 der Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach
dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, i. d. F. BGBl. Nr.
616/1995, BGBl. II Nr. 307/1997, BGBl. II Nr. 295/2001 und BGBl. II Nr.
299/2004, nicht als Gemeinde genannt wird, von der die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist, reicht
nicht daher aus, um den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung
zu gewähren (vgl. etwa UFS Wien, Senat 17 (Referent, 17.3.2009,
RV/1239.W/06, ebenfalls zu Eisenstadt -Wien).
Es kommt daher darauf an, wie
lange das Kind für den jeweiligen Weg zur Ausbildungsstätte
benötigt, wobei - wie oben ausgeführt - auf die Wegzeit zwischen der
Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde abzustellen ist.
Mittlerweise unstrittig ist,
dass nach der Rechtsprechung des VwGH, Lehre, Verwaltungspraxis und Spruchpraxis
des UFS für die Frage des Vorliegens einer auswärtigen
Berufsausbildung im Geltungsbereich der Verordnung betreffend eine
auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, BGBl. Nr. 624/1995, die
maßgebende Wegzeit an Hand der Fahrzeiten zwischen den zentralen
Bahnhöfen bzw Haltestellen der Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde
(§ 2 Abs. 1 der Verordnung) zu ermitteln ist.
Es sind daher nach der im
Berufungszeitraum geltenden Rechtslage zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen
außerhalb des Heimat- oder Studienortes regelmäßig anfallen, zu
berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort
und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des
Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im
Heimatort oder im Studienort (vgl Rz 883 LStR 2002;
Fuchs in
Hofstätter/Reichel, Kommentar zur
Einkommensteuer, § 34 Einzelfälle "Auswärtige
Berufsausbildung"; Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34
Anm. 72m. w. N.).
Da die Verordnung - ebenso wie
das StudienförderungsG 1992 - auf den Wohnort bzw den Ausbildungsort und
nicht die Wohnung bzw die Ausbildungsstätte abstellt (auch die Verordnungen
zum StudienförderungsG 1992 gehen von standardisierten Werten aus), ist
somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die
tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die
Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen
üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen
("günstigsten") öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw beendet
wird. Im Zweifel wird dies die in der Ortsmitte gelegene Haltestelle
sein.
Auch dies ist mittlerweile
unstrittig.
Strittig ist, ob der Busbahnhof
in Wien Südtiroler Platz als derartige zentrale Haltestelle anzusehen
ist.
Zunächst ist im Hinblick
auf die Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung festzuhalten, dass die
Aufzählung in Punkt 2.1.1 von
Wanke, UFS und auswärtige
Berufsausbildung eines Kindes, UFSjournal 2008, 36, eine demonstrative
("...üblicherweise die in der Ortsmitte gelegene Haltestelle oder ein
zentraler Bahnhof (in Wien etwa Franz-Josef-Bahnhof, Südbahnhof,
Westbahnhof, Wien Nord,...)") und keine taxative ist.
Nach der Verkehrsauffassung
werden als "zentrale Haltstellen" in der Regel jene heranzuziehen sein, die in
den Fahrplänen der öffentlichen Verkehrsmittel (ÖBB:
elektronische Datenbank auf CD-ROM"HAFAS") bei Eingabe des jeweiligen
Gemeindenamens (ohne nähere Spezifizierung) als Fahrziel ausgewiesen
werden. Bei Eingabe von "Wien" aus Richtung Eisenstadt in die Fahrpläne der
ÖBB ist dies einerseits Wien Südbahnhof und andererseits Wien
Südtiroler Platz.
Maßgebend ist bei
Verbindungen, die in Wien enden (und nicht Wien durchfahren), der jeweilige
Endpunkt der Verbindung in Wien. Daher ist etwa auf der Südbahnstrecke
nicht Wien Meidling maßgebend, auch wenn häufig bereits dort in
innerstädtische Verkehrsmittel umgestiegen wird, sondern Wien
Südbahnhof als Kopfbahnhof. Dies andererseits auch dann, wenn einzelne
Regionalzüge über Wien Südbahnhof hinaus weiter Richtung Norden
fahren (vgl. UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 27. 6. 2006,
RV/2153-W/05 zu Wien Nord/Praterstern und Wien Mitte/Landstraße).
Vom Bw. nicht bestritten wird,
dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung das jeweils günstigste
öffentliche Verkehrsmittel heranzuziehen ist. Da im Fall von Eisenstadt -
Wien zwei Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, nämlich die Bahn mit
Fahrzeiten von über einer Stunde und der Bus mit Fahrzeiten von teils unter
und teils über einer Stunde, ist dies der Autobus.
"Zentrale Haltestelle" für
den Omnibus ist daher jeder Punkt, an dem die Busverbindung in Wien endet, also
der Busbahnhof in Wien Südtiroler Platz.
Der Südtiroler Platz ist
auch nicht irgendwo an der Peripherie von Wien gelegen, sondern an einem
zentralen Punkt der Bundeshauptstadt. Der Busbahnhof liegt zwar auf der
außerhalb des Gürtels gelegenen Seite des Südtiroler Platzes;
der Südtiroler Platz selbst befindet sich jedoch - wie der Südbahnhof
- am Wiedner Gürtel und verfügt über mehr Anschlüsse an
innerstädtische Verkehrsmittel wie der Südbahnhof:
Am Südtiroler Platz
befinden sich - neben den Bushaltestellen - Haltestellen der Schnellbahn
(ÖBB), der U-Bahn-Linie U1, der Straßenbahnlinien O und 18 sowie der
Autobuslinien 13a und 69a.
Vom Südtiroler Platz
beträgt die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur
Universität in Wien Innere Stadt (U1 bis Karlsplatz, dann U2 bis
Schottentor) rund eine Viertelstunde, vom Südbahnhof (Schnellbahn bis
Praterstern, von dort U2 bis Schottentor, oder mit der
Straßenbahnlinie D von der Arsenalstraße bis Schottenring, oder
Schnellbahn bzw. Straßenbahnlinie 18 bis Südtiroler Platz, von
dort mit U1 bis Karlsplatz, von dort mit U2 bis Schottentor) jeweils knapp unter
20 Minuten. Der Südtiroler Platz liegt daher verkehrstechnisch
näher zum Zentrum - und damit zur Universität Wien - als der
Südbahnhof.
Das "günstigste"
öffentliche Verkehrsmittel ist daher der Postbus zwischen Eisenstadt
Domplatz und Wien Südtiroler Platz. Da End- bzw. Anfangsstelle in Wien
dieser Linie der Busbahnhof Südtiroler Platz ist, ist dieser Bahnhof der
"zentrale Punkt" in Wien, auf den bei der Prüfung, ob Wien im Nahebereich
von Eisenstadt im Sinne von § 34 Abs. 8 EStG 1988 liegt,
abzustellen ist.
Angesichts des Bestehens
öffentlicher Verkehrsmittel mit Fahrzeiten von nicht mehr als einer Stunde
zwischen Eisenstadt und Wien, die zu Zeiten verkehren, zu denen eine Nutzung
nicht unzumutbar ist, sowie einer Vielzahl an von Verbindungen mit Fahrzeiten
knapp über einer Stunde (vgl. nochmals für viele UFS [Wien],
Senat 17 [Referent], 27. 6. 2006, RV/2153-W/05 mit Verweisen auf
weitere Entscheidungen), erfolgt die Ausbildung der Tochter des Bw. an der
Universität Wien nicht außerhalb des Nahebereichs des Wohnortes
Eisenstadt im Sinne von § 34 Abs. 8 EStG 1988.
Es vermag daher auch der
Umstand, dass die Tochter vielleicht anstelle eines Busses mit einer Fahrzeit
von etwas weniger als einer Stunde einen solchen mit einer Fahrzeit von etwas
mehr als einer Stunde oder den Zug mit einer Fahrzeit von etwas mehr als einer
Stunde konkret verwendet, keine Unzumutbarkeit herbeizuführen (vgl. auch
hier für viele UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 27. 6. 2006,
RV/2153-W/05 mit Verweisen auf weitere Entscheidungen).
Die Berufungen waren daher in
diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
2.
Unterhaltsabsetzbetrag (Einkommensteuer für das Jahr 2004):
Der UFS erklärt die
Begründung in der Berufungsvorentscheidung vom 21. Dezember 2006 zum
Bestandteil der vorliegenden Entscheidung.
3.
Alleinerzieherabsetzbetrag und Unterhaltsabsetzbetrag (Einkommensteuer für
das Jahr 2006):
Auch diesen Punkt erklärt
der UFS die Begründung in der Berufungsvorentscheidung vom
10. Dezember 2008 zum Bestandteil der vorliegenden Entscheidung.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt
Wien, am 13.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
außergewöhnliche BelastungBerufsausbildungWohnortAusbildungsortgünstigste öffentliche Verkehrsmittel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0307-W/07
- Stammnummer
- 40863
- Gültig
- 13.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF