Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0462-G/04
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (keine Verordnungsgemeinde)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0462-G/04vom 05.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RP, vom 19. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 14. Mai
2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte im Zuge der Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003
außergewöhnliche Belastungen für die Aufwendungen des Studiums
seines Sohnes M an der Karl-Franzens-Universität in Graz. Das Finanzamt
wies das Begehren mit der Begründung ab, dass die Fahrzeit zwischen Wohnort
(R) und Studienort (Graz) nicht mehr als eine Stunde betragen würde.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der
Berufungswerber vor, dass sein Sohn M am 19.9.2000 in Graz sein Studium begonnen
habe. Bedingt durch die zeitlich unterschiedlichen Lehrveranstaltungen und der
dadurch fehlenden Lernmöglichkeiten, sei es notwendig gewesen im Jahr 2000
eine Wohnung als Zweitwohnsitz zu kaufen. Was die Fahrzeit, Gemeinde R und
Studienort Graz, unter einer Stunde betreffen würde, sei es richtig, dass
es gewisse Fahrpläne geben würde, welche eine Fahrzeit von unter einer
Stunde ausweisen würden (ca. 5 Minuten - Verspätungen seien nicht
berücksichtigt). Ob diese kürzeren Fahrzeiten realistisch mit den
Studienzeiten seien, möchte er in Frage stellen, da der Aufenthalt zwischen
An- und Abfahrt Graz mit diesen Verkehrsverbindungen nicht in Einklang zu
bringen sei. Des Weiteren finde er es ungerecht, dass Studenten aus dem
Studienort Graz, gegenüber auswärtigen Studenten, bevorzugt werden
würde, da diese zweimal den Ankunftsweg hätten (Wohnstätte bis
Haltestelle, sowie Haltestelle Graz bis Uni). Der Weg Wohnort zur Bushaltestelle
ohne öffentliche Verkehrsmittel (welche es nicht gebe) betrage ca. 3
Kilometer.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt nach Erörterung der Rechtslage aus, dass maßgebend für
die Berücksichtigung des Freibetrages für eine auswärtige
Berufsausbildung eines Kindes ausschließlich die Möglichkeit der
Erreichung des Ausbildungsortes innerhalb einer Stunde sei, wobei weder auf die
örtlichen Verkehrsverbindungen (Wohnstätte bis Haltestelle bzw.
Haltestelle Graz bis Uni), noch auf individuelle Vorlesungszeiten Bedacht zu
nehmen sei.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag ergänzte der
Berufungswerber sein Vorbringen dahingehend, als in der Verordnung § 26
Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes (zeitlich zumutbare tägliche Hin-
und Rückfahrt zum und vom Studienort Graz) die Gemeinde R nicht genannt
sei. Es gebe Fahrpläne (ohne Gewähr) vom Steirischen Verkehrsverbund,
in denen die Fahrzeit von und nach Graz unter einer Stunde (2-5 min)
geführt werden würde. Hierbei handle es sich um vier Busverbindungen
zu Zeiten eines geringen Verkehrsaufkommens. Zwei mit einer Abfahrtszeit von R
um 4.40 und 5.20 Uhr und zwei mit einer Abfahrtszeit von Graz um 18.30 und 19.55
Uhr. Alle anderen würden eine Fahrtzeit von mehr als einer Stunde
ausweisen. Zu den Fahrtzeiten möchte er auch feststellen, dass es
Lernveranstaltungen geben würde, wo zeitlich bedingt eine Rückfahrt
von Graz nach R mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr
möglich sei. Da es sich um einen Grenzfall handeln würde ersuche er
seiner Berufung stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110,00 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, ergangen. Diese Verordnung
wurde mit BGBl. II Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002
geändert. § 2 der im Streitjahr geltenden Fassung lautet
demnach:
Abs. 1: Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb
des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
Abs. 2: Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den
Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
Bei Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn des
Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen.
Dies geht unter anderem aus § 26 Abs. 3
Studienförderungsgesetz 1992 hervor, wonach für bestimmte Orte die
Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt festgelegt wird. Es wird
dabei auf individuelle Unterrichtszeiten nicht Rücksicht genommen. Da die
Verordnung des BM für Finanzen zur Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF, auf das
Studienförderungsgesetz Bezug nimmt, ist hinsichtlich der Zumutbarkeit auch
die Rechtsprechung zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992
anzuwenden. Die Zumutbarkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Fahrzeit von
einer Stunde nicht überschritten wird. Für das günstigste
Verkehrsmittel ist ausreichend, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel
zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden existiert, das die Strecke in einem
geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Das muss nicht das
zweckmäßigste Verkehrsmittel sein (VfGH 11.12.1986, B 437/86). Auf
die örtlichen Verkehrsverbindungen ist nicht Bedacht zu nehmen.
Nach Ansicht des VfGH kann der in § 26
StudienförderungsG 1992 verwendete Begriff des "günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittels" nicht anders verstanden werden, als dass in
jede Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden
verkehrt, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde
bewältigt (VfGH 11. 12. 1986, B 437/86).
Daher sind nach § 2 Abs. 2 Verordnung BGBl. Nr.
624/1995 i.V.m. § 22 Verordnung BGBl. Nr. 605/1993 i.d.F. BGBl. II Nr.
295/2001 (anders als nach § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in
der Stammfassung) zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des
Heimat- oder Studienortes (regelmäßig) anfallen, zu
berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort
und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des
Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im
Heimatort oder im Studienort.
Da die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung
einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den
Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die
Ausbildungsstätte abstellt, ist somit nicht die tatsächliche
Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem "günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist
die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an
denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen
öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm 71).
Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daher
Folgendes:
Nach § 2 der Verordnung über die Erreichbarkeit
von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl 1993/605,
verordnet gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1992, BGBl Nr. 305, ist die Gemeinde R unter den Gemeinden, von denen die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Graz zeitlich noch
zumutbar ist, nicht genannt. Da die Gemeinde R innerhalb einer Entfernung von 80
Kilometern zum Studienort gelegen ist gilt sie gemäß
§ 2 der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung
eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, idF BGBl. II Nr.
449/2001 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002, dann als nicht innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt.
So wie der Berufungswerber selbst gelangte auch der
Unabhängige Finanzsenat (UFS) nach eingehender Überprüfung der
Fahrpläne zu dem Ergebnis, dass die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort
und vom Ausbildungsort zum Wohnort nicht mehr als eine Stunde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt. Dass auf zeitlich unterschiedlich gelagerte Lehrveranstaltungen,
nach denen eine Rückfahrt vom Studienort in den Wohnort mit dem
öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr möglich wäre, sowie auf
Zeiten für Reisebewegungen innerhalb der Wohnungs- und Ausbildungsgemeinde,
Wartezeiten, Zeiten für Fußwege, weiters auf einzelne
Verkehrsverbindungen, die eine Fahrzeit von über einer Stunde aufweisen,
auf Grund der zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen keine Rücksicht zu
nehmen ist, wurde bereits oben dargestellt. Auch wenn die Fahrzeit nur knapp
unter einer Stunde beträgt und nach Ansicht des Berufungswerbers es sich um
einen Grenzfall handelt, kann von bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, die
keinen Ermessensspielraum zulassen, nicht abgewichen werden. Ebenso müsste
eine Fahrzeit von knapp über einer Stunde entsprechend der gesetzlichen
Bestimmungen beurteilt werden.
Auf Grund der dargelegten Umstände gelangt der UFS zu
der Ansicht, dass der Ausbildungsort in Graz im Zusammenwirken mit den oben
genannten gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur des VwGH bzw. VfGH
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes R gelegen ist. Eine
außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988
liegt für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes M nicht vor.
Die Berufung musste daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
abgewiesen werden.
Graz, am 5.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 22 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0462-G/04
- Stammnummer
- 17527
- Gültig
- 05.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF